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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Literatur so schmerzlich vermissen. Die Grundlagen für die daraus entstandene
Theorie, die wir daher als Grundlage für die Formen des Beschwerderechts an-
erkennen dürfen, sind sehr einfach. Die Verordnungsgewalt selbst ist entweder
da, wo sie allgemeine Bestimmungen erläßt, die mithin unserem Begriffe der
Verordnungen entsprechen, das pouvoir reglementaire; wo sie dagegen sich nur
auf die Verhältnisse Einzelner bezieht, erscheint sie als pouvoir discretionnaire.
Gegen die Bestimmungen des pouvoir reglementaire hat die betreffende Partei zuerst
die opposition zu bilden, eine Eingabe, deren Grundlage eine geforderte Leistung
ist, oder eine petition, welche beim Sekretariat der Präfektur abgegeben wird.
Darauf entsteht ein förmliches Verfahren, genau wie bei dem bürgerlichen
Gerichte; das Conseil de Prefecture als erste Instanz (in den meisten Fällen)
kann Zwischenurtheile (arretes preparatoires und selbst interlocutoires) zur
Instruktion der Sache erlassen; die Einreden werden gehört bis zum Schluß-
urtheil, dem arrete definitif. Auf dieß arrete definitif folgt die Appellations-
frist, die bis zur begonnenen Exekution läuft; gegen die Zwischenurtheile gibt
es keine Appellation. Diese letztere heißt der Rekurs; er geht meistens direkt
an den Conseil d'Etat. Vor diesem findet dann ein förmliches gerichtliches
Verfahren statt. Dieß gerichtliche Verfahren ist in seinen Grundzügen bereits als
Reglement pour le Conseil d'Etat im Jahr 1738 von d'Aguesseau bestimmt,
das Reglement vom 22. Juli 1806 hat es nur weiter ausgebildet und klarer
gemacht; im Jahr 1832 wurde den Sitzungen der Abtheilungen des Conseil
d'Etat en matiere contentieuse
die Oeffentlichkeit verliehen; das Reglement vom
30. Januar 1852 fügte noch einige weitere Bestimmungen hinzu, und damit ist
jetzt diese Abtheilung des Conseil d'Etat zum förmlich anerkannten obersten
Gerichtshofe für das Verordnungsrecht
geworden, soweit das droit
administratif
reicht, während eine andere Abtheilung desselben Conseil d'Etat
den Conflikt zwischen der Administration und dem droit civil entscheidet. Das
genauere Verfahren ist für die Gegenwart am besten bei Laferriere (C. de
droit adm. L. III. Ch. II.)
dargestellt. Insofern es sich jedoch um das pouvoir
discretionnaire
handelt, kann von einem solchen Proceß natürlich keine Rede
sein. Dieser letztere heißt daher auch die voie contentieuse; sie tritt ein, quand
un acte blesse un droit, resultant d'une loi, d'une ordonnance ou d'un
contrat;
gegen das pouvoir discretionnaire dagegen gibt es nur die voie
gracieuse
,
und diese greift Platz, quand un acte blesse ou froisse un interet.
Dieß sind die Grundlagen des französischen Rechts für Klage und Beschwerde.

Vergleicht man nun diesen Rechtszustand mit dem oben dargestellten eng-
lischen, so muß man sagen, daß während in England das Beschwerderecht in
dem Klagrecht untergegangen ist, in Frankreich umgekehrt das Klagrecht nur
noch als Beschwerderecht erscheint. So weit das französische Recht endlich in
seiner jurisdiction administrative mit dem natürlichen Gebiete des Beschwerde-
rechts zu thun hat, ist es ohne Zweifel das bei weitem ausgezeichnetste in Eu-
ropa; sein Mangel und seine Gefahr liegt nur darin, daß das Beschwerderecht
und die Administrativjustiz auch über die gesetzlichen Rechte urtheilt, sowie
sie durch eine Verordnung verletzt werden. Die Souveränetät der Verwaltung,
die hier ganz klar ausgesprochen ist, wird indeß wesentlich gemildert erstens durch

Literatur ſo ſchmerzlich vermiſſen. Die Grundlagen für die daraus entſtandene
Theorie, die wir daher als Grundlage für die Formen des Beſchwerderechts an-
erkennen dürfen, ſind ſehr einfach. Die Verordnungsgewalt ſelbſt iſt entweder
da, wo ſie allgemeine Beſtimmungen erläßt, die mithin unſerem Begriffe der
Verordnungen entſprechen, das pouvoir règlementaire; wo ſie dagegen ſich nur
auf die Verhältniſſe Einzelner bezieht, erſcheint ſie als pouvoir discrétionnaire.
Gegen die Beſtimmungen des pouvoir règlementaire hat die betreffende Partei zuerſt
die opposition zu bilden, eine Eingabe, deren Grundlage eine geforderte Leiſtung
iſt, oder eine pétition, welche beim Sekretariat der Präfektur abgegeben wird.
Darauf entſteht ein förmliches Verfahren, genau wie bei dem bürgerlichen
Gerichte; das Conseil de Préfecture als erſte Inſtanz (in den meiſten Fällen)
kann Zwiſchenurtheile (arrêtés préparatoires und ſelbſt interlocutoires) zur
Inſtruktion der Sache erlaſſen; die Einreden werden gehört bis zum Schluß-
urtheil, dem arrêté définitif. Auf dieß arrêté définitif folgt die Appellations-
friſt, die bis zur begonnenen Exekution läuft; gegen die Zwiſchenurtheile gibt
es keine Appellation. Dieſe letztere heißt der Rekurs; er geht meiſtens direkt
an den Conseil d’État. Vor dieſem findet dann ein förmliches gerichtliches
Verfahren ſtatt. Dieß gerichtliche Verfahren iſt in ſeinen Grundzügen bereits als
Règlement pour le Conseil d’État im Jahr 1738 von d’Agueſſeau beſtimmt,
das Reglement vom 22. Juli 1806 hat es nur weiter ausgebildet und klarer
gemacht; im Jahr 1832 wurde den Sitzungen der Abtheilungen des Conseil
d’État en matière contentieuse
die Oeffentlichkeit verliehen; das Reglement vom
30. Januar 1852 fügte noch einige weitere Beſtimmungen hinzu, und damit iſt
jetzt dieſe Abtheilung des Conseil d’État zum förmlich anerkannten oberſten
Gerichtshofe für das Verordnungsrecht
geworden, ſoweit das droit
administratif
reicht, während eine andere Abtheilung deſſelben Conseil d’Etat
den Conflikt zwiſchen der Adminiſtration und dem droit civil entſcheidet. Das
genauere Verfahren iſt für die Gegenwart am beſten bei Laferrière (C. de
droit adm. L. III. Ch. II.)
dargeſtellt. Inſofern es ſich jedoch um das pouvoir
discrétionnaire
handelt, kann von einem ſolchen Proceß natürlich keine Rede
ſein. Dieſer letztere heißt daher auch die voie contentieuse; ſie tritt ein, quand
un acte blesse un droit, résultant d’une loi, d’une ordonnance ou d’un
contrat;
gegen das pouvoir discrétionnaire dagegen gibt es nur die voie
gracieuse
,
und dieſe greift Platz, quand un acte blesse ou froisse un intérêt.
Dieß ſind die Grundlagen des franzöſiſchen Rechts für Klage und Beſchwerde.

Vergleicht man nun dieſen Rechtszuſtand mit dem oben dargeſtellten eng-
liſchen, ſo muß man ſagen, daß während in England das Beſchwerderecht in
dem Klagrecht untergegangen iſt, in Frankreich umgekehrt das Klagrecht nur
noch als Beſchwerderecht erſcheint. So weit das franzöſiſche Recht endlich in
ſeiner jurisdiction administrative mit dem natürlichen Gebiete des Beſchwerde-
rechts zu thun hat, iſt es ohne Zweifel das bei weitem ausgezeichnetſte in Eu-
ropa; ſein Mangel und ſeine Gefahr liegt nur darin, daß das Beſchwerderecht
und die Adminiſtrativjuſtiz auch über die geſetzlichen Rechte urtheilt, ſowie
ſie durch eine Verordnung verletzt werden. Die Souveränetät der Verwaltung,
die hier ganz klar ausgeſprochen iſt, wird indeß weſentlich gemildert erſtens durch

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[139/0163] Literatur ſo ſchmerzlich vermiſſen. Die Grundlagen für die daraus entſtandene Theorie, die wir daher als Grundlage für die Formen des Beſchwerderechts an- erkennen dürfen, ſind ſehr einfach. Die Verordnungsgewalt ſelbſt iſt entweder da, wo ſie allgemeine Beſtimmungen erläßt, die mithin unſerem Begriffe der Verordnungen entſprechen, das pouvoir règlementaire; wo ſie dagegen ſich nur auf die Verhältniſſe Einzelner bezieht, erſcheint ſie als pouvoir discrétionnaire. Gegen die Beſtimmungen des pouvoir règlementaire hat die betreffende Partei zuerſt die opposition zu bilden, eine Eingabe, deren Grundlage eine geforderte Leiſtung iſt, oder eine pétition, welche beim Sekretariat der Präfektur abgegeben wird. Darauf entſteht ein förmliches Verfahren, genau wie bei dem bürgerlichen Gerichte; das Conseil de Préfecture als erſte Inſtanz (in den meiſten Fällen) kann Zwiſchenurtheile (arrêtés préparatoires und ſelbſt interlocutoires) zur Inſtruktion der Sache erlaſſen; die Einreden werden gehört bis zum Schluß- urtheil, dem arrêté définitif. Auf dieß arrêté définitif folgt die Appellations- friſt, die bis zur begonnenen Exekution läuft; gegen die Zwiſchenurtheile gibt es keine Appellation. Dieſe letztere heißt der Rekurs; er geht meiſtens direkt an den Conseil d’État. Vor dieſem findet dann ein förmliches gerichtliches Verfahren ſtatt. Dieß gerichtliche Verfahren iſt in ſeinen Grundzügen bereits als Règlement pour le Conseil d’État im Jahr 1738 von d’Agueſſeau beſtimmt, das Reglement vom 22. Juli 1806 hat es nur weiter ausgebildet und klarer gemacht; im Jahr 1832 wurde den Sitzungen der Abtheilungen des Conseil d’État en matière contentieuse die Oeffentlichkeit verliehen; das Reglement vom 30. Januar 1852 fügte noch einige weitere Beſtimmungen hinzu, und damit iſt jetzt dieſe Abtheilung des Conseil d’État zum förmlich anerkannten oberſten Gerichtshofe für das Verordnungsrecht geworden, ſoweit das droit administratif reicht, während eine andere Abtheilung deſſelben Conseil d’Etat den Conflikt zwiſchen der Adminiſtration und dem droit civil entſcheidet. Das genauere Verfahren iſt für die Gegenwart am beſten bei Laferrière (C. de droit adm. L. III. Ch. II.) dargeſtellt. Inſofern es ſich jedoch um das pouvoir discrétionnaire handelt, kann von einem ſolchen Proceß natürlich keine Rede ſein. Dieſer letztere heißt daher auch die voie contentieuse; ſie tritt ein, quand un acte blesse un droit, résultant d’une loi, d’une ordonnance ou d’un contrat; gegen das pouvoir discrétionnaire dagegen gibt es nur die voie gracieuse, und dieſe greift Platz, quand un acte blesse ou froisse un intérêt. Dieß ſind die Grundlagen des franzöſiſchen Rechts für Klage und Beſchwerde. Vergleicht man nun dieſen Rechtszuſtand mit dem oben dargeſtellten eng- liſchen, ſo muß man ſagen, daß während in England das Beſchwerderecht in dem Klagrecht untergegangen iſt, in Frankreich umgekehrt das Klagrecht nur noch als Beſchwerderecht erſcheint. So weit das franzöſiſche Recht endlich in ſeiner jurisdiction administrative mit dem natürlichen Gebiete des Beſchwerde- rechts zu thun hat, iſt es ohne Zweifel das bei weitem ausgezeichnetſte in Eu- ropa; ſein Mangel und ſeine Gefahr liegt nur darin, daß das Beſchwerderecht und die Adminiſtrativjuſtiz auch über die geſetzlichen Rechte urtheilt, ſowie ſie durch eine Verordnung verletzt werden. Die Souveränetät der Verwaltung, die hier ganz klar ausgeſprochen iſt, wird indeß weſentlich gemildert erſtens durch

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/163>, abgerufen am 29.03.2024.