Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.vielmehr dem Könige in Franckreich der dazumahl Philippus Valesius war, zu übergeben, weil derselbe sie wider die Grafen von Savoyen, von denen sie offt beunruhiget wurden, besser beschützen könte; Welches Humbertus auch that, iedoch mit dem Bedinge/ daß allezeit der Erst gebohrne oder der Cron-Printz in Franckreich den Nahmen davon führen, und daß dieses Fürstenthum mit der Crone Franckreich nimmer vereiniget werden solte, es sey dann, daß das Röm. Reich und das Frantzösische Reich in eines gienge. Es war hiemit aber Käyser Ludovicus IV gar nicht zu frieden, und wolte dahero diese translation auff des Philippi Valesii Ansuchen nicht ratihabiren; worauff sich dieser an den Pabst wandte, und von demselben solche translation des Delphinats confirmiren ließ. Doch soll den letzten Vergleich, in welchem Dauphine auff des Johannis Sohn Carolum transferiret worden, Käyser Carolus IV ratihabiret haben, wiewol mit der Condition, daß der Cron-Printz von Franckreich oder Dauphin dieses Fürstenthum einen Weg wie den andern, von dem Reich zu Lehen erkennen solte; welches auch geschehen, und ist ann. 1356 gedachter Carolus Dauphin aus Franckreich, auff geschehene Vocation, auff dem Reichs-Tage zu Metz erschienen, hat Sitz und Stimme nebst andern Fürsten des Reichs genommen, Käyser Carolo IV in Gegenwart aller Churfürsten, und Fürsten des Reichs, auch des Päbstlichen Nuncii, den Lehneyd öffentlich abgestattet, und die Regalia der Hertzogthümer Vienne, oder Delphinat, Provence & c. von dem Käyser, als ordentlichen Lehenherrn empfangen. Dessen Nachkommen solches auch noch lange Zeit als ein Lehen des Reichs erkannt. Nachdem aber haben sich die Könige in Franckreich solcher Lehenspflicht ie mehr und mehr entzogen, und endlich gar nicht mehr erkennen wollen; worüber sich Käyser Maximilianus zum öfftern beklaget, und unter andern Friedenspropositionen, so Käyser Carolus V, bey den Madritischen Friedens-Tractaten, König Francisco I in Franckreich that, war auch die renovirung der Lehenspflicht wegen Dauphine, zu andern zu dem Arrelatischen Reich gehörigen Provintzien. Es sind aber die Frantzosen nichts destoweniger bißhero in possession der Souverainite verblieben. Indessen wird zu Behauptung des Reichs-Rechts angeführet: Gründe des Reichs. I. Daß Dauphine eine zu dem alten Arrelatischen Reiche gehörige Provintz, welche die Fürsten von Dauphine von dem Reiche zu Lehen gehabt, und in gleicher qualität auff die Könige in Franckreich transferiret, welches König Philippus Valesius eo ipso dadurch selbst erkannt, daß er die von Humberto auff ihm geschehene translation, von Käyser Ludovico IV confirmiret haben wollen, so er nicht würde gethan haben, wenn er gewust hätte/ daß Dauphine dem Reiche nicht verwandt. II. Daß solche Lehens-Pflicht auch nachdem, da Dauphine schon bey Franckreich gewesen, von vielen Königen agnosciret worden; Dann aus vielen nur einige Actus anzuführen, so hätte (1) Käyser Carolus IV den letztern Vergleich de ann. 1349 confirmiret, (2) Ann. 1356 sey Caro us Dauphin von Franckreich auff dem Reichstage zu Metz erschienen, und hätte von Käyser Carolo IV die Belehnung empfangen; (3) Ann. 1378 hätte der Dauphin von Franckreich Carl von Käyser Carolo IV veniam aetatis, und das Vicariat über das Arrelatische Reich, ausgenommen Savoyen, erhalten, welches die Frantzösischen Scribenten, Bodinus, Vignierius, Pisana, Dupuy und andere selber nicht in Abrede seyn. (4) König Carolus VI hätte sich von Käyser Sigismundo in der Possession des Delphinats, und des Vicariats in dem Arrelatischen Königreich confirmiren laßen. (5) König Carolus VII, Ludovicus XI und andere Frantzösische Könige, hätten Dauphine von denen andern Frantzösischen Provintzien vid. Paul. AEmil. Lib. 9. hist. in Philippo Valesio. Jean de Serres en son Inventaire de l' histoire de France. p. 172. Das Diploma, in welchem Humbertus das Delphinat ann. 1343. an Franckreich cediret, ist zu finden bey Leibnitio in Cod. jur. gent. diplom. Part. I. n. 84. p. 158. in welchem aber des erstgebohrnen keine Meldung geschiehet, sondern Humbertus transferiret Dauphine auff des Kön. Philippi andern Sohn Philippum, und nach dessen Tod auff einen von des erstgebohrnen Johannis Söhnen; Es meldet aber Knesbeck in Prodromo Praetens. Illustr. daß er einen andern zwischen gedachten Humberto, und Kön. Philippo pulchro ann. 1349 gemachten Vergleich in Händen habe, worinnen Dauphine Carolo V, des damahligen Frantzösischen Cron-Printzens Johannis erst-gebohrnem Sohn cediret worden. Conring. de Fin. c. 24. §. 14. vid. Gosnitz in Itin. Belgic. Gallic. ap. Conring. d. l. §. 16. Dieses meldet nicht nur Cuspianus, sondern auch Goldastus in praefat. der Reichs-Handlungen. add. Conring. d. l. §. 15. Conring. d. l. §. 21. Dupuy des droits du Roy de France sur plusiurs Etats. p. 342. vid Conring. de Fin. d. c. 24. §. 14. seqq.
vielmehr dem Könige in Franckreich der dazumahl Philippus Valesius war, zu übergeben, weil derselbe sie wider die Grafen von Savoyen, von denen sie offt beunruhiget wurden, besser beschützen könte; Welches Humbertus auch that, iedoch mit dem Bedinge/ daß allezeit der Erst gebohrne oder der Cron-Printz in Franckreich den Nahmen davon führen, und daß dieses Fürstenthum mit der Crone Franckreich nimmer vereiniget werden solte, es sey dann, daß das Röm. Reich und das Frantzösische Reich in eines gienge. Es war hiemit aber Käyser Ludovicus IV gar nicht zu frieden, und wolte dahero diese translation auff des Philippi Valesii Ansuchen nicht ratihabiren; worauff sich dieser an den Pabst wandte, und von demselben solche translation des Delphinats confirmiren ließ. Doch soll den letzten Vergleich, in welchem Dauphiné auff des Johannis Sohn Carolum transferiret worden, Käyser Carolus IV ratihabiret haben, wiewol mit der Condition, daß der Cron-Printz von Franckreich oder Dauphin dieses Fürstenthum einen Weg wie den andern, von dem Reich zu Lehen erkennen solte; welches auch geschehen, und ist ann. 1356 gedachter Carolus Dauphin aus Franckreich, auff geschehene Vocation, auff dem Reichs-Tage zu Metz erschienen, hat Sitz und Stimme nebst andern Fürsten des Reichs genommen, Käyser Carolo IV in Gegenwart aller Churfürsten, und Fürsten des Reichs, auch des Päbstlichen Nuncii, den Lehneyd öffentlich abgestattet, und die Regalia der Hertzogthümer Vienne, oder Delphinat, Provence & c. von dem Käyser, als ordentlichen Lehenherrn empfangen. Dessen Nachkommen solches auch noch lange Zeit als ein Lehen des Reichs erkannt. Nachdem aber haben sich die Könige in Franckreich solcher Lehenspflicht ie mehr und mehr entzogen, und endlich gar nicht mehr erkennen wollen; worüber sich Käyser Maximilianus zum öfftern beklaget, und unter andern Friedenspropositionen, so Käyser Carolus V, bey den Madritischen Friedens-Tractaten, König Francisco I in Franckreich that, war auch die renovirung der Lehenspflicht wegen Dauphiné, zu andern zu dem Arrelatischen Reich gehörigen Provintzien. Es sind aber die Frantzosen nichts destoweniger bißhero in possession der Souverainité verblieben. Indessen wird zu Behauptung des Reichs-Rechts angeführet: Gründe des Reichs. I. Daß Dauphiné eine zu dem alten Arrelatischen Reiche gehörige Provintz, welche die Fürsten von Dauphiné von dem Reiche zu Lehen gehabt, und in gleicher qualität auff die Könige in Franckreich transferiret, welches König Philippus Valesius eo ipso dadurch selbst erkannt, daß er die von Humberto auff ihm geschehene translation, von Käyser Ludovico IV confirmiret haben wollen, so er nicht würde gethan haben, wenn er gewust hätte/ daß Dauphiné dem Reiche nicht verwandt. II. Daß solche Lehens-Pflicht auch nachdem, da Dauphiné schon bey Franckreich gewesen, von vielen Königen agnosciret worden; Dann aus vielen nur einige Actus anzuführen, so hätte (1) Käyser Carolus IV den letztern Vergleich de ann. 1349 confirmiret, (2) Ann. 1356 sey Caro us Dauphin von Franckreich auff dem Reichstage zu Metz erschienen, und hätte von Käyser Carolo IV die Belehnung empfangen; (3) Ann. 1378 hätte der Dauphin von Franckreich Carl von Käyser Carolo IV veniam aetatis, und das Vicariat über das Arrelatische Reich, ausgenommen Savoyen, erhalten, welches die Frantzösischen Scribenten, Bodinus, Vignierius, Pisana, Dupuy und andere selber nicht in Abrede seyn. (4) König Carolus VI hätte sich von Käyser Sigismundo in der Possession des Delphinats, und des Vicariats in dem Arrelatischen Königreich confirmiren laßen. (5) König Carolus VII, Ludovicus XI und andere Frantzösische Könige, hätten Dauphiné von denen andern Frantzösischen Provintzien vid. Paul. AEmil. Lib. 9. hist. in Philippo Valesio. Jean de Serres en son Inventaire de l' histoire de France. p. 172. Das Diploma, in welchem Humbertus das Delphinat ann. 1343. an Franckreich cediret, ist zu finden bey Leibnitio in Cod. jur. gent. diplom. Part. I. n. 84. p. 158. in welchem aber des erstgebohrnen keine Meldung geschiehet, sondern Humbertus transferiret Dauphiné auff des Kön. Philippi andern Sohn Philippum, und nach dessen Tod auff einen von des erstgebohrnen Johannis Söhnen; Es meldet aber Knesbeck in Prodromo Praetens. Illustr. daß er einen andern zwischen gedachten Humberto, und Kön. Philippo pulchro ann. 1349 gemachten Vergleich in Händen habe, worinnen Dauphiné Carolo V, des damahligen Frantzösischen Cron-Printzens Johannis erst-gebohrnem Sohn cediret worden. Conring. de Fin. c. 24. §. 14. vid. Gosnitz in Itin. Belgic. Gallic. ap. Conring. d. l. §. 16. Dieses meldet nicht nur Cuspianus, sondern auch Goldastus in praefat. der Reichs-Handlungen. add. Conring. d. l. §. 15. Conring. d. l. §. 21. Dupuy des droits du Roy de France sur plusiurs Etats. p. 342. vid Conring. de Fin. d. c. 24. §. 14. seqq.
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Philippi andern Sohn Philippum, und nach dessen Tod auff einen von des erstgebohrnen Johannis Söhnen; Es meldet aber Knesbeck in Prodromo Praetens. Illustr. daß er einen andern zwischen gedachten Humberto, und Kön. Philippo pulchro ann. 1349 gemachten Vergleich in Händen habe, worinnen Dauphiné Carolo V, des damahligen Frantzösischen Cron-Printzens Johannis erst-gebohrnem Sohn cediret worden.</note> Es war hiemit aber Käyser Ludovicus IV gar nicht zu frieden, und wolte dahero diese translation auff des Philippi Valesii Ansuchen nicht ratihabiren; worauff sich dieser an den Pabst wandte, und von demselben solche translation des Delphinats confirmiren ließ. <note place="foot">Conring. de Fin. c. 24. §. 14.</note> Doch soll den letzten Vergleich, in welchem Dauphiné auff des Johannis Sohn Carolum transferiret worden, Käyser Carolus IV ratihabiret haben, wiewol mit der Condition, daß der Cron-Printz von Franckreich oder Dauphin dieses Fürstenthum einen Weg wie den andern, von dem Reich zu Lehen erkennen solte; <note place="foot">vid. Gosnitz in Itin. Belgic. Gallic. ap. Conring. d. l. §. 16.</note> welches auch geschehen, und ist ann. 1356 gedachter Carolus Dauphin aus Franckreich, auff geschehene Vocation, auff dem Reichs-Tage zu Metz erschienen, hat Sitz und Stimme nebst andern Fürsten des Reichs genommen, Käyser Carolo IV in Gegenwart aller Churfürsten, und Fürsten des Reichs, auch des Päbstlichen Nuncii, den Lehneyd öffentlich abgestattet, und die Regalia der Hertzogthümer Vienne, oder Delphinat, Provence & c. von dem Käyser, als ordentlichen Lehenherrn empfangen. <note place="foot">Dieses meldet nicht nur Cuspianus, sondern auch Goldastus in praefat. der Reichs-Handlungen. add. Conring. d. l. §. 15.</note> Dessen Nachkommen solches auch noch lange Zeit als ein Lehen des Reichs erkannt. Nachdem aber haben sich die Könige in Franckreich solcher Lehenspflicht ie mehr und mehr entzogen, und endlich gar nicht mehr erkennen wollen; worüber sich Käyser Maximilianus zum öfftern beklaget, <note place="foot">Conring. d. l. §. 21.</note> und unter andern Friedenspropositionen, so Käyser Carolus V, bey den Madritischen Friedens-Tractaten, König Francisco I in Franckreich that, war auch die renovirung der Lehenspflicht wegen Dauphiné, zu andern zu dem Arrelatischen Reich gehörigen Provintzien. <note place="foot">Dupuy des droits du Roy de France sur plusiurs Etats. p. 342.</note> Es sind aber die Frantzosen nichts destoweniger bißhero in possession der Souverainité verblieben.</p> <p>Indessen wird zu Behauptung des Reichs-Rechts angeführet: <note place="foot">vid Conring. de Fin. d. c. 24. §. 14. seqq.</note></p> <p><note place="right">Gründe des Reichs.</note> I. Daß Dauphiné eine zu dem alten Arrelatischen Reiche gehörige Provintz, welche die Fürsten von Dauphiné von dem Reiche zu Lehen gehabt, und in gleicher qualität auff die Könige in Franckreich transferiret, welches König Philippus Valesius eo ipso dadurch selbst erkannt, daß er die von Humberto auff ihm geschehene translation, von Käyser Ludovico IV confirmiret haben wollen, so er nicht würde gethan haben, wenn er gewust hätte/ daß Dauphiné dem Reiche nicht verwandt.</p> <p>II. Daß solche Lehens-Pflicht auch nachdem, da Dauphiné schon bey Franckreich gewesen, von vielen Königen agnosciret worden; Dann aus vielen nur einige Actus anzuführen, so hätte (1) Käyser Carolus IV den letztern Vergleich de ann. 1349 confirmiret, (2) Ann. 1356 sey Caro us Dauphin von Franckreich auff dem Reichstage zu Metz erschienen, und hätte von Käyser Carolo IV die Belehnung empfangen; (3) Ann. 1378 hätte der Dauphin von Franckreich Carl von Käyser Carolo IV veniam aetatis, und das Vicariat über das Arrelatische Reich, ausgenommen Savoyen, erhalten, welches die Frantzösischen Scribenten, Bodinus, Vignierius, Pisana, Dupuy und andere selber nicht in Abrede seyn. (4) König Carolus VI hätte sich von Käyser Sigismundo in der Possession des Delphinats, und des Vicariats in dem Arrelatischen Königreich confirmiren laßen. (5) König Carolus VII, Ludovicus XI und andere Frantzösische Könige, hätten Dauphiné von denen andern Frantzösischen Provintzien </p> </div> </body> </text> </TEI> [39/0067]
vielmehr dem Könige in Franckreich der dazumahl Philippus Valesius war, zu übergeben, weil derselbe sie wider die Grafen von Savoyen, von denen sie offt beunruhiget wurden, besser beschützen könte; Welches Humbertus auch that, iedoch mit dem Bedinge/ daß allezeit der Erst gebohrne oder der Cron-Printz in Franckreich den Nahmen davon führen, und daß dieses Fürstenthum mit der Crone Franckreich nimmer vereiniget werden solte, es sey dann, daß das Röm. Reich und das Frantzösische Reich in eines gienge. Es war hiemit aber Käyser Ludovicus IV gar nicht zu frieden, und wolte dahero diese translation auff des Philippi Valesii Ansuchen nicht ratihabiren; worauff sich dieser an den Pabst wandte, und von demselben solche translation des Delphinats confirmiren ließ. Doch soll den letzten Vergleich, in welchem Dauphiné auff des Johannis Sohn Carolum transferiret worden, Käyser Carolus IV ratihabiret haben, wiewol mit der Condition, daß der Cron-Printz von Franckreich oder Dauphin dieses Fürstenthum einen Weg wie den andern, von dem Reich zu Lehen erkennen solte; welches auch geschehen, und ist ann. 1356 gedachter Carolus Dauphin aus Franckreich, auff geschehene Vocation, auff dem Reichs-Tage zu Metz erschienen, hat Sitz und Stimme nebst andern Fürsten des Reichs genommen, Käyser Carolo IV in Gegenwart aller Churfürsten, und Fürsten des Reichs, auch des Päbstlichen Nuncii, den Lehneyd öffentlich abgestattet, und die Regalia der Hertzogthümer Vienne, oder Delphinat, Provence & c. von dem Käyser, als ordentlichen Lehenherrn empfangen. Dessen Nachkommen solches auch noch lange Zeit als ein Lehen des Reichs erkannt. Nachdem aber haben sich die Könige in Franckreich solcher Lehenspflicht ie mehr und mehr entzogen, und endlich gar nicht mehr erkennen wollen; worüber sich Käyser Maximilianus zum öfftern beklaget, und unter andern Friedenspropositionen, so Käyser Carolus V, bey den Madritischen Friedens-Tractaten, König Francisco I in Franckreich that, war auch die renovirung der Lehenspflicht wegen Dauphiné, zu andern zu dem Arrelatischen Reich gehörigen Provintzien. Es sind aber die Frantzosen nichts destoweniger bißhero in possession der Souverainité verblieben.
Indessen wird zu Behauptung des Reichs-Rechts angeführet:
I. Daß Dauphiné eine zu dem alten Arrelatischen Reiche gehörige Provintz, welche die Fürsten von Dauphiné von dem Reiche zu Lehen gehabt, und in gleicher qualität auff die Könige in Franckreich transferiret, welches König Philippus Valesius eo ipso dadurch selbst erkannt, daß er die von Humberto auff ihm geschehene translation, von Käyser Ludovico IV confirmiret haben wollen, so er nicht würde gethan haben, wenn er gewust hätte/ daß Dauphiné dem Reiche nicht verwandt.
Gründe des Reichs. II. Daß solche Lehens-Pflicht auch nachdem, da Dauphiné schon bey Franckreich gewesen, von vielen Königen agnosciret worden; Dann aus vielen nur einige Actus anzuführen, so hätte (1) Käyser Carolus IV den letztern Vergleich de ann. 1349 confirmiret, (2) Ann. 1356 sey Caro us Dauphin von Franckreich auff dem Reichstage zu Metz erschienen, und hätte von Käyser Carolo IV die Belehnung empfangen; (3) Ann. 1378 hätte der Dauphin von Franckreich Carl von Käyser Carolo IV veniam aetatis, und das Vicariat über das Arrelatische Reich, ausgenommen Savoyen, erhalten, welches die Frantzösischen Scribenten, Bodinus, Vignierius, Pisana, Dupuy und andere selber nicht in Abrede seyn. (4) König Carolus VI hätte sich von Käyser Sigismundo in der Possession des Delphinats, und des Vicariats in dem Arrelatischen Königreich confirmiren laßen. (5) König Carolus VII, Ludovicus XI und andere Frantzösische Könige, hätten Dauphiné von denen andern Frantzösischen Provintzien
vid. Paul. AEmil. Lib. 9. hist. in Philippo Valesio. Jean de Serres en son Inventaire de l' histoire de France. p. 172. Das Diploma, in welchem Humbertus das Delphinat ann. 1343. an Franckreich cediret, ist zu finden bey Leibnitio in Cod. jur. gent. diplom. Part. I. n. 84. p. 158. in welchem aber des erstgebohrnen keine Meldung geschiehet, sondern Humbertus transferiret Dauphiné auff des Kön. Philippi andern Sohn Philippum, und nach dessen Tod auff einen von des erstgebohrnen Johannis Söhnen; Es meldet aber Knesbeck in Prodromo Praetens. Illustr. daß er einen andern zwischen gedachten Humberto, und Kön. Philippo pulchro ann. 1349 gemachten Vergleich in Händen habe, worinnen Dauphiné Carolo V, des damahligen Frantzösischen Cron-Printzens Johannis erst-gebohrnem Sohn cediret worden.
Conring. de Fin. c. 24. §. 14.
vid. Gosnitz in Itin. Belgic. Gallic. ap. Conring. d. l. §. 16.
Dieses meldet nicht nur Cuspianus, sondern auch Goldastus in praefat. der Reichs-Handlungen. add. Conring. d. l. §. 15.
Conring. d. l. §. 21.
Dupuy des droits du Roy de France sur plusiurs Etats. p. 342.
vid Conring. de Fin. d. c. 24. §. 14. seqq.
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