Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.unter technischer Leitung und Oberaufsicht ausgehen. Bei hoher ört- Ueber das alte Deichrecht und die Deichverbände in jedem deutschen b) Die Wasserversorgung. Die Wasserversorgung -- das Wasserrecht der Gesundheitspflege Mangel der Berücksichtigung in den Gesetzgebungen. In England jedoch c) Die Wassertriebkraft. Die Triebkraft des Wassers bildet den Punkt, wo sich das Privat- Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 11
unter techniſcher Leitung und Oberaufſicht ausgehen. Bei hoher ört- Ueber das alte Deichrecht und die Deichverbände in jedem deutſchen b) Die Waſſerverſorgung. Die Waſſerverſorgung — das Waſſerrecht der Geſundheitspflege Mangel der Berückſichtigung in den Geſetzgebungen. In England jedoch c) Die Waſſertriebkraft. Die Triebkraft des Waſſers bildet den Punkt, wo ſich das Privat- Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 11
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unter techniſcher Leitung und Oberaufſicht ausgehen. Bei hoher ört-
licher Wichtigkeit der Sache fehlt natürlich die allgemeine Bedeutung
der Sache. Daher auch die ſehr ungleichmäßige Behandlung derſelben.
Ueber das alte Deichrecht und die Deichverbände in jedem deutſchen
Privatrecht vergl. für die neuere Zeit Gierke, Genoſſenſchaftsrecht §. 587.
Mittermaier, deutſches Privatrecht I. §. 223—226. Beſeler, deutſches
Privatrecht §. 198. — Entſtehung der verwaltungsrechtlichen Behandlung im
vorigen Jahrhundert vergl. Berg, Polizeirecht III. 2. 8. Neue Zeit: Mohl,
Polizeiwiſſenſchaft II. §. 124. — Specielle Geſetzgebung vergl. Nieberding
a. a. O. S. 208—243. Ubbelohde S. 4—6. Roller, württembergiſches
Polizeirecht S. 103. 206. — Hannover: Deichordnung vom 2. März 1864.
— Oeſterreich: örtliche Vorſchriften, die aber analog angewendet werden
bei Stubenrauch I. §. 258. — Bayern: Hauptgeſetz für den Uferſchutz
vom 28. Mai 1852. Mayer, Verwaltungsrecht S. 172. Pözl, Verwaltungs-
recht. — Das engliſche Recht iſt nicht ausgebildet. — Das franzöſiſche Deich-
recht iſt geordnet durch Geſetz vom 14. Flor. XI. und Geſetz vom 16. Sept. 1807.
Hier ſind die erſten Associations syndicales in Frankreich entſtanden. Vergl.
Block, Art. Endiguement. Neueſtes Geſetz über die Associations syndicales
bei Waſſerbauten vom 21. Juli 1865.
b) Die Waſſerverſorgung.
Die Waſſerverſorgung — das Waſſerrecht der Geſundheitspflege
— bei den Alten hoch ausgebildet, gehört für unſere Epoche erſt der
neueſten Zeit. Sie hat aus naheliegenden Gründen einen weſentlich
localen Charakter, und iſt bisher mehr auf das Bedürfniß als auf die
Geſundheitspflege berechnet. Eigentliche Geſetzgebungen gibt es dafür
nicht; es wird ſolche erſt dann geben, wenn die öffentliche Geſundheits-
pflege dieſe erſte Bedingung aller Geſundheit nicht mehr dem zufälligen
Verſtändniß der einzelnen Gemeinden überläßt. Die bisherigen Waſſer-
verſorgungen haben mehr den Charakter von Unternehmungen als den
von öffentlichen Anſtalten. Das wird in der Zukunft anders werden.
Mangel der Berückſichtigung in den Geſetzgebungen. In England jedoch
ſchon in der Waterworks Clauses Act ausführlich berückſichtigt. Sonſt nur ein-
zelne theils ſicherheitspolizeiliche und hygieniſche Beſtimmungen in den Strom-
und Waſſerpolizeiordnungen. Das Ganze iſt grundſätzlich, aber nicht rationell,
Sache der Gemeindeverwaltungen.
c) Die Waſſertriebkraft.
Die Triebkraft des Waſſers bildet den Punkt, wo ſich das Privat-
und das öffentliche Waſſerrecht in der germaniſchen Welt, vorzugweiſe
aber in dem bergigen Deutſchland am engſten berühren, während das
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 11
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