Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.zugetheilt, bald selbständig ist, ist sie ihrem Wesen nach stets dieselbe; 2) Die örtliche Funktion des Postwesens übernimmt das ört- Die Grundlage für diese Organisation ist die Versendung der Das entscheidende Moment in der Entwicklung dieses Organismus zugetheilt, bald ſelbſtändig iſt, iſt ſie ihrem Weſen nach ſtets dieſelbe; 2) Die örtliche Funktion des Poſtweſens übernimmt das ört- Die Grundlage für dieſe Organiſation iſt die Verſendung der Das entſcheidende Moment in der Entwicklung dieſes Organismus <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0225" n="201"/> zugetheilt, bald ſelbſtändig iſt, iſt ſie ihrem Weſen nach ſtets dieſelbe;<lb/> ſie hat ſelbſtändig die verordnende und oberaufſehende Gewalt und iſt<lb/> ein Theil des Miniſteriums.</p><lb/> <p>2) Die <hi rendition="#g">örtliche</hi> Funktion des Poſtweſens übernimmt das <hi rendition="#g">ört-<lb/> liche Poſtorgan</hi>, die <hi rendition="#g">Poſtſtation</hi>. Die Beſonderheit der Aufgaben,<lb/> welche dieß örtliche Organ zu vollziehen hat, löst daſſelbe wieder in<lb/> verſchiedene Organe auf, deren Verbindung oder Scheidung, Rechte und<lb/> Funktionen eben die Poſtgeſetze beſtimmen.</p><lb/> <p>Die Grundlage für dieſe Organiſation iſt die Verſendung der<lb/><hi rendition="#g">Briefe</hi>; in ihr beſteht die weſentliche Funktion jeder Poſtſtation, der<lb/> ſich alle anderen unter- und nebenordnen. Das Organ, welches dieſe<lb/> Verſendung zu beſorgen hat, iſt die <hi rendition="#g">Poſtmeiſterei</hi>. Jene Verſendung<lb/> ſelbſt beſteht in zwei Theilen: der Beſorgung der Briefbewegung im<lb/><hi rendition="#g">Ganzen</hi> (Briefpakete), welche durch den Poſtmeiſter geſchieht, und der<lb/> Beſorgung der einzelnen Briefe an ihre <hi rendition="#g">Adreſſen</hi> (Austragung), wel-<lb/> ches dem <hi rendition="#g">Briefbotenweſen</hi> unter dem Poſtmeiſter übergeben wird. —<lb/> An die <hi rendition="#g">Briefpoſt</hi> ſchließt ſich dann einerſeits die <hi rendition="#g">Perſonen-</hi> und<lb/> anderſeits die <hi rendition="#g">Frachtpoſt</hi> an, zuſammengefaßt unter dem Ausdrucke<lb/> der <hi rendition="#g">Fahrpoſt</hi>. Grundſatz iſt, daß Perſonen und Güter mit den<lb/> Briefen in ſo weit ſogleich befördert werden ſollen, als dieß vermöge<lb/> der Einrichtung der Briefpoſt thunlich iſt. Die Nothwendigkeit des<lb/> freien Verkehrs fordert aber auch die Möglichkeit der <hi rendition="#g">außerordent-<lb/> lichen</hi> Beförderung ſowohl von Briefen als von Perſonen und Gütern.<lb/> Daraus entſteht die Verpflichtung der Poſtſtation, auch für dieſen Fall<lb/> vorbereitet zu ſein (das <hi rendition="#g">Extrapoſt-</hi> und <hi rendition="#g">Expreſſenweſen</hi>). Das<lb/> dafür beſtimmte Organ iſt die <hi rendition="#g">Poſthalterei</hi>. Der Poſtmeiſter <hi rendition="#g">kann</hi><lb/> zugleich Poſthalter ſein; ſie können aber auch getrennt ſein; feſt ſteht<lb/> nur, daß jede Poſtſtation eine Poſthalterei haben muß mit Briefboten-<lb/> und Extrapoſtweſen. Allgemeiner Grundſatz iſt, daß auf den Haupt-<lb/> verkehrslinien der Schwerpunkt in der guten Organiſirung des Brief-<lb/> botenweſens, auf den Nebenlinien dagegen in der der Poſtmeiſterei liegt.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">entſcheidende</hi> Moment in der Entwicklung dieſes Organismus<lb/> iſt die Beſeitigung der rein <hi rendition="#g">gewerblichen</hi> Stellung der Poſtmeiſterei, ſowie<lb/> des letzten Reſtes der erblichen und Lehensrechte, und die Erhebung derſelben<lb/> zu einem <hi rendition="#g">amtlichen</hi> Organismus, womit die eigentliche Verwaltung der<lb/> Poſt beginnt. In Deutſchland geſchieht dieß definitiv erſt durch die Poſtgeſetze<lb/> unſeres Jahrhunderts. Poſtweſen zur Zeit des deutſchen Bundes: <hi rendition="#g">Klüber</hi><lb/> §. 426; gut bei <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>, deutſches Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 303; Denkſchrift an die<lb/> deutſche Nationalverſammlung vom 31. Mai 1848 von <hi rendition="#g">Hüttner</hi> (ſ. deſſen<lb/> Beiträge <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 313 ff.). Geſchichte dieſer Entwicklung für <hi rendition="#g">Oeſterreich:<lb/> Linden</hi>, Abhandlungen über Cameralgegenſtände 1842, S. 55—101; letztes<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0225]
zugetheilt, bald ſelbſtändig iſt, iſt ſie ihrem Weſen nach ſtets dieſelbe;
ſie hat ſelbſtändig die verordnende und oberaufſehende Gewalt und iſt
ein Theil des Miniſteriums.
2) Die örtliche Funktion des Poſtweſens übernimmt das ört-
liche Poſtorgan, die Poſtſtation. Die Beſonderheit der Aufgaben,
welche dieß örtliche Organ zu vollziehen hat, löst daſſelbe wieder in
verſchiedene Organe auf, deren Verbindung oder Scheidung, Rechte und
Funktionen eben die Poſtgeſetze beſtimmen.
Die Grundlage für dieſe Organiſation iſt die Verſendung der
Briefe; in ihr beſteht die weſentliche Funktion jeder Poſtſtation, der
ſich alle anderen unter- und nebenordnen. Das Organ, welches dieſe
Verſendung zu beſorgen hat, iſt die Poſtmeiſterei. Jene Verſendung
ſelbſt beſteht in zwei Theilen: der Beſorgung der Briefbewegung im
Ganzen (Briefpakete), welche durch den Poſtmeiſter geſchieht, und der
Beſorgung der einzelnen Briefe an ihre Adreſſen (Austragung), wel-
ches dem Briefbotenweſen unter dem Poſtmeiſter übergeben wird. —
An die Briefpoſt ſchließt ſich dann einerſeits die Perſonen- und
anderſeits die Frachtpoſt an, zuſammengefaßt unter dem Ausdrucke
der Fahrpoſt. Grundſatz iſt, daß Perſonen und Güter mit den
Briefen in ſo weit ſogleich befördert werden ſollen, als dieß vermöge
der Einrichtung der Briefpoſt thunlich iſt. Die Nothwendigkeit des
freien Verkehrs fordert aber auch die Möglichkeit der außerordent-
lichen Beförderung ſowohl von Briefen als von Perſonen und Gütern.
Daraus entſteht die Verpflichtung der Poſtſtation, auch für dieſen Fall
vorbereitet zu ſein (das Extrapoſt- und Expreſſenweſen). Das
dafür beſtimmte Organ iſt die Poſthalterei. Der Poſtmeiſter kann
zugleich Poſthalter ſein; ſie können aber auch getrennt ſein; feſt ſteht
nur, daß jede Poſtſtation eine Poſthalterei haben muß mit Briefboten-
und Extrapoſtweſen. Allgemeiner Grundſatz iſt, daß auf den Haupt-
verkehrslinien der Schwerpunkt in der guten Organiſirung des Brief-
botenweſens, auf den Nebenlinien dagegen in der der Poſtmeiſterei liegt.
Das entſcheidende Moment in der Entwicklung dieſes Organismus
iſt die Beſeitigung der rein gewerblichen Stellung der Poſtmeiſterei, ſowie
des letzten Reſtes der erblichen und Lehensrechte, und die Erhebung derſelben
zu einem amtlichen Organismus, womit die eigentliche Verwaltung der
Poſt beginnt. In Deutſchland geſchieht dieß definitiv erſt durch die Poſtgeſetze
unſeres Jahrhunderts. Poſtweſen zur Zeit des deutſchen Bundes: Klüber
§. 426; gut bei Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 303; Denkſchrift an die
deutſche Nationalverſammlung vom 31. Mai 1848 von Hüttner (ſ. deſſen
Beiträge II. S. 313 ff.). Geſchichte dieſer Entwicklung für Oeſterreich:
Linden, Abhandlungen über Cameralgegenſtände 1842, S. 55—101; letztes
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