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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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keit und Regelmäßigkeit der letzteren zu geben -- System der Malle-
posten
.

Um diese Aufgaben nun auf die möglichst billige und schnelle
Weise zu erfüllen, tritt der Postbetrieb viertens in immer engere
Verbindung mit allen auf regelmäßigen Personen- und Güterverkehr
berechneten Unternehmungen, und hier entsteht ein neues Gebiet
der Postverwaltung, das sich nach zwei Richtungen entwickelt hat.

Die erste beruht auf der theils concessionsmäßigen, theils ver-
tragsmäßig formulirten Verbindung der Post mit den Eisenbahnen
und der Dampfschifffahrt
: Grundlage ist die Verpflichtung der-
selben, Briefe, Geldsendungen und die Postgüter (s. unten) entweder
unentgeldlich (Postwaggons der Bahnen) oder gegen jährliche Abfindung
oder Staatssubvention (subventionirte Dampferlinien) mitzunehmen.
Die einzelnen Fragen über Umfang dieser Verpflichtung und Haftung
bei derselben sind oft sehr verwickelter Natur.

Die zweite dieser Richtungen umfaßt das Verhältniß der Post
zum Lohnfuhrwesen und hat das öffentliche Recht der Lohnfuhr
erzeugt, das einen wesentlichen Theil des Postrechts bildet. -- Die
volle Entwicklung dieser Grundsätze tritt historisch erst da ein, wo die
Staaten einerseits die freie Bewegung des Personenverkehrs nicht mehr
hemmen können und wollen (Beseitigung des polizeilichen Paßsystems
für Postreisende), und andererseits die wachsende Masse der Briefe die
Aufmerksamkeit auf den einzelnen Brief unmöglich macht (Beseitigung
des Kartirungsystems für Briefe). Das erste verdanken wir den Bahnen,
das zweite den Briefmarken. Erst durch sie ist ein rationeller Post-
betrieb zugleich unabweisbar und möglich geworden.

Der Postbetrieb ist das Gebiet des Postreglements einerseits, und der
technischen Postliteratur andererseits. In den meisten Ländern eigene Post-
verordnungsblätter
(Verordnungsblätter für Verkehrsanstalten u. s. w.).
Die wissenschaftliche Behandlung des Postbetriebes ist fast ganz verschwunden,
seit das Postwesen hier den Anforderungen der Zeit zu entsprechen versteht
(vgl. oben und Mohl, Polizeiwissenschaft §. 133; Block, Dict. v. Postes).
Das System der französischen "Messageries," die als Messageries imperiales
zu Personenposten und als Messageries publiques zu Lohnfuhrunternehmungen,
aber der Post zum Dienst verpflichtet sind (gegenwärtig fast 4000 solcher Unter-
nehmungen) gut dargestellt ebend. v. Messageries.

3) Das Portosystem.

Das Portosystem ist das Ergebniß eines langen Kampfes der
Bedürfnisse des Verkehrs und der Idee des Postwesens mit der Fähigkeit
der letzteren eine finanzielle Einnahmsquelle zu bilden. Eine Geschichte

keit und Regelmäßigkeit der letzteren zu geben — Syſtem der Malle-
poſten
.

Um dieſe Aufgaben nun auf die möglichſt billige und ſchnelle
Weiſe zu erfüllen, tritt der Poſtbetrieb viertens in immer engere
Verbindung mit allen auf regelmäßigen Perſonen- und Güterverkehr
berechneten Unternehmungen, und hier entſteht ein neues Gebiet
der Poſtverwaltung, das ſich nach zwei Richtungen entwickelt hat.

Die erſte beruht auf der theils conceſſionsmäßigen, theils ver-
tragsmäßig formulirten Verbindung der Poſt mit den Eiſenbahnen
und der Dampfſchifffahrt
: Grundlage iſt die Verpflichtung der-
ſelben, Briefe, Geldſendungen und die Poſtgüter (ſ. unten) entweder
unentgeldlich (Poſtwaggons der Bahnen) oder gegen jährliche Abfindung
oder Staatsſubvention (ſubventionirte Dampferlinien) mitzunehmen.
Die einzelnen Fragen über Umfang dieſer Verpflichtung und Haftung
bei derſelben ſind oft ſehr verwickelter Natur.

Die zweite dieſer Richtungen umfaßt das Verhältniß der Poſt
zum Lohnfuhrweſen und hat das öffentliche Recht der Lohnfuhr
erzeugt, das einen weſentlichen Theil des Poſtrechts bildet. — Die
volle Entwicklung dieſer Grundſätze tritt hiſtoriſch erſt da ein, wo die
Staaten einerſeits die freie Bewegung des Perſonenverkehrs nicht mehr
hemmen können und wollen (Beſeitigung des polizeilichen Paßſyſtems
für Poſtreiſende), und andererſeits die wachſende Maſſe der Briefe die
Aufmerkſamkeit auf den einzelnen Brief unmöglich macht (Beſeitigung
des Kartirungſyſtems für Briefe). Das erſte verdanken wir den Bahnen,
das zweite den Briefmarken. Erſt durch ſie iſt ein rationeller Poſt-
betrieb zugleich unabweisbar und möglich geworden.

Der Poſtbetrieb iſt das Gebiet des Poſtreglements einerſeits, und der
techniſchen Poſtliteratur andererſeits. In den meiſten Ländern eigene Poſt-
verordnungsblätter
(Verordnungsblätter für Verkehrsanſtalten u. ſ. w.).
Die wiſſenſchaftliche Behandlung des Poſtbetriebes iſt faſt ganz verſchwunden,
ſeit das Poſtweſen hier den Anforderungen der Zeit zu entſprechen verſteht
(vgl. oben und Mohl, Polizeiwiſſenſchaft §. 133; Block, Dict. v. Postes).
Das Syſtem der franzöſiſchen „Messageries,“ die als Messageries impériales
zu Perſonenpoſten und als Messageries publiques zu Lohnfuhrunternehmungen,
aber der Poſt zum Dienſt verpflichtet ſind (gegenwärtig faſt 4000 ſolcher Unter-
nehmungen) gut dargeſtellt ebend. v. Messageries.

3) Das Portoſyſtem.

Das Portoſyſtem iſt das Ergebniß eines langen Kampfes der
Bedürfniſſe des Verkehrs und der Idee des Poſtweſens mit der Fähigkeit
der letzteren eine finanzielle Einnahmsquelle zu bilden. Eine Geſchichte

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[203/0227] keit und Regelmäßigkeit der letzteren zu geben — Syſtem der Malle- poſten. Um dieſe Aufgaben nun auf die möglichſt billige und ſchnelle Weiſe zu erfüllen, tritt der Poſtbetrieb viertens in immer engere Verbindung mit allen auf regelmäßigen Perſonen- und Güterverkehr berechneten Unternehmungen, und hier entſteht ein neues Gebiet der Poſtverwaltung, das ſich nach zwei Richtungen entwickelt hat. Die erſte beruht auf der theils conceſſionsmäßigen, theils ver- tragsmäßig formulirten Verbindung der Poſt mit den Eiſenbahnen und der Dampfſchifffahrt: Grundlage iſt die Verpflichtung der- ſelben, Briefe, Geldſendungen und die Poſtgüter (ſ. unten) entweder unentgeldlich (Poſtwaggons der Bahnen) oder gegen jährliche Abfindung oder Staatsſubvention (ſubventionirte Dampferlinien) mitzunehmen. Die einzelnen Fragen über Umfang dieſer Verpflichtung und Haftung bei derſelben ſind oft ſehr verwickelter Natur. Die zweite dieſer Richtungen umfaßt das Verhältniß der Poſt zum Lohnfuhrweſen und hat das öffentliche Recht der Lohnfuhr erzeugt, das einen weſentlichen Theil des Poſtrechts bildet. — Die volle Entwicklung dieſer Grundſätze tritt hiſtoriſch erſt da ein, wo die Staaten einerſeits die freie Bewegung des Perſonenverkehrs nicht mehr hemmen können und wollen (Beſeitigung des polizeilichen Paßſyſtems für Poſtreiſende), und andererſeits die wachſende Maſſe der Briefe die Aufmerkſamkeit auf den einzelnen Brief unmöglich macht (Beſeitigung des Kartirungſyſtems für Briefe). Das erſte verdanken wir den Bahnen, das zweite den Briefmarken. Erſt durch ſie iſt ein rationeller Poſt- betrieb zugleich unabweisbar und möglich geworden. Der Poſtbetrieb iſt das Gebiet des Poſtreglements einerſeits, und der techniſchen Poſtliteratur andererſeits. In den meiſten Ländern eigene Poſt- verordnungsblätter (Verordnungsblätter für Verkehrsanſtalten u. ſ. w.). Die wiſſenſchaftliche Behandlung des Poſtbetriebes iſt faſt ganz verſchwunden, ſeit das Poſtweſen hier den Anforderungen der Zeit zu entſprechen verſteht (vgl. oben und Mohl, Polizeiwiſſenſchaft §. 133; Block, Dict. v. Postes). Das Syſtem der franzöſiſchen „Messageries,“ die als Messageries impériales zu Perſonenpoſten und als Messageries publiques zu Lohnfuhrunternehmungen, aber der Poſt zum Dienſt verpflichtet ſind (gegenwärtig faſt 4000 ſolcher Unter- nehmungen) gut dargeſtellt ebend. v. Messageries. 3) Das Portoſyſtem. Das Portoſyſtem iſt das Ergebniß eines langen Kampfes der Bedürfniſſe des Verkehrs und der Idee des Poſtweſens mit der Fähigkeit der letzteren eine finanzielle Einnahmsquelle zu bilden. Eine Geſchichte

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/227>, abgerufen am 28.11.2024.