Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.gebildeten großen Besitze nicht durch Fideicommisse dem freien Verkehr Die ganze Literatur über die Theilbarkeit mit ihrer Resultatlosigkeit resul- b. Der Schutz der Landwirthschaft ist ein doppelter. 1) Der Schutz der Produktion besteht in der Anwendung des Natürlich auch hierüber großer Streit; Bewußtsein über den Nachtheil der gebildeten großen Beſitze nicht durch Fideicommiſſe dem freien Verkehr Die ganze Literatur über die Theilbarkeit mit ihrer Reſultatloſigkeit reſul- b. Der Schutz der Landwirthſchaft iſt ein doppelter. 1) Der Schutz der Produktion beſteht in der Anwendung des Natürlich auch hierüber großer Streit; Bewußtſein über den Nachtheil der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0359" n="335"/> gebildeten großen Beſitze nicht durch Fideicommiſſe dem freien Verkehr<lb/> entzogen werden. Im richtigen Verſtändniß dieſer Wahrheit, daß die<lb/> Uebelſtände, welche der freie Verkehr bringt, allein durch denſelben<lb/> freien Verkehr wieder geheilt werden, iſt daher jetzt die freie Theilbar-<lb/> keit des Bodens in allen civiliſirten Staaten als eine der weſentlichſten<lb/> Grundlagen der tüchtigen Landwirthſchaft anerkannt, und der Streit<lb/> über ihren Werth als ein hiſtoriſcher anzuſehen.</p><lb/> <p>Die ganze Literatur über die Theilbarkeit mit ihrer Reſultatloſigkeit reſul-<lb/> tatlos zuſammengeſtellt namentlich bei <hi rendition="#g">Roſcher</hi>, Nationalökonomie <hi rendition="#aq">II.</hi> (vergl.<lb/><hi rendition="#g">Mohl</hi>, Polizeiwiſſenſchaft <hi rendition="#aq">II.</hi> 170 und <hi rendition="#g">Rau</hi>, Volkswirthſchaftspflege <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 76. 77).<lb/> Allmählige Entwicklung der Freiheit des Verkehrs aus den früheren Verboten<lb/> theils der „Niederlegung“ von Bauerngütern, theils „Gebundenheit“ derſelben,<lb/> theils der „Größe“ derſelben. Ausführliche und gründliche Zuſammenſtellungen<lb/> von <hi rendition="#g">Bernhardi</hi>, Kritik der Gründe für großes und kleines Grundeigenthum<lb/> 1849. Der theoretiſche Streit iſt naturgemäß endlos. — <hi rendition="#g">Frankreich</hi> hat<lb/> die volle Freiheit des Verkehrs; <hi rendition="#g">Preußen</hi> hat ſie bereits durch das Landes-<lb/> culturedikt von 1811 eingeführt; <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> durch das neue Geſetz vom<lb/> 25. Mai 1868. — <hi rendition="#g">Bayern</hi> hat noch das Geſetz über gewerbsmäßige Guts-<lb/> zertrümmerung vom 28. Mai 1852. — <hi rendition="#g">Sachſen-Weimar</hi>: Verordnung vom<lb/> 4. Jan. 1864 (Ordnung der Theilbarkeit). Noch haben <hi rendition="#g">keine</hi> ſtatiſtiſchen Thatſachen<lb/> die Verkehrsfreiheit als nachtheilig bewieſen (ſ. gründliche ſtatiſtiſche Bearbeitung<lb/> von <hi rendition="#g">Engels</hi> Zeitſchrift des ſtat. Bureaus 1865; Ergebniſſe der Theilbarkeit<lb/> von 1816—1859).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Der <hi rendition="#g">Schutz</hi> der Landwirthſchaft iſt ein doppelter.</p><lb/> <p>1) Der <hi rendition="#g">Schutz der Produktion</hi> beſteht in der Anwendung des<lb/><hi rendition="#g">Schutzollprincips auf den Handel</hi> mit der Produktion der<lb/> Landwirthſchaft, gewöhnlich als <hi rendition="#g">Kornzoll</hi> bezeichnet. Jeder Kornzoll<lb/> iſt an und für ſich <hi rendition="#g">falſch</hi>, weil er überhaupt nicht die Fähigkeit hat,<lb/> die Produktion zu ſteigern, da die jährliche Produktion von der Ernte,<lb/> die allgemeine aber von der Entwicklung der Gewerbe und Induſtrie<lb/> abhängt. Er iſt aber auch als Ausgleichung der Grundſteuer falſch,<lb/> weil er zu einer ſolchen gleichfalls nicht fähig iſt. Er iſt endlich für das<lb/> ganze Volk um ſo ſchädlicher, als er durch Vertheuerung der Nahrungs-<lb/> mittel um ſo nachtheiliger wirkt, je mehr er einträgt. Es gibt <hi rendition="#g">gar<lb/> keinen</hi> rationellen Geſichtspunkt, von dem aus man ihn vertheidigen<lb/> könnte.</p><lb/> <p>Natürlich auch hierüber großer Streit; Bewußtſein über den Nachtheil der<lb/> Kornzölle zuerſt in der phyſiokratiſchen Schule. Bedeutung der Kornzölle im<lb/> geraden Verhältniß zu den Communikationsmitteln. <hi rendition="#g">Lotz</hi>, Staatswirthſchafts-<lb/> lehre <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 110 ff. gründlich und ausführlich für Freiheit des Getreidehandels.<lb/> Reiche und umfaſſende Darſtellung der Zollgeſetzgebungen bei <hi rendition="#g">Rau</hi>, Volks-<lb/> wirthſchaftspflege §. 131. Es iſt durchaus nicht abzuſehen, welcher vernünftige<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [335/0359]
gebildeten großen Beſitze nicht durch Fideicommiſſe dem freien Verkehr
entzogen werden. Im richtigen Verſtändniß dieſer Wahrheit, daß die
Uebelſtände, welche der freie Verkehr bringt, allein durch denſelben
freien Verkehr wieder geheilt werden, iſt daher jetzt die freie Theilbar-
keit des Bodens in allen civiliſirten Staaten als eine der weſentlichſten
Grundlagen der tüchtigen Landwirthſchaft anerkannt, und der Streit
über ihren Werth als ein hiſtoriſcher anzuſehen.
Die ganze Literatur über die Theilbarkeit mit ihrer Reſultatloſigkeit reſul-
tatlos zuſammengeſtellt namentlich bei Roſcher, Nationalökonomie II. (vergl.
Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 170 und Rau, Volkswirthſchaftspflege I. §. 76. 77).
Allmählige Entwicklung der Freiheit des Verkehrs aus den früheren Verboten
theils der „Niederlegung“ von Bauerngütern, theils „Gebundenheit“ derſelben,
theils der „Größe“ derſelben. Ausführliche und gründliche Zuſammenſtellungen
von Bernhardi, Kritik der Gründe für großes und kleines Grundeigenthum
1849. Der theoretiſche Streit iſt naturgemäß endlos. — Frankreich hat
die volle Freiheit des Verkehrs; Preußen hat ſie bereits durch das Landes-
culturedikt von 1811 eingeführt; Oeſterreich durch das neue Geſetz vom
25. Mai 1868. — Bayern hat noch das Geſetz über gewerbsmäßige Guts-
zertrümmerung vom 28. Mai 1852. — Sachſen-Weimar: Verordnung vom
4. Jan. 1864 (Ordnung der Theilbarkeit). Noch haben keine ſtatiſtiſchen Thatſachen
die Verkehrsfreiheit als nachtheilig bewieſen (ſ. gründliche ſtatiſtiſche Bearbeitung
von Engels Zeitſchrift des ſtat. Bureaus 1865; Ergebniſſe der Theilbarkeit
von 1816—1859).
b. Der Schutz der Landwirthſchaft iſt ein doppelter.
1) Der Schutz der Produktion beſteht in der Anwendung des
Schutzollprincips auf den Handel mit der Produktion der
Landwirthſchaft, gewöhnlich als Kornzoll bezeichnet. Jeder Kornzoll
iſt an und für ſich falſch, weil er überhaupt nicht die Fähigkeit hat,
die Produktion zu ſteigern, da die jährliche Produktion von der Ernte,
die allgemeine aber von der Entwicklung der Gewerbe und Induſtrie
abhängt. Er iſt aber auch als Ausgleichung der Grundſteuer falſch,
weil er zu einer ſolchen gleichfalls nicht fähig iſt. Er iſt endlich für das
ganze Volk um ſo ſchädlicher, als er durch Vertheuerung der Nahrungs-
mittel um ſo nachtheiliger wirkt, je mehr er einträgt. Es gibt gar
keinen rationellen Geſichtspunkt, von dem aus man ihn vertheidigen
könnte.
Natürlich auch hierüber großer Streit; Bewußtſein über den Nachtheil der
Kornzölle zuerſt in der phyſiokratiſchen Schule. Bedeutung der Kornzölle im
geraden Verhältniß zu den Communikationsmitteln. Lotz, Staatswirthſchafts-
lehre II. §. 110 ff. gründlich und ausführlich für Freiheit des Getreidehandels.
Reiche und umfaſſende Darſtellung der Zollgeſetzgebungen bei Rau, Volks-
wirthſchaftspflege §. 131. Es iſt durchaus nicht abzuſehen, welcher vernünftige
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