Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Sectionis XXIX. Subsectio 2. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Sachsen Ernestinischer Linie Praetension auff die Grafschafft Isenburg und Budingen. ES fundiret sich diese Praetension auff eine Expectantz oder Anwartung, welche Hertzog Fridrich Wilhelm zu Altenburg anno 1596 von Käyser Rudolpho II vor gesampte Hertzoge Ernestischer Linie erhalten. Wovon aber zu mercken, daß wie die Landgrafen zu Heßen-Darmstadt mit den Grafen zu Isenburg, wegen einiger von Graf Wolfgang Heinrich verkaufften Oerter, zu Anfang des vorigen Seculi in Streit geriethen, und solcher anno 1642 zu Regenspurg beygeleget wurde, die Landgrafen zu Heßen-Darmstadt eben auch die Expectantz auf die gantze Grafschafft Isenburg und Budingen erhalten ; wowider die Hertzoge zu Sachsen zwar kräfftigst protestiret, anführend, daß sie allbereit ein Jus quaesitum auff solche Grafschafften gehabt, deme per pacta & acta posteriora nicht derogiret werden könte , es ist solche Irrung aber bishero noch nicht ausgemachet worden; dahero die Hertzoge zu Sachsen denen Landgrafen den Tirul, Grafen zu Isenburg und Budingen, den sie sonst führen, nicht geben. Sectionis XXIX. Subsectio 3. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Sachsen-Gotha. Erstes Captiel/ Von des Hauses Sachsen-Gotha Streitigkeit unter sich selbst/ und sonderlich mit Sachsen-Meinungen/ wegen des Fürstenthums Coburg. Zu besserer Begreiffung dieser Streitigkeit kan nachfolgende genealogische Tabel nachgesehen werden. [unleserliches Material] Historie. HErtzog Ernst zu Sachsen-Gotha sc. hinterließ 7 Söhne, unter welchen er über seine 3 Fürstenthümer und dem Antheil einer Gefürsteten Grafschafft eine Testamentliche Verordnung gemachet, darinnen er sie zwar aequaliter zu Erben und Successoren der Lande eingesetzet, jedoch dergestalt, daß, weil Sie dermahlen noch keine Fürstenmäßige Portiones machen könten, Sie in Gemeinschafft derer Lande, so lange biß solches, nach sich ereigenden Fällen, geschehen könte, bleiben, der älteste, mit Zulegung eines praecipui, die Landes-Regierung communi nomine führen, die übrige aber ein gewisses zum jährlichen Deputat aus der gesampten Cammer, oder dazu assignirten Aemptern empfangen Im Fall aber doch, umb erhebliche Ursachen eine Theilung der Lande vorgenommen werden solte, 2 und 2, und nach Gelegenheit 3 sich bey einem Fürstenthum zusammen schlagen, und der älteste unter ihnen die Regierung, auff die Art wie bey der gesamten Communion verordnet, iedoch ohne Zulage eines Praecipui, führen, so dann die Intraden gleich getheilet werden, der älteste unter ihnen allen aber das Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 5. Jur. publ. c. 15. p. 934. Lohmeir in Tab. geneal. XXV. p. 2. vid. Hessen-Darmstädtische Praetens. auff Isenb. und Buding. Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 479. & 618. Autor des Staats von Hessen p. 99. teste Franckenb. d. p. 479. & Pfannero in hist. Princ. c. 8. p. 285.
Sectionis XXIX. Subsectio 2. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Sachsen Ernestinischer Linie Praetension auff die Grafschafft Isenburg und Budingen. ES fundiret sich diese Praetension auff eine Expectantz oder Anwartung, welche Hertzog Fridrich Wilhelm zu Altenburg anno 1596 von Käyser Rudolpho II vor gesampte Hertzoge Ernestischer Linie erhalten. Wovon aber zu mercken, daß wie die Landgrafen zu Heßen-Darmstadt mit den Grafen zu Isenburg, wegen einiger von Graf Wolfgang Heinrich verkaufften Oerter, zu Anfang des vorigen Seculi in Streit geriethen, und solcher anno 1642 zu Regenspurg beygeleget wurde, die Landgrafen zu Heßen-Darmstadt eben auch die Expectantz auf die gantze Grafschafft Isenburg und Budingen erhalten ; wowider die Hertzoge zu Sachsen zwar kräfftigst protestiret, anführend, daß sie allbereit ein Jus quaesitum auff solche Grafschafften gehabt, deme per pacta & acta posteriora nicht derogiret werden könte , es ist solche Irrung aber bishero noch nicht ausgemachet worden; dahero die Hertzoge zu Sachsen denen Landgrafen den Tirul, Grafen zu Isenburg und Budingen, den sie sonst führen, nicht geben. Sectionis XXIX. Subsectio 3. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Sachsen-Gotha. Erstes Captiel/ Von des Hauses Sachsen-Gotha Streitigkeit unter sich selbst/ und sonderlich mit Sachsen-Meinungen/ wegen des Fürstenthums Coburg. Zu besserer Begreiffung dieser Streitigkeit kan nachfolgende genealogische Tabel nachgesehen werden. [unleserliches Material] Historie. HErtzog Ernst zu Sachsen-Gotha sc. hinterließ 7 Söhne, unter welchen er über seine 3 Fürstenthümer und dem Antheil einer Gefürsteten Grafschafft eine Testamentliche Verordnung gemachet, darinnen er sie zwar aequaliter zu Erben uñ Successoren der Lande eingesetzet, jedoch dergestalt, daß, weil Sie dermahlen noch keine Fürstenmäßige Portiones machen könten, Sie in Gemeinschafft derer Lande, so lange biß solches, nach sich ereigenden Fällen, geschehen könte, bleiben, der älteste, mit Zulegung eines praecipui, die Landes-Regierung communi nomine führen, die übrige aber ein gewisses zum jährlichen Deputat aus der gesampten Cammer, oder dazu assignirten Aemptern empfangen Im Fall aber doch, umb erhebliche Ursachen eine Theilung der Lande vorgenommen werden solte, 2 und 2, und nach Gelegenheit 3 sich bey einem Fürstenthum zusammen schlagen, und der älteste unter ihnen die Regierung, auff die Art wie bey der gesamten Communion verordnet, iedoch ohne Zulage eines Praecipui, führen, so dann die Intraden gleich getheilet werden, der älteste unter ihnen allen aber das Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 5. Jur. publ. c. 15. p. 934. Lohmeir in Tab. geneal. XXV. p. 2. vid. Hessen-Darmstädtische Praetens. auff Isenb. und Buding. Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 479. & 618. Autor des Staats von Hessen p. 99. teste Franckenb. d. p. 479. & Pfannero in hist. Princ. c. 8. p. 285.
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Sectionis XXIX. Subsectio 2. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Sachsen Ernestinischer Linie Praetension auff die Grafschafft Isenburg und Budingen.
ES fundiret sich diese Praetension auff eine Expectantz oder Anwartung, welche Hertzog Fridrich Wilhelm zu Altenburg anno 1596 von Käyser Rudolpho II vor gesampte Hertzoge Ernestischer Linie erhalten. Wovon aber zu mercken, daß wie die Landgrafen zu Heßen-Darmstadt mit den Grafen zu Isenburg, wegen einiger von Graf Wolfgang Heinrich verkaufften Oerter, zu Anfang des vorigen Seculi in Streit geriethen, und solcher anno 1642 zu Regenspurg beygeleget wurde, die Landgrafen zu Heßen-Darmstadt eben auch die Expectantz auf die gantze Grafschafft Isenburg und Budingen erhalten ; wowider die Hertzoge zu Sachsen zwar kräfftigst protestiret, anführend, daß sie allbereit ein Jus quaesitum auff solche Grafschafften gehabt, deme per pacta & acta posteriora nicht derogiret werden könte , es ist solche Irrung aber bishero noch nicht ausgemachet worden; dahero die Hertzoge zu Sachsen denen Landgrafen den Tirul, Grafen zu Isenburg und Budingen, den sie sonst führen, nicht geben.
Sectionis XXIX. Subsectio 3. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Sachsen-Gotha.
Erstes Captiel/ Von des Hauses Sachsen-Gotha Streitigkeit unter sich selbst/ und sonderlich mit Sachsen-Meinungen/ wegen des Fürstenthums Coburg.
Zu besserer Begreiffung dieser Streitigkeit kan nachfolgende genealogische Tabel nachgesehen werden. _
HErtzog Ernst zu Sachsen-Gotha sc. hinterließ 7 Söhne, unter welchen er über seine 3 Fürstenthümer und dem Antheil einer Gefürsteten Grafschafft eine Testamentliche Verordnung gemachet, darinnen er sie zwar aequaliter zu Erben uñ Successoren der Lande eingesetzet, jedoch dergestalt, daß, weil Sie dermahlen noch keine Fürstenmäßige Portiones machen könten, Sie in Gemeinschafft derer Lande, so lange biß solches, nach sich ereigenden Fällen, geschehen könte, bleiben, der älteste, mit Zulegung eines praecipui, die Landes-Regierung communi nomine führen, die übrige aber ein gewisses zum jährlichen Deputat aus der gesampten Cammer, oder dazu assignirten Aemptern empfangen Im Fall aber doch, umb erhebliche Ursachen eine Theilung der Lande vorgenommen werden solte, 2 und 2, und nach Gelegenheit 3 sich bey einem Fürstenthum zusammen schlagen, und der älteste unter ihnen die Regierung, auff die Art wie bey der gesamten Communion verordnet, iedoch ohne Zulage eines Praecipui, führen, so dann die Intraden gleich getheilet werden, der älteste unter ihnen allen aber das
Historie.
Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 5. Jur. publ. c. 15. p. 934. Lohmeir in Tab. geneal. XXV. p. 2.
vid. Hessen-Darmstädtische Praetens. auff Isenb. und Buding.
Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 479. & 618. Autor des Staats von Hessen p. 99.
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