19. Oct. 1658. gebohren worden, als sein Herr Vater d. 27. Febr. vorher dieses Zeitliche gesegnet. Nachdem nun dieser Herren Gebrüdere älterer Bruder aus erster Ehe, Hertzog Christianus zu Schwerin, wie vorhin erwähnet worden, im Jahr 1692. ohne Leibes-Erben mit Tode abgegangen, und auch Hertzog Gustavus Adolphus zu Güstrow (dessen Erb-Printz Carolus noch vor ihm in die Ewigkeit versetzet worden,) d. 26. Oct. 1695. dieses Landes Antheil durch seinen Hintritt erledigte, kamen die Mecklenburgische Lande abermals in eine neue Theilung. Es wurde demnach im Jahr 1701. zu Hamburg d. 8. Mart. zwischen des d. 23. Apr. 1688. gestorbenen Hertzogs Friderici, der zu Grabow seine Residentz gehabt, mit Landgrafens Wilhelmi Christophori zu Hessen in Bingenheim Tochter, Christina Wilhelmina, erzeugtem ältesten Sohne Friderico Wilhelmo an einem, und Hertzoge Adolpho Friderico II. am andern Theile, nach aufgehobenem Successions-Streit folgender Vergleich geschlossen, daß Hertzog Fridericus Wilhelmus das Hertzogthum Mecklenburg, das Fürstenthum Wenden oder Güstrow, das Fürstenthum Schwerin und die Herrschafft Rostock; Hertzog Adolphus Fridericus II. aber das Fürstenthum Ratzeburg, die Herrschafft Stargard, die Comtereyen Morow und Nemerow, 8000. Thl. zu Erbauung einer Residentz, und jährlich 9000. Thlr. aus dem Boitzenburger Zolle bekommen. In diesen zwey Linien Schwerin und Strelitz blühet annoch das Mecklenburgische Haus. Und nachdem Hertzog Fridericus Wilhelmus zu Mecklenburg-Schwerin auf der Rückreise aus dem Schlangen-Bade d. 31. Jul. 1713. zu Mayntz, ohne von seiner Gemahlin Sophia Charlotta, Landgrafens Caroli zu Hessen-Cassel Tochter, Erben zu hinterlassen, Todes verblichen, folgte ihm in der Regie-
19. Oct. 1658. gebohren worden, als sein Herr Vater d. 27. Febr. vorher dieses Zeitliche gesegnet. Nachdem nun dieser Herren Gebrüdere älterer Bruder aus erster Ehe, Hertzog Christianus zu Schwerin, wie vorhin erwähnet worden, im Jahr 1692. ohne Leibes-Erben mit Tode abgegangen, und auch Hertzog Gustavus Adolphus zu Güstrow (dessen Erb-Printz Carolus noch vor ihm in die Ewigkeit versetzet worden,) d. 26. Oct. 1695. dieses Landes Antheil durch seinen Hintritt erledigte, kamen die Mecklenburgische Lande abermals in eine neue Theilung. Es wurde demnach im Jahr 1701. zu Hamburg d. 8. Mart. zwischen des d. 23. Apr. 1688. gestorbenen Hertzogs Friderici, der zu Grabow seine Residentz gehabt, mit Landgrafens Wilhelmi Christophori zu Hessen in Bingenheim Tochter, Christina Wilhelmina, erzeugtem ältesten Sohne Friderico Wilhelmo an einem, und Hertzoge Adolpho Friderico II. am andern Theile, nach aufgehobenem Successions-Streit folgender Vergleich geschlossen, daß Hertzog Fridericus Wilhelmus das Hertzogthum Mecklenburg, das Fürstenthum Wenden oder Güstrow, das Fürstenthum Schwerin und die Herrschafft Rostock; Hertzog Adolphus Fridericus II. aber das Fürstenthum Ratzeburg, die Herrschafft Stargard, die Comtereyen Morow und Nemerow, 8000. Thl. zu Erbauung einer Residentz, und jährlich 9000. Thlr. aus dem Boitzenburger Zolle bekommen. In diesen zwey Linien Schwerin und Strelitz blühet annoch das Mecklenburgische Haus. Und nachdem Hertzog Fridericus Wilhelmus zu Mecklenburg-Schwerin auf der Rückreise aus dem Schlangen-Bade d. 31. Jul. 1713. zu Mayntz, ohne von seiner Gemahlin Sophia Charlotta, Landgrafens Caroli zu Hessen-Cassel Tochter, Erben zu hinterlassen, Todes verblichen, folgte ihm in der Regie-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0191"n="171"/>
19. Oct. 1658. gebohren worden, als sein Herr Vater d. 27. Febr. vorher dieses Zeitliche gesegnet. Nachdem nun dieser Herren Gebrüdere älterer Bruder aus erster Ehe, Hertzog Christianus zu Schwerin, wie vorhin erwähnet worden, im Jahr 1692. ohne Leibes-Erben mit Tode abgegangen, und auch Hertzog Gustavus Adolphus zu Güstrow (dessen Erb-Printz Carolus noch vor ihm in die Ewigkeit versetzet worden,) d. 26. Oct. 1695. dieses Landes Antheil durch seinen Hintritt erledigte, kamen die Mecklenburgische Lande abermals in eine neue Theilung. Es wurde demnach im Jahr 1701. zu Hamburg d. 8. Mart. zwischen des d. 23. Apr. 1688. gestorbenen Hertzogs Friderici, der zu Grabow seine Residentz gehabt, mit Landgrafens Wilhelmi Christophori zu Hessen in Bingenheim Tochter, Christina Wilhelmina, erzeugtem ältesten Sohne Friderico Wilhelmo an einem, und Hertzoge Adolpho Friderico II. am andern Theile, nach aufgehobenem Successions-Streit folgender Vergleich geschlossen, daß Hertzog Fridericus Wilhelmus das Hertzogthum Mecklenburg, das Fürstenthum Wenden oder Güstrow, das Fürstenthum Schwerin und die Herrschafft Rostock; Hertzog Adolphus Fridericus II. aber das Fürstenthum Ratzeburg, die Herrschafft Stargard, die Comtereyen Morow und Nemerow, 8000. Thl. zu Erbauung einer Residentz, und jährlich 9000. Thlr. aus dem Boitzenburger Zolle bekommen. In diesen zwey Linien Schwerin und Strelitz blühet annoch das Mecklenburgische Haus. Und nachdem Hertzog Fridericus Wilhelmus zu Mecklenburg-Schwerin auf der Rückreise aus dem Schlangen-Bade d. 31. Jul. 1713. zu Mayntz, ohne von seiner Gemahlin Sophia Charlotta, Landgrafens Caroli zu Hessen-Cassel Tochter, Erben zu hinterlassen, Todes verblichen, folgte ihm in der Regie-
</p></div></body></text></TEI>
[171/0191]
19. Oct. 1658. gebohren worden, als sein Herr Vater d. 27. Febr. vorher dieses Zeitliche gesegnet. Nachdem nun dieser Herren Gebrüdere älterer Bruder aus erster Ehe, Hertzog Christianus zu Schwerin, wie vorhin erwähnet worden, im Jahr 1692. ohne Leibes-Erben mit Tode abgegangen, und auch Hertzog Gustavus Adolphus zu Güstrow (dessen Erb-Printz Carolus noch vor ihm in die Ewigkeit versetzet worden,) d. 26. Oct. 1695. dieses Landes Antheil durch seinen Hintritt erledigte, kamen die Mecklenburgische Lande abermals in eine neue Theilung. Es wurde demnach im Jahr 1701. zu Hamburg d. 8. Mart. zwischen des d. 23. Apr. 1688. gestorbenen Hertzogs Friderici, der zu Grabow seine Residentz gehabt, mit Landgrafens Wilhelmi Christophori zu Hessen in Bingenheim Tochter, Christina Wilhelmina, erzeugtem ältesten Sohne Friderico Wilhelmo an einem, und Hertzoge Adolpho Friderico II. am andern Theile, nach aufgehobenem Successions-Streit folgender Vergleich geschlossen, daß Hertzog Fridericus Wilhelmus das Hertzogthum Mecklenburg, das Fürstenthum Wenden oder Güstrow, das Fürstenthum Schwerin und die Herrschafft Rostock; Hertzog Adolphus Fridericus II. aber das Fürstenthum Ratzeburg, die Herrschafft Stargard, die Comtereyen Morow und Nemerow, 8000. Thl. zu Erbauung einer Residentz, und jährlich 9000. Thlr. aus dem Boitzenburger Zolle bekommen. In diesen zwey Linien Schwerin und Strelitz blühet annoch das Mecklenburgische Haus. Und nachdem Hertzog Fridericus Wilhelmus zu Mecklenburg-Schwerin auf der Rückreise aus dem Schlangen-Bade d. 31. Jul. 1713. zu Mayntz, ohne von seiner Gemahlin Sophia Charlotta, Landgrafens Caroli zu Hessen-Cassel Tochter, Erben zu hinterlassen, Todes verblichen, folgte ihm in der Regie-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/191>, abgerufen am 03.10.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.