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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Leben liegt in seiner freien Selbstbestimmung. Er kann sogar Unrecht thun,
wenn auch nur der Idee der Persönlichkeit, nicht sich selber oder den Dingen.
Er wird erzeugt und stirbt. Ihn richtet Gott in der Geschichte.

Das unbedingt und klar auszusprechen, ist hier deßhalb nothwendig, weil
zunächst aus dieser Anschauung der durchgreifende Unterschied zwischen der fol-
genden und der gewöhnlichen Behandlung der Lehre von Vollziehung und Ver-
waltung des Staats folgt. Dieser wieder liegt nicht etwa in der formalen An-
erkennung der Persönlichkeit im Staat. Diese ist alt, und hat sich in der letzten
Philosophien, namentlich des jüngern Fichte (System der Ethik II. 21. Abth.
z. B. S. 329 "der Staat ist das umfassendste sittliche Individuum" und Röß-
lers (Allgem. Staatslehre, z. B. S. XXIII) wieder Bahn gebrochen. Mit dieser
formalen Idee ist nichts gewonnen; sie erscheint selbst nur als Moment einer
dialektischen Consequenz. Und zwar darum ist nichts damit gewonnen, weil
sie nicht zu demjenigen gelangen kann, was eigentlich das Wesen der Persön-
lichkeit ausmacht, der That derselben. Die That mit ihrem Wesen und In-
halt ist der Grundbegriff für Vollziehung und Verwaltung. Sie kann nicht
aus Prämissen entwickelt werden; sie ist das, was in der Persönlichkeit das
schaffende Element, die lebendige Ahnung der Gottheit ist. Sie ist das Werden
nicht durch das Gesetz des Denkens, sondern durch den absolut freien Inhalt des
Ich. Wir wissen recht wohl, daß es in der ganzen Philosophie keinen Begriff
und keine Lehre von der That gibt; hat doch nicht einmal die Statistik zu sagen
vermocht, was eine Thatsache sei. Der Grund der That ist das unendliche
Ich; das Daseiende und Begriffene ist erst der Inhalt der That. Die alte
vorkantische Philosophie hat sie einfach als thatsächliches Corollarium der Pflicht
verstanden; die Identitätsphilosophie hat sie dialektisch aufgehoben; merkwürdig
genug, daß selbst Hegel nicht zu der Frage kam, ob neben dem was wirklich
ist, auch das was wirklich wird, vernünftig ist. Die neueren Philosophen,
Herbart, Kraus, Schopenhauer, von andern zu schweigen, kennen sie überhaupt
nicht. Aber die That ist die Wirklichkeit der Persönlichkeit. Erst in ihr ist diese
das was ihr Wesen ist, Selbstbestimmung; in der That ist sie ihr eigener Grund.
Die Philosophie hat diesen Begriff nicht. Daher hat die ganze Staats-
philosophie keinen Begriff der Verwaltung; höchstens daß die Verwal-
tung wie bei Fichte dem älteren (Naturrecht 2. Thl.) als Pflicht, bei Fichte
dem jüngeren als Aufgabe des Staats erscheint. Die Philosophie ist daher in
ihrer bisherigen Gestalt ganz unfähig, der Staatslehre über die Verfassung
hinaus den Weg zu zeigen. Wir werden sie darum künftig in unserer Arbeit
nicht gebrauchen. und nicht mit ihr zu rechten haben. Denn ohne den Begriff
und Inhalt der That zu entwickeln, kann man weder Vollziehung noch Ver-
waltung begreifen. Daher ist nirgends im Gebiete der Verwaltung ein Einfluß
der Philosophie vorhanden, während er im Gebiete der Verfassung um so größer
ist, und dieser Einfluß ist unmöglich, so lange man Wesen und Inhalt des
Staats nur als Consequenz eines andern Begriffes setzt. Denn ist er nichts
als das, so kann er auch nichts als diese Consequenz vollziehen; er kann
"Zwecke" und "Aufgaben" und "organischen Inhalt" haben, aber er kann in
seiner That nicht mit seinem Wesen in Gegensatz gerathen, das Thun

Leben liegt in ſeiner freien Selbſtbeſtimmung. Er kann ſogar Unrecht thun,
wenn auch nur der Idee der Perſönlichkeit, nicht ſich ſelber oder den Dingen.
Er wird erzeugt und ſtirbt. Ihn richtet Gott in der Geſchichte.

Das unbedingt und klar auszuſprechen, iſt hier deßhalb nothwendig, weil
zunächſt aus dieſer Anſchauung der durchgreifende Unterſchied zwiſchen der fol-
genden und der gewöhnlichen Behandlung der Lehre von Vollziehung und Ver-
waltung des Staats folgt. Dieſer wieder liegt nicht etwa in der formalen An-
erkennung der Perſönlichkeit im Staat. Dieſe iſt alt, und hat ſich in der letzten
Philoſophien, namentlich des jüngern Fichte (Syſtem der Ethik II. 21. Abth.
z. B. S. 329 „der Staat iſt das umfaſſendſte ſittliche Individuum“ und Röß-
lers (Allgem. Staatslehre, z. B. S. XXIII) wieder Bahn gebrochen. Mit dieſer
formalen Idee iſt nichts gewonnen; ſie erſcheint ſelbſt nur als Moment einer
dialektiſchen Conſequenz. Und zwar darum iſt nichts damit gewonnen, weil
ſie nicht zu demjenigen gelangen kann, was eigentlich das Weſen der Perſön-
lichkeit ausmacht, der That derſelben. Die That mit ihrem Weſen und In-
halt iſt der Grundbegriff für Vollziehung und Verwaltung. Sie kann nicht
aus Prämiſſen entwickelt werden; ſie iſt das, was in der Perſönlichkeit das
ſchaffende Element, die lebendige Ahnung der Gottheit iſt. Sie iſt das Werden
nicht durch das Geſetz des Denkens, ſondern durch den abſolut freien Inhalt des
Ich. Wir wiſſen recht wohl, daß es in der ganzen Philoſophie keinen Begriff
und keine Lehre von der That gibt; hat doch nicht einmal die Statiſtik zu ſagen
vermocht, was eine Thatſache ſei. Der Grund der That iſt das unendliche
Ich; das Daſeiende und Begriffene iſt erſt der Inhalt der That. Die alte
vorkantiſche Philoſophie hat ſie einfach als thatſächliches Corollarium der Pflicht
verſtanden; die Identitätsphiloſophie hat ſie dialektiſch aufgehoben; merkwürdig
genug, daß ſelbſt Hegel nicht zu der Frage kam, ob neben dem was wirklich
iſt, auch das was wirklich wird, vernünftig iſt. Die neueren Philoſophen,
Herbart, Kraus, Schopenhauer, von andern zu ſchweigen, kennen ſie überhaupt
nicht. Aber die That iſt die Wirklichkeit der Perſönlichkeit. Erſt in ihr iſt dieſe
das was ihr Weſen iſt, Selbſtbeſtimmung; in der That iſt ſie ihr eigener Grund.
Die Philoſophie hat dieſen Begriff nicht. Daher hat die ganze Staats-
philoſophie keinen Begriff der Verwaltung; höchſtens daß die Verwal-
tung wie bei Fichte dem älteren (Naturrecht 2. Thl.) als Pflicht, bei Fichte
dem jüngeren als Aufgabe des Staats erſcheint. Die Philoſophie iſt daher in
ihrer bisherigen Geſtalt ganz unfähig, der Staatslehre über die Verfaſſung
hinaus den Weg zu zeigen. Wir werden ſie darum künftig in unſerer Arbeit
nicht gebrauchen. und nicht mit ihr zu rechten haben. Denn ohne den Begriff
und Inhalt der That zu entwickeln, kann man weder Vollziehung noch Ver-
waltung begreifen. Daher iſt nirgends im Gebiete der Verwaltung ein Einfluß
der Philoſophie vorhanden, während er im Gebiete der Verfaſſung um ſo größer
iſt, und dieſer Einfluß iſt unmöglich, ſo lange man Weſen und Inhalt des
Staats nur als Conſequenz eines andern Begriffes ſetzt. Denn iſt er nichts
als das, ſo kann er auch nichts als dieſe Conſequenz vollziehen; er kann
„Zwecke“ und „Aufgaben“ und „organiſchen Inhalt“ haben, aber er kann in
ſeiner That nicht mit ſeinem Weſen in Gegenſatz gerathen, das Thun

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[7/0031] Leben liegt in ſeiner freien Selbſtbeſtimmung. Er kann ſogar Unrecht thun, wenn auch nur der Idee der Perſönlichkeit, nicht ſich ſelber oder den Dingen. Er wird erzeugt und ſtirbt. Ihn richtet Gott in der Geſchichte. Das unbedingt und klar auszuſprechen, iſt hier deßhalb nothwendig, weil zunächſt aus dieſer Anſchauung der durchgreifende Unterſchied zwiſchen der fol- genden und der gewöhnlichen Behandlung der Lehre von Vollziehung und Ver- waltung des Staats folgt. Dieſer wieder liegt nicht etwa in der formalen An- erkennung der Perſönlichkeit im Staat. Dieſe iſt alt, und hat ſich in der letzten Philoſophien, namentlich des jüngern Fichte (Syſtem der Ethik II. 21. Abth. z. B. S. 329 „der Staat iſt das umfaſſendſte ſittliche Individuum“ und Röß- lers (Allgem. Staatslehre, z. B. S. XXIII) wieder Bahn gebrochen. Mit dieſer formalen Idee iſt nichts gewonnen; ſie erſcheint ſelbſt nur als Moment einer dialektiſchen Conſequenz. Und zwar darum iſt nichts damit gewonnen, weil ſie nicht zu demjenigen gelangen kann, was eigentlich das Weſen der Perſön- lichkeit ausmacht, der That derſelben. Die That mit ihrem Weſen und In- halt iſt der Grundbegriff für Vollziehung und Verwaltung. Sie kann nicht aus Prämiſſen entwickelt werden; ſie iſt das, was in der Perſönlichkeit das ſchaffende Element, die lebendige Ahnung der Gottheit iſt. Sie iſt das Werden nicht durch das Geſetz des Denkens, ſondern durch den abſolut freien Inhalt des Ich. Wir wiſſen recht wohl, daß es in der ganzen Philoſophie keinen Begriff und keine Lehre von der That gibt; hat doch nicht einmal die Statiſtik zu ſagen vermocht, was eine Thatſache ſei. Der Grund der That iſt das unendliche Ich; das Daſeiende und Begriffene iſt erſt der Inhalt der That. Die alte vorkantiſche Philoſophie hat ſie einfach als thatſächliches Corollarium der Pflicht verſtanden; die Identitätsphiloſophie hat ſie dialektiſch aufgehoben; merkwürdig genug, daß ſelbſt Hegel nicht zu der Frage kam, ob neben dem was wirklich iſt, auch das was wirklich wird, vernünftig iſt. Die neueren Philoſophen, Herbart, Kraus, Schopenhauer, von andern zu ſchweigen, kennen ſie überhaupt nicht. Aber die That iſt die Wirklichkeit der Perſönlichkeit. Erſt in ihr iſt dieſe das was ihr Weſen iſt, Selbſtbeſtimmung; in der That iſt ſie ihr eigener Grund. Die Philoſophie hat dieſen Begriff nicht. Daher hat die ganze Staats- philoſophie keinen Begriff der Verwaltung; höchſtens daß die Verwal- tung wie bei Fichte dem älteren (Naturrecht 2. Thl.) als Pflicht, bei Fichte dem jüngeren als Aufgabe des Staats erſcheint. Die Philoſophie iſt daher in ihrer bisherigen Geſtalt ganz unfähig, der Staatslehre über die Verfaſſung hinaus den Weg zu zeigen. Wir werden ſie darum künftig in unſerer Arbeit nicht gebrauchen. und nicht mit ihr zu rechten haben. Denn ohne den Begriff und Inhalt der That zu entwickeln, kann man weder Vollziehung noch Ver- waltung begreifen. Daher iſt nirgends im Gebiete der Verwaltung ein Einfluß der Philoſophie vorhanden, während er im Gebiete der Verfaſſung um ſo größer iſt, und dieſer Einfluß iſt unmöglich, ſo lange man Weſen und Inhalt des Staats nur als Conſequenz eines andern Begriffes ſetzt. Denn iſt er nichts als das, ſo kann er auch nichts als dieſe Conſequenz vollziehen; er kann „Zwecke“ und „Aufgaben“ und „organiſchen Inhalt“ haben, aber er kann in ſeiner That nicht mit ſeinem Weſen in Gegenſatz gerathen, das Thun

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/31>, abgerufen am 18.04.2024.