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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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hinführo allen unterthänigsten und unterthänigen Gehorsam zu erzeigen.

XIX. Daß als die Stadt Gelnhausen anno 1652 von dem Reichs-Pfennig-Meister an den Hertzog Philipp Ludwig zu Holstein auff 4208 fl. assigniret worden, Bürgermeister und Rath hierauff sub dato den 12 Maji d. a. an Graf Fridrich Casimir zu Hanau geschrieben, und gebethen, die verpfändete Stadt bey der bißherigen Exemption von Reichs-Anlagen an Ihr. Käyserl. Maj. zu vertreten, wie auch geschehen.

XX. Daß anno 1691 die gantze Bürgerschafft bey der Gräfl. Hanauischen Regierung gegen Bürgermeister und Rath supplicando sich beschweret, daß jene wegen eingeschwatzter Reichs-Städtischen Libertät sich gegen die Pfands-Herrschafftlichen Decreta gantz widerspenstig erzeiget.

XXI. Daß, als die Stadt anno 1703 zu dem Chur-Rheinischen Crayß gezogen werden wollen, der dabey anwesende Chur-Pfältzische Gesandte seines gnädigsten Chur-Fürstens hierunter versirende jura protestando verwahret.

XXII. Daß als die Stadt Gelnhausen sich anno 1704 in die Designation wegen abgetragener 6 Römer Monathe, für die Providirung der Festung Philipsburg, anmaßlich einsetzen lassen, die Pfand-Herrschafften nicht allein bey der Stadt Franckfurt, sondern auch im Chur-Fürstlichen Collegio zu Regenspurg solennissime dawider protestiret.

XXIII. Daß ohne andere ansehnliche Forderungen, welche des Gräfliche Hauß Hanau an die Stadt Gelnhausen hätte, der alleinige Schwartzburgische Pfandschilling, mit dem, was dem Käyser Maximiliano I noch weiter von Hanau gezahlet worden, bey 120000 fl. Capital auswerffe, dagegen aber die Stadt mehr nicht, als jährlich 231 fl. 24 alb. 3 Heller dem Gräffl. Hauß Hanau, so den Vorschuß biß auff etwas weniges gethan, bloß pro recognitione dominii, entrichte. Und sey nicht zu praesumiren, daß das Reich die geringe jährliche Steuer gegen ein so hohes Capital jemahls habe wieder einlösen wollen.

XXIV. Daß die Pfandes-Herrschafft von Zeit der Verpfändung an, biß anitzo, der Stadt das Praedicat, Liebe Getreue, in ihren an dieselbe abgelassenen Schreiben gegeben, und noch gebe, welches der Stylus perpetuus bey denen Land- und Herren-Städten wäre.

XXV. Daß nach Graff Philipp Ludwigs zu Hanau Absterben demselben eine solenne Leichpredigt zu Gelnhausen gehalten worden.

XXVI. Daß die Stadt Gelnhausen von anno 1525 theils aus dem Verzeichnüs der Freyen und Reichs-Städte gäntzlich gelassen, theils ihre Exemption von verschiedenen Historicis und Publicisten nahmentlich abgeführet würde.

Was die Stadt Gelnhausen hiewieder einwendet, habe bißhero nicht gefunden, so viel aber aus vor angezogenem Scripto zu ersehen, so fundiret die Stadt ihre Immedietät darauff:

Der Stadt Gelnhausen Gründe. I. Daß sie vor Alters eine Reichs-Stadt gewesen.

II. Daß sie ihre Obrigkeit und Gerichts-Zwang von den Röm. Käysern trage.

III. Daß die Röm. Käyser ihre Privilegia confirmirten, bey welchen sie auch die Pfand-Herrschafften, Krafft ihrer Reversen, geruhig lassen müsten.

IV. Daß, ob die Stadt schon versetzet, die Pfand-Herrschafften sich dennoch weder des Eigenthumbs, noch sonst einer Superiorität anzumassen hätten, sondern müsten mit dem blossen Pfand-Schilling sich vergnügen lassen.

V. Daß in dem producirten Pfand-Brieffe die ausdrücklichen Worte stünden, daß die Pfandschafft unentgolten der Reichs-Rechten seyn solle.

VI. Daß in der güldenen Bull c. I. §. II. welche anno 1356, und also nur etliche wenige Jahre post primam oppignorationem gemachet, der Stadt Gelnhausen, nebst andern Reichs-Städten, der Conductus Electoralis & Archiepiscopi Coloniensis angewiesen worden wäre.

VII. Daß die Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen immediate an die höchsten Reichs-Gerichte, die Cammer oder Reichs-Hoffrath, gingen.

VIII. Daß in der ersten Pfand-Verschreibung Goßlar, Nordhausen, Mühlhausen und Friedberg zugleich mit verpfändet worden, welche aber notorie in ihrer Reichs-Städtischen Immedietät verblieben; einfolglich könte Gelnhausen nicht anderer Condition seyn.

IX. Daß Limnaeus Lib. 7. Jur. publ. c. 1. p. 17. c. 17. p. 285. & c. 20. p. 315. und 324. desgleichen Matth. Stephani de JCtione L. 2. P. 2. c. 1. n. 85. Gelnhausen unter die Reichs-Städte referire.

X. Daß in dem alten Exemptions-Process

hinführo allen unterthänigsten und unterthänigen Gehorsam zu erzeigen.

XIX. Daß als die Stadt Gelnhausen anno 1652 von dem Reichs-Pfennig-Meister an den Hertzog Philipp Ludwig zu Holstein auff 4208 fl. assigniret worden, Bürgermeister und Rath hierauff sub dato den 12 Maji d. a. an Graf Fridrich Casimir zu Hanau geschrieben, und gebethen, die verpfändete Stadt bey der bißherigen Exemption von Reichs-Anlagen an Ihr. Käyserl. Maj. zu vertreten, wie auch geschehen.

XX. Daß anno 1691 die gantze Bürgerschafft bey der Gräfl. Hanauischen Regierung gegen Bürgermeister und Rath supplicando sich beschweret, daß jene wegen eingeschwatzter Reichs-Städtischen Libertät sich gegen die Pfands-Herrschafftlichen Decreta gantz widerspenstig erzeiget.

XXI. Daß, als die Stadt anno 1703 zu dem Chur-Rheinischen Crayß gezogen werden wollen, der dabey anwesende Chur-Pfältzische Gesandte seines gnädigsten Chur-Fürstens hierunter versirende jura protestando verwahret.

XXII. Daß als die Stadt Gelnhausen sich anno 1704 in die Designation wegen abgetragener 6 Römer Monathe, für die Providirung der Festung Philipsburg, anmaßlich einsetzen lassen, die Pfand-Herrschafften nicht allein bey der Stadt Franckfurt, sondern auch im Chur-Fürstlichen Collegio zu Regenspurg solennissime dawider protestiret.

XXIII. Daß ohne andere ansehnliche Forderungen, welche des Gräfliche Hauß Hanau an die Stadt Gelnhausen hätte, der alleinige Schwartzburgische Pfandschilling, mit dem, was dem Käyser Maximiliano I noch weiter von Hanau gezahlet worden, bey 120000 fl. Capital auswerffe, dagegen aber die Stadt mehr nicht, als jährlich 231 fl. 24 alb. 3 Heller dem Gräffl. Hauß Hanau, so den Vorschuß biß auff etwas weniges gethan, bloß pro recognitione dominii, entrichte. Und sey nicht zu praesumiren, daß das Reich die geringe jährliche Steuer gegen ein so hohes Capital jemahls habe wieder einlösen wollen.

XXIV. Daß die Pfandes-Herrschafft von Zeit der Verpfändung an, biß anitzo, der Stadt das Praedicat, Liebe Getreue, in ihren an dieselbe abgelassenen Schreiben gegeben, und noch gebe, welches der Stylus perpetuus bey denen Land- und Herren-Städten wäre.

XXV. Daß nach Graff Philipp Ludwigs zu Hanau Absterben demselben eine solenne Leichpredigt zu Gelnhausen gehalten worden.

XXVI. Daß die Stadt Gelnhausen von anno 1525 theils aus dem Verzeichnüs der Freyen und Reichs-Städte gäntzlich gelassen, theils ihre Exemption von verschiedenen Historicis und Publicisten nahmentlich abgeführet würde.

Was die Stadt Gelnhausen hiewieder einwendet, habe bißhero nicht gefunden, so viel aber aus vor angezogenem Scripto zu ersehen, so fundiret die Stadt ihre Immedietät darauff:

Der Stadt Gelnhausen Gründe. I. Daß sie vor Alters eine Reichs-Stadt gewesen.

II. Daß sie ihre Obrigkeit und Gerichts-Zwang von den Röm. Käysern trage.

III. Daß die Röm. Käyser ihre Privilegia confirmirten, bey welchen sie auch die Pfand-Herrschafften, Krafft ihrer Reversen, geruhig lassen müsten.

IV. Daß, ob die Stadt schon versetzet, die Pfand-Herrschafften sich dennoch weder des Eigenthumbs, noch sonst einer Superiorität anzumassen hätten, sondern müsten mit dem blossen Pfand-Schilling sich vergnügen lassen.

V. Daß in dem producirten Pfand-Brieffe die ausdrücklichen Worte stünden, daß die Pfandschafft unentgolten der Reichs-Rechten seyn solle.

VI. Daß in der güldenen Bull c. I. §. II. welche anno 1356, und also nur etliche wenige Jahre post primam oppignorationem gemachet, der Stadt Gelnhausen, nebst andern Reichs-Städten, der Conductus Electoralis & Archiepiscopi Coloniensis angewiesen worden wäre.

VII. Daß die Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen immediate an die höchsten Reichs-Gerichte, die Cammer oder Reichs-Hoffrath, gingen.

VIII. Daß in der ersten Pfand-Verschreibung Goßlar, Nordhausen, Mühlhausen und Friedberg zugleich mit verpfändet worden, welche aber notorie in ihrer Reichs-Städtischen Immedietät verblieben; einfolglich könte Gelnhausen nicht anderer Condition seyn.

IX. Daß Limnaeus Lib. 7. Jur. publ. c. 1. p. 17. c. 17. p. 285. & c. 20. p. 315. und 324. desgleichen Matth. Stephani de JCtione L. 2. P. 2. c. 1. n. 85. Gelnhausen unter die Reichs-Städte referire.

X. Daß in dem alten Exemptions-Process

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hinführo allen unterthänigsten und unterthänigen            Gehorsam zu erzeigen.</p>
        <p>XIX. Daß als die Stadt Gelnhausen anno 1652 von dem Reichs-Pfennig-Meister an den Hertzog            Philipp Ludwig zu Holstein auff 4208 fl. assigniret worden, Bürgermeister und Rath            hierauff sub dato den 12 Maji d. a. an Graf Fridrich Casimir zu Hanau geschrieben, und            gebethen, die verpfändete Stadt bey der bißherigen Exemption von Reichs-Anlagen an Ihr.            Käyserl. Maj. zu vertreten, wie auch geschehen.</p>
        <p>XX. Daß anno 1691 die gantze Bürgerschafft bey der Gräfl. Hanauischen Regierung gegen            Bürgermeister und Rath supplicando sich beschweret, daß jene wegen eingeschwatzter            Reichs-Städtischen Libertät sich gegen die Pfands-Herrschafftlichen Decreta gantz            widerspenstig erzeiget.</p>
        <p>XXI. Daß, als die Stadt anno 1703 zu dem Chur-Rheinischen Crayß gezogen werden wollen,            der dabey anwesende Chur-Pfältzische Gesandte seines gnädigsten Chur-Fürstens hierunter            versirende jura protestando verwahret.</p>
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        <p>XXIII. Daß ohne andere ansehnliche Forderungen, welche des Gräfliche Hauß Hanau an die            Stadt Gelnhausen hätte, der alleinige Schwartzburgische Pfandschilling, mit dem, was dem            Käyser Maximiliano I noch weiter von Hanau gezahlet worden, bey 120000 fl. Capital            auswerffe, dagegen aber die Stadt mehr nicht, als jährlich 231 fl. 24 alb. 3 Heller dem            Gräffl. Hauß Hanau, so den Vorschuß biß auff etwas weniges gethan, bloß pro recognitione            dominii, entrichte. Und sey nicht zu praesumiren, daß das Reich die geringe jährliche            Steuer gegen ein so hohes Capital jemahls habe wieder einlösen wollen.</p>
        <p>XXIV. Daß die Pfandes-Herrschafft von Zeit der Verpfändung an, biß anitzo, der Stadt das            Praedicat, Liebe Getreue, in ihren an dieselbe abgelassenen Schreiben gegeben, und noch            gebe, welches der Stylus perpetuus bey denen Land- und Herren-Städten wäre.</p>
        <p>XXV. Daß nach Graff Philipp Ludwigs zu Hanau Absterben demselben eine solenne            Leichpredigt zu Gelnhausen gehalten worden.</p>
        <p>XXVI. Daß die Stadt Gelnhausen von anno 1525 theils aus dem Verzeichnüs der Freyen und            Reichs-Städte gäntzlich gelassen, theils ihre Exemption von verschiedenen Historicis und            Publicisten nahmentlich abgeführet würde.</p>
        <p>Was die Stadt Gelnhausen hiewieder einwendet, habe bißhero nicht gefunden, so viel aber            aus vor angezogenem Scripto zu ersehen, so fundiret die Stadt ihre Immedietät darauff:</p>
        <p><note place="right">Der Stadt Gelnhausen Gründe.</note> I. Daß sie vor Alters eine            Reichs-Stadt gewesen.</p>
        <p>II. Daß sie ihre Obrigkeit und Gerichts-Zwang von den Röm. Käysern trage.</p>
        <p>III. Daß die Röm. Käyser ihre Privilegia confirmirten, bey welchen sie auch die            Pfand-Herrschafften, Krafft ihrer Reversen, geruhig lassen müsten.</p>
        <p>IV. Daß, ob die Stadt schon versetzet, die Pfand-Herrschafften sich dennoch weder des            Eigenthumbs, noch sonst einer Superiorität anzumassen hätten, sondern müsten mit dem            blossen Pfand-Schilling sich vergnügen lassen.</p>
        <p>V. Daß in dem producirten Pfand-Brieffe die ausdrücklichen Worte stünden, daß die            Pfandschafft unentgolten der Reichs-Rechten seyn solle.</p>
        <p>VI. Daß in der güldenen Bull c. I. §. II. welche anno 1356, und also nur etliche wenige            Jahre post primam oppignorationem gemachet, der Stadt Gelnhausen, nebst andern            Reichs-Städten, der Conductus Electoralis &amp; Archiepiscopi Coloniensis angewiesen            worden wäre.</p>
        <p>VII. Daß die Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen immediate an die höchsten            Reichs-Gerichte, die Cammer oder Reichs-Hoffrath, gingen.</p>
        <p>VIII. Daß in der ersten Pfand-Verschreibung Goßlar, Nordhausen, Mühlhausen und Friedberg            zugleich mit verpfändet worden, welche aber notorie in ihrer Reichs-Städtischen Immedietät            verblieben; einfolglich könte Gelnhausen nicht anderer Condition seyn.</p>
        <p>IX. Daß Limnaeus Lib. 7. Jur. publ. c. 1. p. 17. c. 17. p. 285. &amp; c. 20. p. 315. und            324. desgleichen Matth. Stephani de JCtione L. 2. P. 2. c. 1. n. 85. Gelnhausen unter die            Reichs-Städte referire.</p>
        <p>X. Daß in dem alten Exemptions-Process
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[722/0633] hinführo allen unterthänigsten und unterthänigen Gehorsam zu erzeigen. XIX. Daß als die Stadt Gelnhausen anno 1652 von dem Reichs-Pfennig-Meister an den Hertzog Philipp Ludwig zu Holstein auff 4208 fl. assigniret worden, Bürgermeister und Rath hierauff sub dato den 12 Maji d. a. an Graf Fridrich Casimir zu Hanau geschrieben, und gebethen, die verpfändete Stadt bey der bißherigen Exemption von Reichs-Anlagen an Ihr. Käyserl. Maj. zu vertreten, wie auch geschehen. XX. Daß anno 1691 die gantze Bürgerschafft bey der Gräfl. Hanauischen Regierung gegen Bürgermeister und Rath supplicando sich beschweret, daß jene wegen eingeschwatzter Reichs-Städtischen Libertät sich gegen die Pfands-Herrschafftlichen Decreta gantz widerspenstig erzeiget. XXI. Daß, als die Stadt anno 1703 zu dem Chur-Rheinischen Crayß gezogen werden wollen, der dabey anwesende Chur-Pfältzische Gesandte seines gnädigsten Chur-Fürstens hierunter versirende jura protestando verwahret. XXII. Daß als die Stadt Gelnhausen sich anno 1704 in die Designation wegen abgetragener 6 Römer Monathe, für die Providirung der Festung Philipsburg, anmaßlich einsetzen lassen, die Pfand-Herrschafften nicht allein bey der Stadt Franckfurt, sondern auch im Chur-Fürstlichen Collegio zu Regenspurg solennissime dawider protestiret. XXIII. Daß ohne andere ansehnliche Forderungen, welche des Gräfliche Hauß Hanau an die Stadt Gelnhausen hätte, der alleinige Schwartzburgische Pfandschilling, mit dem, was dem Käyser Maximiliano I noch weiter von Hanau gezahlet worden, bey 120000 fl. Capital auswerffe, dagegen aber die Stadt mehr nicht, als jährlich 231 fl. 24 alb. 3 Heller dem Gräffl. Hauß Hanau, so den Vorschuß biß auff etwas weniges gethan, bloß pro recognitione dominii, entrichte. Und sey nicht zu praesumiren, daß das Reich die geringe jährliche Steuer gegen ein so hohes Capital jemahls habe wieder einlösen wollen. XXIV. Daß die Pfandes-Herrschafft von Zeit der Verpfändung an, biß anitzo, der Stadt das Praedicat, Liebe Getreue, in ihren an dieselbe abgelassenen Schreiben gegeben, und noch gebe, welches der Stylus perpetuus bey denen Land- und Herren-Städten wäre. XXV. Daß nach Graff Philipp Ludwigs zu Hanau Absterben demselben eine solenne Leichpredigt zu Gelnhausen gehalten worden. XXVI. Daß die Stadt Gelnhausen von anno 1525 theils aus dem Verzeichnüs der Freyen und Reichs-Städte gäntzlich gelassen, theils ihre Exemption von verschiedenen Historicis und Publicisten nahmentlich abgeführet würde. Was die Stadt Gelnhausen hiewieder einwendet, habe bißhero nicht gefunden, so viel aber aus vor angezogenem Scripto zu ersehen, so fundiret die Stadt ihre Immedietät darauff: I. Daß sie vor Alters eine Reichs-Stadt gewesen. Der Stadt Gelnhausen Gründe. II. Daß sie ihre Obrigkeit und Gerichts-Zwang von den Röm. Käysern trage. III. Daß die Röm. Käyser ihre Privilegia confirmirten, bey welchen sie auch die Pfand-Herrschafften, Krafft ihrer Reversen, geruhig lassen müsten. IV. Daß, ob die Stadt schon versetzet, die Pfand-Herrschafften sich dennoch weder des Eigenthumbs, noch sonst einer Superiorität anzumassen hätten, sondern müsten mit dem blossen Pfand-Schilling sich vergnügen lassen. V. Daß in dem producirten Pfand-Brieffe die ausdrücklichen Worte stünden, daß die Pfandschafft unentgolten der Reichs-Rechten seyn solle. VI. Daß in der güldenen Bull c. I. §. II. welche anno 1356, und also nur etliche wenige Jahre post primam oppignorationem gemachet, der Stadt Gelnhausen, nebst andern Reichs-Städten, der Conductus Electoralis & Archiepiscopi Coloniensis angewiesen worden wäre. VII. Daß die Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen immediate an die höchsten Reichs-Gerichte, die Cammer oder Reichs-Hoffrath, gingen. VIII. Daß in der ersten Pfand-Verschreibung Goßlar, Nordhausen, Mühlhausen und Friedberg zugleich mit verpfändet worden, welche aber notorie in ihrer Reichs-Städtischen Immedietät verblieben; einfolglich könte Gelnhausen nicht anderer Condition seyn. IX. Daß Limnaeus Lib. 7. Jur. publ. c. 1. p. 17. c. 17. p. 285. & c. 20. p. 315. und 324. desgleichen Matth. Stephani de JCtione L. 2. P. 2. c. 1. n. 85. Gelnhausen unter die Reichs-Städte referire. X. Daß in dem alten Exemptions-Process

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 722. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/633>, abgerufen am 22.11.2024.