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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Directorium in denen gemeinschafftlich ausgetzten Dingen haben solle, sc.

Nachdem nun diese Brüder wenig Jahre in Gemeinschafft gestanden, wurd zwischen dem ältesten und 4 jüngsten ein particular Vergleich getroffen, krafft dessen die 4 jüngere Brüder dem ältesten die hohen Jura Principatus im Reich, Craiß, und Lande in ihrem Nahmen zu führen erblich, und auff seine Descendenten mit einem ansehnlichen Theil ihrer sonst, vermöge väterlicher Institution, erblich erlangten, und pro indiviso bißher besessenen Landes-Portionen überlassen, dagegen der älteste ihnen etliche 1000 fl. jährlicher Einkünffte über das sonst gehabte Deputat-Quantum mehr accordiret, und solches mit einigen ihnen gleichfals erblich abzutretenden Aemptern vergnüget; weil deren Intraden aber auff das accordirte Quantum nicht hinlangeten, versprach er den Abgang an Gelde aus seiner Fürstl. Cammer nachzuschiessen, biß sich etwa hiernechst, bey sich zutragenden Fällen, Gelegenheit ereignete, solches mit Land und Leuten zu ersetzen. sc.

Diesem Vergleich aber widersprachen die beyden mitlere Brüder, weil er der väterlichen Disposition, und den Pactis Majorum, zu wider, und dehortirten davon auch die jüngere Brüder; weil diese aber davon nicht abstehen wolten, und der älteste auff die Theilung drung, wurden jene bewogen, sich mit dem ältesten auch in besondere Tractaten einzulassen, da dann Secundo-genitus pro rata das Fürstenthumb Coburg, der Tertiogenitus aber, weil in dem Fürstenthumb Altenburg die meisten Aemter bereits einem der Jüngern Brüder assigniret, und ohne deren Zugang nicht füglich zu Altenburg zu residiren gewesen, das Antheil der Grafschafft Henneberg nebst der Helffte des Reichs-Voti im Fürstenthumb Coburg zu seinem Antheil sich abtreten lassen; jedoch haben Secundo- und Tertio-genitus sich unter andern bedungen, daß, wann ein oder der ander von denen 4 jüngern Brüdern ohne männliche Descendenten mit Tode abgehen solte, Sie oder ihre Posterität, nicht nur in das jenige, was der also verstorbene zur Zeit seines Todes würcklich ingehabt und besessen, sondern auch darinnen, was er an Land und Leuten und andern hohen juribus hätte bekommen sollen, und können, wann obangezogener Vergleich mit den 4 jüngsten Brüdern nicht wäre getroffen worder, succediren, und der älteste, oder dessen Posterität, also der abgehenden Bruders völlige Erb-Portion, so ihme nach der väterlichen Disposition zukommen wäre, ergäntzen solle; mit welchem expressen Vorbehalt Tertio-genitus sothanem Vergleich ferner nicht zu widersprechen sich erklähret.

Etliche Jahre hernach ist zwischen dem Primo-genito und Tertio-genito ein anderwertigter Recess punctiret worden, in welchem dieser, nehmlich Hertzog Bernhard zu Meinungen, das bedungene Pactum, wegen Ergäntzung der brüderlichen Portionen in casum mortis sine liberos, fallen lassen; Primogenitus aber hat sich dagegen erkläret, seinen gemachten Anspruch auff das praeteritum wegen der S. Steuer, wie nicht weniger wegen A. Respons-Gelder gäntzlich fallen zu lassen auch die 2500 fl. welche Hertzog Bernhard der S. Steuer wegen gezahlet, ihme wieder zu ersetzen; überdem ist bey solchem Recess, wegen Uberlassung der Residentz-Stadt und Ambts Coburg, nebst dem übrigen Coburgischen halben Reichs-Voto, im Fall daselbst der Secundo genitus (wie es das Ansehen hatte) ohne männliche Leibes-Erben verstürbe, eventual-Handlung mündlich gepflogen worden, auch von dem Primogenito, Hertzog Friderich zu Gotha, durch dero geheimen Rath H. B. laut unterschiedlicher Missiven, dißfalls Versprechung geschehen; Weil gedachter Hertzog aber darauff verstorben, hat Tertio genitus oder Sachsen-Meiningen mit Hertzog Fridrichs hinterlassenem Sohne, gleiches Nahmens, eine Besprechung veranlasset, und das vorige bestärcket. Wobey überdas versprochen worden, Hertzog Bernharden mit demjenigen bey dem Coburgischen Anfall zu statten zu kommen, was Hertzog Friderich ratione seines Anwartungs-Rechts und Antheils bey solchem Successions-Fall, vermöge der jüngern Herren Gebrüdere Recessen, zu exerciren hätte.

Als nun einige Zeit hernach Secundogenitus zu Coburg erkranckte, und keine Kinder hatte, hat derselbe, vermöge des ihme der Zeit im Fürstl. Hause zugestandenen Directorii, anno 1699 eine Conferentz veranlasset, umb der Succession wegen eventualiter sich zu vergleichen; Wobey gleich Anfangs eine Communion verworffen, und eine Division beliebet worden, damit aber die Zerstückung der Lande verhütet würde, so haben des Primogeniti Sohn, Hertzog Fridrich zu Gotha, Secundogenitus Hertzog Albrecht zu Coburg, Tertiogenitus Hertzog Bernhard zu Meinungen, Quartogenitus Hertzog Heinrich zu Römhild, Quintogenitus Hertzog Christian zu Eisenberg, und Sextogenitus Hertzog

Directorium in denen gemeinschafftlich ausgetzten Dingen haben solle, sc.

Nachdem nun diese Brüder wenig Jahre in Gemeinschafft gestanden, wurd zwischen dem ältesten und 4 jüngsten ein particular Vergleich getroffen, krafft dessen die 4 jüngere Brüder dem ältesten die hohen Jura Principatus im Reich, Craiß, und Lande in ihrem Nahmen zu führen erblich, und auff seine Descendenten mit einem ansehnlichen Theil ihrer sonst, vermöge väterlicher Institution, erblich erlangten, und pro indiviso bißher besessenen Landes-Portionen überlassen, dagegen der älteste ihnen etliche 1000 fl. jährlicher Einkünffte über das sonst gehabte Deputat-Quantum mehr accordiret, und solches mit einigen ihnen gleichfals erblich abzutretenden Aemptern vergnüget; weil deren Intraden aber auff das accordirte Quantum nicht hinlangeten, versprach er den Abgang an Gelde aus seiner Fürstl. Cammer nachzuschiessen, biß sich etwa hiernechst, bey sich zutragenden Fällen, Gelegenheit ereignete, solches mit Land und Leuten zu ersetzen. sc.

Diesem Vergleich aber widersprachen die beyden mitlere Brüder, weil er der väterlichen Disposition, und den Pactis Majorum, zu wider, und dehortirten davon auch die jüngere Brüder; weil diese aber davon nicht abstehen wolten, und der älteste auff die Theilung drung, wurden jene bewogen, sich mit dem ältesten auch in besondere Tractaten einzulassen, da dann Secundo-genitus pro rata das Fürstenthumb Coburg, der Tertiogenitus aber, weil in dem Fürstenthumb Altenburg die meisten Aemter bereits einem der Jüngern Brüder assigniret, und ohne deren Zugang nicht füglich zu Altenburg zu residiren gewesen, das Antheil der Grafschafft Henneberg nebst der Helffte des Reichs-Voti im Fürstenthumb Coburg zu seinem Antheil sich abtreten lassen; jedoch haben Secundo- und Tertio-genitus sich unter andern bedungen, daß, wann ein oder der ander von denen 4 jüngern Brüdern ohne männliche Descendenten mit Tode abgehen solte, Sie oder ihre Posterität, nicht nur in das jenige, was der also verstorbene zur Zeit seines Todes würcklich ingehabt und besessen, sondern auch darinnen, was er an Land und Leuten und andern hohen juribus hätte bekommen sollen, und können, wann obangezogener Vergleich mit den 4 jüngsten Brüdern nicht wäre getroffen worder, succediren, und der älteste, oder dessen Posterität, also der abgehenden Bruders völlige Erb-Portion, so ihme nach der väterlichen Disposition zukommen wäre, ergäntzen solle; mit welchem expressen Vorbehalt Tertio-genitus sothanem Vergleich ferner nicht zu widersprechen sich erklähret.

Etliche Jahre hernach ist zwischen dem Primo-genito und Tertio-genito ein anderwertigter Recess punctiret worden, in welchem dieser, nehmlich Hertzog Bernhard zu Meinungen, das bedungene Pactum, wegen Ergäntzung der brüderlichen Portionen in casum mortis sine liberos, fallen lassen; Primogenitus aber hat sich dagegen erkläret, seinen gemachten Anspruch auff das praeteritum wegen der S. Steuer, wie nicht weniger wegen A. Respons-Gelder gäntzlich fallen zu lassen auch die 2500 fl. welche Hertzog Bernhard der S. Steuer wegen gezahlet, ihme wieder zu ersetzen; überdem ist bey solchem Recess, wegen Uberlassung der Residentz-Stadt und Ambts Coburg, nebst dem übrigen Coburgischen halben Reichs-Voto, im Fall daselbst der Secundo genitus (wie es das Ansehen hatte) ohne männliche Leibes-Erben verstürbe, eventual-Handlung mündlich gepflogen worden, auch von dem Primogenito, Hertzog Friderich zu Gotha, durch dero geheimen Rath H. B. laut unterschiedlicher Missiven, dißfalls Versprechung geschehen; Weil gedachter Hertzog aber darauff verstorben, hat Tertio genitus oder Sachsen-Meiningen mit Hertzog Fridrichs hinterlassenem Sohne, gleiches Nahmens, eine Besprechung veranlasset, und das vorige bestärcket. Wobey überdas versprochen worden, Hertzog Bernharden mit demjenigen bey dem Coburgischen Anfall zu statten zu kommen, was Hertzog Friderich ratione seines Anwartungs-Rechts und Antheils bey solchem Successions-Fall, vermöge der jüngern Herren Gebrüdere Recessen, zu exerciren hätte.

Als nun einige Zeit hernach Secundogenitus zu Coburg erkranckte, und keine Kinder hatte, hat derselbe, vermöge des ihme der Zeit im Fürstl. Hause zugestandenen Directorii, anno 1699 eine Conferentz veranlasset, umb der Succession wegen eventualiter sich zu vergleichen; Wobey gleich Anfangs eine Communion verworffen, und eine Division beliebet worden, damit aber die Zerstückung der Lande verhütet würde, so haben des Primogeniti Sohn, Hertzog Fridrich zu Gotha, Secundogenitus Hertzog Albrecht zu Coburg, Tertiogenitus Hertzog Bernhard zu Meinungen, Quartogenitus Hertzog Heinrich zu Römhild, Quintogenitus Hertzog Christian zu Eisenberg, und Sextogenitus Hertzog

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Directorium in denen gemeinschafftlich ausgetzten            Dingen haben solle, sc.</p>
        <p>Nachdem nun diese Brüder wenig Jahre in Gemeinschafft gestanden, wurd zwischen dem            ältesten und 4 jüngsten ein particular Vergleich getroffen, krafft dessen die 4 jüngere            Brüder dem ältesten die hohen Jura Principatus im Reich, Craiß, und Lande in ihrem Nahmen            zu führen erblich, und auff seine Descendenten mit einem ansehnlichen Theil ihrer sonst,            vermöge väterlicher Institution, erblich erlangten, und pro indiviso bißher besessenen            Landes-Portionen überlassen, dagegen der älteste ihnen etliche 1000 fl. jährlicher            Einkünffte über das sonst gehabte Deputat-Quantum mehr accordiret, und solches mit einigen            ihnen gleichfals erblich abzutretenden Aemptern vergnüget; weil deren Intraden aber auff            das accordirte Quantum nicht hinlangeten, versprach er den Abgang an Gelde aus seiner            Fürstl. Cammer nachzuschiessen, biß sich etwa hiernechst, bey sich zutragenden Fällen,            Gelegenheit ereignete, solches mit Land und Leuten zu ersetzen. sc.</p>
        <p>Diesem Vergleich aber widersprachen die beyden mitlere Brüder, weil er der väterlichen            Disposition, und den Pactis Majorum, zu wider, und dehortirten davon auch die jüngere            Brüder; weil diese aber davon nicht abstehen wolten, und der älteste auff die Theilung            drung, wurden jene bewogen, sich mit dem ältesten auch in besondere Tractaten einzulassen,            da dann Secundo-genitus pro rata das Fürstenthumb Coburg, der Tertiogenitus aber, weil in            dem Fürstenthumb Altenburg die meisten Aemter bereits einem der Jüngern Brüder assigniret,            und ohne deren Zugang nicht füglich zu Altenburg zu residiren gewesen, das Antheil der            Grafschafft Henneberg nebst der Helffte des Reichs-Voti im Fürstenthumb Coburg zu seinem            Antheil sich abtreten lassen; jedoch haben Secundo- und Tertio-genitus sich unter andern            bedungen, daß, wann ein oder der ander von denen 4 jüngern Brüdern ohne männliche            Descendenten mit Tode abgehen solte, Sie oder ihre Posterität, nicht nur in das jenige,            was der also verstorbene zur Zeit seines Todes würcklich ingehabt und besessen, sondern            auch darinnen, was er an Land und Leuten und andern hohen juribus hätte bekommen sollen,            und können, wann obangezogener Vergleich mit den 4 jüngsten Brüdern nicht wäre getroffen            worder, succediren, und der älteste, oder dessen Posterität, also der abgehenden Bruders            völlige Erb-Portion, so ihme nach der väterlichen Disposition zukommen wäre, ergäntzen            solle; mit welchem expressen Vorbehalt Tertio-genitus sothanem Vergleich ferner nicht zu            widersprechen sich erklähret.</p>
        <p>Etliche Jahre hernach ist zwischen dem Primo-genito und Tertio-genito ein anderwertigter            Recess punctiret worden, in welchem dieser, nehmlich Hertzog Bernhard zu Meinungen, das            bedungene Pactum, wegen Ergäntzung der brüderlichen Portionen in casum mortis sine            liberos, fallen lassen; Primogenitus aber hat sich dagegen erkläret, seinen gemachten            Anspruch auff das praeteritum wegen der S. Steuer, wie nicht weniger wegen A.            Respons-Gelder gäntzlich fallen zu lassen auch die 2500 fl. welche Hertzog Bernhard der S.            Steuer wegen gezahlet, ihme wieder zu ersetzen; überdem ist bey solchem Recess, wegen            Uberlassung der Residentz-Stadt und Ambts Coburg, nebst dem übrigen Coburgischen halben            Reichs-Voto, im Fall daselbst der Secundo genitus (wie es das Ansehen hatte) ohne            männliche Leibes-Erben verstürbe, eventual-Handlung mündlich gepflogen worden, auch von            dem Primogenito, Hertzog Friderich zu Gotha, durch dero geheimen Rath H. B. laut            unterschiedlicher Missiven, dißfalls Versprechung geschehen; Weil gedachter Hertzog aber            darauff verstorben, hat Tertio genitus oder Sachsen-Meiningen mit Hertzog Fridrichs            hinterlassenem Sohne, gleiches Nahmens, eine Besprechung veranlasset, und das vorige            bestärcket. Wobey überdas versprochen worden, Hertzog Bernharden mit demjenigen bey dem            Coburgischen Anfall zu statten zu kommen, was Hertzog Friderich ratione seines            Anwartungs-Rechts und Antheils bey solchem Successions-Fall, vermöge der jüngern Herren            Gebrüdere Recessen, zu exerciren hätte.</p>
        <p>Als nun einige Zeit hernach Secundogenitus zu Coburg erkranckte, und keine Kinder hatte,            hat derselbe, vermöge des ihme der Zeit im Fürstl. Hause zugestandenen Directorii, anno            1699 eine Conferentz veranlasset, umb der Succession wegen eventualiter sich zu            vergleichen; Wobey gleich Anfangs eine Communion verworffen, und eine Division beliebet            worden, damit aber die Zerstückung der Lande verhütet würde, so haben des Primogeniti            Sohn, Hertzog Fridrich zu Gotha, Secundogenitus Hertzog Albrecht zu Coburg, Tertiogenitus            Hertzog Bernhard zu Meinungen, Quartogenitus Hertzog Heinrich zu Römhild, Quintogenitus            Hertzog Christian zu Eisenberg, und Sextogenitus Hertzog
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[772/0683] Directorium in denen gemeinschafftlich ausgetzten Dingen haben solle, sc. Nachdem nun diese Brüder wenig Jahre in Gemeinschafft gestanden, wurd zwischen dem ältesten und 4 jüngsten ein particular Vergleich getroffen, krafft dessen die 4 jüngere Brüder dem ältesten die hohen Jura Principatus im Reich, Craiß, und Lande in ihrem Nahmen zu führen erblich, und auff seine Descendenten mit einem ansehnlichen Theil ihrer sonst, vermöge väterlicher Institution, erblich erlangten, und pro indiviso bißher besessenen Landes-Portionen überlassen, dagegen der älteste ihnen etliche 1000 fl. jährlicher Einkünffte über das sonst gehabte Deputat-Quantum mehr accordiret, und solches mit einigen ihnen gleichfals erblich abzutretenden Aemptern vergnüget; weil deren Intraden aber auff das accordirte Quantum nicht hinlangeten, versprach er den Abgang an Gelde aus seiner Fürstl. Cammer nachzuschiessen, biß sich etwa hiernechst, bey sich zutragenden Fällen, Gelegenheit ereignete, solches mit Land und Leuten zu ersetzen. sc. Diesem Vergleich aber widersprachen die beyden mitlere Brüder, weil er der väterlichen Disposition, und den Pactis Majorum, zu wider, und dehortirten davon auch die jüngere Brüder; weil diese aber davon nicht abstehen wolten, und der älteste auff die Theilung drung, wurden jene bewogen, sich mit dem ältesten auch in besondere Tractaten einzulassen, da dann Secundo-genitus pro rata das Fürstenthumb Coburg, der Tertiogenitus aber, weil in dem Fürstenthumb Altenburg die meisten Aemter bereits einem der Jüngern Brüder assigniret, und ohne deren Zugang nicht füglich zu Altenburg zu residiren gewesen, das Antheil der Grafschafft Henneberg nebst der Helffte des Reichs-Voti im Fürstenthumb Coburg zu seinem Antheil sich abtreten lassen; jedoch haben Secundo- und Tertio-genitus sich unter andern bedungen, daß, wann ein oder der ander von denen 4 jüngern Brüdern ohne männliche Descendenten mit Tode abgehen solte, Sie oder ihre Posterität, nicht nur in das jenige, was der also verstorbene zur Zeit seines Todes würcklich ingehabt und besessen, sondern auch darinnen, was er an Land und Leuten und andern hohen juribus hätte bekommen sollen, und können, wann obangezogener Vergleich mit den 4 jüngsten Brüdern nicht wäre getroffen worder, succediren, und der älteste, oder dessen Posterität, also der abgehenden Bruders völlige Erb-Portion, so ihme nach der väterlichen Disposition zukommen wäre, ergäntzen solle; mit welchem expressen Vorbehalt Tertio-genitus sothanem Vergleich ferner nicht zu widersprechen sich erklähret. Etliche Jahre hernach ist zwischen dem Primo-genito und Tertio-genito ein anderwertigter Recess punctiret worden, in welchem dieser, nehmlich Hertzog Bernhard zu Meinungen, das bedungene Pactum, wegen Ergäntzung der brüderlichen Portionen in casum mortis sine liberos, fallen lassen; Primogenitus aber hat sich dagegen erkläret, seinen gemachten Anspruch auff das praeteritum wegen der S. Steuer, wie nicht weniger wegen A. Respons-Gelder gäntzlich fallen zu lassen auch die 2500 fl. welche Hertzog Bernhard der S. Steuer wegen gezahlet, ihme wieder zu ersetzen; überdem ist bey solchem Recess, wegen Uberlassung der Residentz-Stadt und Ambts Coburg, nebst dem übrigen Coburgischen halben Reichs-Voto, im Fall daselbst der Secundo genitus (wie es das Ansehen hatte) ohne männliche Leibes-Erben verstürbe, eventual-Handlung mündlich gepflogen worden, auch von dem Primogenito, Hertzog Friderich zu Gotha, durch dero geheimen Rath H. B. laut unterschiedlicher Missiven, dißfalls Versprechung geschehen; Weil gedachter Hertzog aber darauff verstorben, hat Tertio genitus oder Sachsen-Meiningen mit Hertzog Fridrichs hinterlassenem Sohne, gleiches Nahmens, eine Besprechung veranlasset, und das vorige bestärcket. Wobey überdas versprochen worden, Hertzog Bernharden mit demjenigen bey dem Coburgischen Anfall zu statten zu kommen, was Hertzog Friderich ratione seines Anwartungs-Rechts und Antheils bey solchem Successions-Fall, vermöge der jüngern Herren Gebrüdere Recessen, zu exerciren hätte. Als nun einige Zeit hernach Secundogenitus zu Coburg erkranckte, und keine Kinder hatte, hat derselbe, vermöge des ihme der Zeit im Fürstl. Hause zugestandenen Directorii, anno 1699 eine Conferentz veranlasset, umb der Succession wegen eventualiter sich zu vergleichen; Wobey gleich Anfangs eine Communion verworffen, und eine Division beliebet worden, damit aber die Zerstückung der Lande verhütet würde, so haben des Primogeniti Sohn, Hertzog Fridrich zu Gotha, Secundogenitus Hertzog Albrecht zu Coburg, Tertiogenitus Hertzog Bernhard zu Meinungen, Quartogenitus Hertzog Heinrich zu Römhild, Quintogenitus Hertzog Christian zu Eisenberg, und Sextogenitus Hertzog

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 772. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/683>, abgerufen am 22.11.2024.