Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.les zu wiedern gethan, so wolle er ihn und seine männliche Nachkommen doch in honorem nominis zu Erben einsetzen; weil solche Causa finalis aber bey den Nachkommen weiblichen Geschlechts cessire, so müste die Succession, nach Abgang des männlichen Stammes, auff den substituirten Ferucium, und dessen Descendenten kommen, als welcher dem Testatori nicht allein nahe verwandt, sondern auch aus vielen in Testamento angeführten Ursachen sehr lieb gewesen, dahero er diese umb ihn wohl meritirte Familie, einer Frembden, in welche die Güter durch seines Bruders weibliche Nachkommen kommen würden, vorziehen wollen; Ja daß der Testator den Ferucium seines Bruders Johannis Sohns Töchtern vorziehen wollen, erhelle endlich auch gantz klar daraus, daß, wann des Testatoris Brudern Sohn, Ferdinandus, vor des Testatoris Kindern gestorben wäre, gedachter Ferucius ohne Contradiction, mit Excludirung des Ferdinandi Töchter, succediret hätte. 3.) So involvirten auch die Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, gar keine contrarietät, wann sie nur vom männlichen Geschlechte allein verstanden werden solten, weilen sie nicht dispositive, sondern conditionaliter & relative gesetzet worden, und würde darinnen nicht neues disponiret, sondern referirten sich nur auff das vorhergehende, dann sonst eine contradictio heraus kommen würde. 4) Daß in conditionibus voluntariis die Wörter proprie zu verstehen, solches geschehe nur in dubio, ubi de mente & intentione testatoris nullo modo apparet, alias autem verba secundum mentem & intentionem disponentis regulari & impropriari; per l. 19. ff. de Condit. & dem. l. 35. §. 3. ff. de hered. inst. ibique DD. Auff der Gegenseitigen Beantwortung der Würtenbergischen Gründe, wurd von Würtenbergischer Seiten repliciret: Würtenbergische Replic auff die Gegentheilige Einwürffe. Ad I. Daß der Testator das Absehen auff das männliche Geschlecht nur bloß bey seinen Nachkommen gehabt hätte, sey irrig; dann ob er zwar seinen Söhnen, und dero männlichen Nachkommen, seine Töchter substituiret, so hätte er doch diesen, mit Ubergehung seiner Söhne Töchter, den Bruder Johannem de Montegu, und dessen männliche Nachkommen, diesen aber Ferrucium de Cusance substituiret, da er also diesen auch seiner Söhne Töchter praeferiret, so sey kein Zweiffel, er werde solchen vielmehr seines Bruders Enckelinnen vorziehen wollen; und ob der von Cusance gleich kein Agnatus, so sey er doch ein naher cognatus, auch ein treuer und auffrichtiger Freund des Testatoris gewesen, der sich umb diesen wohl verdient gemachet, und dessen Dienste hiedurch remuneriret werden sollen; und sey nicht zu zweiffeln, daß er einem so lieben Freund, den weiblichen Nachkommen eines feindseligen Bruders, den er nur honore nominis instituiret, vorziehen wollen. Daß auch die Wörter natürliche und rechtmäßige Erben nichts neues disponirten, sondern nur conditionaliter und relative gesetzet worden, sey schon erwehnet; Die Institution des Johannis de Montegu, und die ihme geschehene substitution, könne pro diversis capitulis nicht gehalten werden, weil der Testator allhie nur in conditione setzen wollen, was er vorhero bereits dispositive gesetzet; es thäte auch die diversa ratio, nehmlich concursus extranei cum Agnato, allhie nichts zur Sache, weil solches nur in dubio observiret würde, hie aber sey des Testatoris klarer Wille verhanden, der solches anders geordnet. Ad II. Was in jure von Soldaten disponiret würde, sey auff die Soldaten/ und sonderlich die Ritter dieser Zeit nicht zu extendiren, zu dem, so hätte Ferdinandus nichts confitiret / was in jure bestanden, und wodurch er in jure irren können, sondern er hätte nur das jenige bekennet, was in facto bestanden, und er so wol, als ein jedweder anderer wissen können; nehmlich, daß die disposition und der Wille des Testatoris Theobaldi, wann des Johannis de Montegu Nachkommen abgiengen, dieser sey, daß die von Cusance so dann succediren solten; welches Ferdinandus so wol aus dem Tastament wissen, als auch von dem Testatore oder andern deutlicher vernommen haben könne. Ad III. Die exceptio cessionis in potentiorem hätte viele Abfälle, und würde inter personas Illustres nicht observiret; es sey allhie auch nicht so wohl eine cessio, als vielmehr eine renunciatio juris quaesiti, weilen die von Cusance sich des fideicommisses in favorem des nechst folgenden heredis fideicommissarii, nehmlich der Hertzoge zu Würtenberg, begeben. Ob von denen de Cusance, ausser dem Claudio, so die cession gethan, noch mehrere verhanden, liesse man dahin gestellet seyn, sintemahlen in Actis davon keine Nachricht verhanden, wann solches aber auch wäre, so könte es doch dem Gegentheil nicht zu statten kommen, weil es exceptio de jure tertii, und sey zu praesumiren, daß die andern ihr Recht nicht attendirten, weil sie sich nicht gemeldet, in welchem Fall einer von den cohaeredibus, actionem instituiren könne. les zu wiedern gethan, so wolle er ihn und seine männliche Nachkommen doch in honorem nominis zu Erben einsetzen; weil solche Causa finalis aber bey den Nachkommen weiblichen Geschlechts cessire, so müste die Succession, nach Abgang des männlichen Stammes, auff den substituirten Ferucium, und dessen Descendenten kommen, als welcher dem Testatori nicht allein nahe verwandt, sondern auch aus vielen in Testamento angeführten Ursachen sehr lieb gewesen, dahero er diese umb ihn wohl meritirte Familie, einer Frembden, in welche die Güter durch seines Bruders weibliche Nachkommen kommen würden, vorziehen wollen; Ja daß der Testator den Ferucium seines Bruders Johannis Sohns Töchtern vorziehen wollen, erhelle endlich auch gantz klar daraus, daß, wann des Testatoris Brudern Sohn, Ferdinandus, vor des Testatoris Kindern gestorben wäre, gedachter Ferucius ohne Contradiction, mit Excludirung des Ferdinandi Töchter, succediret hätte. 3.) So involvirten auch die Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, gar keine contrarietät, wann sie nur vom männlichen Geschlechte allein verstanden werden solten, weilen sie nicht dispositive, sondern conditionaliter & relative gesetzet worden, und würde darinnen nicht neues disponiret, sondern referirten sich nur auff das vorhergehende, dann sonst eine contradictio heraus kommen würde. 4) Daß in conditionibus voluntariis die Wörter proprie zu verstehen, solches geschehe nur in dubio, ubi de mente & intentione testatoris nullo modo apparet, alias autem verba secundum mentem & intentionem disponentis regulari & impropriari; per l. 19. ff. de Condit. & dem. l. 35. §. 3. ff. de hered. inst. ibique DD. Auff der Gegenseitigen Beantwortung der Würtenbergischen Gründe, wurd von Würtenbergischer Seiten repliciret: Würtenbergische Replic auff die Gegentheilige Einwürffe. Ad I. Daß der Testator das Absehen auff das männliche Geschlecht nur bloß bey seinen Nachkommen gehabt hätte, sey irrig; dann ob er zwar seinen Söhnen, und dero männlichen Nachkommen, seine Töchter substituiret, so hätte er doch diesen, mit Ubergehung seiner Söhne Töchter, den Bruder Johannem de Montegu, und dessen männliche Nachkommen, diesen aber Ferrucium de Cusance substituiret, da er also diesen auch seiner Söhne Töchter praeferiret, so sey kein Zweiffel, er werde solchen vielmehr seines Bruders Enckelinnen vorziehen wollen; und ob der von Cusance gleich kein Agnatus, so sey er doch ein naher cognatus, auch ein treuer und auffrichtiger Freund des Testatoris gewesen, der sich umb diesen wohl verdient gemachet, und dessen Dienste hiedurch remuneriret werden sollen; und sey nicht zu zweiffeln, daß er einem so lieben Freund, den weiblichen Nachkommen eines feindseligen Bruders, den er nur honore nominis instituiret, vorziehen wollen. Daß auch die Wörter natürliche und rechtmäßige Erben nichts neues disponirten, sondern nur conditionaliter und relative gesetzet worden, sey schon erwehnet; Die Institution des Johannis de Montegu, und die ihme geschehene substitution, köñe pro diversis capitulis nicht gehalten werden, weil der Testator allhie nur in conditione setzen wollen, was er vorhero bereits dispositive gesetzet; es thäte auch die diversa ratio, nehmlich concursus extranei cum Agnato, allhie nichts zur Sache, weil solches nur in dubio observiret würde, hie aber sey des Testatoris klarer Wille verhanden, der solches anders geordnet. Ad II. Was in jure von Soldaten disponiret würde, sey auff die Soldaten/ und sonderlich die Ritter dieser Zeit nicht zu extendiren, zu dem, so hätte Ferdinandus nichts confitiret / was in jure bestanden, und wodurch er in jure irren können, sondern er hätte nur das jenige bekennet, was in facto bestanden, und er so wol, als ein jedweder anderer wissen können; nehmlich, daß die disposition und der Wille des Testatoris Theobaldi, wann des Johannis de Montegu Nachkommen abgiengen, dieser sey, daß die von Cusance so dann succediren solten; welches Ferdinandus so wol aus dem Tastament wissen, als auch von dem Testatore oder andern deutlicher vernommen haben könne. Ad III. Die exceptio cessionis in potentiorem hätte viele Abfälle, und würde inter personas Illustres nicht observiret; es sey allhie auch nicht so wohl eine cessio, als vielmehr eine renunciatio juris quaesiti, weilen die von Cusance sich des fideicommisses in favorem des nechst folgendẽ heredis fideicommissarii, nehmlich der Hertzoge zu Würtenberg, begeben. Ob von denen de Cusance, ausser dem Claudio, so die cession gethan, noch mehrere verhanden, liesse man dahin gestellet seyn, sintemahlen in Actis davon keine Nachricht verhanden, wann solches aber auch wäre, so könte es doch dem Gegentheil nicht zu statten kommen, weil es exceptio de jure tertii, und sey zu praesumiren, daß die andern ihr Recht nicht attendirten, weil sie sich nicht gemeldet, in welchem Fall einer von den cohaeredibus, actionem instituiren könne. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0724" n="813"/> les zu wiedern gethan, so wolle er ihn und seine männliche Nachkommen doch in honorem nominis zu Erben einsetzen; weil solche Causa finalis aber bey den Nachkommen weiblichen Geschlechts cessire, so müste die Succession, nach Abgang des männlichen Stammes, auff den substituirten Ferucium, und dessen Descendenten kommen, als welcher dem Testatori nicht allein nahe verwandt, sondern auch aus vielen in Testamento angeführten Ursachen sehr lieb gewesen, dahero er diese umb ihn wohl meritirte Familie, einer Frembden, in welche die Güter durch seines Bruders weibliche Nachkommen kommen würden, vorziehen wollen; Ja daß der Testator den Ferucium seines Bruders Johannis Sohns Töchtern vorziehen wollen, erhelle endlich auch gantz klar daraus, daß, wann des Testatoris Brudern Sohn, Ferdinandus, vor des Testatoris Kindern gestorben wäre, gedachter Ferucius ohne Contradiction, mit Excludirung des Ferdinandi Töchter, succediret hätte. 3.) So involvirten auch die Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, gar keine contrarietät, wann sie nur vom männlichen Geschlechte allein verstanden werden solten, weilen sie nicht dispositive, sondern conditionaliter & relative gesetzet worden, und würde darinnen nicht neues disponiret, sondern referirten sich nur auff das vorhergehende, dann sonst eine contradictio heraus kommen würde. 4) Daß in conditionibus voluntariis die Wörter proprie zu verstehen, solches geschehe nur in dubio, ubi de mente & intentione testatoris nullo modo apparet, alias autem verba secundum mentem & intentionem disponentis regulari & impropriari; per l. 19. ff. de Condit. & dem. l. 35. §. 3. ff. de hered. inst. ibique DD.</p> <p>Auff der Gegenseitigen Beantwortung der Würtenbergischen Gründe, wurd von Würtenbergischer Seiten repliciret:</p> <p><note place="left">Würtenbergische Replic auff die Gegentheilige Einwürffe.</note> Ad I. Daß der Testator das Absehen auff das männliche Geschlecht nur bloß bey seinen Nachkommen gehabt hätte, sey irrig; dann ob er zwar seinen Söhnen, und dero männlichen Nachkommen, seine Töchter substituiret, so hätte er doch diesen, mit Ubergehung seiner Söhne Töchter, den Bruder Johannem de Montegu, und dessen männliche Nachkommen, diesen aber Ferrucium de Cusance substituiret, da er also diesen auch seiner Söhne Töchter praeferiret, so sey kein Zweiffel, er werde solchen vielmehr seines Bruders Enckelinnen vorziehen wollen; und ob der von Cusance gleich kein Agnatus, so sey er doch ein naher cognatus, auch ein treuer und auffrichtiger Freund des Testatoris gewesen, der sich umb diesen wohl verdient gemachet, und dessen Dienste hiedurch remuneriret werden sollen; und sey nicht zu zweiffeln, daß er einem so lieben Freund, den weiblichen Nachkommen eines feindseligen Bruders, den er nur honore nominis instituiret, vorziehen wollen. Daß auch die Wörter natürliche und rechtmäßige Erben nichts neues disponirten, sondern nur conditionaliter und relative gesetzet worden, sey schon erwehnet; Die Institution des Johannis de Montegu, und die ihme geschehene substitution, köñe pro diversis capitulis nicht gehalten werden, weil der Testator allhie nur in conditione setzen wollen, was er vorhero bereits dispositive gesetzet; es thäte auch die diversa ratio, nehmlich concursus extranei cum Agnato, allhie nichts zur Sache, weil solches nur in dubio observiret würde, hie aber sey des Testatoris klarer Wille verhanden, der solches anders geordnet.</p> <p>Ad II. Was in jure von Soldaten disponiret würde, sey auff die Soldaten/ und sonderlich die Ritter dieser Zeit nicht zu extendiren, zu dem, so hätte Ferdinandus nichts confitiret / was in jure bestanden, und wodurch er in jure irren können, sondern er hätte nur das jenige bekennet, was in facto bestanden, und er so wol, als ein jedweder anderer wissen können; nehmlich, daß die disposition und der Wille des Testatoris Theobaldi, wann des Johannis de Montegu Nachkommen abgiengen, dieser sey, daß die von Cusance so dann succediren solten; welches Ferdinandus so wol aus dem Tastament wissen, als auch von dem Testatore oder andern deutlicher vernommen haben könne.</p> <p>Ad III. Die exceptio cessionis in potentiorem hätte viele Abfälle, und würde inter personas Illustres nicht observiret; es sey allhie auch nicht so wohl eine cessio, als vielmehr eine renunciatio juris quaesiti, weilen die von Cusance sich des fideicommisses in favorem des nechst folgendẽ heredis fideicommissarii, nehmlich der Hertzoge zu Würtenberg, begeben. Ob von denen de Cusance, ausser dem Claudio, so die cession gethan, noch mehrere verhanden, liesse man dahin gestellet seyn, sintemahlen in Actis davon keine Nachricht verhanden, wann solches aber auch wäre, so könte es doch dem Gegentheil nicht zu statten kommen, weil es exceptio de jure tertii, und sey zu praesumiren, daß die andern ihr Recht nicht attendirten, weil sie sich nicht gemeldet, in welchem Fall einer von den cohaeredibus, actionem instituiren könne.</p> </div> </body> </text> </TEI> [813/0724]
les zu wiedern gethan, so wolle er ihn und seine männliche Nachkommen doch in honorem nominis zu Erben einsetzen; weil solche Causa finalis aber bey den Nachkommen weiblichen Geschlechts cessire, so müste die Succession, nach Abgang des männlichen Stammes, auff den substituirten Ferucium, und dessen Descendenten kommen, als welcher dem Testatori nicht allein nahe verwandt, sondern auch aus vielen in Testamento angeführten Ursachen sehr lieb gewesen, dahero er diese umb ihn wohl meritirte Familie, einer Frembden, in welche die Güter durch seines Bruders weibliche Nachkommen kommen würden, vorziehen wollen; Ja daß der Testator den Ferucium seines Bruders Johannis Sohns Töchtern vorziehen wollen, erhelle endlich auch gantz klar daraus, daß, wann des Testatoris Brudern Sohn, Ferdinandus, vor des Testatoris Kindern gestorben wäre, gedachter Ferucius ohne Contradiction, mit Excludirung des Ferdinandi Töchter, succediret hätte. 3.) So involvirten auch die Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, gar keine contrarietät, wann sie nur vom männlichen Geschlechte allein verstanden werden solten, weilen sie nicht dispositive, sondern conditionaliter & relative gesetzet worden, und würde darinnen nicht neues disponiret, sondern referirten sich nur auff das vorhergehende, dann sonst eine contradictio heraus kommen würde. 4) Daß in conditionibus voluntariis die Wörter proprie zu verstehen, solches geschehe nur in dubio, ubi de mente & intentione testatoris nullo modo apparet, alias autem verba secundum mentem & intentionem disponentis regulari & impropriari; per l. 19. ff. de Condit. & dem. l. 35. §. 3. ff. de hered. inst. ibique DD.
Auff der Gegenseitigen Beantwortung der Würtenbergischen Gründe, wurd von Würtenbergischer Seiten repliciret:
Ad I. Daß der Testator das Absehen auff das männliche Geschlecht nur bloß bey seinen Nachkommen gehabt hätte, sey irrig; dann ob er zwar seinen Söhnen, und dero männlichen Nachkommen, seine Töchter substituiret, so hätte er doch diesen, mit Ubergehung seiner Söhne Töchter, den Bruder Johannem de Montegu, und dessen männliche Nachkommen, diesen aber Ferrucium de Cusance substituiret, da er also diesen auch seiner Söhne Töchter praeferiret, so sey kein Zweiffel, er werde solchen vielmehr seines Bruders Enckelinnen vorziehen wollen; und ob der von Cusance gleich kein Agnatus, so sey er doch ein naher cognatus, auch ein treuer und auffrichtiger Freund des Testatoris gewesen, der sich umb diesen wohl verdient gemachet, und dessen Dienste hiedurch remuneriret werden sollen; und sey nicht zu zweiffeln, daß er einem so lieben Freund, den weiblichen Nachkommen eines feindseligen Bruders, den er nur honore nominis instituiret, vorziehen wollen. Daß auch die Wörter natürliche und rechtmäßige Erben nichts neues disponirten, sondern nur conditionaliter und relative gesetzet worden, sey schon erwehnet; Die Institution des Johannis de Montegu, und die ihme geschehene substitution, köñe pro diversis capitulis nicht gehalten werden, weil der Testator allhie nur in conditione setzen wollen, was er vorhero bereits dispositive gesetzet; es thäte auch die diversa ratio, nehmlich concursus extranei cum Agnato, allhie nichts zur Sache, weil solches nur in dubio observiret würde, hie aber sey des Testatoris klarer Wille verhanden, der solches anders geordnet.
Würtenbergische Replic auff die Gegentheilige Einwürffe. Ad II. Was in jure von Soldaten disponiret würde, sey auff die Soldaten/ und sonderlich die Ritter dieser Zeit nicht zu extendiren, zu dem, so hätte Ferdinandus nichts confitiret / was in jure bestanden, und wodurch er in jure irren können, sondern er hätte nur das jenige bekennet, was in facto bestanden, und er so wol, als ein jedweder anderer wissen können; nehmlich, daß die disposition und der Wille des Testatoris Theobaldi, wann des Johannis de Montegu Nachkommen abgiengen, dieser sey, daß die von Cusance so dann succediren solten; welches Ferdinandus so wol aus dem Tastament wissen, als auch von dem Testatore oder andern deutlicher vernommen haben könne.
Ad III. Die exceptio cessionis in potentiorem hätte viele Abfälle, und würde inter personas Illustres nicht observiret; es sey allhie auch nicht so wohl eine cessio, als vielmehr eine renunciatio juris quaesiti, weilen die von Cusance sich des fideicommisses in favorem des nechst folgendẽ heredis fideicommissarii, nehmlich der Hertzoge zu Würtenberg, begeben. Ob von denen de Cusance, ausser dem Claudio, so die cession gethan, noch mehrere verhanden, liesse man dahin gestellet seyn, sintemahlen in Actis davon keine Nachricht verhanden, wann solches aber auch wäre, so könte es doch dem Gegentheil nicht zu statten kommen, weil es exceptio de jure tertii, und sey zu praesumiren, daß die andern ihr Recht nicht attendirten, weil sie sich nicht gemeldet, in welchem Fall einer von den cohaeredibus, actionem instituiren könne.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |