Gesetz der alten Zeit (Postgesetz vom 5. Nov. 1837) ebendaselbst; definitive amtliche Organisation durch Entschließung vom 7--15. Nov. 1851; von da an nur Ausbildung auf Grundlage der Postdirektion, Postämter und Poststationen. -- Für Preußen: Geschichte der preußischen Post von H. Stephan 1859. Auch hier hat erst das Gesetz vom 5. Juni 1852 den richtigen Standpunkt durchgeführt (Rönne, Staatsrecht II. §. 424). Postwesen unter der Polizei (Publ. vom 16. Dec. 1808); dann unter dem Ministerium des Innern (Ver- ordnung vom 27. Okt. 1810); dann 1848 unter dem Handelsministerium. -- Bayern: Berordnung vom 14. Nov. 1851; Pözl, bayerisches Verwaltungs- recht §. 34 und 173 ff. -- Württemberg: Roller, württemb. Polizeirecht 1841; Scholl, das württemb. Postwesen 1838. -- Sachsen: Postverfassung des K. Sachsen 1849.
In Frankreich ward das ganze alte Rechtsverhältniß schon durch die Revolution aufgehoben und das amtliche Postwesen strenge durchgeführt; ver- gleiche die reiche, jedoch vorzugsweise praktisch-technische Literatur bei Block, Dict. v. Postes und Mohl, Polizeiwissenschaft a. a. O. -- Englands früheres Recht bei BlackstoneI. 322. Hauptgesetz, zum Theil als Codifi- kation des älteren Rechts, zum Theil als neue Organisation auf Grundlage amtlicher Verwaltung und des neuen Postrechts (1. Vict. 32--36; vgl. Gneist, Englisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. II. S. 814).
2) Organisation des Betriebes.
Der Betrieb der Post ist die Gesammtthätigkeit der obigen Organe der Postverwaltung. Aus der Bewegung der früheren Zeit hat sich nun das gegenwärtige Princip des Postbetriebes entwickelt, wonach die Post in allen ihren Funktionen weder als Finanzquelle noch als Privatunternehmen, sondern als Verwaltungsorgan für den persön- lichen Verkehr dienen soll. Das System des Postbetriebes, das sich daraus ergibt, beruht im Wesentlichen auf folgenden Elementen.
Erster Grundsatz ist, daß jeder Punkt des Staates in irgend eine möglichst regelmäßige Briefverbindung mit dem Gesammtverkehr gesetzt werde, so wie daß die Extraposten gleichfalls nach jedem Punkt die Möglichkeit persönlichen Verkehrs eröffnen.
Zu dem Ende ist zweitens ein möglichst einfaches System der Verbindungslinien herzustellen und nach Bedarf zu entwickeln. Das Organ dafür ist das centrale Post-Coursbureau.
Die dritte Aufgabe ist die Aufnahme und Ordnung einerseits der verschiedenen Briefsendungen (Briefe, Zeitungen, Kreuzband, Mustersendungen und damit verbunden die Ordnung und Erleichterung der Geldsendungen (Regeln für Postvorschüsse und Postnachnahmen) -- andererseits die möglichste Verbindung der Personen- und Fracht- gutsendungen mit den Briefsendungen, um den ersteren die Schnellig-
Geſetz der alten Zeit (Poſtgeſetz vom 5. Nov. 1837) ebendaſelbſt; definitive amtliche Organiſation durch Entſchließung vom 7—15. Nov. 1851; von da an nur Ausbildung auf Grundlage der Poſtdirektion, Poſtämter und Poſtſtationen. — Für Preußen: Geſchichte der preußiſchen Poſt von H. Stephan 1859. Auch hier hat erſt das Geſetz vom 5. Juni 1852 den richtigen Standpunkt durchgeführt (Rönne, Staatsrecht II. §. 424). Poſtweſen unter der Polizei (Publ. vom 16. Dec. 1808); dann unter dem Miniſterium des Innern (Ver- ordnung vom 27. Okt. 1810); dann 1848 unter dem Handelsminiſterium. — Bayern: Berordnung vom 14. Nov. 1851; Pözl, bayeriſches Verwaltungs- recht §. 34 und 173 ff. — Württemberg: Roller, württemb. Polizeirecht 1841; Scholl, das württemb. Poſtweſen 1838. — Sachſen: Poſtverfaſſung des K. Sachſen 1849.
In Frankreich ward das ganze alte Rechtsverhältniß ſchon durch die Revolution aufgehoben und das amtliche Poſtweſen ſtrenge durchgeführt; ver- gleiche die reiche, jedoch vorzugsweiſe praktiſch-techniſche Literatur bei Block, Dict. v. Postes und Mohl, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. — Englands früheres Recht bei BlackſtoneI. 322. Hauptgeſetz, zum Theil als Codifi- kation des älteren Rechts, zum Theil als neue Organiſation auf Grundlage amtlicher Verwaltung und des neuen Poſtrechts (1. Vict. 32—36; vgl. Gneiſt, Engliſches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. II. S. 814).
2) Organiſation des Betriebes.
Der Betrieb der Poſt iſt die Geſammtthätigkeit der obigen Organe der Poſtverwaltung. Aus der Bewegung der früheren Zeit hat ſich nun das gegenwärtige Princip des Poſtbetriebes entwickelt, wonach die Poſt in allen ihren Funktionen weder als Finanzquelle noch als Privatunternehmen, ſondern als Verwaltungsorgan für den perſön- lichen Verkehr dienen ſoll. Das Syſtem des Poſtbetriebes, das ſich daraus ergibt, beruht im Weſentlichen auf folgenden Elementen.
Erſter Grundſatz iſt, daß jeder Punkt des Staates in irgend eine möglichſt regelmäßige Briefverbindung mit dem Geſammtverkehr geſetzt werde, ſo wie daß die Extrapoſten gleichfalls nach jedem Punkt die Möglichkeit perſönlichen Verkehrs eröffnen.
Zu dem Ende iſt zweitens ein möglichſt einfaches Syſtem der Verbindungslinien herzuſtellen und nach Bedarf zu entwickeln. Das Organ dafür iſt das centrale Poſt-Coursbureau.
Die dritte Aufgabe iſt die Aufnahme und Ordnung einerſeits der verſchiedenen Briefſendungen (Briefe, Zeitungen, Kreuzband, Muſterſendungen und damit verbunden die Ordnung und Erleichterung der Geldſendungen (Regeln für Poſtvorſchüſſe und Poſtnachnahmen) — andererſeits die möglichſte Verbindung der Perſonen- und Fracht- gutſendungen mit den Briefſendungen, um den erſteren die Schnellig-
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Geſetz der alten Zeit (Poſtgeſetz vom 5. Nov. 1837) ebendaſelbſt; definitive
amtliche Organiſation durch Entſchließung vom 7—15. Nov. 1851; von da an
nur Ausbildung auf Grundlage der Poſtdirektion, Poſtämter und Poſtſtationen.
— Für Preußen: Geſchichte der preußiſchen Poſt von H. Stephan 1859.
Auch hier hat erſt das Geſetz vom 5. Juni 1852 den richtigen Standpunkt
durchgeführt (Rönne, Staatsrecht II. §. 424). Poſtweſen unter der Polizei
(Publ. vom 16. Dec. 1808); dann unter dem Miniſterium des Innern (Ver-
ordnung vom 27. Okt. 1810); dann 1848 unter dem Handelsminiſterium. —
Bayern: Berordnung vom 14. Nov. 1851; Pözl, bayeriſches Verwaltungs-
recht §. 34 und 173 ff. — Württemberg: Roller, württemb. Polizeirecht
1841; Scholl, das württemb. Poſtweſen 1838. — Sachſen: Poſtverfaſſung
des K. Sachſen 1849.
In Frankreich ward das ganze alte Rechtsverhältniß ſchon durch die
Revolution aufgehoben und das amtliche Poſtweſen ſtrenge durchgeführt; ver-
gleiche die reiche, jedoch vorzugsweiſe praktiſch-techniſche Literatur bei Block,
Dict. v. Postes und Mohl, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. — Englands
früheres Recht bei Blackſtone I. 322. Hauptgeſetz, zum Theil als Codifi-
kation des älteren Rechts, zum Theil als neue Organiſation auf Grundlage
amtlicher Verwaltung und des neuen Poſtrechts (1. Vict. 32—36; vgl. Gneiſt,
Engliſches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. II. S. 814).
2) Organiſation des Betriebes.
Der Betrieb der Poſt iſt die Geſammtthätigkeit der obigen Organe
der Poſtverwaltung. Aus der Bewegung der früheren Zeit hat ſich
nun das gegenwärtige Princip des Poſtbetriebes entwickelt, wonach
die Poſt in allen ihren Funktionen weder als Finanzquelle noch als
Privatunternehmen, ſondern als Verwaltungsorgan für den perſön-
lichen Verkehr dienen ſoll. Das Syſtem des Poſtbetriebes, das ſich
daraus ergibt, beruht im Weſentlichen auf folgenden Elementen.
Erſter Grundſatz iſt, daß jeder Punkt des Staates in irgend
eine möglichſt regelmäßige Briefverbindung mit dem Geſammtverkehr
geſetzt werde, ſo wie daß die Extrapoſten gleichfalls nach jedem Punkt
die Möglichkeit perſönlichen Verkehrs eröffnen.
Zu dem Ende iſt zweitens ein möglichſt einfaches Syſtem der
Verbindungslinien herzuſtellen und nach Bedarf zu entwickeln.
Das Organ dafür iſt das centrale Poſt-Coursbureau.
Die dritte Aufgabe iſt die Aufnahme und Ordnung einerſeits
der verſchiedenen Briefſendungen (Briefe, Zeitungen, Kreuzband,
Muſterſendungen und damit verbunden die Ordnung und Erleichterung
der Geldſendungen (Regeln für Poſtvorſchüſſe und Poſtnachnahmen)
— andererſeits die möglichſte Verbindung der Perſonen- und Fracht-
gutſendungen mit den Briefſendungen, um den erſteren die Schnellig-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/226>, abgerufen am 16.07.2024.
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