Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.fleißig distinguiret/ wohl wissend, daß sie solches ex singulari jure besäßen, und mit diesen nicht vereinigen könten. III. Daß nirgends zu finden, daß das Reich denen Königen in Franckreich die Lehens-Pflicht erlaßen. Von Frantzösischer Seiten wird dawider eingewendet: Der Frantzosen Einwürffe. I. Dauphine sey dazumahl, wie es an Franckreich gekommen, kein Reichs-Lehen mehr gewesen, sondern die alten Graffen oder Fürsten hätten sich schon gäntzlich von der Lehens-Pflicht loßgemachet gehabt/ dahero der Käyserliche Consens nur zum Uberfluß begehret worden wäre. II. Die angeführten Actus wären zum Theil nicht zur Genüge erwiesen, zum Theil könte daraus auch keine Lehens-Pflicht inferiret werden: Die Käyserl. Confirmation sey etwas überflüßiges gewesen, wie schon gemeldet: Ob Carolus Dauphin von Franckreich auff dem Reichs-Tage zu Metz gewesen, stünde noch dahin, wann es aber auch also wäre, so könte doch daraus keine Subjection erzwungen werden, weilen auch die Bischöffe von Sens und Roan, nebst dem Hertzoge von Britagne, und Graffen von Poictou daselbst erschienen, so doch keine Reichs-Stände gewesen. Das von Käyser Carolo IV dem Dauphin von Franckreich Carolo auffgetragene Vicariat in dem Königreich Arrelat, erwiese vielmehr die Souverainite, als Lehns-Verbindligkeit des Delphinats, dann Vasal und Vicarius zugleich zu seyn, wäre incompatibel, indem jener dem Lehenherrn unterworffen, dieser aber absolute Gewalt erhielte; welches allhie so viel mehr zu sagen, weil die Dauphins von Franckreich zu vicariis perpetuis wären constituiret worden. III. Käyser Carolus IV hätte Dauphine Johanni König in Franckreich/ der seine Schwester zur Ehe gehabt, und derer beyder Sohn Carolo V, geschencket, wie Aventinus berichte. Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret: Des Reichs Replic. I. Daß die alten Fürsten oder Graffen von Dauphine dem Reiche annoch verwand gewesen/ wie der letzte davon diese Provintz an Franckreich übergeben, bewiese nicht nur die gesuchte und auch endlich erhaltene Käyserl. Confirmation, wie auch die viele nachfolgende ob angeführte Actus; sondern es sey solches auch daraus abzunehmen, daß Guido von Vienne, das Dauphins Bruder, und Graff Robertus von Vienne selber, Käyser Henricum von Lützelburg, wie er der Crönung halber nach Rom gereiset, nebst andern Vasallen des Reichs, begleitet. II. Wann die Käyserliche Confirmation nicht vor nöthig gehalten worden wäre, würde solche weder bey Käyser Ludovico IV, noch nachdem bey Carolo IV, gesuchet worden seyn: Auff einem Reichstage Stimme und Sitz haben, und daselbst die Lehens-Pflicht abstatten, sey gantz etwas anders, als bey demselben nur bloß gewisser Angelegenheiten halber zu erscheinen: Daß aber ein Vasal gar wohl auch ein Vicarius seyn könne, bewiesen die Exempel des Churfürsten zu Sachsen, und des Pfaltzgrafen am Rhein in Teutschland, und des Hertzogs von Savoyen in Italien; und wäre ungereimt einem Vicario eine absolute Gewalt zuzuschreiben, weil selbe ja geringer seyn müste, als des Principalis, dessen Vices der Vicarius verwalte. Zu dem so wäre der Dauphin dazumahl nicht zum Vicario von Dauphine alleine, sondern von dem gantzen Arrelatischen Reiche gesetzet worden, und zwar nicht erblich, sondern nur vor seine Person, welches unter vielen andern Umständen auch daraus abzunehmen, daß Käyser Rupertus ann. 1392, wie König Carolus VI in Franckreich blödes Hauptes worden, und die Administration seiner Länder denen Vettern überlaßen müssen, dem Arelatischen Reich, bey seiner Reise nach Italien einen andern Vicarium, nehmlich seinen Sohn Ludovicum, vorgesetzet. III. Dauphine sey schon vorhero, nehmlich zu Käysers Ludovici Bavari oder IV Zeiten, von dem letzten Fürsten Humberto auff des Königs Philippi Valesii Söhne transferiret worden, und hätte Carolus IV solche translation nur bloß confirmiret, wie bereits oben gemeldet; von neuen aber hätte er auff seinen Schwager nichts conferiret, als nur einige Castelle in Dauphine, nehmlich Pompa, Charnacum & c. nebst dem Vicariat. Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9. Hanc Gallorum responsionem sibi ipsi opponit Conring. d. c. 24. §. 15. Ita sentit Bodin. de Rep. d. l. cui aliquatenus adstipulatur Jaques de Cassan en ses Recherches des droits du Roy de France sur les Royaume. Lib. 2. c. 2. ubi ita de Duce Sabaudiae ratiocinatur. Lib. 7. Annal. Boj. f. 490. seqq. Conring. d. c. 24. §. 8. Conring. d. l. §. 14. in sin. vid. Conring. d. c. 24. §. 16. 17. 18. vid. Gaguinus Lib. 9. hist. c. 2. f. 160. Vignier Part. 3. hist. Biblioth. hist. add. Knichenii opus Polit. Lib. 2. Part. 3. Sect. 1. c. 2. p. 61.
fleißig distinguiret/ wohl wissend, daß sie solches ex singulari jure besäßen, und mit diesen nicht vereinigen könten. III. Daß nirgends zu finden, daß das Reich denen Königen in Franckreich die Lehens-Pflicht erlaßen. Von Frantzösischer Seiten wird dawider eingewendet: Der Frantzosen Einwürffe. I. Dauphiné sey dazumahl, wie es an Franckreich gekommen, kein Reichs-Lehen mehr gewesen, sondern die alten Graffen oder Fürsten hätten sich schon gäntzlich von der Lehens-Pflicht loßgemachet gehabt/ dahero der Käyserliche Consens nur zum Uberfluß begehret worden wäre. II. Die angeführten Actus wären zum Theil nicht zur Genüge erwiesen, zum Theil könte daraus auch keine Lehens-Pflicht inferiret werden: Die Käyserl. Confirmation sey etwas überflüßiges gewesen, wie schon gemeldet: Ob Carolus Dauphin von Franckreich auff dem Reichs-Tage zu Metz gewesen, stünde noch dahin, wann es aber auch also wäre, so könte doch daraus keine Subjection erzwungen werden, weilen auch die Bischöffe von Sens und Roan, nebst dem Hertzoge von Britagne, und Graffen von Poictou daselbst erschienen, so doch keine Reichs-Stände gewesen. Das von Käyser Carolo IV dem Dauphin von Franckreich Carolo auffgetragene Vicariat in dem Königreich Arrelat, erwiese vielmehr die Souverainité, als Lehns-Verbindligkeit des Delphinats, dann Vasal und Vicarius zugleich zu seyn, wäre incompatibel, indem jener dem Lehenherrn unterworffen, dieser aber absolute Gewalt erhielte; welches allhie so viel mehr zu sagen, weil die Dauphins von Franckreich zu vicariis perpetuis wären constituiret worden. III. Käyser Carolus IV hätte Dauphiné Johanni König in Franckreich/ der seine Schwester zur Ehe gehabt, und derer beyder Sohn Carolo V, geschencket, wie Aventinus berichte. Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret: Des Reichs Replic. I. Daß die alten Fürsten oder Graffen von Dauphiné dem Reiche annoch verwand gewesen/ wie der letzte davon diese Provintz an Franckreich übergeben, bewiese nicht nur die gesuchte und auch endlich erhaltene Käyserl. Confirmation, wie auch die viele nachfolgende ob angeführte Actus; sondern es sey solches auch daraus abzunehmen, daß Guido von Vienne, das Dauphins Bruder, und Graff Robertus von Vienne selber, Käyser Henricum von Lützelburg, wie er der Crönung halber nach Rom gereiset, nebst andern Vasallen des Reichs, begleitet. II. Wann die Käyserliche Confirmation nicht vor nöthig gehalten worden wäre, würde solche weder bey Käyser Ludovico IV, noch nachdem bey Carolo IV, gesuchet worden seyn: Auff einem Reichstage Stimme und Sitz haben, und daselbst die Lehens-Pflicht abstatten, sey gantz etwas anders, als bey demselben nur bloß gewisser Angelegenheiten halber zu erscheinen: Daß aber ein Vasal gar wohl auch ein Vicarius seyn könne, bewiesen die Exempel des Churfürsten zu Sachsen, und des Pfaltzgrafen am Rhein in Teutschland, und des Hertzogs von Savoyen in Italien; und wäre ungereimt einem Vicario eine absolute Gewalt zuzuschreiben, weil selbe ja geringer seyn müste, als des Principalis, dessen Vices der Vicarius verwalte. Zu dem so wäre der Dauphin dazumahl nicht zum Vicario von Dauphiné alleine, sondern von dem gantzen Arrelatischen Reiche gesetzet worden, und zwar nicht erblich, sondern nur vor seine Person, welches unter vielen andern Umständen auch daraus abzunehmen, daß Käyser Rupertus ann. 1392, wie König Carolus VI in Franckreich blödes Hauptes worden, und die Administration seiner Länder denen Vettern überlaßen müssen, dem Arelatischen Reich, bey seiner Reise nach Italien einen andern Vicarium, nehmlich seinen Sohn Ludovicum, vorgesetzet. III. Dauphiné sey schon vorhero, nehmlich zu Käysers Ludovici Bavari oder IV Zeiten, von dem letzten Fürsten Humberto auff des Königs Philippi Valesii Söhne transferiret worden, und hätte Carolus IV solche translation nur bloß confirmiret, wie bereits oben gemeldet; von neuen aber hätte er auff seinen Schwager nichts conferiret, als nur einige Castelle in Dauphiné, nehmlich Pompa, Charnacum & c. nebst dem Vicariat. Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9. Hanc Gallorum responsionem sibi ipsi opponit Conring. d. c. 24. §. 15. Ita sentit Bodin. de Rep. d. l. cui aliquatenus adstipulatur Jaques de Cassan en ses Recherches des droits du Roy de France sur les Royaume. Lib. 2. c. 2. ubi ita de Duce Sabaudiae ratiocinatur. Lib. 7. Annal. Boj. f. 490. seqq. Conring. d. c. 24. §. 8. Conring. d. l. §. 14. in sin. vid. Conring. d. c. 24. §. 16. 17. 18. vid. Gaguinus Lib. 9. hist. c. 2. f. 160. Vignier Part. 3. hist. Biblioth. hist. add. Knichenii opus Polit. Lib. 2. Part. 3. Sect. 1. c. 2. p. 61.
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fleißig distinguiret/ wohl wissend, daß sie solches ex singulari jure besäßen, und mit diesen nicht vereinigen könten.
III. Daß nirgends zu finden, daß das Reich denen Königen in Franckreich die Lehens-Pflicht erlaßen.
Von Frantzösischer Seiten wird dawider eingewendet:
I. Dauphiné sey dazumahl, wie es an Franckreich gekommen, kein Reichs-Lehen mehr gewesen, sondern die alten Graffen oder Fürsten hätten sich schon gäntzlich von der Lehens-Pflicht loßgemachet gehabt/ dahero der Käyserliche Consens nur zum Uberfluß begehret worden wäre.
Der Frantzosen Einwürffe. II. Die angeführten Actus wären zum Theil nicht zur Genüge erwiesen, zum Theil könte daraus auch keine Lehens-Pflicht inferiret werden: Die Käyserl. Confirmation sey etwas überflüßiges gewesen, wie schon gemeldet: Ob Carolus Dauphin von Franckreich auff dem Reichs-Tage zu Metz gewesen, stünde noch dahin, wann es aber auch also wäre, so könte doch daraus keine Subjection erzwungen werden, weilen auch die Bischöffe von Sens und Roan, nebst dem Hertzoge von Britagne, und Graffen von Poictou daselbst erschienen, so doch keine Reichs-Stände gewesen. Das von Käyser Carolo IV dem Dauphin von Franckreich Carolo auffgetragene Vicariat in dem Königreich Arrelat, erwiese vielmehr die Souverainité, als Lehns-Verbindligkeit des Delphinats, dann Vasal und Vicarius zugleich zu seyn, wäre incompatibel, indem jener dem Lehenherrn unterworffen, dieser aber absolute Gewalt erhielte; welches allhie so viel mehr zu sagen, weil die Dauphins von Franckreich zu vicariis perpetuis wären constituiret worden.
III. Käyser Carolus IV hätte Dauphiné Johanni König in Franckreich/ der seine Schwester zur Ehe gehabt, und derer beyder Sohn Carolo V, geschencket, wie Aventinus berichte.
Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret:
I. Daß die alten Fürsten oder Graffen von Dauphiné dem Reiche annoch verwand gewesen/ wie der letzte davon diese Provintz an Franckreich übergeben, bewiese nicht nur die gesuchte und auch endlich erhaltene Käyserl. Confirmation, wie auch die viele nachfolgende ob angeführte Actus; sondern es sey solches auch daraus abzunehmen, daß Guido von Vienne, das Dauphins Bruder, und Graff Robertus von Vienne selber, Käyser Henricum von Lützelburg, wie er der Crönung halber nach Rom gereiset, nebst andern Vasallen des Reichs, begleitet.
Des Reichs Replic. II. Wann die Käyserliche Confirmation nicht vor nöthig gehalten worden wäre, würde solche weder bey Käyser Ludovico IV, noch nachdem bey Carolo IV, gesuchet worden seyn: Auff einem Reichstage Stimme und Sitz haben, und daselbst die Lehens-Pflicht abstatten, sey gantz etwas anders, als bey demselben nur bloß gewisser Angelegenheiten halber zu erscheinen: Daß aber ein Vasal gar wohl auch ein Vicarius seyn könne, bewiesen die Exempel des Churfürsten zu Sachsen, und des Pfaltzgrafen am Rhein in Teutschland, und des Hertzogs von Savoyen in Italien; und wäre ungereimt einem Vicario eine absolute Gewalt zuzuschreiben, weil selbe ja geringer seyn müste, als des Principalis, dessen Vices der Vicarius verwalte. Zu dem so wäre der Dauphin dazumahl nicht zum Vicario von Dauphiné alleine, sondern von dem gantzen Arrelatischen Reiche gesetzet worden, und zwar nicht erblich, sondern nur vor seine Person, welches unter vielen andern Umständen auch daraus abzunehmen, daß Käyser Rupertus ann. 1392, wie König Carolus VI in Franckreich blödes Hauptes worden, und die Administration seiner Länder denen Vettern überlaßen müssen, dem Arelatischen Reich, bey seiner Reise nach Italien einen andern Vicarium, nehmlich seinen Sohn Ludovicum, vorgesetzet.
III. Dauphiné sey schon vorhero, nehmlich zu Käysers Ludovici Bavari oder IV Zeiten, von dem letzten Fürsten Humberto auff des Königs Philippi Valesii Söhne transferiret worden, und hätte Carolus IV solche translation nur bloß confirmiret, wie bereits oben gemeldet; von neuen aber hätte er auff seinen Schwager nichts conferiret, als nur einige Castelle in Dauphiné, nehmlich Pompa, Charnacum & c. nebst dem Vicariat.
Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9.
Hanc Gallorum responsionem sibi ipsi opponit Conring. d. c. 24. §. 15.
Ita sentit Bodin. de Rep. d. l. cui aliquatenus adstipulatur Jaques de Cassan en ses Recherches des droits du Roy de France sur les Royaume. Lib. 2. c. 2. ubi ita de Duce Sabaudiae ratiocinatur.
Lib. 7. Annal. Boj. f. 490. seqq.
Conring. d. c. 24. §. 8.
Conring. d. l. §. 14. in sin.
vid. Conring. d. c. 24. §. 16. 17. 18.
vid. Gaguinus Lib. 9. hist. c. 2. f. 160. Vignier Part. 3. hist. Biblioth. hist. add. Knichenii opus Polit. Lib. 2. Part. 3. Sect. 1. c. 2. p. 61.
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