die Exekution nur auf Grundlage eines Dokuments stattfinden kann, das bei Gericht ein jugement, bei der Jurisdiktion ein arret ist. Das ganze System der Cautionen ist unbekannt. Wo dagegen eine Verhandlung nicht voraus- gegangen ist, tritt das Princip der jurisdiction administrative ein. Das Organ der Verwaltung erzwingt den Gehorsam, und ist daher nicht, wie in England, dem Gericht, sondern nur den Administrativbehörden verantwortlich. Die ganze Frage nach dem Zwangsrechte ist grundsätzlich den Gerichten ent- gegen, selbst da, wo der Zwang ein Recht verletzt. Es muß dabei bemerkt werden, daß der französische Begriff der "Police" eben so unklar ist, wie der deutsche, indem er theoretisch eben so gut eine ganz unbestimmte Menge aus der Verwaltung im Allgemeinen, als die bloße Sicherheitspolizei enthält. Die contrainte par corps gehört nur der gerichtlichen zwangsmäßigen Vollziehung.
Was endlich Deutschland betrifft, so ist es schwer, hier von einem System zu sprechen, da fast alle Theorien und alle Gesetze bei den Punkten, wo sie vom Zwange sprechen, nicht die Polizeigewalt als solche, sondern die Sicherheitspolizei im Auge haben. So viel uns bekannt, gibt es daher gar keine Bestimmung darüber, wenn der Zwang nur auf Grundlage eines Dokuments, und mithin nur soweit dieß Dokument reicht, eintreten darf. Im Allgemeinen ist bei den älteren Staatsrechtslehrern von dem Zwangsrechte gar keine Rede, wie bei Klüber und Maurenbrecher; die neueren, wie ZachariäII. §. 161 ("bei entstandenen oder zu besorgenden Gefahren ist die Anwendung von Zwangsmitteln gerechtfertigt (?"); Mayer, Verwaltungsrecht S. 456 ("das Recht auf Polizeiverordnungen steht in der Mitte (?) des Gesetzes in der Aus- führung") sprechen entweder höchst unbestimmt, oder wie Zöpfl, gar nicht darüber. Die Gesetzgebungen sind sehr peremtorisch: Württembergisches Polizeistrafgesetzbuch Art. 1 gestattet ausdrücklich "die Anwendung weiterer, zur Erreichung des Zweckes geeigneter Zwangsmaßregeln." (Mohl, Württember- gisches Staatsrecht II. 211.) Das preußische Gesetz vom 11. Mai 1850 sagt: "Jede Polizeibehörde ist berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen." RönneII. §. 52. In diesem Sinne hat sich der Grundgedanke ausgebildet, der im Princip ganz richtig ist, dessen Ausführung aber freilich von einer bestimmten Auffassung über das Wesen von Klag- und Beschwerderecht abhängt, daß das Zwangsrecht der vollziehenden Gewalt ein unbedingtes sei, soweit die Anwendung desselben nicht mit den Gesetzen in Widerspruch tritt. In diesem Falle wird die Er- satzklage wenigstens von einigen Verfassern eingeräumt; so Bayern (Pötzl, Verfassungsrecht §. 151--153). Dabei entsteht dann wieder die Frage nach der Competenz, und dadurch, daß diese so unentschieden ist, wird das Zwangsrecht selbst so unbestimmt (siehe oben namentlich Preußen). Diese Uebelstände werden jedoch in vieler Beziehung wieder ausgeglichen durch gute Bestimmungen über die folgenden Punkte.
III. Die Form des Zwanges.
Das was wir die Form des Zwanges nennen, wird dadurch ein Gegenstand des Rechts der vollziehenden Gewalt, daß dieselbe in drei
die Exekution nur auf Grundlage eines Dokuments ſtattfinden kann, das bei Gericht ein jugement, bei der Jurisdiktion ein arrêt iſt. Das ganze Syſtem der Cautionen iſt unbekannt. Wo dagegen eine Verhandlung nicht voraus- gegangen iſt, tritt das Princip der jurisdiction administrative ein. Das Organ der Verwaltung erzwingt den Gehorſam, und iſt daher nicht, wie in England, dem Gericht, ſondern nur den Adminiſtrativbehörden verantwortlich. Die ganze Frage nach dem Zwangsrechte iſt grundſätzlich den Gerichten ent- gegen, ſelbſt da, wo der Zwang ein Recht verletzt. Es muß dabei bemerkt werden, daß der franzöſiſche Begriff der „Police“ eben ſo unklar iſt, wie der deutſche, indem er theoretiſch eben ſo gut eine ganz unbeſtimmte Menge aus der Verwaltung im Allgemeinen, als die bloße Sicherheitspolizei enthält. Die contrainte par corps gehört nur der gerichtlichen zwangsmäßigen Vollziehung.
Was endlich Deutſchland betrifft, ſo iſt es ſchwer, hier von einem Syſtem zu ſprechen, da faſt alle Theorien und alle Geſetze bei den Punkten, wo ſie vom Zwange ſprechen, nicht die Polizeigewalt als ſolche, ſondern die Sicherheitspolizei im Auge haben. So viel uns bekannt, gibt es daher gar keine Beſtimmung darüber, wenn der Zwang nur auf Grundlage eines Dokuments, und mithin nur ſoweit dieß Dokument reicht, eintreten darf. Im Allgemeinen iſt bei den älteren Staatsrechtslehrern von dem Zwangsrechte gar keine Rede, wie bei Klüber und Maurenbrecher; die neueren, wie ZachariäII. §. 161 („bei entſtandenen oder zu beſorgenden Gefahren iſt die Anwendung von Zwangsmitteln gerechtfertigt (?“); Mayer, Verwaltungsrecht S. 456 („das Recht auf Polizeiverordnungen ſteht in der Mitte (?) des Geſetzes in der Aus- führung“) ſprechen entweder höchſt unbeſtimmt, oder wie Zöpfl, gar nicht darüber. Die Geſetzgebungen ſind ſehr peremtoriſch: Württembergiſches Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 1 geſtattet ausdrücklich „die Anwendung weiterer, zur Erreichung des Zweckes geeigneter Zwangsmaßregeln.“ (Mohl, Württember- giſches Staatsrecht II. 211.) Das preußiſche Geſetz vom 11. Mai 1850 ſagt: „Jede Polizeibehörde iſt berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung der geſetzlichen Zwangsmittel durchzuſetzen.“ RönneII. §. 52. In dieſem Sinne hat ſich der Grundgedanke ausgebildet, der im Princip ganz richtig iſt, deſſen Ausführung aber freilich von einer beſtimmten Auffaſſung über das Weſen von Klag- und Beſchwerderecht abhängt, daß das Zwangsrecht der vollziehenden Gewalt ein unbedingtes ſei, ſoweit die Anwendung deſſelben nicht mit den Geſetzen in Widerſpruch tritt. In dieſem Falle wird die Er- ſatzklage wenigſtens von einigen Verfaſſern eingeräumt; ſo Bayern (Pötzl, Verfaſſungsrecht §. 151—153). Dabei entſteht dann wieder die Frage nach der Competenz, und dadurch, daß dieſe ſo unentſchieden iſt, wird das Zwangsrecht ſelbſt ſo unbeſtimmt (ſiehe oben namentlich Preußen). Dieſe Uebelſtände werden jedoch in vieler Beziehung wieder ausgeglichen durch gute Beſtimmungen über die folgenden Punkte.
III. Die Form des Zwanges.
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Die ganze Frage nach dem Zwangsrechte iſt grundſätzlich den Gerichten ent-
gegen, ſelbſt da, wo der Zwang ein Recht verletzt. Es muß dabei bemerkt
werden, daß der franzöſiſche Begriff der „Police“ eben ſo unklar iſt, wie der
deutſche, indem er theoretiſch eben ſo gut eine ganz unbeſtimmte Menge aus
der Verwaltung im Allgemeinen, als die bloße Sicherheitspolizei enthält. Die
contrainte par corps gehört nur der gerichtlichen zwangsmäßigen Vollziehung.
Was endlich Deutſchland betrifft, ſo iſt es ſchwer, hier von einem
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wo ſie vom Zwange ſprechen, nicht die Polizeigewalt als ſolche, ſondern die
Sicherheitspolizei im Auge haben. So viel uns bekannt, gibt es daher gar
keine Beſtimmung darüber, wenn der Zwang nur auf Grundlage eines Dokuments,
und mithin nur ſoweit dieß Dokument reicht, eintreten darf. Im Allgemeinen
iſt bei den älteren Staatsrechtslehrern von dem Zwangsrechte gar keine Rede,
wie bei Klüber und Maurenbrecher; die neueren, wie Zachariä II. §. 161
(„bei entſtandenen oder zu beſorgenden Gefahren iſt die Anwendung von
Zwangsmitteln gerechtfertigt (?“); Mayer, Verwaltungsrecht S. 456 („das
Recht auf Polizeiverordnungen ſteht in der Mitte (?) des Geſetzes in der Aus-
führung“) ſprechen entweder höchſt unbeſtimmt, oder wie Zöpfl, gar nicht
darüber. Die Geſetzgebungen ſind ſehr peremtoriſch: Württembergiſches
Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 1 geſtattet ausdrücklich „die Anwendung weiterer, zur
Erreichung des Zweckes geeigneter Zwangsmaßregeln.“ (Mohl, Württember-
giſches Staatsrecht II. 211.) Das preußiſche Geſetz vom 11. Mai 1850
ſagt: „Jede Polizeibehörde iſt berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch
Anwendung der geſetzlichen Zwangsmittel durchzuſetzen.“ Rönne II. §. 52.
In dieſem Sinne hat ſich der Grundgedanke ausgebildet, der im Princip ganz
richtig iſt, deſſen Ausführung aber freilich von einer beſtimmten Auffaſſung über
das Weſen von Klag- und Beſchwerderecht abhängt, daß das Zwangsrecht der
vollziehenden Gewalt ein unbedingtes ſei, ſoweit die Anwendung deſſelben
nicht mit den Geſetzen in Widerſpruch tritt. In dieſem Falle wird die Er-
ſatzklage wenigſtens von einigen Verfaſſern eingeräumt; ſo Bayern (Pötzl,
Verfaſſungsrecht §. 151—153). Dabei entſteht dann wieder die Frage nach der
Competenz, und dadurch, daß dieſe ſo unentſchieden iſt, wird das Zwangsrecht
ſelbſt ſo unbeſtimmt (ſiehe oben namentlich Preußen). Dieſe Uebelſtände werden
jedoch in vieler Beziehung wieder ausgeglichen durch gute Beſtimmungen über die
folgenden Punkte.
III. Die Form des Zwanges.
Das was wir die Form des Zwanges nennen, wird dadurch ein
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/229>, abgerufen am 03.10.2024.
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