Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

die Exekution nur auf Grundlage eines Dokuments stattfinden kann, das bei
Gericht ein jugement, bei der Jurisdiktion ein arret ist. Das ganze System
der Cautionen ist unbekannt. Wo dagegen eine Verhandlung nicht voraus-
gegangen ist, tritt das Princip der jurisdiction administrative ein. Das
Organ der Verwaltung erzwingt den Gehorsam, und ist daher nicht, wie in
England, dem Gericht, sondern nur den Administrativbehörden verantwortlich.
Die ganze Frage nach dem Zwangsrechte ist grundsätzlich den Gerichten ent-
gegen, selbst da, wo der Zwang ein Recht verletzt. Es muß dabei bemerkt
werden, daß der französische Begriff der "Police" eben so unklar ist, wie der
deutsche, indem er theoretisch eben so gut eine ganz unbestimmte Menge aus
der Verwaltung im Allgemeinen, als die bloße Sicherheitspolizei enthält. Die
contrainte par corps gehört nur der gerichtlichen zwangsmäßigen Vollziehung.

Was endlich Deutschland betrifft, so ist es schwer, hier von einem
System zu sprechen, da fast alle Theorien und alle Gesetze bei den Punkten,
wo sie vom Zwange sprechen, nicht die Polizeigewalt als solche, sondern die
Sicherheitspolizei im Auge haben. So viel uns bekannt, gibt es daher gar
keine Bestimmung darüber, wenn der Zwang nur auf Grundlage eines Dokuments,
und mithin nur soweit dieß Dokument reicht, eintreten darf. Im Allgemeinen
ist bei den älteren Staatsrechtslehrern von dem Zwangsrechte gar keine Rede,
wie bei Klüber und Maurenbrecher; die neueren, wie Zachariä II. §. 161
("bei entstandenen oder zu besorgenden Gefahren ist die Anwendung von
Zwangsmitteln gerechtfertigt (?"); Mayer, Verwaltungsrecht S. 456 ("das
Recht auf Polizeiverordnungen steht in der Mitte (?) des Gesetzes in der Aus-
führung") sprechen entweder höchst unbestimmt, oder wie Zöpfl, gar nicht
darüber. Die Gesetzgebungen sind sehr peremtorisch: Württembergisches
Polizeistrafgesetzbuch Art. 1 gestattet ausdrücklich "die Anwendung weiterer, zur
Erreichung des Zweckes geeigneter Zwangsmaßregeln." (Mohl, Württember-
gisches Staatsrecht II. 211.) Das preußische Gesetz vom 11. Mai 1850
sagt: "Jede Polizeibehörde ist berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch
Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen." Rönne II. §. 52.
In diesem Sinne hat sich der Grundgedanke ausgebildet, der im Princip ganz
richtig ist, dessen Ausführung aber freilich von einer bestimmten Auffassung über
das Wesen von Klag- und Beschwerderecht abhängt, daß das Zwangsrecht der
vollziehenden Gewalt ein unbedingtes sei, soweit die Anwendung desselben
nicht mit den Gesetzen in Widerspruch tritt. In diesem Falle wird die Er-
satzklage
wenigstens von einigen Verfassern eingeräumt; so Bayern (Pötzl,
Verfassungsrecht §. 151--153). Dabei entsteht dann wieder die Frage nach der
Competenz, und dadurch, daß diese so unentschieden ist, wird das Zwangsrecht
selbst so unbestimmt (siehe oben namentlich Preußen). Diese Uebelstände werden
jedoch in vieler Beziehung wieder ausgeglichen durch gute Bestimmungen über die
folgenden Punkte.

III. Die Form des Zwanges.

Das was wir die Form des Zwanges nennen, wird dadurch ein
Gegenstand des Rechts der vollziehenden Gewalt, daß dieselbe in drei

die Exekution nur auf Grundlage eines Dokuments ſtattfinden kann, das bei
Gericht ein jugement, bei der Jurisdiktion ein arrêt iſt. Das ganze Syſtem
der Cautionen iſt unbekannt. Wo dagegen eine Verhandlung nicht voraus-
gegangen iſt, tritt das Princip der jurisdiction administrative ein. Das
Organ der Verwaltung erzwingt den Gehorſam, und iſt daher nicht, wie in
England, dem Gericht, ſondern nur den Adminiſtrativbehörden verantwortlich.
Die ganze Frage nach dem Zwangsrechte iſt grundſätzlich den Gerichten ent-
gegen, ſelbſt da, wo der Zwang ein Recht verletzt. Es muß dabei bemerkt
werden, daß der franzöſiſche Begriff der „Police“ eben ſo unklar iſt, wie der
deutſche, indem er theoretiſch eben ſo gut eine ganz unbeſtimmte Menge aus
der Verwaltung im Allgemeinen, als die bloße Sicherheitspolizei enthält. Die
contrainte par corps gehört nur der gerichtlichen zwangsmäßigen Vollziehung.

Was endlich Deutſchland betrifft, ſo iſt es ſchwer, hier von einem
Syſtem zu ſprechen, da faſt alle Theorien und alle Geſetze bei den Punkten,
wo ſie vom Zwange ſprechen, nicht die Polizeigewalt als ſolche, ſondern die
Sicherheitspolizei im Auge haben. So viel uns bekannt, gibt es daher gar
keine Beſtimmung darüber, wenn der Zwang nur auf Grundlage eines Dokuments,
und mithin nur ſoweit dieß Dokument reicht, eintreten darf. Im Allgemeinen
iſt bei den älteren Staatsrechtslehrern von dem Zwangsrechte gar keine Rede,
wie bei Klüber und Maurenbrecher; die neueren, wie Zachariä II. §. 161
(„bei entſtandenen oder zu beſorgenden Gefahren iſt die Anwendung von
Zwangsmitteln gerechtfertigt (?“); Mayer, Verwaltungsrecht S. 456 („das
Recht auf Polizeiverordnungen ſteht in der Mitte (?) des Geſetzes in der Aus-
führung“) ſprechen entweder höchſt unbeſtimmt, oder wie Zöpfl, gar nicht
darüber. Die Geſetzgebungen ſind ſehr peremtoriſch: Württembergiſches
Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 1 geſtattet ausdrücklich „die Anwendung weiterer, zur
Erreichung des Zweckes geeigneter Zwangsmaßregeln.“ (Mohl, Württember-
giſches Staatsrecht II. 211.) Das preußiſche Geſetz vom 11. Mai 1850
ſagt: „Jede Polizeibehörde iſt berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch
Anwendung der geſetzlichen Zwangsmittel durchzuſetzen.“ Rönne II. §. 52.
In dieſem Sinne hat ſich der Grundgedanke ausgebildet, der im Princip ganz
richtig iſt, deſſen Ausführung aber freilich von einer beſtimmten Auffaſſung über
das Weſen von Klag- und Beſchwerderecht abhängt, daß das Zwangsrecht der
vollziehenden Gewalt ein unbedingtes ſei, ſoweit die Anwendung deſſelben
nicht mit den Geſetzen in Widerſpruch tritt. In dieſem Falle wird die Er-
ſatzklage
wenigſtens von einigen Verfaſſern eingeräumt; ſo Bayern (Pötzl,
Verfaſſungsrecht §. 151—153). Dabei entſteht dann wieder die Frage nach der
Competenz, und dadurch, daß dieſe ſo unentſchieden iſt, wird das Zwangsrecht
ſelbſt ſo unbeſtimmt (ſiehe oben namentlich Preußen). Dieſe Uebelſtände werden
jedoch in vieler Beziehung wieder ausgeglichen durch gute Beſtimmungen über die
folgenden Punkte.

III. Die Form des Zwanges.

Das was wir die Form des Zwanges nennen, wird dadurch ein
Gegenſtand des Rechts der vollziehenden Gewalt, daß dieſelbe in drei

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0229" n="205"/>
die Exekution nur auf Grundlage eines Dokuments &#x017F;tattfinden kann, das bei<lb/>
Gericht ein <hi rendition="#aq">jugement,</hi> bei der Jurisdiktion ein <hi rendition="#aq">arrêt</hi> i&#x017F;t. Das ganze Sy&#x017F;tem<lb/>
der Cautionen i&#x017F;t unbekannt. Wo dagegen eine Verhandlung <hi rendition="#g">nicht</hi> voraus-<lb/>
gegangen i&#x017F;t, tritt das Princip der <hi rendition="#aq">jurisdiction administrative</hi> ein. Das<lb/>
Organ der Verwaltung erzwingt den Gehor&#x017F;am, und i&#x017F;t daher nicht, wie in<lb/>
England, dem Gericht, &#x017F;ondern nur den Admini&#x017F;trativbehörden verantwortlich.<lb/>
Die ganze Frage nach dem Zwangsrechte i&#x017F;t grund&#x017F;ätzlich den Gerichten ent-<lb/>
gegen, &#x017F;elb&#x017F;t da, wo der Zwang ein <hi rendition="#g">Recht</hi> verletzt. Es muß dabei bemerkt<lb/>
werden, daß der franzö&#x017F;i&#x017F;che Begriff der <hi rendition="#aq">&#x201E;Police&#x201C;</hi> eben &#x017F;o unklar i&#x017F;t, wie der<lb/>
deut&#x017F;che, indem er theoreti&#x017F;ch eben &#x017F;o gut eine ganz unbe&#x017F;timmte Menge aus<lb/>
der Verwaltung im Allgemeinen, als die bloße Sicherheitspolizei enthält. Die<lb/><hi rendition="#aq">contrainte par corps</hi> gehört nur der gerichtlichen zwangsmäßigen Vollziehung.</p><lb/>
                <p>Was endlich <hi rendition="#g">Deut&#x017F;chland</hi> betrifft, &#x017F;o i&#x017F;t es &#x017F;chwer, hier von einem<lb/>
Sy&#x017F;tem zu &#x017F;prechen, da fa&#x017F;t alle Theorien und alle Ge&#x017F;etze bei den Punkten,<lb/>
wo &#x017F;ie vom Zwange &#x017F;prechen, nicht die Polizeigewalt als &#x017F;olche, &#x017F;ondern die<lb/>
Sicherheitspolizei im Auge haben. So viel uns bekannt, gibt es daher gar<lb/>
keine Be&#x017F;timmung darüber, wenn der Zwang nur auf Grundlage eines Dokuments,<lb/>
und mithin nur &#x017F;oweit dieß Dokument reicht, eintreten darf. Im Allgemeinen<lb/>
i&#x017F;t bei den älteren Staatsrechtslehrern von dem Zwangsrechte gar keine Rede,<lb/>
wie bei Klüber und Maurenbrecher; die neueren, wie <hi rendition="#g">Zachariä</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 161<lb/>
(&#x201E;bei ent&#x017F;tandenen oder zu be&#x017F;orgenden <hi rendition="#g">Gefahren</hi> i&#x017F;t die Anwendung von<lb/>
Zwangsmitteln gerechtfertigt (?&#x201C;); <hi rendition="#g">Mayer</hi>, Verwaltungsrecht S. 456 (&#x201E;das<lb/>
Recht auf Polizeiverordnungen &#x017F;teht in der Mitte (?) des Ge&#x017F;etzes in der Aus-<lb/>
führung&#x201C;) &#x017F;prechen entweder höch&#x017F;t unbe&#x017F;timmt, oder wie <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>, gar nicht<lb/>
darüber. Die Ge&#x017F;etzgebungen &#x017F;ind &#x017F;ehr peremtori&#x017F;ch: <hi rendition="#g">Württembergi&#x017F;ches</hi><lb/>
Polizei&#x017F;trafge&#x017F;etzbuch Art. 1 ge&#x017F;tattet ausdrücklich &#x201E;die Anwendung weiterer, zur<lb/>
Erreichung des Zweckes geeigneter Zwangsmaßregeln.&#x201C; (<hi rendition="#g">Mohl</hi>, Württember-<lb/>
gi&#x017F;ches Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 211.) Das <hi rendition="#g">preußi&#x017F;che</hi> Ge&#x017F;etz vom 11. Mai 1850<lb/>
&#x017F;agt: &#x201E;Jede Polizeibehörde i&#x017F;t berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch<lb/>
Anwendung der ge&#x017F;etzlichen Zwangsmittel durchzu&#x017F;etzen.&#x201C; <hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 52.<lb/>
In die&#x017F;em Sinne hat &#x017F;ich der Grundgedanke ausgebildet, der im Princip ganz<lb/>
richtig i&#x017F;t, de&#x017F;&#x017F;en Ausführung aber freilich von einer be&#x017F;timmten Auffa&#x017F;&#x017F;ung über<lb/>
das We&#x017F;en von Klag- und Be&#x017F;chwerderecht abhängt, daß das Zwangsrecht der<lb/>
vollziehenden Gewalt ein <hi rendition="#g">unbedingtes</hi> &#x017F;ei, &#x017F;oweit die Anwendung de&#x017F;&#x017F;elben<lb/>
nicht mit den Ge&#x017F;etzen in Wider&#x017F;pruch tritt. In die&#x017F;em Falle wird die <hi rendition="#g">Er-<lb/>
&#x017F;atzklage</hi> wenig&#x017F;tens von einigen Verfa&#x017F;&#x017F;ern eingeräumt; &#x017F;o <hi rendition="#g">Bayern</hi> (<hi rendition="#g">Pötzl</hi>,<lb/>
Verfa&#x017F;&#x017F;ungsrecht §. 151&#x2014;153). Dabei ent&#x017F;teht dann wieder die Frage nach der<lb/>
Competenz, und dadurch, daß die&#x017F;e &#x017F;o unent&#x017F;chieden i&#x017F;t, wird das Zwangsrecht<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;o unbe&#x017F;timmt (&#x017F;iehe oben namentlich Preußen). Die&#x017F;e Uebel&#x017F;tände werden<lb/>
jedoch in vieler Beziehung wieder ausgeglichen durch gute Be&#x017F;timmungen über die<lb/>
folgenden Punkte.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Form des Zwanges.</hi> </head><lb/>
                <p>Das was wir die Form des Zwanges nennen, wird dadurch ein<lb/>
Gegen&#x017F;tand des Rechts der vollziehenden Gewalt, daß die&#x017F;elbe in drei<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[205/0229] die Exekution nur auf Grundlage eines Dokuments ſtattfinden kann, das bei Gericht ein jugement, bei der Jurisdiktion ein arrêt iſt. Das ganze Syſtem der Cautionen iſt unbekannt. Wo dagegen eine Verhandlung nicht voraus- gegangen iſt, tritt das Princip der jurisdiction administrative ein. Das Organ der Verwaltung erzwingt den Gehorſam, und iſt daher nicht, wie in England, dem Gericht, ſondern nur den Adminiſtrativbehörden verantwortlich. Die ganze Frage nach dem Zwangsrechte iſt grundſätzlich den Gerichten ent- gegen, ſelbſt da, wo der Zwang ein Recht verletzt. Es muß dabei bemerkt werden, daß der franzöſiſche Begriff der „Police“ eben ſo unklar iſt, wie der deutſche, indem er theoretiſch eben ſo gut eine ganz unbeſtimmte Menge aus der Verwaltung im Allgemeinen, als die bloße Sicherheitspolizei enthält. Die contrainte par corps gehört nur der gerichtlichen zwangsmäßigen Vollziehung. Was endlich Deutſchland betrifft, ſo iſt es ſchwer, hier von einem Syſtem zu ſprechen, da faſt alle Theorien und alle Geſetze bei den Punkten, wo ſie vom Zwange ſprechen, nicht die Polizeigewalt als ſolche, ſondern die Sicherheitspolizei im Auge haben. So viel uns bekannt, gibt es daher gar keine Beſtimmung darüber, wenn der Zwang nur auf Grundlage eines Dokuments, und mithin nur ſoweit dieß Dokument reicht, eintreten darf. Im Allgemeinen iſt bei den älteren Staatsrechtslehrern von dem Zwangsrechte gar keine Rede, wie bei Klüber und Maurenbrecher; die neueren, wie Zachariä II. §. 161 („bei entſtandenen oder zu beſorgenden Gefahren iſt die Anwendung von Zwangsmitteln gerechtfertigt (?“); Mayer, Verwaltungsrecht S. 456 („das Recht auf Polizeiverordnungen ſteht in der Mitte (?) des Geſetzes in der Aus- führung“) ſprechen entweder höchſt unbeſtimmt, oder wie Zöpfl, gar nicht darüber. Die Geſetzgebungen ſind ſehr peremtoriſch: Württembergiſches Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 1 geſtattet ausdrücklich „die Anwendung weiterer, zur Erreichung des Zweckes geeigneter Zwangsmaßregeln.“ (Mohl, Württember- giſches Staatsrecht II. 211.) Das preußiſche Geſetz vom 11. Mai 1850 ſagt: „Jede Polizeibehörde iſt berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung der geſetzlichen Zwangsmittel durchzuſetzen.“ Rönne II. §. 52. In dieſem Sinne hat ſich der Grundgedanke ausgebildet, der im Princip ganz richtig iſt, deſſen Ausführung aber freilich von einer beſtimmten Auffaſſung über das Weſen von Klag- und Beſchwerderecht abhängt, daß das Zwangsrecht der vollziehenden Gewalt ein unbedingtes ſei, ſoweit die Anwendung deſſelben nicht mit den Geſetzen in Widerſpruch tritt. In dieſem Falle wird die Er- ſatzklage wenigſtens von einigen Verfaſſern eingeräumt; ſo Bayern (Pötzl, Verfaſſungsrecht §. 151—153). Dabei entſteht dann wieder die Frage nach der Competenz, und dadurch, daß dieſe ſo unentſchieden iſt, wird das Zwangsrecht ſelbſt ſo unbeſtimmt (ſiehe oben namentlich Preußen). Dieſe Uebelſtände werden jedoch in vieler Beziehung wieder ausgeglichen durch gute Beſtimmungen über die folgenden Punkte. III. Die Form des Zwanges. Das was wir die Form des Zwanges nennen, wird dadurch ein Gegenſtand des Rechts der vollziehenden Gewalt, daß dieſelbe in drei

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/229
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/229>, abgerufen am 03.10.2024.