Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.nehmlich Graf Eberhards und Georgen, tödlichen Abgang ohne männ- oder weibliche Leibes-Erben, auff ihrer Schwester Annae Kinder fallen solte sc. und wurd darinnen wegen des modi succedendi zugleich disponiret, daß nachmahls aus derselben ihrer Schwester Kindern eine Manns-Person genommen/ der solche obbestimmete ihre Lehen, mit samt ihrem Nahmen, Titul, Schild und Helm sc. von Käyserl. Maj. zu Lehen empfahe, habe, und trage sc. Da auch Graf Georg würcklich ohne Kinder verstarb, und Graf Eberhard ohne Hoffnung war einige zu bekommen, so machte dieser ein Testament, und setzte darinnen seiner Schwester andern Sohn, Graf Ludwig zu Stolberg, zum Erben ein, deme und dessen männlichen Nachkommen er dessen Bruder, Graf Christoph zu Stolberg und dessen männliche Erben sc. substituirte. Krafft solches Testamentes nam Graf Ludwig zu Stolberg nach des Graf Eberhardi zu Königstein Tod, die Grafschafft Königstein, nebst dessen andern Graff- und Herrschafften, in possession, erhielte auch bey Käyser Carolo V anno 1548 den 17 May über die von Eberhardo angeerbten Graff- und Herrschafften Königstein, Epstein, Müntzenberg, Rutschenfart, Marck und Aimond, einen Wapen- und Nahmen-Brieff vor sich, seine eheliche Leibes-Erben, und alle Grafen zu Stolberg. Es ist aber zu mercken, daß, weil Graf Ludwig zu Stolberg keine männliche Erben hatte, das Ertz-Stifft Mayntz bey Käyserl. Maj. eine expectantz auff die Grafschafft Königstein ausgebracht, und selbe dahero nach des Graf Ludovici Tod, vermöge einer am Käyserl. Hofe erhaltenen Commission, in Besitz genommen; wo wider sich die Grafen zu Stolberg sehr gesetzet, ihre Gerechtigkeit an der Grafschafft, und daß solche durch des Ludovici Tod nicht eröffnet worden, dem Ertz-Stifft Mayntz also nicht conferiret werden können, weitläufftig deducirten. Weil sie aber nichts damit ausrichteten, so verglichen sie sich anno 1590 mit dem Ertz-Stifft dergestalt, daß dieses jenen vor ihre praetension 300000 fl. zu zahlen versprach. Weil solcher Vergleich aber denen Grafen zu Stolberg bald gereuete, und sie vermeinten, sie wären an denselben, ob ignorantiam juris, minorennitatem, & laesionem ultra dimidium nicht gehalten, so fingen sie an solchen zu impugniren, ihre alte praetension zu renoviren, und vor dem Reichs-Cammer-Gericht zu Speir Klage anzustellen. Die Gründe so die Grafen zu Stolberg, zu Behauptung ihres Rechtes, anführten, bestunden darinnen: Stolbergische Gründe. I. Daß die Grafschafft Königstein entweder origine, & natura, vel pacto s. concessione, aut saltem consuetudine & observantia, ein Kunckel-Lehen, massen solches durch Heyrath an die Grafen zu Falckenstein, und von diesen an die Grafen zu Epstein-Königstein gekommen, und in die 400 und mehr Jahr davor gehalten worden, dahero sie, der Annae von Königstein wegen, die nechsten dazu. II. Daß in dem von Käyser Carolo V enthaltenen Indult alle der Gräfin Annae Kinder, jedoch successive, zur Succession in die Königsteinische Güter nach Abgang der männlichen Linie, beruffen worden. III. Daß solch Jus succedendi in des Graf Eberhards zu Königstein Testament confirmiret worden, als darinnen Graf Ludovico zu Stolberg alle übrige Grafen zu Stolberg substituiret, und sey solch Testament von Käyser Carolo V confirmiret. IV. Daß die Grafen zu Stolberg einen Wappen- und Nahmen-Brieff vor sich und ihre Erben über die von Graf Eberhard zu Königstein ihnen, ihrer Mutter wegen, angeerbten Graf- und Herrschafften erhalten; den Königsteinischen Nahmen und Titul auch nachdem geführet, und von andern damit benennet worden. V. Daß der zwischen dem Ertz-Stifft Mayntz und denen Grafen zu Stolberg anno 1590 auffgerichtete Transact ungültig und nichtig 1) weil er, super re vel jure claro & liquido, nullam probabilem dubitationem recipiente auffgerichtet worden. 2. Weil die transigirende Grafen zu Stolberg von der versprochenen Summa Geldes nichts erhalten, sondern selbe sey denen Königsteinischen Creditoren zu gute kommen. 3) Weil die Transactio ex metu, coacte, und aus grosser Noth, in welche sie die Chur-Mäyntzische Occupation gesetzet, geschehen. 4) Propter documenta noviter reperta, denn Chur-Mayntz hätte ihnen alle Documenta, bey Occupation des Schlosses Königstein, genommen und behalten, dahero sie bey der Transaction von ihrem Rechte nicht gnugsam infor- quam exhibet Spener in hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 15. vid. Klock Tom. III. Consil. 182. per tot. vid. scriptum cui tit. Deduction des Gräfl. Stolbergischen Erb-Rechts/ wie auch nullitatum, & vitiorum tam Processus instituti, quam transactionis, die Grafschafft Königstein belangend/ mit 134 Beylagen. edit. 1663 in fol. Klock d. l. sub n. 1. 123. 420. 599. & 1590. Spener d. l. §. 4.
nehmlich Graf Eberhards uñ Georgen, tödlichen Abgang ohne männ- oder weibliche Leibes-Erben, auff ihrer Schwester Annae Kinder fallen solte sc. und wurd darinnen wegen des modi succedendi zugleich disponiret, daß nachmahls aus derselben ihrer Schwester Kindern eine Manns-Person genommen/ der solche obbestimmete ihre Lehen, mit samt ihrem Nahmen, Titul, Schild und Helm sc. von Käyserl. Maj. zu Lehen empfahe, habe, und trage sc. Da auch Graf Georg würcklich ohne Kinder verstarb, und Graf Eberhard ohne Hoffnung war einige zu bekommen, so machte dieser ein Testament, und setzte darinnen seiner Schwester andern Sohn, Graf Ludwig zu Stolberg, zum Erben ein, deme und dessen männlichen Nachkommen er dessen Bruder, Graf Christoph zu Stolberg und dessen männliche Erben sc. substituirte. Krafft solches Testamentes nam Graf Ludwig zu Stolberg nach des Graf Eberhardi zu Königstein Tod, die Grafschafft Königstein, nebst dessen andern Graff- und Herrschafften, in possession, erhielte auch bey Käyser Carolo V anno 1548 den 17 May über die von Eberhardo angeerbten Graff- und Herrschafften Königstein, Epstein, Müntzenberg, Rutschenfart, Marck und Aimond, einen Wapen- und Nahmen-Brieff vor sich, seine eheliche Leibes-Erben, und alle Grafen zu Stolberg. Es ist aber zu mercken, daß, weil Graf Ludwig zu Stolberg keine männliche Erben hatte, das Ertz-Stifft Mayntz bey Käyserl. Maj. eine expectantz auff die Grafschafft Königstein ausgebracht, und selbe dahero nach des Graf Ludovici Tod, vermöge einer am Käyserl. Hofe erhaltenen Commission, in Besitz genommen; wo wider sich die Grafen zu Stolberg sehr gesetzet, ihre Gerechtigkeit an der Grafschafft, und daß solche durch des Ludovici Tod nicht eröffnet worden, dem Ertz-Stifft Mayntz also nicht conferiret werden können, weitläufftig deducirten. Weil sie aber nichts damit ausrichteten, so verglichen sie sich anno 1590 mit dem Ertz-Stifft dergestalt, daß dieses jenen vor ihre praetension 300000 fl. zu zahlen versprach. Weil solcher Vergleich aber denen Grafen zu Stolberg bald gereuete, und sie vermeinten, sie wären an denselben, ob ignorantiam juris, minorennitatem, & laesionem ultra dimidium nicht gehalten, so fingen sie an solchen zu impugniren, ihre alte praetension zu renoviren, und vor dem Reichs-Cammer-Gericht zu Speir Klage anzustellen. Die Gründe so die Grafen zu Stolberg, zu Behauptung ihres Rechtes, anführten, bestunden darinnen: Stolbergische Gründe. I. Daß die Grafschafft Königstein entweder origine, & natura, vel pacto s. concessione, aut saltem consuetudine & observantia, ein Kunckel-Lehen, massen solches durch Heyrath an die Grafen zu Falckenstein, und von diesen an die Grafen zu Epstein-Königstein gekommen, und in die 400 und mehr Jahr davor gehalten worden, dahero sie, der Annae von Königstein wegen, die nechsten dazu. II. Daß in dem von Käyser Carolo V enthaltenen Indult alle der Gräfin Annae Kinder, jedoch successive, zur Succession in die Königsteinische Güter nach Abgang der männlichen Linie, beruffen worden. III. Daß solch Jus succedendi in des Graf Eberhards zu Königstein Testament confirmiret worden, als darinnen Graf Ludovico zu Stolberg alle übrige Grafen zu Stolberg substituiret, und sey solch Testament von Käyser Carolo V confirmiret. IV. Daß die Grafen zu Stolberg einen Wappen- und Nahmen-Brieff vor sich und ihre Erben über die von Graf Eberhard zu Königstein ihnen, ihrer Mutter wegen, angeerbten Graf- und Herrschafften erhalten; den Königsteinischen Nahmen und Titul auch nachdem geführet, und von andern damit benennet worden. V. Daß der zwischen dem Ertz-Stifft Mayntz und denen Grafen zu Stolberg anno 1590 auffgerichtete Transact ungültig und nichtig 1) weil er, super re vel jure claro & liquido, nullam probabilem dubitationem recipiente auffgerichtet worden. 2. Weil die transigirende Grafen zu Stolberg von der versprochenen Summa Geldes nichts erhalten, sondern selbe sey denen Königsteinischen Creditoren zu gute kommen. 3) Weil die Transactio ex metu, coacte, und aus grosser Noth, in welche sie die Chur-Mäyntzische Occupation gesetzet, geschehen. 4) Propter documenta noviter reperta, denn Chur-Mayntz hätte ihnen alle Documenta, bey Occupation des Schlosses Königstein, genommen und behalten, dahero sie bey der Transaction von ihrem Rechte nicht gnugsam infor- quam exhibet Spener in hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 15. vid. Klock Tom. III. Consil. 182. per tot. vid. scriptum cui tit. Deduction des Gräfl. Stolbergischen Erb-Rechts/ wie auch nullitatum, & vitiorum tam Processus instituti, quam transactionis, die Grafschafft Königstein belangend/ mit 134 Beylagen. edit. 1663 in fol. Klock d. l. sub n. 1. 123. 420. 599. & 1590. Spener d. l. §. 4.
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nehmlich Graf Eberhards uñ Georgen, tödlichen Abgang ohne männ- oder weibliche Leibes-Erben, auff ihrer Schwester Annae Kinder fallen solte sc. und wurd darinnen wegen des modi succedendi zugleich disponiret, daß nachmahls aus derselben ihrer Schwester Kindern eine Manns-Person genommen/ der solche obbestimmete ihre Lehen, mit samt ihrem Nahmen, Titul, Schild und Helm sc. von Käyserl. Maj. zu Lehen empfahe, habe, und trage sc. Da auch Graf Georg würcklich ohne Kinder verstarb, und Graf Eberhard ohne Hoffnung war einige zu bekommen, so machte dieser ein Testament, und setzte darinnen seiner Schwester andern Sohn, Graf Ludwig zu Stolberg, zum Erben ein, deme und dessen männlichen Nachkommen er dessen Bruder, Graf Christoph zu Stolberg und dessen männliche Erben sc. substituirte. Krafft solches Testamentes nam Graf Ludwig zu Stolberg nach des Graf Eberhardi zu Königstein Tod, die Grafschafft Königstein, nebst dessen andern Graff- und Herrschafften, in possession, erhielte auch bey Käyser Carolo V anno 1548 den 17 May über die von Eberhardo angeerbten Graff- und Herrschafften Königstein, Epstein, Müntzenberg, Rutschenfart, Marck und Aimond, einen Wapen- und Nahmen-Brieff vor sich, seine eheliche Leibes-Erben, und alle Grafen zu Stolberg.
Es ist aber zu mercken, daß, weil Graf Ludwig zu Stolberg keine männliche Erben hatte, das Ertz-Stifft Mayntz bey Käyserl. Maj. eine expectantz auff die Grafschafft Königstein ausgebracht, und selbe dahero nach des Graf Ludovici Tod, vermöge einer am Käyserl. Hofe erhaltenen Commission, in Besitz genommen; wo wider sich die Grafen zu Stolberg sehr gesetzet, ihre Gerechtigkeit an der Grafschafft, und daß solche durch des Ludovici Tod nicht eröffnet worden, dem Ertz-Stifft Mayntz also nicht conferiret werden können, weitläufftig deducirten. Weil sie aber nichts damit ausrichteten, so verglichen sie sich anno 1590 mit dem Ertz-Stifft dergestalt, daß dieses jenen vor ihre praetension 300000 fl. zu zahlen versprach. Weil solcher Vergleich aber denen Grafen zu Stolberg bald gereuete, und sie vermeinten, sie wären an denselben, ob ignorantiam juris, minorennitatem, & laesionem ultra dimidium nicht gehalten, so fingen sie an solchen zu impugniren, ihre alte praetension zu renoviren, und vor dem Reichs-Cammer-Gericht zu Speir Klage anzustellen.
Die Gründe so die Grafen zu Stolberg, zu Behauptung ihres Rechtes, anführten, bestunden darinnen:
I. Daß die Grafschafft Königstein entweder origine, & natura, vel pacto s. concessione, aut saltem consuetudine & observantia, ein Kunckel-Lehen, massen solches durch Heyrath an die Grafen zu Falckenstein, und von diesen an die Grafen zu Epstein-Königstein gekommen, und in die 400 und mehr Jahr davor gehalten worden, dahero sie, der Annae von Königstein wegen, die nechsten dazu.
Stolbergische Gründe. II. Daß in dem von Käyser Carolo V enthaltenen Indult alle der Gräfin Annae Kinder, jedoch successive, zur Succession in die Königsteinische Güter nach Abgang der männlichen Linie, beruffen worden.
III. Daß solch Jus succedendi in des Graf Eberhards zu Königstein Testament confirmiret worden, als darinnen Graf Ludovico zu Stolberg alle übrige Grafen zu Stolberg substituiret, und sey solch Testament von Käyser Carolo V confirmiret.
IV. Daß die Grafen zu Stolberg einen Wappen- und Nahmen-Brieff vor sich und ihre Erben über die von Graf Eberhard zu Königstein ihnen, ihrer Mutter wegen, angeerbten Graf- und Herrschafften erhalten; den Königsteinischen Nahmen und Titul auch nachdem geführet, und von andern damit benennet worden.
V. Daß der zwischen dem Ertz-Stifft Mayntz und denen Grafen zu Stolberg anno 1590 auffgerichtete Transact ungültig und nichtig 1) weil er, super re vel jure claro & liquido, nullam probabilem dubitationem recipiente auffgerichtet worden. 2. Weil die transigirende Grafen zu Stolberg von der versprochenen Summa Geldes nichts erhalten, sondern selbe sey denen Königsteinischen Creditoren zu gute kommen. 3) Weil die Transactio ex metu, coacte, und aus grosser Noth, in welche sie die Chur-Mäyntzische Occupation gesetzet, geschehen. 4) Propter documenta noviter reperta, denn Chur-Mayntz hätte ihnen alle Documenta, bey Occupation des Schlosses Königstein, genommen und behalten, dahero sie bey der Transaction von ihrem Rechte nicht gnugsam infor-
quam exhibet Spener in hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 15.
vid. Klock Tom. III. Consil. 182. per tot.
vid. scriptum cui tit. Deduction des Gräfl. Stolbergischen Erb-Rechts/ wie auch nullitatum, & vitiorum tam Processus instituti, quam transactionis, die Grafschafft Königstein belangend/ mit 134 Beylagen. edit. 1663 in fol. Klock d. l. sub n. 1. 123. 420. 599. & 1590. Spener d. l. §. 4.
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