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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ein Käyserl. Indult darüber gegeben, und des Graf Eberhardi zu Königstein Testament confirmiret; Es hätten die Grafen zu Stolberg auch ihr petitum sub clausula si ita est eingerichtet, massen im Anfang des Wapen-Briefes stünde, daß den Grafen zu Stolberg über ihre ererbte väterliche Grafschafften durch göttliche Schickung noch andere sc. seithero angeerbet, und zugestanden, deren Wapen, Titul und Nahmen sie alle, doch auff Ihr. Käyserl. Maj. Begünstigung gebrauchen wollen, und deshalb sc. und hätte der Käyser darauff den Wappen- und Titul-Brieff mit wohlbedachten Muth, guten Rath und rechten Wissen sc. ertheilet; in welchem Fall exceptio sub- & obreptionis nicht statt hätte.

Ad V. Die exceptio praescriptionis könte Chur-Mayntz nicht schützen, dann 1) fehle es dem Ertz-Stifft an den requisitis bonae fidei & justi tituli, 2) die praescriptio sey auch öffters interrumpiret, indem die Grafen zu Stolberg nicht allein extra judicialiter, sondern auch judicialiter die restitution der Grafschafft öffters gesuchet, und zu conservirung ihres Rechts, auch den Königsteinischen Titul nach wie vor geführet, und endlich 3) sey der Käyserl. Confirmation des von Graf Eberhard zu Königstein gemachten Testaments (darinnen die alienation der Grafschafft verbothen worden) ein Decretum oder Clausula annullans & cassans einverleibet worden, his verbis: zu dem, daß wir alles, so hiewider gehandelt, oder fürgenommen würde, nichtig und untüchtig hiemit erkennen und erklähren sc. Zu geschweigen, daß, wann die praescriptio auch wider die transigirende Grafen zu Stolberg gelauffen und completiret, solches doch ihren Successoren und allen andern der Fr. Annen Kindern unschädlich wäre, weil Königstein ein fideicommiss und Lehen, von den Grafen zu Stolberg nicht herkäme.

Der Erfolg und itzige Zustand. Die Ertz-Bischöffe zu Mayntz sind bißhero im Besitz geblieben, dann ob das Schloß Königstein zwar anno 1631 von dem König Gustavo Adolpho in Schweden occupiret, und denen Grafen zu Stolberg eingehändiget wurde, so namen es ihnen doch die Käyserlichen anno 1635 wieder weg , und wurd es hiernechst dem Ertz-Stifft Mayntz restituiret, welches auch den Reichs-Abschied de anno 1654 ratione solcher Grafschafft mit unterschrieben. Die Grafen zu Stolberg führen indessen, zu convervirung ihrer Praetension, annoch das Wapen und den Titul von Königstein.

Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetens. auff die Herrschafft Soltzbach und andere Limburgische Lehen.

ES haben die Herren von Epstein, die Grafen zu Königstein, und letzlich Graf Eberhard zu Königstein und Dietz sc. von dem Abt und Stifft Limburg, an dem Hard gelegen, von Alters hero die Herrschafft und Vogtey zu Soltzbach, nebst Alhain, Neuenhain sc. zu Lehen gehabt, welche Lehenstücke jedoch zum Theil erkaufft gewesen, als nun Graf Eberhard zu Königstein vermercket, daß er keine männliche Lehen-Erben nach sich verlassen würde, hat er, wie im vorhergehenden Cap. bereits Meldung geschehen, nicht allein bey Käyserl. Maj. und den Ständen ein Indultum ausgebracht, und in seinem Testament verordnet, daß alle seine Graff- und Herrschafften auff seiner Schwester Söhne, die Grafen zu Stollberg, fallen, und diese den Gräflichen Königsteinischen Stamm erhalten solten; sondern es hat derselbe auch die Grafen zu Stolberg bey dem Stifft Limburg, noch bey dero Lebzeiten, in dieselbe Lehen gebracht, und aus demselben Stamm, laut Indulti & Testamenti, den ältesten Grafen Ludwig zu Stolberg, seiner Schwester Sohn, anno 1528 erstmahls belehnen lassen, welche Belehnung anno 1533, 1539 und 1553 wiederholet worden, und ist derselbe biß zu seinem Absterben, so sich anno 1574 begeben, bey denselben Lehen ruhig gelassen worden. Nach dessen Tode ist sein Bruder, Graf Christoph zu Stolberg, zu diesem Lehen kommen. Weil aber der Pfaltzgraff am Rhein und Churfürst Ludwig nach aufgerichteten Paßauischen Vertrage und Religions-Frieden, das Stifft Limburg an der hart occupiret, und Graf Christoph

Imhoff Not. Proc. L. 6. c. 18. §. 5. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 3. Autor des Durchl. Teutschlandes in annexa Matricula Imperii p. 54.
vid. Theatr. Europ. Moeriani Contin. 3. f. 549. Zeiler Itin. Germ. Part. 2. c. 22. f. 299.
vid. subscriptionem d. R. Imp.
Sperner hist. Insign. d. c. 51. §. 3. & 10.

ein Käyserl. Indult darüber gegeben, und des Graf Eberhardi zu Königstein Testament confirmiret; Es hätten die Grafen zu Stolberg auch ihr petitum sub clausula si ita est eingerichtet, massen im Anfang des Wapen-Briefes stünde, daß den Grafen zu Stolberg über ihre ererbte väterliche Grafschafften durch göttliche Schickung noch andere sc. seithero angeerbet, und zugestanden, deren Wapen, Titul und Nahmen sie alle, doch auff Ihr. Käyserl. Maj. Begünstigung gebrauchen wollen, und deshalb sc. und hätte der Käyser darauff den Wappen- und Titul-Brieff mit wohlbedachten Muth, guten Rath und rechten Wissen sc. ertheilet; in welchem Fall exceptio sub- & obreptionis nicht statt hätte.

Ad V. Die exceptio praescriptionis könte Chur-Mayntz nicht schützen, dann 1) fehle es dem Ertz-Stifft an den requisitis bonae fidei & justi tituli, 2) die praescriptio sey auch öffters interrumpiret, indem die Grafen zu Stolberg nicht allein extra judicialiter, sondern auch judicialiter die restitution der Grafschafft öffters gesuchet, und zu conservirung ihres Rechts, auch den Königsteinischen Titul nach wie vor geführet, und endlich 3) sey der Käyserl. Confirmation des von Graf Eberhard zu Königstein gemachten Testaments (darinnen die alienation der Grafschafft verbothen worden) ein Decretum oder Clausula annullans & cassans einverleibet worden, his verbis: zu dem, daß wir alles, so hiewider gehandelt, oder fürgenommen würde, nichtig und untüchtig hiemit erkennen und erklähren sc. Zu geschweigen, daß, wann die praescriptio auch wider die transigirende Grafen zu Stolberg gelauffen und completiret, solches doch ihren Successoren und allen andern der Fr. Annen Kindern unschädlich wäre, weil Königstein ein fideicommiss und Lehen, von den Grafen zu Stolberg nicht herkäme.

Der Erfolg und itzige Zustand. Die Ertz-Bischöffe zu Mayntz sind bißhero im Besitz geblieben, dann ob das Schloß Königstein zwar anno 1631 von dem König Gustavo Adolpho in Schweden occupiret, und denen Grafen zu Stolberg eingehändiget wurde, so namen es ihnen doch die Käyserlichen anno 1635 wieder weg , und wurd es hiernechst dem Ertz-Stifft Mayntz restituiret, welches auch den Reichs-Abschied de anno 1654 ratione solcher Grafschafft mit unterschrieben. Die Grafen zu Stolberg führen indessen, zu convervirung ihrer Praetension, annoch das Wapen und den Titul von Königstein.

Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetens. auff die Herrschafft Soltzbach und andere Limburgische Lehen.

ES haben die Herren von Epstein, die Grafen zu Königstein, und letzlich Graf Eberhard zu Königstein und Dietz sc. von dem Abt und Stifft Limburg, an dem Hard gelegen, von Alters hero die Herrschafft und Vogtey zu Soltzbach, nebst Alhain, Neuenhain sc. zu Lehen gehabt, welche Lehenstücke jedoch zum Theil erkaufft gewesen, als nun Graf Eberhard zu Königstein vermercket, daß er keine männliche Lehen-Erben nach sich verlassen würde, hat er, wie im vorhergehenden Cap. bereits Meldung geschehen, nicht allein bey Käyserl. Maj. und den Ständen ein Indultum ausgebracht, und in seinem Testament verordnet, daß alle seine Graff- und Herrschafften auff seiner Schwester Söhne, die Grafen zu Stollberg, fallen, und diese den Gräflichen Königsteinischen Stamm erhalten solten; sondern es hat derselbe auch die Grafen zu Stolberg bey dem Stifft Limburg, noch bey dero Lebzeiten, in dieselbe Lehen gebracht, und aus demselben Stam̃, laut Indulti & Testamenti, den ältesten Grafen Ludwig zu Stolberg, seiner Schwester Sohn, anno 1528 erstmahls belehnen lassen, welche Belehnung anno 1533, 1539 und 1553 wiederholet worden, und ist derselbe biß zu seinem Absterben, so sich anno 1574 begeben, bey denselben Lehen ruhig gelassen worden. Nach dessen Tode ist sein Bruder, Graf Christoph zu Stolberg, zu diesem Lehen kommen. Weil aber der Pfaltzgraff am Rhein und Churfürst Ludwig nach aufgerichteten Paßauischen Vertrage und Religions-Frieden, das Stifft Limburg an der hart occupiret, und Graf Christoph

Imhoff Not. Proc. L. 6. c. 18. §. 5. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 3. Autor des Durchl. Teutschlandes in annexa Matricula Imperii p. 54.
vid. Theatr. Europ. Moeriani Contin. 3. f. 549. Zeiler Itin. Germ. Part. 2. c. 22. f. 299.
vid. subscriptionem d. R. Imp.
Sperner hist. Insign. d. c. 51. §. 3. & 10.
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ein            Käyserl. Indult darüber gegeben, und des Graf Eberhardi zu Königstein Testament            confirmiret; Es hätten die Grafen zu Stolberg auch ihr petitum sub clausula si ita est            eingerichtet, massen im Anfang des Wapen-Briefes stünde, daß den Grafen zu Stolberg über            ihre ererbte väterliche Grafschafften durch göttliche Schickung noch andere sc. seithero            angeerbet, und zugestanden, deren Wapen, Titul und Nahmen sie alle, doch auff Ihr.            Käyserl. Maj. Begünstigung gebrauchen wollen, und deshalb sc. und hätte der Käyser darauff            den Wappen- und Titul-Brieff mit wohlbedachten Muth, guten Rath und rechten Wissen sc.            ertheilet; in welchem Fall exceptio sub- &amp; obreptionis nicht statt hätte.</p>
        <p>Ad V. Die exceptio praescriptionis könte Chur-Mayntz nicht schützen, dann 1) fehle es dem            Ertz-Stifft an den requisitis bonae fidei &amp; justi tituli, 2) die praescriptio sey auch            öffters interrumpiret, indem die Grafen zu Stolberg nicht allein extra judicialiter,            sondern auch judicialiter die restitution der Grafschafft öffters gesuchet, und zu            conservirung ihres Rechts, auch den Königsteinischen Titul nach wie vor geführet, und            endlich 3) sey der Käyserl. Confirmation des von Graf Eberhard zu Königstein gemachten            Testaments (darinnen die alienation der Grafschafft verbothen worden) ein Decretum oder            Clausula annullans &amp; cassans einverleibet worden, his verbis: zu dem, daß wir alles,            so hiewider gehandelt, oder fürgenommen würde, nichtig und untüchtig hiemit erkennen und            erklähren sc. Zu geschweigen, daß, wann die praescriptio auch wider die transigirende            Grafen zu Stolberg gelauffen und completiret, solches doch ihren Successoren und allen            andern der Fr. Annen Kindern unschädlich wäre, weil Königstein ein fideicommiss und Lehen,            von den Grafen zu Stolberg nicht herkäme.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Die Ertz-Bischöffe zu Mayntz            sind bißhero im Besitz geblieben, <note place="foot">Imhoff Not. Proc. L. 6. c. 18. §. 5.              Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 3. Autor des Durchl. Teutschlandes in annexa              Matricula Imperii p. 54.</note> dann ob das Schloß Königstein zwar anno 1631 von dem            König Gustavo Adolpho in Schweden occupiret, und denen Grafen zu Stolberg eingehändiget            wurde, so namen es ihnen doch die Käyserlichen anno 1635 wieder weg <note place="foot">vid. Theatr. Europ. Moeriani Contin. 3. f. 549. Zeiler Itin. Germ. Part. 2. c. 22. f.              299.</note>, und wurd es hiernechst dem Ertz-Stifft Mayntz restituiret, welches auch den            Reichs-Abschied de anno 1654 ratione solcher Grafschafft mit unterschrieben. <note place="foot">vid. subscriptionem d. R. Imp.</note> Die Grafen zu Stolberg führen            indessen, zu convervirung ihrer Praetension, annoch das Wapen und den Titul von            Königstein. <note place="foot">Sperner hist. Insign. d. c. 51. §. 3. &amp; 10.</note></p>
        <p>Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetens. auff die Herrschafft Soltzbach und            andere Limburgische Lehen.</p>
        <p>ES haben die Herren von Epstein, die Grafen zu Königstein, und letzlich Graf Eberhard zu            Königstein und Dietz sc. von dem Abt und Stifft Limburg, an dem Hard gelegen, von Alters            hero die Herrschafft und Vogtey zu Soltzbach, nebst Alhain, Neuenhain sc. zu Lehen gehabt,            welche Lehenstücke jedoch zum Theil erkaufft gewesen, als nun Graf Eberhard zu Königstein            vermercket, daß er keine männliche Lehen-Erben nach sich verlassen würde, hat er, wie im            vorhergehenden Cap. bereits Meldung geschehen, nicht allein bey Käyserl. Maj. und den            Ständen ein Indultum ausgebracht, und in seinem Testament verordnet, daß alle seine Graff-            und Herrschafften auff seiner Schwester Söhne, die Grafen zu Stollberg, fallen, und diese            den Gräflichen Königsteinischen Stamm erhalten solten; sondern es hat derselbe auch die            Grafen zu Stolberg bey dem Stifft Limburg, noch bey dero Lebzeiten, in dieselbe Lehen            gebracht, und aus demselben Stam&#x0303;, laut Indulti &amp; Testamenti, den ältesten            Grafen Ludwig zu Stolberg, seiner Schwester Sohn, anno 1528 erstmahls belehnen lassen,            welche Belehnung anno 1533, 1539 und 1553 wiederholet worden, und ist derselbe biß zu            seinem Absterben, so sich anno 1574 begeben, bey denselben Lehen ruhig gelassen worden.            Nach dessen Tode ist sein Bruder, Graf Christoph zu Stolberg, zu diesem Lehen kommen. Weil            aber der Pfaltzgraff am Rhein und Churfürst Ludwig nach aufgerichteten Paßauischen            Vertrage und Religions-Frieden, das Stifft Limburg an der hart occupiret, und Graf              Christoph
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[887/0798] ein Käyserl. Indult darüber gegeben, und des Graf Eberhardi zu Königstein Testament confirmiret; Es hätten die Grafen zu Stolberg auch ihr petitum sub clausula si ita est eingerichtet, massen im Anfang des Wapen-Briefes stünde, daß den Grafen zu Stolberg über ihre ererbte väterliche Grafschafften durch göttliche Schickung noch andere sc. seithero angeerbet, und zugestanden, deren Wapen, Titul und Nahmen sie alle, doch auff Ihr. Käyserl. Maj. Begünstigung gebrauchen wollen, und deshalb sc. und hätte der Käyser darauff den Wappen- und Titul-Brieff mit wohlbedachten Muth, guten Rath und rechten Wissen sc. ertheilet; in welchem Fall exceptio sub- & obreptionis nicht statt hätte. Ad V. Die exceptio praescriptionis könte Chur-Mayntz nicht schützen, dann 1) fehle es dem Ertz-Stifft an den requisitis bonae fidei & justi tituli, 2) die praescriptio sey auch öffters interrumpiret, indem die Grafen zu Stolberg nicht allein extra judicialiter, sondern auch judicialiter die restitution der Grafschafft öffters gesuchet, und zu conservirung ihres Rechts, auch den Königsteinischen Titul nach wie vor geführet, und endlich 3) sey der Käyserl. Confirmation des von Graf Eberhard zu Königstein gemachten Testaments (darinnen die alienation der Grafschafft verbothen worden) ein Decretum oder Clausula annullans & cassans einverleibet worden, his verbis: zu dem, daß wir alles, so hiewider gehandelt, oder fürgenommen würde, nichtig und untüchtig hiemit erkennen und erklähren sc. Zu geschweigen, daß, wann die praescriptio auch wider die transigirende Grafen zu Stolberg gelauffen und completiret, solches doch ihren Successoren und allen andern der Fr. Annen Kindern unschädlich wäre, weil Königstein ein fideicommiss und Lehen, von den Grafen zu Stolberg nicht herkäme. Die Ertz-Bischöffe zu Mayntz sind bißhero im Besitz geblieben, dann ob das Schloß Königstein zwar anno 1631 von dem König Gustavo Adolpho in Schweden occupiret, und denen Grafen zu Stolberg eingehändiget wurde, so namen es ihnen doch die Käyserlichen anno 1635 wieder weg , und wurd es hiernechst dem Ertz-Stifft Mayntz restituiret, welches auch den Reichs-Abschied de anno 1654 ratione solcher Grafschafft mit unterschrieben. Die Grafen zu Stolberg führen indessen, zu convervirung ihrer Praetension, annoch das Wapen und den Titul von Königstein. Der Erfolg und itzige Zustand. Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetens. auff die Herrschafft Soltzbach und andere Limburgische Lehen. ES haben die Herren von Epstein, die Grafen zu Königstein, und letzlich Graf Eberhard zu Königstein und Dietz sc. von dem Abt und Stifft Limburg, an dem Hard gelegen, von Alters hero die Herrschafft und Vogtey zu Soltzbach, nebst Alhain, Neuenhain sc. zu Lehen gehabt, welche Lehenstücke jedoch zum Theil erkaufft gewesen, als nun Graf Eberhard zu Königstein vermercket, daß er keine männliche Lehen-Erben nach sich verlassen würde, hat er, wie im vorhergehenden Cap. bereits Meldung geschehen, nicht allein bey Käyserl. Maj. und den Ständen ein Indultum ausgebracht, und in seinem Testament verordnet, daß alle seine Graff- und Herrschafften auff seiner Schwester Söhne, die Grafen zu Stollberg, fallen, und diese den Gräflichen Königsteinischen Stamm erhalten solten; sondern es hat derselbe auch die Grafen zu Stolberg bey dem Stifft Limburg, noch bey dero Lebzeiten, in dieselbe Lehen gebracht, und aus demselben Stam̃, laut Indulti & Testamenti, den ältesten Grafen Ludwig zu Stolberg, seiner Schwester Sohn, anno 1528 erstmahls belehnen lassen, welche Belehnung anno 1533, 1539 und 1553 wiederholet worden, und ist derselbe biß zu seinem Absterben, so sich anno 1574 begeben, bey denselben Lehen ruhig gelassen worden. Nach dessen Tode ist sein Bruder, Graf Christoph zu Stolberg, zu diesem Lehen kommen. Weil aber der Pfaltzgraff am Rhein und Churfürst Ludwig nach aufgerichteten Paßauischen Vertrage und Religions-Frieden, das Stifft Limburg an der hart occupiret, und Graf Christoph Imhoff Not. Proc. L. 6. c. 18. §. 5. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 3. Autor des Durchl. Teutschlandes in annexa Matricula Imperii p. 54. vid. Theatr. Europ. Moeriani Contin. 3. f. 549. Zeiler Itin. Germ. Part. 2. c. 22. f. 299. vid. subscriptionem d. R. Imp. Sperner hist. Insign. d. c. 51. §. 3. & 10.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 887. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/798>, abgerufen am 22.11.2024.