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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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miret gewesen. 5) Weil solcher Vertrag wider die uhralte, hochver poente und geschworne Eppenstein-Königsteinische Erb-Verträge, als darinnen die Alienation dieser Lande hart verbothen. 6) Weil die Grafen zu Stolberg durch solchen Vertrag enormissime laediret, massen die Grafschafft 1600000 fl. werth, ihnen aber wären nur 300000 fl. versprochen worden, und von diesen könten 46000 fl. nicht einmahl gerechnet werden, weil damit 4 Dörffer dem Ertz-Stifft Mayntz zu gute eingelöset werden sollen. 7) Weil der eine mittransigirende Graf von Stolberg, Christoph, dazumahl noch minorennis gewesen. 8) Weil das Ertz-Stifft den Vertrag selbst nicht adimpliret; und endlich 9) Weil solcher Vertrag, wenn er auch stricto jure die Grafen zu Stolberg obligirte, dennoch ihren Nachkommen, und denen von der Anna abstammenden Manns-persohnen und Kindern, nicht praejudiciren könte, indem diese ihr Recht an diesem Lehen, und Fideicommiss, nicht von den transigirenden Grafen zu Stolberg hätten.

Wowider Chur-Mayntzischer Seiten eingewendet worden:

Mayntzische Einwürffe. Ad I. Daß in den beyden angeführten mahlen, in der Grafschafft Königstein Frauenspersohnen, oder dero Descendenten, succediret, daraus folge noch nicht, daß gedachte Grafschafft ein Kunckel-Lehen, sintemahl solches entweder aus sonderlicher Käyserl. Gnade, oder aus Irthumb, oder anderer Ursachen wegen, konte geschehen seyn.

Ad II. Durch das Käyserl. Indult sey der Annae Nachkommen die Succession nicht in infinitum concediret, sondern nur einer von ihr abstammenden Mannes-persohn, welches Graf Ludwig zu Stolberg gewesen, in dessen Persohn diese Grafschafft die Qualität eines Neuen Lehens bekommen, da solcher aber ohne Leibes-Erben abgangen, sey solches Lehen wieder eröffnet worden, und hätte dem Ertz-Stifft Mayntz mit Recht conferiret werden können.

Ad III. Graf Eberhard zu Königstein hätte durch sein Testament die Natur des Lehens nicht ändern können.

Ad IV. Der Wapen- und Nahmen-Brieff sey sub- & obreptitie erhalten, und könte denen Grafen zu Stolberg also kein Recht geben.

Ad V. Die Transactio sey valide und bona fide zwischen dem Ertz-Stifft Mayntz, und den Grafen zu Stolberg auffgerichtet worden, und könte demnach aus angeführten Ursachen nicht impugniret werden, insonderheit da die Grafen ihr Recht, wann sie noch etwas gehabt hätten, längst verjahren oder praescribiren lassen.

Worauff aber Gräfl. Stollbergischer Seiten repliciret worden:

Stolbergische Replic. Ad I. In dubio würde kein Irthumb oder Schenckung praesumiret, und sonderlich in diesem casu, da 2 actus successorii vorgangen, wie denn auch in allen Documentis der Würtzberg- und Falckensteinischen Töchter Erb-Recht oder Jus haereditariae successionis pro vera causa ihrer Succession exprimiret und vielmahl repetiret würde, niehmahls aber würde darinnen gedacht, daß gedachter Müntzbergischen und Falckenbergischen Töchter Ehemännern und Erben dieses Reichs-Lehen ex gratia von neuen geliehen und concediret worden.

Ad II. In dem Käyserl. Indult wären alle der Frau Annen Kinder generaliter & collective zur Succession vociret worden, weil die feuda regalia aber untheilbahr, so wäre zum Uberfluß modus & ordo succedendi inter plures, collective & generaliter jam vocatos, gedachtem Indult mit inseriret, nehmlich, daß nur allezeit eine Mannspersohn in solidum succediren und regieren solte, dadurch aber wären die andern gar nicht ausgeschlossen, sondern hätten ihr schon vorhin gehabtes jus radicatum & spem succedendi, nach der regierenden Herren Abgang behalten; dahero auch allen und jeden Grafen zu Stolberg, alle Gräff- und Herrliche Königsteinische Titul, Nahmen und Wapen von allerhöchst gedachtem Käyser Carolo V concediret und confirmiret worden, vieler andern Muthmassungen zu geschweigen.

Ad III. Graf Eberhard hätte in seinem Testament die Natur des Lehens weder ändern können noch wollen, sondern hätte dasselbe nur nach der Qualität seiner Lehen, und nach dem Käyserl. Indult eingerichtet, und, weil Käyser Carolus V solches seinem vorhin gegebenen Indult gemäß gefunden, so hätte er es in allen seinen Clausuln, Articuln &c. confirmiret.

Ad IV. Wider den Wappen-Brieff hätte die exceptio sub- & obreptionis vel erroris nicht statt, weil dem Käyser Carolo V die condition dieser Reichs-Lehen vorhin wohl bekant gewesen, als welcher bereits anno 1521

vid. Klock. d. Cons. 182. n. 45. 172. 432. 625. & 683.
vid. supra allegata Deductio &c. & Klock. d. Consil. n. 45. 168. 421. 625. & 683.

miret gewesen. 5) Weil solcher Vertrag wider die uhralte, hochver poente und geschworne Eppenstein-Königsteinische Erb-Verträge, als darinnen die Alienation dieser Lande hart verbothen. 6) Weil die Grafen zu Stolberg durch solchen Vertrag enormissime laediret, massen die Grafschafft 1600000 fl. werth, ihnen aber wären nur 300000 fl. versprochen worden, und von diesen könten 46000 fl. nicht einmahl gerechnet werden, weil damit 4 Dörffer dem Ertz-Stifft Mayntz zu gute eingelöset werden sollen. 7) Weil der eine mittransigirende Graf von Stolberg, Christoph, dazumahl noch minorennis gewesen. 8) Weil das Ertz-Stifft den Vertrag selbst nicht adimpliret; und endlich 9) Weil solcher Vertrag, wenn er auch stricto jure die Grafen zu Stolberg obligirte, dennoch ihren Nachkommen, und denen von der Anna abstammenden Manns-persohnen und Kindern, nicht praejudiciren könte, indem diese ihr Recht an diesem Lehen, und Fideicommiss, nicht von den transigirenden Grafen zu Stolberg hätten.

Wowider Chur-Mayntzischer Seiten eingewendet worden:

Mayntzische Einwürffe. Ad I. Daß in den beyden angeführten mahlen, in der Grafschafft Königstein Frauenspersohnen, oder dero Descendenten, succediret, daraus folge noch nicht, daß gedachte Grafschafft ein Kunckel-Lehen, sintemahl solches entweder aus sonderlicher Käyserl. Gnade, oder aus Irthumb, oder anderer Ursachen wegen, konte geschehen seyn.

Ad II. Durch das Käyserl. Indult sey der Annae Nachkommen die Succession nicht in infinitum concediret, sondern nur einer von ihr abstammenden Mannes-persohn, welches Graf Ludwig zu Stolberg gewesen, in dessen Persohn diese Grafschafft die Qualität eines Neuen Lehens bekommen, da solcher aber ohne Leibes-Erben abgangen, sey solches Lehen wieder eröffnet worden, und hätte dem Ertz-Stifft Mayntz mit Recht conferiret werden können.

Ad III. Graf Eberhard zu Königstein hätte durch sein Testament die Natur des Lehens nicht ändern können.

Ad IV. Der Wapen- und Nahmen-Brieff sey sub- & obreptitie erhalten, und könte denen Grafen zu Stolberg also kein Recht geben.

Ad V. Die Transactio sey valide und bona fide zwischen dem Ertz-Stifft Mayntz, und den Grafen zu Stolberg auffgerichtet worden, und könte demnach aus angeführten Ursachen nicht impugniret werden, insonderheit da die Grafen ihr Recht, wann sie noch etwas gehabt hätten, längst verjahren oder praescribiren lassen.

Worauff aber Gräfl. Stollbergischer Seiten repliciret worden:

Stolbergische Replic. Ad I. In dubio würde kein Irthumb oder Schenckung praesumiret, und sonderlich in diesem casu, da 2 actus successorii vorgangen, wie denn auch in allen Documentis der Würtzberg- und Falckensteinischen Töchter Erb-Recht oder Jus haereditariae successionis pro vera causa ihrer Succession exprimiret und vielmahl repetiret würde, niehmahls aber würde darinnen gedacht, daß gedachter Müntzbergischen und Falckenbergischen Töchter Ehemännern und Erben dieses Reichs-Lehen ex gratia von neuen geliehen und concediret worden.

Ad II. In dem Käyserl. Indult wären alle der Frau Annen Kinder generaliter & collective zur Succession vociret worden, weil die feuda regalia aber untheilbahr, so wäre zum Uberfluß modus & ordo succedendi inter plures, collective & generaliter jam vocatos, gedachtem Indult mit inseriret, nehmlich, daß nur allezeit eine Mannspersohn in solidum succediren uñ regieren solte, dadurch aber wären die andern gar nicht ausgeschlossen, sondern hätten ihr schon vorhin gehabtes jus radicatum & spem succedendi, nach der regierenden Herren Abgang behalten; dahero auch allen und jeden Grafen zu Stolberg, alle Gräff- und Herrliche Königsteinische Titul, Nahmen und Wapen von allerhöchst gedachtem Käyser Carolo V concediret und confirmiret worden, vieler andern Muthmassungen zu geschweigen.

Ad III. Graf Eberhard hätte in seinem Testament die Natur des Lehens weder ändern können noch wollen, sondern hätte dasselbe nur nach der Qualität seiner Lehen, und nach dem Käyserl. Indult eingerichtet, und, weil Käyser Carolus V solches seinem vorhin gegebenen Indult gemäß gefunden, so hätte er es in allen seinen Clausuln, Articuln &c. confirmiret.

Ad IV. Wider den Wappen-Brieff hätte die exceptio sub- & obreptionis vel erroris nicht statt, weil dem Käyser Carolo V die condition dieser Reichs-Lehen vorhin wohl bekant gewesen, als welcher bereits anno 1521

vid. Klock. d. Cons. 182. n. 45. 172. 432. 625. & 683.
vid. supra allegata Deductio &c. & Klock. d. Consil. n. 45. 168. 421. 625. & 683.
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miret gewesen. 5) Weil solcher Vertrag wider die            uhralte, hochver poente und geschworne Eppenstein-Königsteinische Erb-Verträge, als            darinnen die Alienation dieser Lande hart verbothen. 6) Weil die Grafen zu Stolberg durch            solchen Vertrag enormissime laediret, massen die Grafschafft 1600000 fl. werth, ihnen aber            wären nur 300000 fl. versprochen worden, und von diesen könten 46000 fl. nicht einmahl            gerechnet werden, weil damit 4 Dörffer dem Ertz-Stifft Mayntz zu gute eingelöset werden            sollen. 7) Weil der eine mittransigirende Graf von Stolberg, Christoph, dazumahl noch            minorennis gewesen. 8) Weil das Ertz-Stifft den Vertrag selbst nicht adimpliret; und            endlich 9) Weil solcher Vertrag, wenn er auch stricto jure die Grafen zu Stolberg            obligirte, dennoch ihren Nachkommen, und denen von der Anna abstammenden Manns-persohnen            und Kindern, nicht praejudiciren könte, indem diese ihr Recht an diesem Lehen, und            Fideicommiss, nicht von den transigirenden Grafen zu Stolberg hätten.</p>
        <p>Wowider Chur-Mayntzischer Seiten eingewendet worden: <note place="foot">vid. Klock. d.              Cons. 182. n. 45. 172. 432. 625. &amp; 683.</note></p>
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        <p>Ad III. Graf Eberhard zu Königstein hätte durch sein Testament die Natur des Lehens nicht            ändern können.</p>
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        <p>Ad V. Die Transactio sey valide und bona fide zwischen dem Ertz-Stifft Mayntz, und den            Grafen zu Stolberg auffgerichtet worden, und könte demnach aus angeführten Ursachen nicht            impugniret werden, insonderheit da die Grafen ihr Recht, wann sie noch etwas gehabt            hätten, längst verjahren oder praescribiren lassen.</p>
        <p>Worauff aber Gräfl. Stollbergischer Seiten repliciret worden: <note place="foot">vid.              supra allegata Deductio &amp;c. &amp; Klock. d. Consil. n. 45. 168. 421. 625. &amp;              683.</note></p>
        <p><note place="right">Stolbergische Replic.</note> Ad I. In dubio würde kein Irthumb oder            Schenckung praesumiret, und sonderlich in diesem casu, da 2 actus successorii vorgangen,            wie denn auch in allen Documentis der Würtzberg- und Falckensteinischen Töchter Erb-Recht            oder Jus haereditariae successionis pro vera causa ihrer Succession exprimiret und            vielmahl repetiret würde, niehmahls aber würde darinnen gedacht, daß gedachter            Müntzbergischen und Falckenbergischen Töchter Ehemännern und Erben dieses Reichs-Lehen ex            gratia von neuen geliehen und concediret worden.</p>
        <p>Ad II. In dem Käyserl. Indult wären alle der Frau Annen Kinder generaliter &amp;            collective zur Succession vociret worden, weil die feuda regalia aber untheilbahr, so wäre            zum Uberfluß modus &amp; ordo succedendi inter plures, collective &amp; generaliter jam            vocatos, gedachtem Indult mit inseriret, nehmlich, daß nur allezeit eine Mannspersohn in            solidum succediren un&#x0303; regieren solte, dadurch aber wären die andern gar nicht            ausgeschlossen, sondern hätten ihr schon vorhin gehabtes jus radicatum &amp; spem            succedendi, nach der regierenden Herren Abgang behalten; dahero auch allen und jeden            Grafen zu Stolberg, alle Gräff- und Herrliche Königsteinische Titul, Nahmen und Wapen von            allerhöchst gedachtem Käyser Carolo V concediret und confirmiret worden, vieler andern            Muthmassungen zu geschweigen.</p>
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[886/0797] miret gewesen. 5) Weil solcher Vertrag wider die uhralte, hochver poente und geschworne Eppenstein-Königsteinische Erb-Verträge, als darinnen die Alienation dieser Lande hart verbothen. 6) Weil die Grafen zu Stolberg durch solchen Vertrag enormissime laediret, massen die Grafschafft 1600000 fl. werth, ihnen aber wären nur 300000 fl. versprochen worden, und von diesen könten 46000 fl. nicht einmahl gerechnet werden, weil damit 4 Dörffer dem Ertz-Stifft Mayntz zu gute eingelöset werden sollen. 7) Weil der eine mittransigirende Graf von Stolberg, Christoph, dazumahl noch minorennis gewesen. 8) Weil das Ertz-Stifft den Vertrag selbst nicht adimpliret; und endlich 9) Weil solcher Vertrag, wenn er auch stricto jure die Grafen zu Stolberg obligirte, dennoch ihren Nachkommen, und denen von der Anna abstammenden Manns-persohnen und Kindern, nicht praejudiciren könte, indem diese ihr Recht an diesem Lehen, und Fideicommiss, nicht von den transigirenden Grafen zu Stolberg hätten. Wowider Chur-Mayntzischer Seiten eingewendet worden: Ad I. Daß in den beyden angeführten mahlen, in der Grafschafft Königstein Frauenspersohnen, oder dero Descendenten, succediret, daraus folge noch nicht, daß gedachte Grafschafft ein Kunckel-Lehen, sintemahl solches entweder aus sonderlicher Käyserl. Gnade, oder aus Irthumb, oder anderer Ursachen wegen, konte geschehen seyn. Mayntzische Einwürffe. Ad II. Durch das Käyserl. Indult sey der Annae Nachkommen die Succession nicht in infinitum concediret, sondern nur einer von ihr abstammenden Mannes-persohn, welches Graf Ludwig zu Stolberg gewesen, in dessen Persohn diese Grafschafft die Qualität eines Neuen Lehens bekommen, da solcher aber ohne Leibes-Erben abgangen, sey solches Lehen wieder eröffnet worden, und hätte dem Ertz-Stifft Mayntz mit Recht conferiret werden können. Ad III. Graf Eberhard zu Königstein hätte durch sein Testament die Natur des Lehens nicht ändern können. Ad IV. Der Wapen- und Nahmen-Brieff sey sub- & obreptitie erhalten, und könte denen Grafen zu Stolberg also kein Recht geben. Ad V. Die Transactio sey valide und bona fide zwischen dem Ertz-Stifft Mayntz, und den Grafen zu Stolberg auffgerichtet worden, und könte demnach aus angeführten Ursachen nicht impugniret werden, insonderheit da die Grafen ihr Recht, wann sie noch etwas gehabt hätten, längst verjahren oder praescribiren lassen. Worauff aber Gräfl. Stollbergischer Seiten repliciret worden: Ad I. In dubio würde kein Irthumb oder Schenckung praesumiret, und sonderlich in diesem casu, da 2 actus successorii vorgangen, wie denn auch in allen Documentis der Würtzberg- und Falckensteinischen Töchter Erb-Recht oder Jus haereditariae successionis pro vera causa ihrer Succession exprimiret und vielmahl repetiret würde, niehmahls aber würde darinnen gedacht, daß gedachter Müntzbergischen und Falckenbergischen Töchter Ehemännern und Erben dieses Reichs-Lehen ex gratia von neuen geliehen und concediret worden. Stolbergische Replic. Ad II. In dem Käyserl. Indult wären alle der Frau Annen Kinder generaliter & collective zur Succession vociret worden, weil die feuda regalia aber untheilbahr, so wäre zum Uberfluß modus & ordo succedendi inter plures, collective & generaliter jam vocatos, gedachtem Indult mit inseriret, nehmlich, daß nur allezeit eine Mannspersohn in solidum succediren uñ regieren solte, dadurch aber wären die andern gar nicht ausgeschlossen, sondern hätten ihr schon vorhin gehabtes jus radicatum & spem succedendi, nach der regierenden Herren Abgang behalten; dahero auch allen und jeden Grafen zu Stolberg, alle Gräff- und Herrliche Königsteinische Titul, Nahmen und Wapen von allerhöchst gedachtem Käyser Carolo V concediret und confirmiret worden, vieler andern Muthmassungen zu geschweigen. Ad III. Graf Eberhard hätte in seinem Testament die Natur des Lehens weder ändern können noch wollen, sondern hätte dasselbe nur nach der Qualität seiner Lehen, und nach dem Käyserl. Indult eingerichtet, und, weil Käyser Carolus V solches seinem vorhin gegebenen Indult gemäß gefunden, so hätte er es in allen seinen Clausuln, Articuln &c. confirmiret. Ad IV. Wider den Wappen-Brieff hätte die exceptio sub- & obreptionis vel erroris nicht statt, weil dem Käyser Carolo V die condition dieser Reichs-Lehen vorhin wohl bekant gewesen, als welcher bereits anno 1521 vid. Klock. d. Cons. 182. n. 45. 172. 432. 625. & 683. vid. supra allegata Deductio &c. & Klock. d. Consil. n. 45. 168. 421. 625. & 683.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 886. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/797>, abgerufen am 22.11.2024.