Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Vereinsrechts (Bd. I. Tit. 3), der zweite als Theil des eigentlichen Handels- Für das Verständniß der ersteren wäre festzuhalten, daß das gesammte 1) Organisation des Bahnwesens. Jenes doppelte Element des ganzen Bahnwesens erscheint nun zu- Jede Bahn ist zuerst ein selbständiger Vereinsorganismus, der Jede Bahn ist aber zugleich ein öffentlicher Verwaltungskörper. England. Das Board of Trade schon seit 1840 als höchste Behörde Vereinsrechts (Bd. I. Tit. 3), der zweite als Theil des eigentlichen Handels- Für das Verſtändniß der erſteren wäre feſtzuhalten, daß das geſammte 1) Organiſation des Bahnweſens. Jenes doppelte Element des ganzen Bahnweſens erſcheint nun zu- Jede Bahn iſt zuerſt ein ſelbſtändiger Vereinsorganismus, der Jede Bahn iſt aber zugleich ein öffentlicher Verwaltungskörper. England. Das Board of Trade ſchon ſeit 1840 als höchſte Behörde <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0238" n="214"/> Vereinsrechts (Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> Tit. 3), der zweite als Theil des eigentlichen Handels-<lb/> rechts (Bd. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Tit. 4 und 5) mit der Literatur des Handelsrechts; theils<lb/> aber durch die Bildung und Thätigkeit des <hi rendition="#g">Vereins</hi> deutſcher Eiſenbahnen<lb/> (<hi rendition="#g">Vereinsreglement</hi> vom 1. Dec. 1856, im weſentlichen unverändert, bei<lb/> Beſchorner und Koch). Doch mangelt bei großer techniſcher Bildung noch <hi rendition="#g">durch-<lb/> aus</hi> die adminiſtrative für das Eiſenbahnweſen, und es iſt falſch, zu glauben,<lb/> daß hier Nationalökonomie und Statiſtik genügen.</p><lb/> <p>Für das Verſtändniß der erſteren wäre <hi rendition="#g">feſtzuhalten</hi>, daß das geſammte<lb/> Bahnrecht ſich aus dem <hi rendition="#g">Zuſammenwirken</hi> von Regierung und Vereins-<lb/> weſen bildet. Das Folgende gibt nur die das Einzelne beherrſchenden Ge-<lb/> ſichtspunkte.</p><lb/> <p>1) Organiſation des Bahnweſens.</p><lb/> <p>Jenes doppelte Element des ganzen Bahnweſens erſcheint nun zu-<lb/> nächſt in der Organiſation deſſelben.</p><lb/> <p>Jede Bahn iſt zuerſt ein ſelbſtändiger Vereinsorganismus, der<lb/> durch das Weſen des Aktienvereins und durch die Bedürfniſſe des<lb/> Unternehmens gegeben iſt. Aus dem erſten gehen die bekannten Kate-<lb/> gorien der Generalverſammlung, des Präſidenten und des Verwaltungs-<lb/> rathes, aus dem zweiten die der Direktion, der Angeſtellten und der<lb/> Bedienſteten hervor. Der Unterſchied in dieſer Beziehung iſt im Bahn-<lb/> weſen des geſammten Europas ein <hi rendition="#g">ſehr</hi> geringer.</p><lb/> <p>Jede Bahn iſt aber zugleich ein <hi rendition="#g">öffentlicher</hi> Verwaltungskörper.<lb/> Alle Bahnen unterſtehen daher in Conceſſion, Bau und Betrieb dem<lb/> (Handels)Miniſterium, das meiſtens für das Bahnweſen eine eigene<lb/> Sektion hat. Die Vertretung der Regierung bei den Thätigkeiten der<lb/> Geſellſchaft in Generalverſammlung und Verwaltungsrath hat der<lb/><hi rendition="#g">Regierungscommiſſär</hi>, bei dem Betriebe die <hi rendition="#g">Inſpektion</hi>. Recht<lb/> und Competenz beider großen Faktoren ſind an ſich und ihrem gegen-<lb/> ſeitigen Verhältniß noch unbeſtimmt, haben ſich aber allmählig zu einem<lb/> feſten Syſtem durch die ſelbſtändige Entwicklung des Baues und Be-<lb/> triebes ausgebildet.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">England</hi>. Das <hi rendition="#aq">Board of Trade</hi> ſchon ſeit 1840 als höchſte Behörde<lb/> (Abtheilung des <hi rendition="#aq">Privy Council</hi>); genehmigendes Organ; die Einführung der<lb/><hi rendition="#aq">Inspectors</hi> ſchon 3. 4. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 97; ſpäter genauer definirt. Recht auf <hi rendition="#aq">bye laws</hi><lb/> ausdrücklich in die <hi rendition="#aq">Railway Regul. Act</hi> unter Genehmigung des <hi rendition="#aq">Board of<lb/> Trade</hi> anerkannt. Vergl. <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>, Engliſches Verwaltungsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 106. —<lb/> In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> Unterordnung unter das <hi rendition="#aq">Ministère des travaux publics;</hi> ſo<lb/> gut als gar keine Verfügungsgewalt. — In <hi rendition="#g">Preußen</hi> bis 1851 mit dem<lb/> öffentlichen Bauweſen vereinigt; ſeit 1851 Abth. <hi rendition="#aq">II.</hi> des Handelsminiſteriums;<lb/> Eiſenbahnconceſſion ſchon durch das Geſetz von 1838. — In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi><lb/> unter dem Handelsminiſterium mit Generalinſpektion. — Das <hi rendition="#g">Vereinsweſen</hi><lb/> der Bahnen in England zu dem ſelbſtändigen, aber <hi rendition="#g">nur</hi> mit der Verrechnung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [214/0238]
Vereinsrechts (Bd. I. Tit. 3), der zweite als Theil des eigentlichen Handels-
rechts (Bd. IV. Tit. 4 und 5) mit der Literatur des Handelsrechts; theils
aber durch die Bildung und Thätigkeit des Vereins deutſcher Eiſenbahnen
(Vereinsreglement vom 1. Dec. 1856, im weſentlichen unverändert, bei
Beſchorner und Koch). Doch mangelt bei großer techniſcher Bildung noch durch-
aus die adminiſtrative für das Eiſenbahnweſen, und es iſt falſch, zu glauben,
daß hier Nationalökonomie und Statiſtik genügen.
Für das Verſtändniß der erſteren wäre feſtzuhalten, daß das geſammte
Bahnrecht ſich aus dem Zuſammenwirken von Regierung und Vereins-
weſen bildet. Das Folgende gibt nur die das Einzelne beherrſchenden Ge-
ſichtspunkte.
1) Organiſation des Bahnweſens.
Jenes doppelte Element des ganzen Bahnweſens erſcheint nun zu-
nächſt in der Organiſation deſſelben.
Jede Bahn iſt zuerſt ein ſelbſtändiger Vereinsorganismus, der
durch das Weſen des Aktienvereins und durch die Bedürfniſſe des
Unternehmens gegeben iſt. Aus dem erſten gehen die bekannten Kate-
gorien der Generalverſammlung, des Präſidenten und des Verwaltungs-
rathes, aus dem zweiten die der Direktion, der Angeſtellten und der
Bedienſteten hervor. Der Unterſchied in dieſer Beziehung iſt im Bahn-
weſen des geſammten Europas ein ſehr geringer.
Jede Bahn iſt aber zugleich ein öffentlicher Verwaltungskörper.
Alle Bahnen unterſtehen daher in Conceſſion, Bau und Betrieb dem
(Handels)Miniſterium, das meiſtens für das Bahnweſen eine eigene
Sektion hat. Die Vertretung der Regierung bei den Thätigkeiten der
Geſellſchaft in Generalverſammlung und Verwaltungsrath hat der
Regierungscommiſſär, bei dem Betriebe die Inſpektion. Recht
und Competenz beider großen Faktoren ſind an ſich und ihrem gegen-
ſeitigen Verhältniß noch unbeſtimmt, haben ſich aber allmählig zu einem
feſten Syſtem durch die ſelbſtändige Entwicklung des Baues und Be-
triebes ausgebildet.
England. Das Board of Trade ſchon ſeit 1840 als höchſte Behörde
(Abtheilung des Privy Council); genehmigendes Organ; die Einführung der
Inspectors ſchon 3. 4. Vict. 97; ſpäter genauer definirt. Recht auf bye laws
ausdrücklich in die Railway Regul. Act unter Genehmigung des Board of
Trade anerkannt. Vergl. Gneiſt, Engliſches Verwaltungsrecht II. §. 106. —
In Frankreich Unterordnung unter das Ministère des travaux publics; ſo
gut als gar keine Verfügungsgewalt. — In Preußen bis 1851 mit dem
öffentlichen Bauweſen vereinigt; ſeit 1851 Abth. II. des Handelsminiſteriums;
Eiſenbahnconceſſion ſchon durch das Geſetz von 1838. — In Oeſterreich
unter dem Handelsminiſterium mit Generalinſpektion. — Das Vereinsweſen
der Bahnen in England zu dem ſelbſtändigen, aber nur mit der Verrechnung
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