Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.beschäftigten Railway Clearing House erhoben; gesetzlich geordnet durch 13. 14. 2) Concessionsrecht der Eisenbahnen. Das erste große Gebiet nun, wo sich jene beiden Faktoren begegnen Jede Concession als solche hat einen doppelten Inhalt, weil sie Seine leitenden Gesichtspunkte sind folgende. a) Die Vorconcession ist die Verleihung des Rechts die Vor- b) Die eigentliche Concession ist nun der Akt, durch welchen beſchäftigten Railway Clearing House erhoben; geſetzlich geordnet durch 13. 14. 2) Conceſſionsrecht der Eiſenbahnen. Das erſte große Gebiet nun, wo ſich jene beiden Faktoren begegnen Jede Conceſſion als ſolche hat einen doppelten Inhalt, weil ſie Seine leitenden Geſichtspunkte ſind folgende. a) Die Vorconceſſion iſt die Verleihung des Rechts die Vor- b) Die eigentliche Conceſſion iſt nun der Akt, durch welchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0239" n="215"/> beſchäftigten <hi rendition="#aq">Railway Clearing House</hi> erhoben; geſetzlich geordnet durch 13. 14.<lb/><hi rendition="#aq">Vict.</hi> 33 (1850) und mit beſonderen Rechten verſehen; in Frankreich durch das<lb/> Syſtem der <hi rendition="#aq">réseaux</hi> unthunlich; in Deutſchland großartige Entwicklung durch<lb/> den <hi rendition="#g">Verein der Eiſenbahnen</hi> begonnen 1847, für ganz Deutſchland orga-<lb/> niſirt 1850; daneben die einzelnen Eiſenbahn<hi rendition="#g">verbände</hi> für gewiſſe Trans-<lb/> portkreiſe und -Fragen, mit dem Princip bindender Majorität, jedoch ohne<lb/> ſelbſtberechtigte Executive. Organiſation des Bahnbetriebes ſehr gut bei <hi rendition="#g">Koch</hi>,<lb/> a. a. O. Anlage S. 1—46. Die Verhältniſſe des <hi rendition="#g">deutſchen Eiſenbahn-<lb/> vereins</hi> ſo wie der <hi rendition="#g">Verbände Derſ</hi>. Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> T. <hi rendition="#aq">III.</hi> §. 126 und §. 129 ff.<lb/> — Ueber das Syſtem der <hi rendition="#g">Nebenbahnen</hi>, ſeit 1861 in Frankreich begonnen,<lb/> und den ſchottiſchen und iriſchen Betrieb ſolcher Bahnen ſ. <hi rendition="#aq">Revue des deux<lb/> Mondes, Janvier</hi> 1866.</p><lb/> <p>2) Conceſſionsrecht der Eiſenbahnen.</p><lb/> <p>Das erſte große Gebiet nun, wo ſich jene beiden Faktoren begegnen<lb/> und ein keinesweges einfaches Syſtem bilden, iſt das <hi rendition="#g">Conceſſions-<lb/> weſen</hi>.</p><lb/> <p>Jede Conceſſion als ſolche hat einen doppelten Inhalt, weil ſie<lb/> eine doppelte Aufgabe hat. Sie hat <hi rendition="#g">einerſeits</hi> den Capitalien,<lb/> welche die Geſellſchaft bietet, die Bedingungen zu geben, unter denen<lb/> die letztere das Unternehmen überhaupt beginnen kann, und <hi rendition="#g">an-<lb/> drerſeits</hi> dieſe Bedingungen ſo zu formuliren, daß ſchon in der<lb/> erſten Anlage das Geſammtintereſſe gegenüber dem Erwerbsintereſſe<lb/> der Geſellſchaft gewahrt wird. Aus dem Zuſammenwirken beider Ge-<lb/> ſichtspunkte hat ſich allmählig ein Syſtem gebildet, das in jedem ſeiner<lb/> Theile beide Principien vertritt, und das Conceſſionsweſen ſchon an<lb/> und für ſich zu einem reichhaltigen Gebiete des Verwaltungsrechts<lb/> macht.</p><lb/> <p>Seine leitenden Geſichtspunkte ſind folgende.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die <hi rendition="#g">Vorconceſſion</hi> iſt die Verleihung des Rechts die Vor-<lb/> arbeiten zu unternehmen. Ihr poſitiver Inhalt iſt die Verleihung des<lb/> Enteignungsrechts in Beziehung auf diejenige Benützung des Grundes<lb/> und Bodens, welche zu den Vorarbeiten (Tracirung und Vermeſſung)<lb/> nothwendig ſind. <hi rendition="#g">England</hi> kennt ein <hi rendition="#g">ſolches</hi> Recht noch nicht; in<lb/><hi rendition="#g">Deutſchland</hi> iſt das Princip deſſelben klar, aber über den Inhalt<lb/> exiſtirt noch keine beſondere Beſtimmung.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die <hi rendition="#g">eigentliche Conceſſion</hi> iſt nun der Akt, durch welchen<lb/> die Geſellſchaft von der Regierung zur Anlage der Bahn berechtigt<lb/> wird. Der <hi rendition="#g">nothwendige</hi> Inhalt dieſer Conceſſion iſt ſtets ein<lb/> doppelter. Einerſeits enthält ſie die Verbürgung des <hi rendition="#g">Enteignungs-<lb/> rechts</hi> der Geſellſchaft für die beſtimmte und zwiſchen zwei Punkten<lb/> meiſtens ausſchließlich berechtigte Linie; daneben zweitens das Recht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0239]
beſchäftigten Railway Clearing House erhoben; geſetzlich geordnet durch 13. 14.
Vict. 33 (1850) und mit beſonderen Rechten verſehen; in Frankreich durch das
Syſtem der réseaux unthunlich; in Deutſchland großartige Entwicklung durch
den Verein der Eiſenbahnen begonnen 1847, für ganz Deutſchland orga-
niſirt 1850; daneben die einzelnen Eiſenbahnverbände für gewiſſe Trans-
portkreiſe und -Fragen, mit dem Princip bindender Majorität, jedoch ohne
ſelbſtberechtigte Executive. Organiſation des Bahnbetriebes ſehr gut bei Koch,
a. a. O. Anlage S. 1—46. Die Verhältniſſe des deutſchen Eiſenbahn-
vereins ſo wie der Verbände Derſ. Bd. II. T. III. §. 126 und §. 129 ff.
— Ueber das Syſtem der Nebenbahnen, ſeit 1861 in Frankreich begonnen,
und den ſchottiſchen und iriſchen Betrieb ſolcher Bahnen ſ. Revue des deux
Mondes, Janvier 1866.
2) Conceſſionsrecht der Eiſenbahnen.
Das erſte große Gebiet nun, wo ſich jene beiden Faktoren begegnen
und ein keinesweges einfaches Syſtem bilden, iſt das Conceſſions-
weſen.
Jede Conceſſion als ſolche hat einen doppelten Inhalt, weil ſie
eine doppelte Aufgabe hat. Sie hat einerſeits den Capitalien,
welche die Geſellſchaft bietet, die Bedingungen zu geben, unter denen
die letztere das Unternehmen überhaupt beginnen kann, und an-
drerſeits dieſe Bedingungen ſo zu formuliren, daß ſchon in der
erſten Anlage das Geſammtintereſſe gegenüber dem Erwerbsintereſſe
der Geſellſchaft gewahrt wird. Aus dem Zuſammenwirken beider Ge-
ſichtspunkte hat ſich allmählig ein Syſtem gebildet, das in jedem ſeiner
Theile beide Principien vertritt, und das Conceſſionsweſen ſchon an
und für ſich zu einem reichhaltigen Gebiete des Verwaltungsrechts
macht.
Seine leitenden Geſichtspunkte ſind folgende.
a) Die Vorconceſſion iſt die Verleihung des Rechts die Vor-
arbeiten zu unternehmen. Ihr poſitiver Inhalt iſt die Verleihung des
Enteignungsrechts in Beziehung auf diejenige Benützung des Grundes
und Bodens, welche zu den Vorarbeiten (Tracirung und Vermeſſung)
nothwendig ſind. England kennt ein ſolches Recht noch nicht; in
Deutſchland iſt das Princip deſſelben klar, aber über den Inhalt
exiſtirt noch keine beſondere Beſtimmung.
b) Die eigentliche Conceſſion iſt nun der Akt, durch welchen
die Geſellſchaft von der Regierung zur Anlage der Bahn berechtigt
wird. Der nothwendige Inhalt dieſer Conceſſion iſt ſtets ein
doppelter. Einerſeits enthält ſie die Verbürgung des Enteignungs-
rechts der Geſellſchaft für die beſtimmte und zwiſchen zwei Punkten
meiſtens ausſchließlich berechtigte Linie; daneben zweitens das Recht
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