Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Zweck noch mit den Einfuhrzöllen auf landwirthschaftliche Produkte in unserer 2) Der Schutz des Betriebes und der Produktion. Ge- Das zweite Gebiet ist die eigentliche Flurpolizei, Aufgabe der Die Grundsätze über Elementarpolizei s. oben. Das landwirthschaftliche Zweck noch mit den Einfuhrzöllen auf landwirthſchaftliche Produkte in unſerer 2) Der Schutz des Betriebes und der Produktion. Ge- Das zweite Gebiet iſt die eigentliche Flurpolizei, Aufgabe der Die Grundſätze über Elementarpolizei ſ. oben. Das landwirthſchaftliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0360" n="336"/> Zweck noch mit den Einfuhrzöllen auf landwirthſchaftliche Produkte in unſerer<lb/> Zeit noch erreicht werden ſoll.</p><lb/> <p>2) <hi rendition="#g">Der Schutz des Betriebes und der Produktion</hi>. Ge-<lb/> wöhnliche Auffaſſung als bloße Anwendung der Sicherheitspolizei auf<lb/> die Landwirthſchaft. Im höheren Sinne iſt ſie dagegen ein ſyſtemati-<lb/> ſcher Kampf gegen <hi rendition="#g">alle</hi> Gefährdungen und Hemmniſſe der landwirth-<lb/> ſchaftlichen Produktion durch die <hi rendition="#g">Elemente</hi> zuerſt, und dann durch<lb/> die <hi rendition="#g">Menſchen</hi>. Daher <hi rendition="#g">erſtlich: Elementarpolizei</hi> der Landwirth-<lb/> ſchaft, und zwar: <hi rendition="#aq">a</hi>) landwirthſchaftliche <hi rendition="#g">Flurp</hi>olizei; <hi rendition="#aq">b</hi>) die landwirth-<lb/> ſchaftliche <hi rendition="#g">Waſſerordnung</hi>, ſpeciell die Entwäſſerungs- und Be-<lb/> wäſſerungsordnungen, die eben deßhalb vielfach als rein landwirth-<lb/> ſchaftliche Maßregel und Rechtsverhältniſſe behandelt werden; <hi rendition="#aq">c</hi>) land-<lb/> wirthſchaftliches <hi rendition="#g">Verſicherungsweſen</hi>, ſpeciell die <hi rendition="#g">Hagel-</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Viehv</hi>erſicherungen. Es iſt ſchon früher dargeſtellt, daß dieſe drei<lb/> Aufgaben weſentlich dem <hi rendition="#g">Vereinsweſen</hi> angehören; die Landwirth-<lb/> ſchaftsvereine ſollen, was ſie bisher <hi rendition="#g">nicht</hi> oder zu wenig gethan haben,<lb/> das Vereinsweſen für dieſe Zwecke theils ins Leben rufen, theils ordnen,<lb/> indem ſie hierfür ſo viel als thunlich das Princip der <hi rendition="#g">Gegenſeitig-<lb/> keit</hi> zur Geltung bringen. Daran ſchließt ſich als ſelbſtändiges wich-<lb/> tiges Gebiet das <hi rendition="#g">Viehſeuchenweſen</hi> und ſein Polizeirecht mit dem<lb/> bisher nur in Deutſchland ausgebildeten Syſtem der unbedingten <hi rendition="#g">Ver-<lb/> nichtung</hi> des ganzen angeſteckten Viehſtandes, <hi rendition="#g">ſtrengſter</hi> Polizei des<lb/> Viehverkehrs bei Seuchen, Abſchließung, amtlicher Unterſuchung, aber<lb/> zugleich öffentlicher <hi rendition="#g">Entſchädigung</hi>, wo Vieh bloß wegen der Gefahr<lb/> der Anſteckung vernichtet wird.</p><lb/> <p>Das zweite Gebiet iſt die eigentliche <hi rendition="#g">Flurpolizei</hi>, Aufgabe der<lb/> Selbſtverwaltung; die Geſetze ſollen die Grundſätze geben, die Land-<lb/> ſchaften die Verordnungen, und die Ortsgemeinde die Ausführung.</p><lb/> <p>Die Grundſätze über Elementarpolizei ſ. oben. Das landwirthſchaftliche<lb/> Verſicherungsweſen nebſt Literatur: <hi rendition="#g">Rau</hi>, Volkswirthſchaftspflege <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 105 ff.<lb/> Ueber Entwäſſerung und Urbarmachung <hi rendition="#g">Rau</hi> ebend. §. 103. Die Flur- oder<lb/> Feldpolizeigeſetzgebung Gegenſtand eigener Geſetze, weil ſie ein ſelbſtändiges<lb/><hi rendition="#g">Ordnungsſtrafrecht</hi> enthält, deſſen Ausübung den Gemeinden übergeben<lb/> wird. — <hi rendition="#g">Preußen</hi>: örtliche Feldpolizeiordnungen der früheren Zeit (<hi rendition="#g">Rönne</hi><lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> §. 377; neueſte Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847; <hi rendition="#g">Lette</hi> und <hi rendition="#g">Rönne</hi>,<lb/> Landeskulturgeſetzgebung <hi rendition="#aq">II.</hi> 2). — <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>: Geſetz über Waldſchutz und<lb/> Waldfrevel vom 30. Jan. 1860. Hauptſache in beiden das <hi rendition="#g">Verfahren</hi> von<lb/> Seiten der Feldhüter gegen Perſonen, welche die Ordnung verletzen. Die <hi rendition="#g">Vieh-<lb/> ſeuchenpolizei</hi> namentlich in Preußen und Oeſterreich zu einem höchſt ratio-<lb/> nellen Syſtem ausgebildet, und zwar auf Grundlage eigener <hi rendition="#g">Thierarznei-<lb/> ſchulen</hi> und eigener Geſetzgebung. — <hi rendition="#g">Preußen</hi>: Patent vom 2. April 1803.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [336/0360]
Zweck noch mit den Einfuhrzöllen auf landwirthſchaftliche Produkte in unſerer
Zeit noch erreicht werden ſoll.
2) Der Schutz des Betriebes und der Produktion. Ge-
wöhnliche Auffaſſung als bloße Anwendung der Sicherheitspolizei auf
die Landwirthſchaft. Im höheren Sinne iſt ſie dagegen ein ſyſtemati-
ſcher Kampf gegen alle Gefährdungen und Hemmniſſe der landwirth-
ſchaftlichen Produktion durch die Elemente zuerſt, und dann durch
die Menſchen. Daher erſtlich: Elementarpolizei der Landwirth-
ſchaft, und zwar: a) landwirthſchaftliche Flurpolizei; b) die landwirth-
ſchaftliche Waſſerordnung, ſpeciell die Entwäſſerungs- und Be-
wäſſerungsordnungen, die eben deßhalb vielfach als rein landwirth-
ſchaftliche Maßregel und Rechtsverhältniſſe behandelt werden; c) land-
wirthſchaftliches Verſicherungsweſen, ſpeciell die Hagel- und
Viehverſicherungen. Es iſt ſchon früher dargeſtellt, daß dieſe drei
Aufgaben weſentlich dem Vereinsweſen angehören; die Landwirth-
ſchaftsvereine ſollen, was ſie bisher nicht oder zu wenig gethan haben,
das Vereinsweſen für dieſe Zwecke theils ins Leben rufen, theils ordnen,
indem ſie hierfür ſo viel als thunlich das Princip der Gegenſeitig-
keit zur Geltung bringen. Daran ſchließt ſich als ſelbſtändiges wich-
tiges Gebiet das Viehſeuchenweſen und ſein Polizeirecht mit dem
bisher nur in Deutſchland ausgebildeten Syſtem der unbedingten Ver-
nichtung des ganzen angeſteckten Viehſtandes, ſtrengſter Polizei des
Viehverkehrs bei Seuchen, Abſchließung, amtlicher Unterſuchung, aber
zugleich öffentlicher Entſchädigung, wo Vieh bloß wegen der Gefahr
der Anſteckung vernichtet wird.
Das zweite Gebiet iſt die eigentliche Flurpolizei, Aufgabe der
Selbſtverwaltung; die Geſetze ſollen die Grundſätze geben, die Land-
ſchaften die Verordnungen, und die Ortsgemeinde die Ausführung.
Die Grundſätze über Elementarpolizei ſ. oben. Das landwirthſchaftliche
Verſicherungsweſen nebſt Literatur: Rau, Volkswirthſchaftspflege I. §. 105 ff.
Ueber Entwäſſerung und Urbarmachung Rau ebend. §. 103. Die Flur- oder
Feldpolizeigeſetzgebung Gegenſtand eigener Geſetze, weil ſie ein ſelbſtändiges
Ordnungsſtrafrecht enthält, deſſen Ausübung den Gemeinden übergeben
wird. — Preußen: örtliche Feldpolizeiordnungen der früheren Zeit (Rönne
II. §. 377; neueſte Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847; Lette und Rönne,
Landeskulturgeſetzgebung II. 2). — Oeſterreich: Geſetz über Waldſchutz und
Waldfrevel vom 30. Jan. 1860. Hauptſache in beiden das Verfahren von
Seiten der Feldhüter gegen Perſonen, welche die Ordnung verletzen. Die Vieh-
ſeuchenpolizei namentlich in Preußen und Oeſterreich zu einem höchſt ratio-
nellen Syſtem ausgebildet, und zwar auf Grundlage eigener Thierarznei-
ſchulen und eigener Geſetzgebung. — Preußen: Patent vom 2. April 1803.
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