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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ernst zu Hilprechtshausen ein gewiß Pactum Successorium den 6 Apr. 1699 unter sich getroffen, in welchem, wann Coburg ohne männliche Erben abgehen solte, die übrigen Gebrüder dero ratas an dem Coburgischen dem Tertiogenito, Hertzog Bernharden zu Meinungen, und seinen Descendenten, dergestalt cediret, daß er oder sie solche Lande cum omni & pleno jure Regio, gegen gewisse Satisfaction, haben und geniessen, die Possession der Lande communi nomine ergreiffen, und sub reservato juris retentionis, so lange frey administriren solle, biß die abgeredete Satisfaction geschehen. Wann Römhild und Eisenberg ohne männliche Erben (wie es ebenfalls schiene) abgehen solte, so wurd beliebet, daß dero Lande cum omni jure an Meinungen kommen, dieser aber, gleich wie bey dem Coburgischen gemeldet, denen andern gewisse Satisfaction geben solte sc.

Diesem Pacto hat Septimogenitus, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, gleich Anfangs contradiciret, des Sextogeniti, Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, Deputatus hat zwar darinnen gewilliget, sein Principalis aber hat solches nachdem nicht ratificiren wollen, weil er, ratione praetensae liberationis a nexu Gothano, mit Hertzog Friderich streitig gewesen, und, ehe dieser solches eingegangen, die Ratification verwägert. Die übrigen haben indessen ihre Ritificationes gegen einander ausgewechselt, in Hoffnung, es würde der Hertzog zu Hilpershausen mit der Zeit schon zu andern Gedancken kommen, und obgedachten Recess noch ratificiren.

Wie nun bald darauff Secundo-genitus, Hertzog Albrecht zu Coburg, ohne männliche Descendenten verstarb, so nahm Tertio-genitus, Hertzog Bernhard zu Meinungen, in Krafft des obgemeldeten Pacti successorii, communi nomine die Possession der Lande, und unterzog sich der Administration, veranlassete auch eine Zusammenschickung allerseitigen Interessenten Deputirten, umb das jenige, was bey diesem Anfall nunmehro communi suffragio ferner zu thun übrig, in Güte zu concertiren. Es hatte aber immittelst der jüngste Bruder, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, nicht allein bey Käyserl. Majest. über das Pactum successoriun sich beschweret, und ein Rescript extrahiret, sondern beyde, nehmlich Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, opponirten sich auch, und praetendirten sowohl eine besondere Compossession, als Coadministration. Ob nun zwar Hertzog Bernhard zu Meinungen Ihnen die Compossession, als welche er in ihrem Nahmen pro ratis gleich mit ergriffen, nicht stritte, so wolte er sich doch, quoad modum communi nomine apprehendendi possessionem & administrandi Ducatum, nachdem per majora gemachten Successions-Recess halten; offerirte sich, provocando ad divisionem, wegen ihrer an diesem Anfall zukommender ratarum zu gütlichen Tractaten, und zu anderwärtiger Satisfaction an Gelde oder Lande, weil sich diese Lande commode, und ohne Nachtheil des Publici, weiter nicht theilen liessen; Endlich wurd den 10 Nov. a. e. unter ihnen wegen des streitigen Possession-Puncts ein Vergleich getroffen, und die beyde jüngste Brüder pro compossessoribus von Hertzog Bernhard zu Meinungen agnosciret.

Als man nun nachdem die Haupt-Theilungs-Tractaten antreten wolte, wurden auff Seiten Hertzog Fridrichs zu Gotha neue praeliminar Quaestiones in puncto der administration erreget, und, daß die von dem defuncto hinterlassene Collegia anders eingerichtet, auch die Huldigung von allen Herren Interessenten eingenommen werden möchte, verlanget; Dieweil aber Hertzog Bernhard zu Meinungen aus diesen und andern Sachen schloß, daß man von dem Successions-Recess abgehen, das Werck auff einige beständige Communion richten, ihme die im Recess zugestandene freye Administration wiederumb benehmen, und solches de facto mit eigener Macht behaupten wolte; massen nicht nur an die gesamte Collegia Befehl ergangen, darinnen der Administration widersprochen worden, sondern auch Gothaische Mannschafft, ohne Hertzog Bernhards consens, in die Coburgische Städte und Lande geleget worden, so hat er bey Käyserl. Maj. umb ein Mandatum sine clausula de non turbando in possessione vel quasi administrationis &c. angesuchet, und solches, nebst einer Commission, erhalten. Wogegen zwar die sämtliche gegentheilige Herren Interessenten mit Exceptionibus Sub-& Obreptionis eingekommen, und solches zu cassiren inständig angehalten; es hat aber das allerhöchste Judicium solche exceptiones verworffen, ein arctius Mandatum erkannt, und per Rescriptum Caesareum Hertzog Bernharden moniret, sich bey der Käyserlichen Commission also zu bezeugen, damit der letzte Recess de anno 1699 den 6 Apr. in allem erfüllet, und

Ernst zu Hilprechtshausen ein gewiß Pactum Successorium den 6 Apr. 1699 unter sich getroffen, in welchem, wann Coburg ohne männliche Erben abgehen solte, die übrigen Gebrüder dero ratas an dem Coburgischen dem Tertiogenito, Hertzog Bernharden zu Meinungen, und seinen Descendenten, dergestalt cediret, daß er oder sie solche Lande cum omni & pleno jure Regio, gegen gewisse Satisfaction, haben und geniessen, die Possession der Lande communi nomine ergreiffen, und sub reservato juris retentionis, so lange frey administriren solle, biß die abgeredete Satisfaction geschehen. Wann Römhild und Eisenberg ohne männliche Erben (wie es ebenfalls schiene) abgehen solte, so wurd beliebet, daß dero Lande cum omni jure an Meinungen kommen, dieser aber, gleich wie bey dem Coburgischen gemeldet, denen andern gewisse Satisfaction geben solte sc.

Diesem Pacto hat Septimogenitus, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, gleich Anfangs contradiciret, des Sextogeniti, Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, Deputatus hat zwar darinnen gewilliget, sein Principalis aber hat solches nachdem nicht ratificiren wollen, weil er, ratione praetensae liberationis a nexu Gothano, mit Hertzog Friderich streitig gewesen, und, ehe dieser solches eingegangen, die Ratification verwägert. Die übrigen haben indessen ihre Ritificationes gegen einander ausgewechselt, in Hoffnung, es würde der Hertzog zu Hilpershausen mit der Zeit schon zu andern Gedancken kommen, und obgedachten Recess noch ratificiren.

Wie nun bald darauff Secundo-genitus, Hertzog Albrecht zu Coburg, ohne männliche Descendenten verstarb, so nahm Tertio-genitus, Hertzog Bernhard zu Meinungen, in Krafft des obgemeldeten Pacti successorii, communi nomine die Possession der Lande, und unterzog sich der Administration, veranlassete auch eine Zusammenschickung allerseitigen Interessenten Deputirten, umb das jenige, was bey diesem Anfall nunmehro communi suffragio ferner zu thun übrig, in Güte zu concertiren. Es hatte aber immittelst der jüngste Bruder, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, nicht allein bey Käyserl. Majest. über das Pactum successoriũ sich beschweret, und ein Rescript extrahiret, sondern beyde, nehmlich Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, opponirten sich auch, und praetendirten sowohl eine besondere Compossession, als Coadministration. Ob nun zwar Hertzog Bernhard zu Meinungen Ihnen die Compossession, als welche er in ihrem Nahmen pro ratis gleich mit ergriffen, nicht stritte, so wolte er sich doch, quoad modum communi nomine apprehendendi possessionem & administrandi Ducatum, nachdem per majora gemachten Successions-Recess halten; offerirte sich, provocando ad divisionem, wegen ihrer an diesem Anfall zukommender ratarum zu gütlichen Tractaten, und zu anderwärtiger Satisfaction an Gelde oder Lande, weil sich diese Lande commode, und ohne Nachtheil des Publici, weiter nicht theilen liessen; Endlich wurd den 10 Nov. a. e. unter ihnen wegen des streitigen Possession-Puncts ein Vergleich getroffen, und die beyde jüngste Brüder pro compossessoribus von Hertzog Bernhard zu Meinungen agnosciret.

Als man nun nachdem die Haupt-Theilungs-Tractaten antreten wolte, wurden auff Seiten Hertzog Fridrichs zu Gotha neue praeliminar Quaestiones in puncto der administration erreget, und, daß die von dem defuncto hinterlassene Collegia anders eingerichtet, auch die Huldigung von allen Herren Interessenten eingenommen werden möchte, verlanget; Dieweil aber Hertzog Bernhard zu Meinungen aus diesen und andern Sachen schloß, daß man von dem Successions-Recess abgehen, das Werck auff einige beständige Communion richten, ihme die im Recess zugestandene freye Administration wiederumb benehmen, und solches de facto mit eigener Macht behaupten wolte; massen nicht nur an die gesamte Collegia Befehl ergangen, darinnen der Administration widersprochen worden, sondern auch Gothaische Mannschafft, ohne Hertzog Bernhards consens, in die Coburgische Städte und Lande geleget worden, so hat er bey Käyserl. Maj. umb ein Mandatum sine clausula de non turbando in possessione vel quasi administrationis &c. angesuchet, und solches, nebst einer Commission, erhalten. Wogegen zwar die sämtliche gegentheilige Herren Interessenten mit Exceptionibus Sub-& Obreptionis eingekommen, und solches zu cassiren inständig angehalten; es hat aber das allerhöchste Judicium solche exceptiones verworffen, ein arctius Mandatum erkannt, und per Rescriptum Caesareum Hertzog Bernharden moniret, sich bey der Käyserlichen Commission also zu bezeugen, damit der letzte Recess de anno 1699 den 6 Apr. in allem erfüllet, und

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Ernst zu Hilprechtshausen ein gewiß Pactum Successorium den 6 Apr. 1699 unter            sich getroffen, in welchem, wann Coburg ohne männliche Erben abgehen solte, die übrigen            Gebrüder dero ratas an dem Coburgischen dem Tertiogenito, Hertzog Bernharden zu Meinungen,            und seinen Descendenten, dergestalt cediret, daß er oder sie solche Lande cum omni &amp;            pleno jure Regio, gegen gewisse Satisfaction, haben und geniessen, die Possession der            Lande communi nomine ergreiffen, und sub reservato juris retentionis, so lange frey            administriren solle, biß die abgeredete Satisfaction geschehen. Wann Römhild und Eisenberg            ohne männliche Erben (wie es ebenfalls schiene) abgehen solte, so wurd beliebet, daß dero            Lande cum omni jure an Meinungen kommen, dieser aber, gleich wie bey dem Coburgischen            gemeldet, denen andern gewisse Satisfaction geben solte sc.</p>
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[773/0684] Ernst zu Hilprechtshausen ein gewiß Pactum Successorium den 6 Apr. 1699 unter sich getroffen, in welchem, wann Coburg ohne männliche Erben abgehen solte, die übrigen Gebrüder dero ratas an dem Coburgischen dem Tertiogenito, Hertzog Bernharden zu Meinungen, und seinen Descendenten, dergestalt cediret, daß er oder sie solche Lande cum omni & pleno jure Regio, gegen gewisse Satisfaction, haben und geniessen, die Possession der Lande communi nomine ergreiffen, und sub reservato juris retentionis, so lange frey administriren solle, biß die abgeredete Satisfaction geschehen. Wann Römhild und Eisenberg ohne männliche Erben (wie es ebenfalls schiene) abgehen solte, so wurd beliebet, daß dero Lande cum omni jure an Meinungen kommen, dieser aber, gleich wie bey dem Coburgischen gemeldet, denen andern gewisse Satisfaction geben solte sc. Diesem Pacto hat Septimogenitus, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, gleich Anfangs contradiciret, des Sextogeniti, Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, Deputatus hat zwar darinnen gewilliget, sein Principalis aber hat solches nachdem nicht ratificiren wollen, weil er, ratione praetensae liberationis a nexu Gothano, mit Hertzog Friderich streitig gewesen, und, ehe dieser solches eingegangen, die Ratification verwägert. Die übrigen haben indessen ihre Ritificationes gegen einander ausgewechselt, in Hoffnung, es würde der Hertzog zu Hilpershausen mit der Zeit schon zu andern Gedancken kommen, und obgedachten Recess noch ratificiren. Wie nun bald darauff Secundo-genitus, Hertzog Albrecht zu Coburg, ohne männliche Descendenten verstarb, so nahm Tertio-genitus, Hertzog Bernhard zu Meinungen, in Krafft des obgemeldeten Pacti successorii, communi nomine die Possession der Lande, und unterzog sich der Administration, veranlassete auch eine Zusammenschickung allerseitigen Interessenten Deputirten, umb das jenige, was bey diesem Anfall nunmehro communi suffragio ferner zu thun übrig, in Güte zu concertiren. Es hatte aber immittelst der jüngste Bruder, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, nicht allein bey Käyserl. Majest. über das Pactum successoriũ sich beschweret, und ein Rescript extrahiret, sondern beyde, nehmlich Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, opponirten sich auch, und praetendirten sowohl eine besondere Compossession, als Coadministration. Ob nun zwar Hertzog Bernhard zu Meinungen Ihnen die Compossession, als welche er in ihrem Nahmen pro ratis gleich mit ergriffen, nicht stritte, so wolte er sich doch, quoad modum communi nomine apprehendendi possessionem & administrandi Ducatum, nachdem per majora gemachten Successions-Recess halten; offerirte sich, provocando ad divisionem, wegen ihrer an diesem Anfall zukommender ratarum zu gütlichen Tractaten, und zu anderwärtiger Satisfaction an Gelde oder Lande, weil sich diese Lande commode, und ohne Nachtheil des Publici, weiter nicht theilen liessen; Endlich wurd den 10 Nov. a. e. unter ihnen wegen des streitigen Possession-Puncts ein Vergleich getroffen, und die beyde jüngste Brüder pro compossessoribus von Hertzog Bernhard zu Meinungen agnosciret. Als man nun nachdem die Haupt-Theilungs-Tractaten antreten wolte, wurden auff Seiten Hertzog Fridrichs zu Gotha neue praeliminar Quaestiones in puncto der administration erreget, und, daß die von dem defuncto hinterlassene Collegia anders eingerichtet, auch die Huldigung von allen Herren Interessenten eingenommen werden möchte, verlanget; Dieweil aber Hertzog Bernhard zu Meinungen aus diesen und andern Sachen schloß, daß man von dem Successions-Recess abgehen, das Werck auff einige beständige Communion richten, ihme die im Recess zugestandene freye Administration wiederumb benehmen, und solches de facto mit eigener Macht behaupten wolte; massen nicht nur an die gesamte Collegia Befehl ergangen, darinnen der Administration widersprochen worden, sondern auch Gothaische Mannschafft, ohne Hertzog Bernhards consens, in die Coburgische Städte und Lande geleget worden, so hat er bey Käyserl. Maj. umb ein Mandatum sine clausula de non turbando in possessione vel quasi administrationis &c. angesuchet, und solches, nebst einer Commission, erhalten. Wogegen zwar die sämtliche gegentheilige Herren Interessenten mit Exceptionibus Sub-& Obreptionis eingekommen, und solches zu cassiren inständig angehalten; es hat aber das allerhöchste Judicium solche exceptiones verworffen, ein arctius Mandatum erkannt, und per Rescriptum Caesareum Hertzog Bernharden moniret, sich bey der Käyserlichen Commission also zu bezeugen, damit der letzte Recess de anno 1699 den 6 Apr. in allem erfüllet, und

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 773. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/684>, abgerufen am 25.11.2024.