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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730.

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19. Oct. 1658. gebohren worden, als sein Herr Vater d. 27. Febr. vorher dieses Zeitliche gesegnet. Nachdem nun dieser Herren Gebrüdere älterer Bruder aus erster Ehe, Hertzog Christianus zu Schwerin, wie vorhin erwähnet worden, im Jahr 1692. ohne Leibes-Erben mit Tode abgegangen, und auch Hertzog Gustavus Adolphus zu Güstrow (dessen Erb-Printz Carolus noch vor ihm in die Ewigkeit versetzet worden,) d. 26. Oct. 1695. dieses Landes Antheil durch seinen Hintritt erledigte, kamen die Mecklenburgische Lande abermals in eine neue Theilung. Es wurde demnach im Jahr 1701. zu Hamburg d. 8. Mart. zwischen des d. 23. Apr. 1688. gestorbenen Hertzogs Friderici, der zu Grabow seine Residentz gehabt, mit Landgrafens Wilhelmi Christophori zu Hessen in Bingenheim Tochter, Christina Wilhelmina, erzeugtem ältesten Sohne Friderico Wilhelmo an einem, und Hertzoge Adolpho Friderico II. am andern Theile, nach aufgehobenem Successions-Streit folgender Vergleich geschlossen, daß Hertzog Fridericus Wilhelmus das Hertzogthum Mecklenburg, das Fürstenthum Wenden oder Güstrow, das Fürstenthum Schwerin und die Herrschafft Rostock; Hertzog Adolphus Fridericus II. aber das Fürstenthum Ratzeburg, die Herrschafft Stargard, die Comtereyen Morow und Nemerow, 8000. Thl. zu Erbauung einer Residentz, und jährlich 9000. Thlr. aus dem Boitzenburger Zolle bekommen. In diesen zwey Linien Schwerin und Strelitz blühet annoch das Mecklenburgische Haus. Und nachdem Hertzog Fridericus Wilhelmus zu Mecklenburg-Schwerin auf der Rückreise aus dem Schlangen-Bade d. 31. Jul. 1713. zu Mayntz, ohne von seiner Gemahlin Sophia Charlotta, Landgrafens Caroli zu Hessen-Cassel Tochter, Erben zu hinterlassen, Todes verblichen, folgte ihm in der Regie-

19. Oct. 1658. gebohren worden, als sein Herr Vater d. 27. Febr. vorher dieses Zeitliche gesegnet. Nachdem nun dieser Herren Gebrüdere älterer Bruder aus erster Ehe, Hertzog Christianus zu Schwerin, wie vorhin erwähnet worden, im Jahr 1692. ohne Leibes-Erben mit Tode abgegangen, und auch Hertzog Gustavus Adolphus zu Güstrow (dessen Erb-Printz Carolus noch vor ihm in die Ewigkeit versetzet worden,) d. 26. Oct. 1695. dieses Landes Antheil durch seinen Hintritt erledigte, kamen die Mecklenburgische Lande abermals in eine neue Theilung. Es wurde demnach im Jahr 1701. zu Hamburg d. 8. Mart. zwischen des d. 23. Apr. 1688. gestorbenen Hertzogs Friderici, der zu Grabow seine Residentz gehabt, mit Landgrafens Wilhelmi Christophori zu Hessen in Bingenheim Tochter, Christina Wilhelmina, erzeugtem ältesten Sohne Friderico Wilhelmo an einem, und Hertzoge Adolpho Friderico II. am andern Theile, nach aufgehobenem Successions-Streit folgender Vergleich geschlossen, daß Hertzog Fridericus Wilhelmus das Hertzogthum Mecklenburg, das Fürstenthum Wenden oder Güstrow, das Fürstenthum Schwerin und die Herrschafft Rostock; Hertzog Adolphus Fridericus II. aber das Fürstenthum Ratzeburg, die Herrschafft Stargard, die Comtereyen Morow und Nemerow, 8000. Thl. zu Erbauung einer Residentz, und jährlich 9000. Thlr. aus dem Boitzenburger Zolle bekommen. In diesen zwey Linien Schwerin und Strelitz blühet annoch das Mecklenburgische Haus. Und nachdem Hertzog Fridericus Wilhelmus zu Mecklenburg-Schwerin auf der Rückreise aus dem Schlangen-Bade d. 31. Jul. 1713. zu Mayntz, ohne von seiner Gemahlin Sophia Charlotta, Landgrafens Caroli zu Hessen-Cassel Tochter, Erben zu hinterlassen, Todes verblichen, folgte ihm in der Regie-

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19. Oct. 1658. gebohren worden, als                      sein Herr Vater d. 27. Febr. vorher dieses Zeitliche gesegnet. Nachdem nun                      dieser Herren Gebrüdere älterer Bruder aus erster Ehe, Hertzog Christianus zu                      Schwerin, wie vorhin erwähnet worden, im Jahr 1692. ohne Leibes-Erben mit Tode                      abgegangen, und auch Hertzog Gustavus Adolphus zu Güstrow (dessen Erb-Printz                      Carolus noch vor ihm in die Ewigkeit versetzet worden,) d. 26. Oct. 1695. dieses                      Landes Antheil durch seinen Hintritt erledigte, kamen die Mecklenburgische Lande                      abermals in eine neue Theilung. Es wurde demnach im Jahr 1701. zu Hamburg d. 8.                      Mart. zwischen des d. 23. Apr. 1688. gestorbenen Hertzogs Friderici, der zu                      Grabow seine Residentz gehabt, mit Landgrafens Wilhelmi Christophori zu Hessen                      in Bingenheim Tochter, Christina Wilhelmina, erzeugtem ältesten Sohne Friderico                      Wilhelmo an einem, und Hertzoge Adolpho Friderico II. am andern Theile, nach                      aufgehobenem Successions-Streit folgender Vergleich geschlossen, daß Hertzog                      Fridericus Wilhelmus das Hertzogthum Mecklenburg, das Fürstenthum Wenden oder                      Güstrow, das Fürstenthum Schwerin und die Herrschafft Rostock; Hertzog Adolphus                      Fridericus II. aber das Fürstenthum Ratzeburg, die Herrschafft Stargard, die                      Comtereyen Morow und Nemerow, 8000. Thl. zu Erbauung einer Residentz, und                      jährlich 9000. Thlr. aus dem Boitzenburger Zolle bekommen. In diesen zwey Linien                      Schwerin und Strelitz blühet annoch das Mecklenburgische Haus. Und nachdem                      Hertzog Fridericus Wilhelmus zu Mecklenburg-Schwerin auf der Rückreise aus dem                      Schlangen-Bade d. 31. Jul. 1713. zu Mayntz, ohne von seiner Gemahlin Sophia                      Charlotta, Landgrafens Caroli zu Hessen-Cassel Tochter, Erben zu hinterlassen,                      Todes verblichen, folgte ihm in der Regie-
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[171/0191] 19. Oct. 1658. gebohren worden, als sein Herr Vater d. 27. Febr. vorher dieses Zeitliche gesegnet. Nachdem nun dieser Herren Gebrüdere älterer Bruder aus erster Ehe, Hertzog Christianus zu Schwerin, wie vorhin erwähnet worden, im Jahr 1692. ohne Leibes-Erben mit Tode abgegangen, und auch Hertzog Gustavus Adolphus zu Güstrow (dessen Erb-Printz Carolus noch vor ihm in die Ewigkeit versetzet worden,) d. 26. Oct. 1695. dieses Landes Antheil durch seinen Hintritt erledigte, kamen die Mecklenburgische Lande abermals in eine neue Theilung. Es wurde demnach im Jahr 1701. zu Hamburg d. 8. Mart. zwischen des d. 23. Apr. 1688. gestorbenen Hertzogs Friderici, der zu Grabow seine Residentz gehabt, mit Landgrafens Wilhelmi Christophori zu Hessen in Bingenheim Tochter, Christina Wilhelmina, erzeugtem ältesten Sohne Friderico Wilhelmo an einem, und Hertzoge Adolpho Friderico II. am andern Theile, nach aufgehobenem Successions-Streit folgender Vergleich geschlossen, daß Hertzog Fridericus Wilhelmus das Hertzogthum Mecklenburg, das Fürstenthum Wenden oder Güstrow, das Fürstenthum Schwerin und die Herrschafft Rostock; Hertzog Adolphus Fridericus II. aber das Fürstenthum Ratzeburg, die Herrschafft Stargard, die Comtereyen Morow und Nemerow, 8000. Thl. zu Erbauung einer Residentz, und jährlich 9000. Thlr. aus dem Boitzenburger Zolle bekommen. In diesen zwey Linien Schwerin und Strelitz blühet annoch das Mecklenburgische Haus. Und nachdem Hertzog Fridericus Wilhelmus zu Mecklenburg-Schwerin auf der Rückreise aus dem Schlangen-Bade d. 31. Jul. 1713. zu Mayntz, ohne von seiner Gemahlin Sophia Charlotta, Landgrafens Caroli zu Hessen-Cassel Tochter, Erben zu hinterlassen, Todes verblichen, folgte ihm in der Regie-

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Zitationshilfe: Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/191>, abgerufen am 03.10.2024.