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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Regulativ vom 28. Okt. 1835 und Gesetz vom 11. März 1850. Einzelne Be-
stimmungen Rönne und Simon, Medicinalwesen I. 613; Rönne, Staats-
recht II. 367. -- Oesterreich: erste Instruktion schon vom 6. Okt. 1803;
neueste Ordnung durch Gesetz vom 4. April 1864.

c. Das landwirthschaftliche Communikationswesen wird
erst ein selbständiges innerhalb des gesammten Wegewesens, wo die
großen Handelswege mit Eisenbahnen versehen sind. Grundsatz
daher, daß die Zufahrtswege zu den Eisenbahnen als das
eigentlich landwirthschaftliche Communikationswesen angesehen und als
solches behandelt werden müssen.

Außerordentliche Wichtigkeit gerade dieser Linien für die Landwirthschaft.
Aufgabe der Landtage und Verwaltungsgemeinden. Eigentliche Bedeutung der
Vicinalbahnen als Landwirthschaftsbahnwesen.

d. Das landwirthschaftliche Creditwesen besteht in der
Verbindung des Personal- und Realcredits für den landwirthschaft-
lichen Credit. Der Realcredit wird sogar fast allgemein nur als land-
wirthschaftlicher Credit aufgefaßt, obgleich der letztere nur die Hauptart
des ersteren ist, der vielmehr jedem Unternehmen angehört. Der
landwirthschaftliche Personalcredit wird dadurch Gegenstand besonderer
Fürsorge, daß auf dem Lande das Geld seltener und theuerer ist, und
die Rückzahlung in größeren Terminen vor sich geht, als bei den Ge-
werben in den Städten. Daher Errichtung eigener Anstalten für die-
selben: theils die Bestimmung der Waisen- und Depositenkassen,
theils eigene Darlehens- oder Leihkassen. Der Erfolg ist stets
zweifelhaft.

Vergl. Rau I. §. 120 ausführlich und reich. Roscher II. §. 133 ff.;
die Waisen- und Depositenkassenordnung in Oesterreich (Verordnung vom 16. Nov.
1850 und 14. Juli 1851, nebst Instruktion vom 17. Mai 1853); Ausdehnung
des wichtigen Instituts auf die einzelnen Provinzen. -- Die preußischen Dar-
lehenskassen
(Rönne II. §. 379) sind offenbar nur für den größeren Credit
bestimmt und daher nicht ausreichend. -- Bayern: Kreishülfskassen, ge-
gründet 1828 (Pötzl, Verwaltungsrecht §. 90 und 148. -- K. Sachsen:
Organisation eines landwirthschaftlichen Creditvereins (Verordnung vom 27. April
1866). Nur fehlt allenthalben die statistische Veröffentlichung ihrer Thätigkeit.
Gut: E. Richter, die landwirthschaftlichen Creditvereine Preußens und die
Hypothekenbanken Frankreichs und Belgiens; Lette, das landwirthschaftliche
Credit- und Hypothekenwesen 2. Aufl. 1868; Faucher, Vierteljahrsschrift 1864.
2. Bd. S. 40 ff.; Ernst Jäger, das landwirthschaftliche Betriebscapital, Wesen
und Entwicklung der Bodencreditinstitute 1868. (Württemberg.)

e. Das Fachbildungswesen für die Landwirthschaft beginnt
im vorigen Jahrhundert mit Aufnahme des Gegenstandes in die Uni-
versitätslehre, theils als Landwirthschaftspolizei, theils als Theil der

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 22

Regulativ vom 28. Okt. 1835 und Geſetz vom 11. März 1850. Einzelne Be-
ſtimmungen Rönne und Simon, Medicinalweſen I. 613; Rönne, Staats-
recht II. 367. — Oeſterreich: erſte Inſtruktion ſchon vom 6. Okt. 1803;
neueſte Ordnung durch Geſetz vom 4. April 1864.

c. Das landwirthſchaftliche Communikationsweſen wird
erſt ein ſelbſtändiges innerhalb des geſammten Wegeweſens, wo die
großen Handelswege mit Eiſenbahnen verſehen ſind. Grundſatz
daher, daß die Zufahrtswege zu den Eiſenbahnen als das
eigentlich landwirthſchaftliche Communikationsweſen angeſehen und als
ſolches behandelt werden müſſen.

Außerordentliche Wichtigkeit gerade dieſer Linien für die Landwirthſchaft.
Aufgabe der Landtage und Verwaltungsgemeinden. Eigentliche Bedeutung der
Vicinalbahnen als Landwirthſchaftsbahnweſen.

d. Das landwirthſchaftliche Creditweſen beſteht in der
Verbindung des Perſonal- und Realcredits für den landwirthſchaft-
lichen Credit. Der Realcredit wird ſogar faſt allgemein nur als land-
wirthſchaftlicher Credit aufgefaßt, obgleich der letztere nur die Hauptart
des erſteren iſt, der vielmehr jedem Unternehmen angehört. Der
landwirthſchaftliche Perſonalcredit wird dadurch Gegenſtand beſonderer
Fürſorge, daß auf dem Lande das Geld ſeltener und theuerer iſt, und
die Rückzahlung in größeren Terminen vor ſich geht, als bei den Ge-
werben in den Städten. Daher Errichtung eigener Anſtalten für die-
ſelben: theils die Beſtimmung der Waiſen- und Depoſitenkaſſen,
theils eigene Darlehens- oder Leihkaſſen. Der Erfolg iſt ſtets
zweifelhaft.

Vergl. Rau I. §. 120 ausführlich und reich. Roſcher II. §. 133 ff.;
die Waiſen- und Depoſitenkaſſenordnung in Oeſterreich (Verordnung vom 16. Nov.
1850 und 14. Juli 1851, nebſt Inſtruktion vom 17. Mai 1853); Ausdehnung
des wichtigen Inſtituts auf die einzelnen Provinzen. — Die preußiſchen Dar-
lehenskaſſen
(Rönne II. §. 379) ſind offenbar nur für den größeren Credit
beſtimmt und daher nicht ausreichend. — Bayern: Kreishülfskaſſen, ge-
gründet 1828 (Pötzl, Verwaltungsrecht §. 90 und 148. — K. Sachſen:
Organiſation eines landwirthſchaftlichen Creditvereins (Verordnung vom 27. April
1866). Nur fehlt allenthalben die ſtatiſtiſche Veröffentlichung ihrer Thätigkeit.
Gut: E. Richter, die landwirthſchaftlichen Creditvereine Preußens und die
Hypothekenbanken Frankreichs und Belgiens; Lette, das landwirthſchaftliche
Credit- und Hypothekenweſen 2. Aufl. 1868; Faucher, Vierteljahrsſchrift 1864.
2. Bd. S. 40 ff.; Ernſt Jäger, das landwirthſchaftliche Betriebscapital, Weſen
und Entwicklung der Bodencreditinſtitute 1868. (Württemberg.)

e. Das Fachbildungsweſen für die Landwirthſchaft beginnt
im vorigen Jahrhundert mit Aufnahme des Gegenſtandes in die Uni-
verſitätslehre, theils als Landwirthſchaftspolizei, theils als Theil der

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 22
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[337/0361] Regulativ vom 28. Okt. 1835 und Geſetz vom 11. März 1850. Einzelne Be- ſtimmungen Rönne und Simon, Medicinalweſen I. 613; Rönne, Staats- recht II. 367. — Oeſterreich: erſte Inſtruktion ſchon vom 6. Okt. 1803; neueſte Ordnung durch Geſetz vom 4. April 1864. c. Das landwirthſchaftliche Communikationsweſen wird erſt ein ſelbſtändiges innerhalb des geſammten Wegeweſens, wo die großen Handelswege mit Eiſenbahnen verſehen ſind. Grundſatz daher, daß die Zufahrtswege zu den Eiſenbahnen als das eigentlich landwirthſchaftliche Communikationsweſen angeſehen und als ſolches behandelt werden müſſen. Außerordentliche Wichtigkeit gerade dieſer Linien für die Landwirthſchaft. Aufgabe der Landtage und Verwaltungsgemeinden. Eigentliche Bedeutung der Vicinalbahnen als Landwirthſchaftsbahnweſen. d. Das landwirthſchaftliche Creditweſen beſteht in der Verbindung des Perſonal- und Realcredits für den landwirthſchaft- lichen Credit. Der Realcredit wird ſogar faſt allgemein nur als land- wirthſchaftlicher Credit aufgefaßt, obgleich der letztere nur die Hauptart des erſteren iſt, der vielmehr jedem Unternehmen angehört. Der landwirthſchaftliche Perſonalcredit wird dadurch Gegenſtand beſonderer Fürſorge, daß auf dem Lande das Geld ſeltener und theuerer iſt, und die Rückzahlung in größeren Terminen vor ſich geht, als bei den Ge- werben in den Städten. Daher Errichtung eigener Anſtalten für die- ſelben: theils die Beſtimmung der Waiſen- und Depoſitenkaſſen, theils eigene Darlehens- oder Leihkaſſen. Der Erfolg iſt ſtets zweifelhaft. Vergl. Rau I. §. 120 ausführlich und reich. Roſcher II. §. 133 ff.; die Waiſen- und Depoſitenkaſſenordnung in Oeſterreich (Verordnung vom 16. Nov. 1850 und 14. Juli 1851, nebſt Inſtruktion vom 17. Mai 1853); Ausdehnung des wichtigen Inſtituts auf die einzelnen Provinzen. — Die preußiſchen Dar- lehenskaſſen (Rönne II. §. 379) ſind offenbar nur für den größeren Credit beſtimmt und daher nicht ausreichend. — Bayern: Kreishülfskaſſen, ge- gründet 1828 (Pötzl, Verwaltungsrecht §. 90 und 148. — K. Sachſen: Organiſation eines landwirthſchaftlichen Creditvereins (Verordnung vom 27. April 1866). Nur fehlt allenthalben die ſtatiſtiſche Veröffentlichung ihrer Thätigkeit. Gut: E. Richter, die landwirthſchaftlichen Creditvereine Preußens und die Hypothekenbanken Frankreichs und Belgiens; Lette, das landwirthſchaftliche Credit- und Hypothekenweſen 2. Aufl. 1868; Faucher, Vierteljahrsſchrift 1864. 2. Bd. S. 40 ff.; Ernſt Jäger, das landwirthſchaftliche Betriebscapital, Weſen und Entwicklung der Bodencreditinſtitute 1868. (Württemberg.) e. Das Fachbildungsweſen für die Landwirthſchaft beginnt im vorigen Jahrhundert mit Aufnahme des Gegenſtandes in die Uni- verſitätslehre, theils als Landwirthſchaftspolizei, theils als Theil der Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 22

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/361>, abgerufen am 22.11.2024.