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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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hätten, wann Ferucius, und dessen männliche Nachkommen, verfielen.

Derer von Ryes Gründe. Die Anna de Longuepierre, und dero Töchter die von Ryes, führten dagegen zu Behauptung ihres Rechtes an: Daß der Casus substitutionis noch nicht existiret, weil von des Johannis de Montegu Nachkommen noch weibliche Descendenten verhanden, dann daß der Testator diese nicht excludiren wollen, sey unter andern daraus abzunehmen, I) daß er bey Substituirung des Ferrucii expresse gesetzet, es solte solche nur alsdann statt haben, wenn Johannes de Montegu, und dessen natürliche und rechtmäßige Erben (ses hoirs naturels & legitimes) würden abgegangen seyn; unter dem Wort Erben aber würden so wohl weibliche als männliche Nachkommen verstanden. 2.) Daß er in diesem Fall kein Absehen auff die Familie gehabt, als welche durch den Ferrucium de Cusance noch weniger, als durch des Montegu Nachkommen conserviret werden können. 3.) Daß die Worte natürliche und rechtmäßige Erben sonst vergeblich wären, dann des Johannis de Montegu männliche Nachkommen wären schon expresse in infinitum substituiret; Nachdem nun der Testator zuletzt noch hinzugesetzet, daß wann dieselbe ohne natürliche und rechtmäßige Erben verstürben, so dann Ferucius de Cusance, und dessen Nachkommen succediren solten, so sey zu glauben, er habe dadurch andere, als männliche Erben verstanden. 4) Daß in Conditionibus praesertim voluntariis die Wörter proprie zu verstehen.

Wider die Würtenbergische Gründe aber wird eingewendet:

Beantwortung der Würtenbergischen Gründe. Ad I. Daß der Testator sowohl weibliche, als männliche, Nachkommen des Johannis de Montegu zur Succession beruffen, erhelle aus obigem; zwar hätte der Testator mehr auff die männliche als weibliche Persohnen reflectiret, solches aber sey nicht weiter geschehen, als so lange von dessen Familie, und Descendenten noch welche vorhanden gewesen, nach derer Abgang aber hätte er seine Tochter dem Bruder Johanni de Montegu vorgezogen; und sey dahero auch zu praesumiren, er werde seine Verwandten einen gantz Fremden vorziehen wollen; Es thue auch nichts zur Sache, daß der Testator seinen Bruder den Enckelinnen vorgezogen, denn solches sey Zweiffels ohne favore agnationis & nominis geschehen dieses aber cessire bey dem de Montegu; Und wann solches auch die Ursache nicht gewesen, so ließe sich doch deshalb von dessen Enckeln auff des Johannis weibliche Nachkommen nicht argumentiren, weil der Testator bey den letztern ein anderes mit klaren Worten disponiret; Und ob er gleich in Institutione nur des Johannis männlicher Nachkommen erwehnet, so hätte er es doch in Substitutione anders geordnet; und wären die hieselbst gesetzte Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, de qualitate masculinitatis in institutione determinata nicht zu interpretiren, alldieweil diese Worte in einem gantz andern capite als die vorige proferiret, hie auch diversa ratio, scil. Concursus extranei cum agnata verhanden; und aus andern Passagen des Testaments zu ersehen, daß der Testator den Verstand der Worte: hoirs naturels & legitimes, wohl verstanden.

Ad II. Des Ferdinandi de Cusance Confession und Declaration sey res inter alios acta, welche ihm nicht praejudiciret, sonderlich weil er ein Soldat gewesen, und die Jura nicht verstanden.

Ad III. Die von Ferucii de Cusance Sohn geschehene Cession sey ungültig, weil sie nicht allein in potentiorem geschehen; sondern auch weil gedachter Claudius de Cusance Herr de Belvoir nicht allein gewesen, sondern mehrere Brüder, und Bruder-Kinder gehabt, daß Actori aber alle ihr Recht cediret, sey nicht dargethan.

Ad IV. Weilen, wie gedacht, außer Claudio de Cusance noch mehrere verhanden, die zu dem Fideicommiss, in casum aperturae gehörten, dieser ihre Cession aber nicht erwiesen, so sey conditio substitutionis, so in faveur der Gräfin zu Mümpelgard, und davon abstammenden Hertzogen zu Würtenberg geschehen, noch nicht verhanden, cum dies fideicommissi neque venerit, neque cesserit.

Von Seiten der Hertzoge zu Würtenberg ist auff gegenseitige Gründe geantwortet worden:

Würtenbergische Antwort auff der von Ryes Gründe. Daß alhie unter den Wörtern: natürliche und rechtmäßige Erben, nicht anders als Mannsversohnen verstanden werden könten, erhelle zur gnüge aus obigem, und helffe zur Sache nichts, daß unter dem Wort Erbe auch das weibliche Geschlecht verstanden werde, denn solches sey nur wahr in materia indifferenti, nicht aber, wann der letzte Wille des disponentis eine andere Interpretation mit sich führe. (2) Daß der Testator bey Instituirung des Bruders hauptsächlich auff die Familie reflectiret, erhelle aus den Worten der Institution selbst, indem er setze; ohngeachtet ihm sein Bruder jederzeit ein vie-

hätten, wann Ferucius, und dessen männliche Nachkommen, verfielen.

Derer von Ryes Gründe. Die Anna de Longuepierre, und dero Töchter die von Ryes, führten dagegen zu Behauptung ihres Rechtes an: Daß der Casus substitutionis noch nicht existiret, weil von des Johannis de Montegu Nachkommen noch weibliche Descendenten verhanden, dann daß der Testator diese nicht excludiren wollen, sey unter andern daraus abzunehmen, I) daß er bey Substituirung des Ferrucii expresse gesetzet, es solte solche nur alsdann statt haben, wenn Johannes de Montegu, und dessen natürliche und rechtmäßige Erben (ses hoirs naturels & legitimes) würden abgegangen seyn; unter dem Wort Erben aber würden so wohl weibliche als männliche Nachkommen verstanden. 2.) Daß er in diesem Fall kein Absehen auff die Familie gehabt, als welche durch den Ferrucium de Cusance noch weniger, als durch des Montegu Nachkommen conserviret werden können. 3.) Daß die Worte natürliche und rechtmäßige Erben sonst vergeblich wären, dann des Johannis de Montegu männliche Nachkommen wären schon expresse in infinitum substituiret; Nachdem nun der Testator zuletzt noch hinzugesetzet, daß wann dieselbe ohne natürliche und rechtmäßige Erben verstürben, so dann Ferucius de Cusance, und dessen Nachkommen succediren solten, so sey zu glauben, er habe dadurch andere, als männliche Erben verstanden. 4) Daß in Conditionibus praesertim voluntariis die Wörter proprie zu verstehen.

Wider die Würtenbergische Gründe aber wird eingewendet:

Beantwortung der Würtenbergischen Gründe. Ad I. Daß der Testator sowohl weibliche, als männliche, Nachkommen des Johannis de Montegu zur Succession beruffen, erhelle aus obigem; zwar hätte der Testator mehr auff die männliche als weibliche Persohnen reflectiret, solches aber sey nicht weiter geschehen, als so lange von dessen Familie, und Descendenten noch welche vorhanden gewesen, nach derer Abgang aber hätte er seine Tochter dem Bruder Johanni de Montegu vorgezogen; und sey dahero auch zu praesumiren, er werde seine Verwandten einen gantz Fremden vorziehen wollen; Es thue auch nichts zur Sache, daß der Testator seinen Bruder den Enckelinnen vorgezogen, denn solches sey Zweiffels ohne favore agnationis & nominis geschehen dieses aber cessire bey dem de Montegu; Und wann solches auch die Ursache nicht gewesen, so ließe sich doch deshalb von dessen Enckeln auff des Johannis weibliche Nachkommen nicht argumentiren, weil der Testator bey den letztern ein anderes mit klaren Worten disponiret; Und ob er gleich in Institutione nur des Johannis männlicher Nachkommen erwehnet, so hätte er es doch in Substitutione anders geordnet; und wären die hieselbst gesetzte Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, de qualitate masculinitatis in institutione determinata nicht zu interpretiren, alldieweil diese Worte in einem gantz andern capite als die vorige proferiret, hie auch diversa ratio, scil. Concursus extranei cum agnatâ verhanden; und aus andern Passagen des Testaments zu ersehen, daß der Testator den Verstand der Worte: hoirs naturels & legitimes, wohl verstanden.

Ad II. Des Ferdinandi de Cusance Confession und Declaration sey res inter alios acta, welche ihm nicht praejudiciret, sonderlich weil er ein Soldat gewesen, und die Jura nicht verstanden.

Ad III. Die von Ferucii de Cusance Sohn geschehene Cession sey ungültig, weil sie nicht allein in potentiorem geschehen; sondern auch weil gedachter Claudius de Cusance Herr de Belvoir nicht allein gewesen, sondern mehrere Brüder, und Bruder-Kinder gehabt, daß Actori aber alle ihr Recht cediret, sey nicht dargethan.

Ad IV. Weilen, wie gedacht, außer Claudio de Cusance noch mehrere verhanden, die zu dem Fideicommiss, in casum aperturae gehörten, dieser ihre Cession aber nicht erwiesen, so sey conditio substitutionis, so in faveur der Gräfin zu Mümpelgard, und davon abstammenden Hertzogen zu Würtenberg geschehen, noch nicht verhanden, cum dies fideicommissi neque venerit, neque cesserit.

Von Seiten der Hertzoge zu Würtenberg ist auff gegenseitige Gründe geantwortet worden:

Würtenbergische Antwort auff der von Ryes Gründe. Daß alhie unter den Wörtern: natürliche und rechtmäßige Erben, nicht anders als Mannsversohnen verstanden werden könten, erhelle zur gnüge aus obigem, und helffe zur Sache nichts, daß unter dem Wort Erbe auch das weibliche Geschlecht verstanden werde, denn solches sey nur wahr in materia indifferenti, nicht aber, wann der letzte Wille des disponentis eine andere Interpretation mit sich führe. (2) Daß der Testator bey Instituirung des Bruders hauptsächlich auff die Familie reflectiret, erhelle aus den Worten der Institution selbst, indem er setze; ohngeachtet ihm sein Bruder jederzeit ein vie-

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        <p>Ad II. Des Ferdinandi de Cusance Confession und Declaration sey res inter alios acta,            welche ihm nicht praejudiciret, sonderlich weil er ein Soldat gewesen, und die Jura nicht            verstanden.</p>
        <p>Ad III. Die von Ferucii de Cusance Sohn geschehene Cession sey ungültig, weil sie nicht            allein in potentiorem geschehen; sondern auch weil gedachter Claudius de Cusance Herr de            Belvoir nicht allein gewesen, sondern mehrere Brüder, und Bruder-Kinder gehabt, daß Actori            aber alle ihr Recht cediret, sey nicht dargethan.</p>
        <p>Ad IV. Weilen, wie gedacht, außer Claudio de Cusance noch mehrere verhanden, die zu dem            Fideicommiss, in casum aperturae gehörten, dieser ihre Cession aber nicht erwiesen, so sey            conditio substitutionis, so in faveur der Gräfin zu Mümpelgard, und davon abstammenden            Hertzogen zu Würtenberg geschehen, noch nicht verhanden, cum dies fideicommissi neque            venerit, neque cesserit.</p>
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[812/0723] hätten, wann Ferucius, und dessen männliche Nachkommen, verfielen. Die Anna de Longuepierre, und dero Töchter die von Ryes, führten dagegen zu Behauptung ihres Rechtes an: Daß der Casus substitutionis noch nicht existiret, weil von des Johannis de Montegu Nachkommen noch weibliche Descendenten verhanden, dann daß der Testator diese nicht excludiren wollen, sey unter andern daraus abzunehmen, I) daß er bey Substituirung des Ferrucii expresse gesetzet, es solte solche nur alsdann statt haben, wenn Johannes de Montegu, und dessen natürliche und rechtmäßige Erben (ses hoirs naturels & legitimes) würden abgegangen seyn; unter dem Wort Erben aber würden so wohl weibliche als männliche Nachkommen verstanden. 2.) Daß er in diesem Fall kein Absehen auff die Familie gehabt, als welche durch den Ferrucium de Cusance noch weniger, als durch des Montegu Nachkommen conserviret werden können. 3.) Daß die Worte natürliche und rechtmäßige Erben sonst vergeblich wären, dann des Johannis de Montegu männliche Nachkommen wären schon expresse in infinitum substituiret; Nachdem nun der Testator zuletzt noch hinzugesetzet, daß wann dieselbe ohne natürliche und rechtmäßige Erben verstürben, so dann Ferucius de Cusance, und dessen Nachkommen succediren solten, so sey zu glauben, er habe dadurch andere, als männliche Erben verstanden. 4) Daß in Conditionibus praesertim voluntariis die Wörter proprie zu verstehen. Derer von Ryes Gründe. Wider die Würtenbergische Gründe aber wird eingewendet: Ad I. Daß der Testator sowohl weibliche, als männliche, Nachkommen des Johannis de Montegu zur Succession beruffen, erhelle aus obigem; zwar hätte der Testator mehr auff die männliche als weibliche Persohnen reflectiret, solches aber sey nicht weiter geschehen, als so lange von dessen Familie, und Descendenten noch welche vorhanden gewesen, nach derer Abgang aber hätte er seine Tochter dem Bruder Johanni de Montegu vorgezogen; und sey dahero auch zu praesumiren, er werde seine Verwandten einen gantz Fremden vorziehen wollen; Es thue auch nichts zur Sache, daß der Testator seinen Bruder den Enckelinnen vorgezogen, denn solches sey Zweiffels ohne favore agnationis & nominis geschehen dieses aber cessire bey dem de Montegu; Und wann solches auch die Ursache nicht gewesen, so ließe sich doch deshalb von dessen Enckeln auff des Johannis weibliche Nachkommen nicht argumentiren, weil der Testator bey den letztern ein anderes mit klaren Worten disponiret; Und ob er gleich in Institutione nur des Johannis männlicher Nachkommen erwehnet, so hätte er es doch in Substitutione anders geordnet; und wären die hieselbst gesetzte Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, de qualitate masculinitatis in institutione determinata nicht zu interpretiren, alldieweil diese Worte in einem gantz andern capite als die vorige proferiret, hie auch diversa ratio, scil. Concursus extranei cum agnatâ verhanden; und aus andern Passagen des Testaments zu ersehen, daß der Testator den Verstand der Worte: hoirs naturels & legitimes, wohl verstanden. Beantwortung der Würtenbergischen Gründe. Ad II. Des Ferdinandi de Cusance Confession und Declaration sey res inter alios acta, welche ihm nicht praejudiciret, sonderlich weil er ein Soldat gewesen, und die Jura nicht verstanden. Ad III. Die von Ferucii de Cusance Sohn geschehene Cession sey ungültig, weil sie nicht allein in potentiorem geschehen; sondern auch weil gedachter Claudius de Cusance Herr de Belvoir nicht allein gewesen, sondern mehrere Brüder, und Bruder-Kinder gehabt, daß Actori aber alle ihr Recht cediret, sey nicht dargethan. Ad IV. Weilen, wie gedacht, außer Claudio de Cusance noch mehrere verhanden, die zu dem Fideicommiss, in casum aperturae gehörten, dieser ihre Cession aber nicht erwiesen, so sey conditio substitutionis, so in faveur der Gräfin zu Mümpelgard, und davon abstammenden Hertzogen zu Würtenberg geschehen, noch nicht verhanden, cum dies fideicommissi neque venerit, neque cesserit. Von Seiten der Hertzoge zu Würtenberg ist auff gegenseitige Gründe geantwortet worden: Daß alhie unter den Wörtern: natürliche und rechtmäßige Erben, nicht anders als Mannsversohnen verstanden werden könten, erhelle zur gnüge aus obigem, und helffe zur Sache nichts, daß unter dem Wort Erbe auch das weibliche Geschlecht verstanden werde, denn solches sey nur wahr in materia indifferenti, nicht aber, wann der letzte Wille des disponentis eine andere Interpretation mit sich führe. (2) Daß der Testator bey Instituirung des Bruders hauptsächlich auff die Familie reflectiret, erhelle aus den Worten der Institution selbst, indem er setze; ohngeachtet ihm sein Bruder jederzeit ein vie- Würtenbergische Antwort auff der von Ryes Gründe.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 812. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/723>, abgerufen am 14.08.2024.