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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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bürgerlichen Freiheit und ihrer Gränze gegenüber dem Zwange und
seinem Recht.

Dieß sind nun die allgemeinen Grundsätze, auf denen das Zwangs-
recht beruht. Es ist einleuchtend, daß ihre größere oder geringere Aus-
bildung auf dem Grade beruht, in welchem die staatsbürgerliche Per-
sönlichkeit gegenüber dem Staatswillen als selbständig erscheint. Und
darum ist, abgesehen von Art und Maß des Zwanges, das Princip
des Zwangsrechts ein so bezeichnendes Element des öffentlichen Rechts
der verschiedenen Staaten, und so verschieden geartet.

So schwierig es auch ist, bei dem Mangel an positiver Gesetzgebung oder
Literatur hier ein vollständiges oder auch nur richtiges Bild des Princips für
das Zwangsrecht in den einzelnen Staaten zu geben, so wollen wir es doch
versuchen, in der Hoffnung, daß der Versuch bald tüchtigere Ausführungen
finden möge.

Es muß dabei festgehalten werden, daß das ganze Zwangsrecht nur als
eine Consequenz des Rechts der Klage gegen Verwaltungsakte betrachtet werden
kann, und daher von ihm seine Gestalt empfängt. -- Wir bemerken ferner,
daß wir an diesem Orte das Recht der persönlichen Verhaftung bei Wechsel-
recht
und bei strafrechtlichem Verfahren nicht genauer untersuchen, weil
das den betreffenden Darstellungen überlassen bleiben muß. Es handelt sich
daher für uns nur darum, das Princip des verfassungsmäßigen Zwangsrechts
in seiner gegenwärtigen Gestalt im Allgemeinen zu charakterisiren.

Man kann in dieser Beziehung, abgesehen von dem Rechte der Verhaf-
tung, zwei Systeme unterscheiden, das englische und das continentale.

Das englische System ist am besten in folgenden Worten bezeichnet:
"Der Grundzug der englischen Verwaltung ist, daß die administrative Gewalt
die Gesetze in Beziehung auf Privatpersonen nur ausführen kann nach vor-
hergegangenem richterlichen Spruch
, außer in dem Falle, wenn sie
sich bei der Entscheidung der Verwaltung beruhigen" (Cod. 351; bei Gneist I.
S. 305). Indessen ist dieser Satz natürlich nur da zulässig, wo eine Verhand-
lung stattgefunden (siehe oben). Wo aber die Polizeigewalt auf eigene Ver-
antwortung eintreten muß, da dreht sich das Princip um, und der Einzelne
muß gehorchen, aber er hat die Regreßklage gegen die vollziehenden Organe,
und diese müssen ihr Recht zur Anwendung des Zwanges vor dem Gerichte
beweisen (siehe oben Gneist II. §. 34). -- Das englische System der Cau-
tionen ist genau dargestellt bei Gneist II. S. 211 ff.: "Die Abwägung --
der Höhe der Caution, die Zahl und Gültigkeit der Bürgen wird dem Er-
messen des Friedensrichters überlassen." Es ist dann Sache des letzteren, die
Art und das Maß des von ihm angewendeten Zwanges bei vorkommender
Klage vor Gericht zu rechtfertigen, wenn der Gezwungene sich bei dem angewen-
deten Zwange nicht beruhigt. (Gneist II. §. 73, und über die Constables
§. 76.)

Das französische System beruht darauf, daß bei jedem Akte der voll-
ziehenden Gewalt, in welchem eine Verhandlung vorausgeht mit proces verbal,

bürgerlichen Freiheit und ihrer Gränze gegenüber dem Zwange und
ſeinem Recht.

Dieß ſind nun die allgemeinen Grundſätze, auf denen das Zwangs-
recht beruht. Es iſt einleuchtend, daß ihre größere oder geringere Aus-
bildung auf dem Grade beruht, in welchem die ſtaatsbürgerliche Per-
ſönlichkeit gegenüber dem Staatswillen als ſelbſtändig erſcheint. Und
darum iſt, abgeſehen von Art und Maß des Zwanges, das Princip
des Zwangsrechts ein ſo bezeichnendes Element des öffentlichen Rechts
der verſchiedenen Staaten, und ſo verſchieden geartet.

So ſchwierig es auch iſt, bei dem Mangel an poſitiver Geſetzgebung oder
Literatur hier ein vollſtändiges oder auch nur richtiges Bild des Princips für
das Zwangsrecht in den einzelnen Staaten zu geben, ſo wollen wir es doch
verſuchen, in der Hoffnung, daß der Verſuch bald tüchtigere Ausführungen
finden möge.

Es muß dabei feſtgehalten werden, daß das ganze Zwangsrecht nur als
eine Conſequenz des Rechts der Klage gegen Verwaltungsakte betrachtet werden
kann, und daher von ihm ſeine Geſtalt empfängt. — Wir bemerken ferner,
daß wir an dieſem Orte das Recht der perſönlichen Verhaftung bei Wechſel-
recht
und bei ſtrafrechtlichem Verfahren nicht genauer unterſuchen, weil
das den betreffenden Darſtellungen überlaſſen bleiben muß. Es handelt ſich
daher für uns nur darum, das Princip des verfaſſungsmäßigen Zwangsrechts
in ſeiner gegenwärtigen Geſtalt im Allgemeinen zu charakteriſiren.

Man kann in dieſer Beziehung, abgeſehen von dem Rechte der Verhaf-
tung, zwei Syſteme unterſcheiden, das engliſche und das continentale.

Das engliſche Syſtem iſt am beſten in folgenden Worten bezeichnet:
„Der Grundzug der engliſchen Verwaltung iſt, daß die adminiſtrative Gewalt
die Geſetze in Beziehung auf Privatperſonen nur ausführen kann nach vor-
hergegangenem richterlichen Spruch
, außer in dem Falle, wenn ſie
ſich bei der Entſcheidung der Verwaltung beruhigen“ (Cod. 351; bei Gneiſt I.
S. 305). Indeſſen iſt dieſer Satz natürlich nur da zuläſſig, wo eine Verhand-
lung ſtattgefunden (ſiehe oben). Wo aber die Polizeigewalt auf eigene Ver-
antwortung eintreten muß, da dreht ſich das Princip um, und der Einzelne
muß gehorchen, aber er hat die Regreßklage gegen die vollziehenden Organe,
und dieſe müſſen ihr Recht zur Anwendung des Zwanges vor dem Gerichte
beweiſen (ſiehe oben Gneiſt II. §. 34). — Das engliſche Syſtem der Cau-
tionen iſt genau dargeſtellt bei Gneiſt II. S. 211 ff.: „Die Abwägung —
der Höhe der Caution, die Zahl und Gültigkeit der Bürgen wird dem Er-
meſſen des Friedensrichters überlaſſen.“ Es iſt dann Sache des letzteren, die
Art und das Maß des von ihm angewendeten Zwanges bei vorkommender
Klage vor Gericht zu rechtfertigen, wenn der Gezwungene ſich bei dem angewen-
deten Zwange nicht beruhigt. (Gneiſt II. §. 73, und über die Constables
§. 76.)

Das franzöſiſche Syſtem beruht darauf, daß bei jedem Akte der voll-
ziehenden Gewalt, in welchem eine Verhandlung vorausgeht mit procès verbal,

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[204/0228] bürgerlichen Freiheit und ihrer Gränze gegenüber dem Zwange und ſeinem Recht. Dieß ſind nun die allgemeinen Grundſätze, auf denen das Zwangs- recht beruht. Es iſt einleuchtend, daß ihre größere oder geringere Aus- bildung auf dem Grade beruht, in welchem die ſtaatsbürgerliche Per- ſönlichkeit gegenüber dem Staatswillen als ſelbſtändig erſcheint. Und darum iſt, abgeſehen von Art und Maß des Zwanges, das Princip des Zwangsrechts ein ſo bezeichnendes Element des öffentlichen Rechts der verſchiedenen Staaten, und ſo verſchieden geartet. So ſchwierig es auch iſt, bei dem Mangel an poſitiver Geſetzgebung oder Literatur hier ein vollſtändiges oder auch nur richtiges Bild des Princips für das Zwangsrecht in den einzelnen Staaten zu geben, ſo wollen wir es doch verſuchen, in der Hoffnung, daß der Verſuch bald tüchtigere Ausführungen finden möge. Es muß dabei feſtgehalten werden, daß das ganze Zwangsrecht nur als eine Conſequenz des Rechts der Klage gegen Verwaltungsakte betrachtet werden kann, und daher von ihm ſeine Geſtalt empfängt. — Wir bemerken ferner, daß wir an dieſem Orte das Recht der perſönlichen Verhaftung bei Wechſel- recht und bei ſtrafrechtlichem Verfahren nicht genauer unterſuchen, weil das den betreffenden Darſtellungen überlaſſen bleiben muß. Es handelt ſich daher für uns nur darum, das Princip des verfaſſungsmäßigen Zwangsrechts in ſeiner gegenwärtigen Geſtalt im Allgemeinen zu charakteriſiren. Man kann in dieſer Beziehung, abgeſehen von dem Rechte der Verhaf- tung, zwei Syſteme unterſcheiden, das engliſche und das continentale. Das engliſche Syſtem iſt am beſten in folgenden Worten bezeichnet: „Der Grundzug der engliſchen Verwaltung iſt, daß die adminiſtrative Gewalt die Geſetze in Beziehung auf Privatperſonen nur ausführen kann nach vor- hergegangenem richterlichen Spruch, außer in dem Falle, wenn ſie ſich bei der Entſcheidung der Verwaltung beruhigen“ (Cod. 351; bei Gneiſt I. S. 305). Indeſſen iſt dieſer Satz natürlich nur da zuläſſig, wo eine Verhand- lung ſtattgefunden (ſiehe oben). Wo aber die Polizeigewalt auf eigene Ver- antwortung eintreten muß, da dreht ſich das Princip um, und der Einzelne muß gehorchen, aber er hat die Regreßklage gegen die vollziehenden Organe, und dieſe müſſen ihr Recht zur Anwendung des Zwanges vor dem Gerichte beweiſen (ſiehe oben Gneiſt II. §. 34). — Das engliſche Syſtem der Cau- tionen iſt genau dargeſtellt bei Gneiſt II. S. 211 ff.: „Die Abwägung — der Höhe der Caution, die Zahl und Gültigkeit der Bürgen wird dem Er- meſſen des Friedensrichters überlaſſen.“ Es iſt dann Sache des letzteren, die Art und das Maß des von ihm angewendeten Zwanges bei vorkommender Klage vor Gericht zu rechtfertigen, wenn der Gezwungene ſich bei dem angewen- deten Zwange nicht beruhigt. (Gneiſt II. §. 73, und über die Constables §. 76.) Das franzöſiſche Syſtem beruht darauf, daß bei jedem Akte der voll- ziehenden Gewalt, in welchem eine Verhandlung vorausgeht mit procès verbal,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/228>, abgerufen am 24.11.2024.