Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.sen Assistence wider Carolum von Anjou; Rudolphus wolte zwar anfangs Provence keinem von beyden lassen, sondern als ein eröffnetes Lehen einziehen, und gieng deshalb mit einer Armee dahin, um Carolum von Anjou zu depossediren, doch wurd die Sache endlich durch Mediation des Pabstes Nicolai vermittelt, und diese Grafschafft ann. 1280 Carolo, numehro König in Sicilien, vor ihn und seine Nachkommen, so er mit seiner Gemahlin der Beatrice zeugen würde, zu Lehen aufgetragen. Rudolphi Successor Käyser Adolphus, war zwar mit seines Antecessoris Concession nicht zu frieden, sondern foderte Provence wieder zurück; Käyser Albertus aber conferirte es abermahl Philippo Pulchro König in Franckreich, jedoch unter voriger Lehens-Verbündnüß. Und ist es seit dem bey Frantzösischen Familien geblieben, auch nachgehends mit der Cron Franckreich gar vereiniget; die dem Reiche deshalb gebührende Lehens-Pflicht aber ist mit der Zeit unterlassen worden: worüber sich nicht nur Käyser Maximilianus I zum öfftern beklaget; sondern es hat auch noch Käyser Carolus V bey den Madritischen Friedens Tractaten die Lehens-Pflicht deshalb von Francisco I urgiret, wiewohl vergeblich. Jedoch gehet der Publicisten Meynung wie bey dem gantzen Arrelatischen Reiche, also auch bey dieser dazu gehörigen Provintz, dahin, daß das Reich seinen Anspruch darauf noch nicht verlohren. Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reiches Recht angeführet werden, sind hauptsächlich diese: Gründe des Reichs. I. Daß Provence ein Glied des Arelatischen Reiches, und mit diesem demnach von gleicher qualität seyn müste. II. Daß, da es in denen Reichs-Troublen von dem Reich abgerissen worden, von Käyser Friderico I durch Heyrath wieder dazu gebracht. III. Daß die Grafen, so es nach dem besessen, solches als ein Lehen des Reichs erkennet. IV. Daß es, nach Abgang der alten Grafen, nicht anders, als unter Lehens-Bedingung an Franckreich kommen. V. Daß nirgend zu finden, daß das Reich solche Lehens-Pflicht denen Frantzosen nachdem erlassen. Die Frantzosen wenden dawieder ein: Der Frantzosen Einwurff. I. Daß Provence wie es durch Heyrath nach des letzten Grafen Raimundi Tod an die Frantzösische Familie kommen, kein Reichs-Lehen mehr gewesen. II. Daß dasjenige, was im vorigen Cap. von dem Verkauff des Arelatischen Reiches gemeldet, hauptsäglich provence angehe. Worauf aber von Seiten des Reichs replicirt wird: Des Reichs Replic. I. Daß Provence noch ein Lehen des Reichs gewesen, wie der letzte Graf gestorben, sey genugsam daraus abzunehmen, daß Carl von Anjou, und Margaretha König Ludovici IX Gemahlin sich von selbsten zur Huldigung offeriret, jener solche auch würcklich praestiret hätte, welches nicht geschehen wäre, wann Provence von dem Reich nicht mehr dependiret hätte. II. Was von den gerühmten alienationibus zu halten, darauf ist in vorigem Capit. die Antwort zu finden. Sechzehendcs Capitel, Von des Reichs Praetension auf Dauphine. Historie. DAß Dauphine zu dem Arelatischen Königreich vormahlen gehöret, ist aus dem vorhergehenden 14 Capit. zu ersehen, und haben es deshalb die alten Fürsten von Dauphine beständig vor ein von dem Reich dependiren des Lehen erkandt. Der letzte von diesen Fürsten war Humbertus II, welcher, wie er seinen eintzigen Sohn verlohr, bey sich schlüßig wurde ins Kloster zu gehen, und sein Fürstenthum dem Päbstl. Stuhl zu übergeben; dawieder sich aber der Adel setzte, und ihren Landsherrn persuadirten, sein Land Diploma Rudolphi exhibet Leibnitz in Prodromo Codicis jur. gent. diplom. p. 20. und meldet Bzovius Tom. XIII. Annal. Eccles. ap. Conring. c. 24. §. 10. Käyser Rudolphus hätte Provence seiner Tochter Clementiae, welche Caroli Königs in Sicilien Sohn Carolus geheyrathet, zum Brau[unleserliches Material]schatz mit gegeben. vid. Conring, d. c. 24. §. 11. & 12. vid. Fr. de Clapperiis Comites Provinciae. Conring. d. c. 24. §. 21. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 342. vid. Conring. de Fin. c. 13. §. 7. seqq. & c. 24. §. Ita tradit Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9. sc. p. 35. in dem 3ten Einwurff der Frantzosen. Vignier. in biblioth. hist. & ex eo Conring. d. c. 24. §. 7. Conring. d. c. 24. §. 8.
sen Assistence wider Carolum von Anjou; Rudolphus wolte zwar anfangs Provence keinem von beyden lassen, sondern als ein eröffnetes Lehen einziehen, und gieng deshalb mit einer Armee dahin, um Carolum von Anjou zu depossediren, doch wurd die Sache endlich durch Mediation des Pabstes Nicolai vermittelt, und diese Grafschafft ann. 1280 Carolo, numehro König in Sicilien, vor ihn und seine Nachkommen, so er mit seiner Gemahlin der Beatrice zeugen würde, zu Lehen aufgetragen. Rudolphi Successor Käyser Adolphus, war zwar mit seines Antecessoris Concession nicht zu frieden, sondern foderte Provence wieder zurück; Käyser Albertus aber conferirte es abermahl Philippo Pulchro König in Franckreich, jedoch unter voriger Lehens-Verbündnüß. Und ist es seit dem bey Frantzösischen Familien geblieben, auch nachgehends mit der Cron Franckreich gar vereiniget; die dem Reiche deshalb gebührende Lehens-Pflicht aber ist mit der Zeit unterlassen worden: worüber sich nicht nur Käyser Maximilianus I zum öfftern beklaget; sondern es hat auch noch Käyser Carolus V bey den Madritischen Friedens Tractaten die Lehens-Pflicht deshalb von Francisco I urgiret, wiewohl vergeblich. Jedoch gehet der Publicisten Meynung wie bey dem gantzen Arrelatischen Reiche, also auch bey dieser dazu gehörigen Provintz, dahin, daß das Reich seinen Anspruch darauf noch nicht verlohren. Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reiches Recht angeführet werden, sind hauptsächlich diese: Gründe des Reichs. I. Daß Provence ein Glied des Arelatischen Reiches, und mit diesem demnach von gleicher qualität seyn müste. II. Daß, da es in denen Reichs-Troublen von dem Reich abgerissen worden, von Käyser Friderico I durch Heyrath wieder dazu gebracht. III. Daß die Grafen, so es nach dem besessen, solches als ein Lehen des Reichs erkennet. IV. Daß es, nach Abgang der alten Grafen, nicht anders, als unter Lehens-Bedingung an Franckreich kommen. V. Daß nirgend zu finden, daß das Reich solche Lehens-Pflicht denen Frantzosen nachdem erlassen. Die Frantzosen wenden dawieder ein: Der Frantzosen Einwurff. I. Daß Provence wie es durch Heyrath nach des letzten Grafen Raimundi Tod an die Frantzösische Familie kommen, kein Reichs-Lehen mehr gewesen. II. Daß dasjenige, was im vorigen Cap. von dem Verkauff des Arelatischen Reiches gemeldet, hauptsäglich provence angehe. Worauf aber von Seiten des Reichs replicirt wird: Des Reichs Replic. I. Daß Provence noch ein Lehen des Reichs gewesen, wie der letzte Graf gestorben, sey genugsam daraus abzunehmen, daß Carl von Anjou, und Margaretha König Ludovici IX Gemahlin sich von selbsten zur Huldigung offeriret, jener solche auch würcklich praestiret hätte, welches nicht geschehen wäre, wann Provence von dem Reich nicht mehr dependiret hätte. II. Was von den gerühmten alienationibus zu halten, darauf ist in vorigem Capit. die Antwort zu finden. Sechzehendcs Capitel, Von des Reichs Praetension auf Dauphiné. Historie. DAß Dauphiné zu dem Arelatischen Königreich vormahlen gehöret, ist aus dem vorhergehenden 14 Capit. zu ersehen, und haben es deshalb die alten Fürsten von Dauphiné beständig vor ein von dem Reich dependiren des Lehen erkandt. Der letzte von diesen Fürsten war Humbertus II, welcher, wie er seinen eintzigen Sohn verlohr, bey sich schlüßig wurde ins Kloster zu gehen, und sein Fürstenthum dem Päbstl. Stuhl zu übergeben; dawieder sich aber der Adel setzte, und ihren Landsherrn persuadirten, sein Land Diploma Rudolphi exhibet Leibnitz in Prodromo Codicis jur. gent. diplom. p. 20. und meldet Bzovius Tom. XIII. Annal. Eccles. ap. Conring. c. 24. §. 10. Käyser Rudolphus hätte Provence seiner Tochter Clementiae, welche Caroli Königs in Sicilien Sohn Carolus geheyrathet, zum Brau[unleserliches Material]schatz mit gegeben. vid. Conring, d. c. 24. §. 11. & 12. vid. Fr. de Clapperiis Comites Provinciae. Conring. d. c. 24. §. 21. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 342. vid. Conring. de Fin. c. 13. §. 7. seqq. & c. 24. §. Ita tradit Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9. sc. p. 35. in dem 3ten Einwurff der Frantzosen. Vignier. in biblioth. hist. & ex eo Conring. d. c. 24. §. 7. Conring. d. c. 24. §. 8.
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sen Assistence wider Carolum von Anjou; Rudolphus wolte zwar anfangs Provence keinem von beyden lassen, sondern als ein eröffnetes Lehen einziehen, und gieng deshalb mit einer Armee dahin, um Carolum von Anjou zu depossediren, doch wurd die Sache endlich durch Mediation des Pabstes Nicolai vermittelt, und diese Grafschafft ann. 1280 Carolo, numehro König in Sicilien, vor ihn und seine Nachkommen, so er mit seiner Gemahlin der Beatrice zeugen würde, zu Lehen aufgetragen. Rudolphi Successor Käyser Adolphus, war zwar mit seines Antecessoris Concession nicht zu frieden, sondern foderte Provence wieder zurück; Käyser Albertus aber conferirte es abermahl Philippo Pulchro König in Franckreich, jedoch unter voriger Lehens-Verbündnüß. Und ist es seit dem bey Frantzösischen Familien geblieben, auch nachgehends mit der Cron Franckreich gar vereiniget; die dem Reiche deshalb gebührende Lehens-Pflicht aber ist mit der Zeit unterlassen worden: worüber sich nicht nur Käyser Maximilianus I zum öfftern beklaget; sondern es hat auch noch Käyser Carolus V bey den Madritischen Friedens Tractaten die Lehens-Pflicht deshalb von Francisco I urgiret, wiewohl vergeblich. Jedoch gehet der Publicisten Meynung wie bey dem gantzen Arrelatischen Reiche, also auch bey dieser dazu gehörigen Provintz, dahin, daß das Reich seinen Anspruch darauf noch nicht verlohren.
Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reiches Recht angeführet werden, sind hauptsächlich diese:
I. Daß Provence ein Glied des Arelatischen Reiches, und mit diesem demnach von gleicher qualität seyn müste.
Gründe des Reichs. II. Daß, da es in denen Reichs-Troublen von dem Reich abgerissen worden, von Käyser Friderico I durch Heyrath wieder dazu gebracht.
III. Daß die Grafen, so es nach dem besessen, solches als ein Lehen des Reichs erkennet.
IV. Daß es, nach Abgang der alten Grafen, nicht anders, als unter Lehens-Bedingung an Franckreich kommen.
V. Daß nirgend zu finden, daß das Reich solche Lehens-Pflicht denen Frantzosen nachdem erlassen.
Die Frantzosen wenden dawieder ein:
I. Daß Provence wie es durch Heyrath nach des letzten Grafen Raimundi Tod an die Frantzösische Familie kommen, kein Reichs-Lehen mehr gewesen.
Der Frantzosen Einwurff. II. Daß dasjenige, was im vorigen Cap. von dem Verkauff des Arelatischen Reiches gemeldet, hauptsäglich provence angehe.
Worauf aber von Seiten des Reichs replicirt wird:
I. Daß Provence noch ein Lehen des Reichs gewesen, wie der letzte Graf gestorben, sey genugsam daraus abzunehmen, daß Carl von Anjou, und Margaretha König Ludovici IX Gemahlin sich von selbsten zur Huldigung offeriret, jener solche auch würcklich praestiret hätte, welches nicht geschehen wäre, wann Provence von dem Reich nicht mehr dependiret hätte.
Des Reichs Replic. II. Was von den gerühmten alienationibus zu halten, darauf ist in vorigem Capit. die Antwort zu finden.
Sechzehendcs Capitel, Von des Reichs Praetension auf Dauphiné.
DAß Dauphiné zu dem Arelatischen Königreich vormahlen gehöret, ist aus dem vorhergehenden 14 Capit. zu ersehen, und haben es deshalb die alten Fürsten von Dauphiné beständig vor ein von dem Reich dependiren des Lehen erkandt. Der letzte von diesen Fürsten war Humbertus II, welcher, wie er seinen eintzigen Sohn verlohr, bey sich schlüßig wurde ins Kloster zu gehen, und sein Fürstenthum dem Päbstl. Stuhl zu übergeben; dawieder sich aber der Adel setzte, und ihren Landsherrn persuadirten, sein Land
Historie.
Diploma Rudolphi exhibet Leibnitz in Prodromo Codicis jur. gent. diplom. p. 20. und meldet Bzovius Tom. XIII. Annal. Eccles. ap. Conring. c. 24. §. 10. Käyser Rudolphus hätte Provence seiner Tochter Clementiae, welche Caroli Königs in Sicilien Sohn Carolus geheyrathet, zum Brau_ schatz mit gegeben.
vid. Conring, d. c. 24. §. 11. & 12.
vid. Fr. de Clapperiis Comites Provinciae.
Conring. d. c. 24. §. 21.
Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 342.
vid. Conring. de Fin. c. 13. §. 7. seqq. & c. 24. §.
Ita tradit Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9.
sc. p. 35. in dem 3ten Einwurff der Frantzosen.
Vignier. in biblioth. hist. & ex eo Conring. d. c. 24. §. 7.
Conring. d. c. 24. §. 8.
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