zugetheilt, bald selbständig ist, ist sie ihrem Wesen nach stets dieselbe; sie hat selbständig die verordnende und oberaufsehende Gewalt und ist ein Theil des Ministeriums.
2) Die örtliche Funktion des Postwesens übernimmt das ört- liche Postorgan, die Poststation. Die Besonderheit der Aufgaben, welche dieß örtliche Organ zu vollziehen hat, löst dasselbe wieder in verschiedene Organe auf, deren Verbindung oder Scheidung, Rechte und Funktionen eben die Postgesetze bestimmen.
Die Grundlage für diese Organisation ist die Versendung der Briefe; in ihr besteht die wesentliche Funktion jeder Poststation, der sich alle anderen unter- und nebenordnen. Das Organ, welches diese Versendung zu besorgen hat, ist die Postmeisterei. Jene Versendung selbst besteht in zwei Theilen: der Besorgung der Briefbewegung im Ganzen (Briefpakete), welche durch den Postmeister geschieht, und der Besorgung der einzelnen Briefe an ihre Adressen (Austragung), wel- ches dem Briefbotenwesen unter dem Postmeister übergeben wird. -- An die Briefpost schließt sich dann einerseits die Personen- und anderseits die Frachtpost an, zusammengefaßt unter dem Ausdrucke der Fahrpost. Grundsatz ist, daß Personen und Güter mit den Briefen in so weit sogleich befördert werden sollen, als dieß vermöge der Einrichtung der Briefpost thunlich ist. Die Nothwendigkeit des freien Verkehrs fordert aber auch die Möglichkeit der außerordent- lichen Beförderung sowohl von Briefen als von Personen und Gütern. Daraus entsteht die Verpflichtung der Poststation, auch für diesen Fall vorbereitet zu sein (das Extrapost- und Expressenwesen). Das dafür bestimmte Organ ist die Posthalterei. Der Postmeister kann zugleich Posthalter sein; sie können aber auch getrennt sein; fest steht nur, daß jede Poststation eine Posthalterei haben muß mit Briefboten- und Extrapostwesen. Allgemeiner Grundsatz ist, daß auf den Haupt- verkehrslinien der Schwerpunkt in der guten Organisirung des Brief- botenwesens, auf den Nebenlinien dagegen in der der Postmeisterei liegt.
Das entscheidende Moment in der Entwicklung dieses Organismus ist die Beseitigung der rein gewerblichen Stellung der Postmeisterei, sowie des letzten Restes der erblichen und Lehensrechte, und die Erhebung derselben zu einem amtlichen Organismus, womit die eigentliche Verwaltung der Post beginnt. In Deutschland geschieht dieß definitiv erst durch die Postgesetze unseres Jahrhunderts. Postwesen zur Zeit des deutschen Bundes: Klüber §. 426; gut bei Zöpfl, deutsches Staatsrecht II. §. 303; Denkschrift an die deutsche Nationalversammlung vom 31. Mai 1848 von Hüttner (s. dessen Beiträge II. S. 313 ff.). Geschichte dieser Entwicklung für Oesterreich: Linden, Abhandlungen über Cameralgegenstände 1842, S. 55--101; letztes
zugetheilt, bald ſelbſtändig iſt, iſt ſie ihrem Weſen nach ſtets dieſelbe; ſie hat ſelbſtändig die verordnende und oberaufſehende Gewalt und iſt ein Theil des Miniſteriums.
2) Die örtliche Funktion des Poſtweſens übernimmt das ört- liche Poſtorgan, die Poſtſtation. Die Beſonderheit der Aufgaben, welche dieß örtliche Organ zu vollziehen hat, löst daſſelbe wieder in verſchiedene Organe auf, deren Verbindung oder Scheidung, Rechte und Funktionen eben die Poſtgeſetze beſtimmen.
Die Grundlage für dieſe Organiſation iſt die Verſendung der Briefe; in ihr beſteht die weſentliche Funktion jeder Poſtſtation, der ſich alle anderen unter- und nebenordnen. Das Organ, welches dieſe Verſendung zu beſorgen hat, iſt die Poſtmeiſterei. Jene Verſendung ſelbſt beſteht in zwei Theilen: der Beſorgung der Briefbewegung im Ganzen (Briefpakete), welche durch den Poſtmeiſter geſchieht, und der Beſorgung der einzelnen Briefe an ihre Adreſſen (Austragung), wel- ches dem Briefbotenweſen unter dem Poſtmeiſter übergeben wird. — An die Briefpoſt ſchließt ſich dann einerſeits die Perſonen- und anderſeits die Frachtpoſt an, zuſammengefaßt unter dem Ausdrucke der Fahrpoſt. Grundſatz iſt, daß Perſonen und Güter mit den Briefen in ſo weit ſogleich befördert werden ſollen, als dieß vermöge der Einrichtung der Briefpoſt thunlich iſt. Die Nothwendigkeit des freien Verkehrs fordert aber auch die Möglichkeit der außerordent- lichen Beförderung ſowohl von Briefen als von Perſonen und Gütern. Daraus entſteht die Verpflichtung der Poſtſtation, auch für dieſen Fall vorbereitet zu ſein (das Extrapoſt- und Expreſſenweſen). Das dafür beſtimmte Organ iſt die Poſthalterei. Der Poſtmeiſter kann zugleich Poſthalter ſein; ſie können aber auch getrennt ſein; feſt ſteht nur, daß jede Poſtſtation eine Poſthalterei haben muß mit Briefboten- und Extrapoſtweſen. Allgemeiner Grundſatz iſt, daß auf den Haupt- verkehrslinien der Schwerpunkt in der guten Organiſirung des Brief- botenweſens, auf den Nebenlinien dagegen in der der Poſtmeiſterei liegt.
Das entſcheidende Moment in der Entwicklung dieſes Organismus iſt die Beſeitigung der rein gewerblichen Stellung der Poſtmeiſterei, ſowie des letzten Reſtes der erblichen und Lehensrechte, und die Erhebung derſelben zu einem amtlichen Organismus, womit die eigentliche Verwaltung der Poſt beginnt. In Deutſchland geſchieht dieß definitiv erſt durch die Poſtgeſetze unſeres Jahrhunderts. Poſtweſen zur Zeit des deutſchen Bundes: Klüber §. 426; gut bei Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 303; Denkſchrift an die deutſche Nationalverſammlung vom 31. Mai 1848 von Hüttner (ſ. deſſen Beiträge II. S. 313 ff.). Geſchichte dieſer Entwicklung für Oeſterreich: Linden, Abhandlungen über Cameralgegenſtände 1842, S. 55—101; letztes
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ein Theil des Miniſteriums.
2) Die örtliche Funktion des Poſtweſens übernimmt das ört-
liche Poſtorgan, die Poſtſtation. Die Beſonderheit der Aufgaben,
welche dieß örtliche Organ zu vollziehen hat, löst daſſelbe wieder in
verſchiedene Organe auf, deren Verbindung oder Scheidung, Rechte und
Funktionen eben die Poſtgeſetze beſtimmen.
Die Grundlage für dieſe Organiſation iſt die Verſendung der
Briefe; in ihr beſteht die weſentliche Funktion jeder Poſtſtation, der
ſich alle anderen unter- und nebenordnen. Das Organ, welches dieſe
Verſendung zu beſorgen hat, iſt die Poſtmeiſterei. Jene Verſendung
ſelbſt beſteht in zwei Theilen: der Beſorgung der Briefbewegung im
Ganzen (Briefpakete), welche durch den Poſtmeiſter geſchieht, und der
Beſorgung der einzelnen Briefe an ihre Adreſſen (Austragung), wel-
ches dem Briefbotenweſen unter dem Poſtmeiſter übergeben wird. —
An die Briefpoſt ſchließt ſich dann einerſeits die Perſonen- und
anderſeits die Frachtpoſt an, zuſammengefaßt unter dem Ausdrucke
der Fahrpoſt. Grundſatz iſt, daß Perſonen und Güter mit den
Briefen in ſo weit ſogleich befördert werden ſollen, als dieß vermöge
der Einrichtung der Briefpoſt thunlich iſt. Die Nothwendigkeit des
freien Verkehrs fordert aber auch die Möglichkeit der außerordent-
lichen Beförderung ſowohl von Briefen als von Perſonen und Gütern.
Daraus entſteht die Verpflichtung der Poſtſtation, auch für dieſen Fall
vorbereitet zu ſein (das Extrapoſt- und Expreſſenweſen). Das
dafür beſtimmte Organ iſt die Poſthalterei. Der Poſtmeiſter kann
zugleich Poſthalter ſein; ſie können aber auch getrennt ſein; feſt ſteht
nur, daß jede Poſtſtation eine Poſthalterei haben muß mit Briefboten-
und Extrapoſtweſen. Allgemeiner Grundſatz iſt, daß auf den Haupt-
verkehrslinien der Schwerpunkt in der guten Organiſirung des Brief-
botenweſens, auf den Nebenlinien dagegen in der der Poſtmeiſterei liegt.
Das entſcheidende Moment in der Entwicklung dieſes Organismus
iſt die Beſeitigung der rein gewerblichen Stellung der Poſtmeiſterei, ſowie
des letzten Reſtes der erblichen und Lehensrechte, und die Erhebung derſelben
zu einem amtlichen Organismus, womit die eigentliche Verwaltung der
Poſt beginnt. In Deutſchland geſchieht dieß definitiv erſt durch die Poſtgeſetze
unſeres Jahrhunderts. Poſtweſen zur Zeit des deutſchen Bundes: Klüber
§. 426; gut bei Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 303; Denkſchrift an die
deutſche Nationalverſammlung vom 31. Mai 1848 von Hüttner (ſ. deſſen
Beiträge II. S. 313 ff.). Geſchichte dieſer Entwicklung für Oeſterreich:
Linden, Abhandlungen über Cameralgegenſtände 1842, S. 55—101; letztes
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/225>, abgerufen am 16.07.2024.
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