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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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der Stadt ein Chur-Pfältzischer Rath, als Syndicus gedienet habe, welcher aber keine Vollmacht gehabt hätte, in die Schrifften hinein zu setzen, daß Gelnhausen, von der Zeit der Verpfändung an, keine Reichs-Stadt mehr gewesen seyn solle.

XI. Daß die Stadt jederzeit zu den Reichs-Tägen beschrieben worden, und noch dazu beschrieben werde.

XII. Daß die Stadt entweder selbst durch ihre Gesandten in Comitiis erschienen (wie aus den Subscriptionibus Recess. Imper. de annis 1525 und 1530 zu ersehen) oder ihre Stimme einem andern auffgetragen; wie denn der Deputatus der Stadt Franckfurt sich anno 1641 und 1654 im Nahmen der Stadt Gelnhausen in Comitiis legitimiret, und auch die Recessus Imperii damahls vor sie unterschrieben hätte.

XIII. Daß die Röm. Käyser von der Stadt auch nach der Verpfändung die Reichs-Huldigung abnehmen lassen; als welches gethan hätte König Rupertus anno 1400, laut eines alten Käyserlichen Rescripts; Käyser Maximilianus I anno 1506, Käyser Leopoldus an. 1661, und itzt Käyser Josephus an. 1705.

XIV. Daß sie in der Reichs-Matricul, sonderlich aber in dem zu Nürrenberg erneuerten Reichs-Anschlage de anno 1647 begriffen.

XV. Daß die Stadt die Reichs-Onera mit abgetragen, indem sie nicht allein auf vorher gehende rechtliche Erkäudnüß das Vorrath- und Bau-Geld vor alters entrichten müssen; sondern sie hätte auch anno 1544 die vom Reich bewilligte Türcken-Hülffe bezahlet; Und da sie sich anno 1645 bey denen von Reichswegen verordnet gewesenen Herren Moderatoribus umb die moderation angemeldet, wäre sie auch würcklich von ihnen moderiret worden; Und endlich so wäre bekannt, daß die Stadt etliche mahl von Käyser Leopoldo an Chur-Trier, zu Bezahlung ihrer Römer-Gelder, assigniret worden, welche sie dann auch dahin gezahlet hätte.

Es wird hierauff aber von Chur-Pfaltz und den Grafen zu Hanau geantwortet:

Pfältzische und Hanauische Antwort. Ad I. Daß die Stadt vor alters eine Reichs-Stadt gewesen, würde nicht geläugnet, wann man es verstünde biß zur Zeit der oppignoration.

Ad II. Daß sie ihre Obrigkeit und Gerichts-Zwang von den Römischen Käysern getragen, sey biß ad tempus oppignorationis gleichfalls wahr, seit solcher Zeit aber hätten die Pfand-Herrschafften einen Schuldheissen gesetzet.

Ad III. Die Confirmation der Privilegien könte ein jeder Bürger und Bauer im R. Reich von Käyserl. Maj. erlangen, deswegen aber blieben sie doch ihrer Herrschafft unmittelbahr unterthan. Und ob die Stadt zwar bey sothanen Privilegiis von der Pfand-Herrschafft gelassen würde, so sey solches doch nur von den Privilegiis zu verstehen, die der Pfand-Verschreibung nicht zuwider lieffen, worunter aber das Jus oder Privilegium Immedietatis darum nicht stehen könne, weil es einander e diametro entgegen wäre, der Pfand-Herrschafft subject, und dennoch dabey immediat seyn wollen.

Ad IV. Daß per oppignorationem rerum Imperii zugleich das Dominium transferiret werde, erhelle aus obigem, welches, daß es auch in casu praesenti geschehen, sonderlich daraus abzunehmen, daß die Stadt der Reichs-Pflicht erlassen, und den Pfands-Herren zur Huldigung angewiesen worden; es sonsten auch gantz keine Proportion zwischen der dargeschossenen grossen Summe Geldes, und dem gar geringen Pfand-Schillinge seyn würde.

Ad V. Die aus dem Pfand-Brieffe angeführte Worte wären von dem Reluitions-Recht, so dem Reiche damahls vorbehalten worden, zu verstehen.

Ad VI. Daß alle diejenige Reichs-Stände seyn, denen das Geleit der Churfürsten in der güldenen Bull anbefohlen worden, folge nicht, indem das Mandatum Caesareum auch auff Milites, Clientes, Nobiles und Ignobiles gehe; Es befinde sich darinnen c. 1. §. 14. die Stadt Erfurth, daß sie den Churfürsten zu Sachsen geleiten solle, da dieselbe doch itzo Chur-Mayntz behaupte, und niemahls eine immediate Reichs-Stadt gewesen; Und über das alles, so sage Syndicus der Stadt Gelnhausen selbst simpliciter, und aus seiner Principalen warhafftem Bericht, daß solche Constitution des Geleits bey Menschen gedencken niemahls ins Werck gerichtet sey.

Ad VII. Daß die Appellationes post oppignorationem von dem Stadtgericht immediate an die höchsten Reichs-Gerichte giengen, könte mit keinem Exempel erwiesen werden; vielmehr erhelle aus obigem, daß die Appellationes immediate an die Pfand-Herrschafften ergangen; zugeschweigen, daß dergleichen Appellatio immediata ad suprema Imperii Judicia dem omisso judici intermedio kein praejudicium geben könne, weil solches salvo jure geschähe.

Ad VIII. Die Verschreibung obbenanter

der Stadt ein Chur-Pfältzischer Rath, als Syndicus gedienet habe, welcher aber keine Vollmacht gehabt hätte, in die Schrifften hinein zu setzen, daß Gelnhausen, von der Zeit der Verpfändung an, keine Reichs-Stadt mehr gewesen seyn solle.

XI. Daß die Stadt jederzeit zu den Reichs-Tägen beschrieben worden, und noch dazu beschrieben werde.

XII. Daß die Stadt entweder selbst durch ihre Gesandten in Comitiis erschienen (wie aus den Subscriptionibus Recess. Imper. de annis 1525 und 1530 zu ersehen) oder ihre Stimme einem andern auffgetragen; wie deñ der Deputatus der Stadt Franckfurt sich anno 1641 und 1654 im Nahmen der Stadt Gelnhausen in Comitiis legitimiret, und auch die Recessus Imperii damahls vor sie unterschrieben hätte.

XIII. Daß die Röm. Käyser von der Stadt auch nach der Verpfändung die Reichs-Huldigung abnehmen lassen; als welches gethan hätte König Rupertus anno 1400, laut eines alten Käyserlichen Rescripts; Käyser Maximilianus I anno 1506, Käyser Leopoldus an. 1661, und itzt Käyser Josephus an. 1705.

XIV. Daß sie in der Reichs-Matricul, sonderlich aber in dem zu Nürrenberg erneuerten Reichs-Anschlage de anno 1647 begriffen.

XV. Daß die Stadt die Reichs-Onera mit abgetragen, indem sie nicht allein auf vorher gehende rechtliche Erkäudnüß das Vorrath- und Bau-Geld vor alters entrichten müssen; sondern sie hätte auch anno 1544 die vom Reich bewilligte Türcken-Hülffe bezahlet; Und da sie sich anno 1645 bey denen von Reichswegen verordnet gewesenen Herren Moderatoribus umb die moderation angemeldet, wäre sie auch würcklich von ihnen moderiret worden; Und endlich so wäre bekannt, daß die Stadt etliche mahl von Käyser Leopoldo an Chur-Trier, zu Bezahlung ihrer Römer-Gelder, assigniret worden, welche sie dann auch dahin gezahlet hätte.

Es wird hierauff aber von Chur-Pfaltz und den Grafen zu Hanau geantwortet:

Pfältzische und Hanauische Antwort. Ad I. Daß die Stadt vor alters eine Reichs-Stadt gewesen, würde nicht geläugnet, wann man es verstünde biß zur Zeit der oppignoration.

Ad II. Daß sie ihre Obrigkeit und Gerichts-Zwang von den Römischen Käysern getragen, sey biß ad tempus oppignorationis gleichfalls wahr, seit solcher Zeit aber hätten die Pfand-Herrschafften einen Schuldheissen gesetzet.

Ad III. Die Confirmation der Privilegien könte ein jeder Bürger und Bauer im R. Reich von Käyserl. Maj. erlangen, deswegen aber blieben sie doch ihrer Herrschafft unmittelbahr unterthan. Und ob die Stadt zwar bey sothanen Privilegiis von der Pfand-Herrschafft gelassen würde, so sey solches doch nur von den Privilegiis zu verstehen, die der Pfand-Verschreibung nicht zuwider lieffen, worunter aber das Jus oder Privilegium Immedietatis darum nicht stehen könne, weil es einander e diametro entgegen wäre, der Pfand-Herrschafft subject, und dennoch dabey immediat seyn wollen.

Ad IV. Daß per oppignorationem rerum Imperii zugleich das Dominium transferiret werde, erhelle aus obigem, welches, daß es auch in casu praesenti geschehen, sonderlich daraus abzunehmen, daß die Stadt der Reichs-Pflicht erlassen, und den Pfands-Herren zur Huldigung angewiesen worden; es sonsten auch gantz keine Proportion zwischen der dargeschossenen grossen Summe Geldes, und dem gar geringen Pfand-Schillinge seyn würde.

Ad V. Die aus dem Pfand-Brieffe angeführte Worte wären von dem Reluitions-Recht, so dem Reiche damahls vorbehalten worden, zu verstehen.

Ad VI. Daß alle diejenige Reichs-Stände seyn, denen das Geleit der Churfürsten in der güldenen Bull anbefohlen worden, folge nicht, indem das Mandatum Caesareum auch auff Milites, Clientes, Nobiles und Ignobiles gehe; Es befinde sich darinnen c. 1. §. 14. die Stadt Erfurth, daß sie den Churfürsten zu Sachsen geleiten solle, da dieselbe doch itzo Chur-Mayntz behaupte, und niemahls eine immediate Reichs-Stadt gewesen; Und über das alles, so sage Syndicus der Stadt Gelnhausen selbst simpliciter, und aus seiner Principalen warhafftem Bericht, daß solche Constitution des Geleits bey Menschen gedencken niemahls ins Werck gerichtet sey.

Ad VII. Daß die Appellationes post oppignorationem von dem Stadtgericht immediate an die höchsten Reichs-Gerichte giengen, könte mit keinem Exempel erwiesen werden; vielmehr erhelle aus obigem, daß die Appellationes immediate an die Pfand-Herrschafften ergangen; zugeschweigen, daß dergleichen Appellatio immediata ad suprema Imperii Judicia dem omisso judici intermedio kein praejudicium geben könne, weil solches salvo jure geschähe.

Ad VIII. Die Verschreibung obbenanter

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der            Stadt ein Chur-Pfältzischer Rath, als Syndicus gedienet habe, welcher aber keine Vollmacht            gehabt hätte, in die Schrifften hinein zu setzen, daß Gelnhausen, von der Zeit der            Verpfändung an, keine Reichs-Stadt mehr gewesen seyn solle.</p>
        <p>XI. Daß die Stadt jederzeit zu den Reichs-Tägen beschrieben worden, und noch dazu            beschrieben werde.</p>
        <p>XII. Daß die Stadt entweder selbst durch ihre Gesandten in Comitiis erschienen (wie aus            den Subscriptionibus Recess. Imper. de annis 1525 und 1530 zu ersehen) oder ihre Stimme            einem andern auffgetragen; wie den&#x0303; der Deputatus der Stadt Franckfurt sich anno            1641 und 1654 im Nahmen der Stadt Gelnhausen in Comitiis legitimiret, und auch die            Recessus Imperii damahls vor sie unterschrieben hätte.</p>
        <p>XIII. Daß die Röm. Käyser von der Stadt auch nach der Verpfändung die Reichs-Huldigung            abnehmen lassen; als welches gethan hätte König Rupertus anno 1400, laut eines alten            Käyserlichen Rescripts; Käyser Maximilianus I anno 1506, Käyser Leopoldus an. 1661, und            itzt Käyser Josephus an. 1705.</p>
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        <p>XV. Daß die Stadt die Reichs-Onera mit abgetragen, indem sie nicht allein auf vorher            gehende rechtliche Erkäudnüß das Vorrath- und Bau-Geld vor alters entrichten müssen;            sondern sie hätte auch anno 1544 die vom Reich bewilligte Türcken-Hülffe bezahlet; Und da            sie sich anno 1645 bey denen von Reichswegen verordnet gewesenen Herren Moderatoribus umb            die moderation angemeldet, wäre sie auch würcklich von ihnen moderiret worden; Und endlich            so wäre bekannt, daß die Stadt etliche mahl von Käyser Leopoldo an Chur-Trier, zu            Bezahlung ihrer Römer-Gelder, assigniret worden, welche sie dann auch dahin gezahlet            hätte.</p>
        <p>Es wird hierauff aber von Chur-Pfaltz und den Grafen zu Hanau geantwortet:</p>
        <p><note place="left">Pfältzische und Hanauische Antwort.</note> Ad I. Daß die Stadt vor            alters eine Reichs-Stadt gewesen, würde nicht geläugnet, wann man es verstünde biß zur            Zeit der oppignoration.</p>
        <p>Ad II. Daß sie ihre Obrigkeit und Gerichts-Zwang von den Römischen Käysern getragen, sey            biß ad tempus oppignorationis gleichfalls wahr, seit solcher Zeit aber hätten die            Pfand-Herrschafften einen Schuldheissen gesetzet.</p>
        <p>Ad III. Die Confirmation der Privilegien könte ein jeder Bürger und Bauer im R. Reich von            Käyserl. Maj. erlangen, deswegen aber blieben sie doch ihrer Herrschafft unmittelbahr            unterthan. Und ob die Stadt zwar bey sothanen Privilegiis von der Pfand-Herrschafft            gelassen würde, so sey solches doch nur von den Privilegiis zu verstehen, die der            Pfand-Verschreibung nicht zuwider lieffen, worunter aber das Jus oder Privilegium            Immedietatis darum nicht stehen könne, weil es einander e diametro entgegen wäre, der            Pfand-Herrschafft subject, und dennoch dabey immediat seyn wollen.</p>
        <p>Ad IV. Daß per oppignorationem rerum Imperii zugleich das Dominium transferiret werde,            erhelle aus obigem, welches, daß es auch in casu praesenti geschehen, sonderlich daraus            abzunehmen, daß die Stadt der Reichs-Pflicht erlassen, und den Pfands-Herren zur Huldigung            angewiesen worden; es sonsten auch gantz keine Proportion zwischen der dargeschossenen            grossen Summe Geldes, und dem gar geringen Pfand-Schillinge seyn würde.</p>
        <p>Ad V. Die aus dem Pfand-Brieffe angeführte Worte wären von dem Reluitions-Recht, so dem            Reiche damahls vorbehalten worden, zu verstehen.</p>
        <p>Ad VI. Daß alle diejenige Reichs-Stände seyn, denen das Geleit der Churfürsten in der            güldenen Bull anbefohlen worden, folge nicht, indem das Mandatum Caesareum auch auff            Milites, Clientes, Nobiles und Ignobiles gehe; Es befinde sich darinnen c. 1. §. 14. die            Stadt Erfurth, daß sie den Churfürsten zu Sachsen geleiten solle, da dieselbe doch itzo            Chur-Mayntz behaupte, und niemahls eine immediate Reichs-Stadt gewesen; Und über das            alles, so sage Syndicus der Stadt Gelnhausen selbst simpliciter, und aus seiner            Principalen warhafftem Bericht, daß solche Constitution des Geleits bey Menschen gedencken            niemahls ins Werck gerichtet sey.</p>
        <p>Ad VII. Daß die Appellationes post oppignorationem von dem Stadtgericht immediate an die            höchsten Reichs-Gerichte giengen, könte mit keinem Exempel erwiesen werden; vielmehr            erhelle aus obigem, daß die Appellationes immediate an die Pfand-Herrschafften ergangen;            zugeschweigen, daß dergleichen Appellatio immediata ad suprema Imperii Judicia dem omisso            judici intermedio kein praejudicium geben könne, weil solches salvo jure geschähe.</p>
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[723/0634] der Stadt ein Chur-Pfältzischer Rath, als Syndicus gedienet habe, welcher aber keine Vollmacht gehabt hätte, in die Schrifften hinein zu setzen, daß Gelnhausen, von der Zeit der Verpfändung an, keine Reichs-Stadt mehr gewesen seyn solle. XI. Daß die Stadt jederzeit zu den Reichs-Tägen beschrieben worden, und noch dazu beschrieben werde. XII. Daß die Stadt entweder selbst durch ihre Gesandten in Comitiis erschienen (wie aus den Subscriptionibus Recess. Imper. de annis 1525 und 1530 zu ersehen) oder ihre Stimme einem andern auffgetragen; wie deñ der Deputatus der Stadt Franckfurt sich anno 1641 und 1654 im Nahmen der Stadt Gelnhausen in Comitiis legitimiret, und auch die Recessus Imperii damahls vor sie unterschrieben hätte. XIII. Daß die Röm. Käyser von der Stadt auch nach der Verpfändung die Reichs-Huldigung abnehmen lassen; als welches gethan hätte König Rupertus anno 1400, laut eines alten Käyserlichen Rescripts; Käyser Maximilianus I anno 1506, Käyser Leopoldus an. 1661, und itzt Käyser Josephus an. 1705. XIV. Daß sie in der Reichs-Matricul, sonderlich aber in dem zu Nürrenberg erneuerten Reichs-Anschlage de anno 1647 begriffen. XV. Daß die Stadt die Reichs-Onera mit abgetragen, indem sie nicht allein auf vorher gehende rechtliche Erkäudnüß das Vorrath- und Bau-Geld vor alters entrichten müssen; sondern sie hätte auch anno 1544 die vom Reich bewilligte Türcken-Hülffe bezahlet; Und da sie sich anno 1645 bey denen von Reichswegen verordnet gewesenen Herren Moderatoribus umb die moderation angemeldet, wäre sie auch würcklich von ihnen moderiret worden; Und endlich so wäre bekannt, daß die Stadt etliche mahl von Käyser Leopoldo an Chur-Trier, zu Bezahlung ihrer Römer-Gelder, assigniret worden, welche sie dann auch dahin gezahlet hätte. Es wird hierauff aber von Chur-Pfaltz und den Grafen zu Hanau geantwortet: Ad I. Daß die Stadt vor alters eine Reichs-Stadt gewesen, würde nicht geläugnet, wann man es verstünde biß zur Zeit der oppignoration. Pfältzische und Hanauische Antwort. Ad II. Daß sie ihre Obrigkeit und Gerichts-Zwang von den Römischen Käysern getragen, sey biß ad tempus oppignorationis gleichfalls wahr, seit solcher Zeit aber hätten die Pfand-Herrschafften einen Schuldheissen gesetzet. Ad III. Die Confirmation der Privilegien könte ein jeder Bürger und Bauer im R. Reich von Käyserl. Maj. erlangen, deswegen aber blieben sie doch ihrer Herrschafft unmittelbahr unterthan. Und ob die Stadt zwar bey sothanen Privilegiis von der Pfand-Herrschafft gelassen würde, so sey solches doch nur von den Privilegiis zu verstehen, die der Pfand-Verschreibung nicht zuwider lieffen, worunter aber das Jus oder Privilegium Immedietatis darum nicht stehen könne, weil es einander e diametro entgegen wäre, der Pfand-Herrschafft subject, und dennoch dabey immediat seyn wollen. Ad IV. Daß per oppignorationem rerum Imperii zugleich das Dominium transferiret werde, erhelle aus obigem, welches, daß es auch in casu praesenti geschehen, sonderlich daraus abzunehmen, daß die Stadt der Reichs-Pflicht erlassen, und den Pfands-Herren zur Huldigung angewiesen worden; es sonsten auch gantz keine Proportion zwischen der dargeschossenen grossen Summe Geldes, und dem gar geringen Pfand-Schillinge seyn würde. Ad V. Die aus dem Pfand-Brieffe angeführte Worte wären von dem Reluitions-Recht, so dem Reiche damahls vorbehalten worden, zu verstehen. Ad VI. Daß alle diejenige Reichs-Stände seyn, denen das Geleit der Churfürsten in der güldenen Bull anbefohlen worden, folge nicht, indem das Mandatum Caesareum auch auff Milites, Clientes, Nobiles und Ignobiles gehe; Es befinde sich darinnen c. 1. §. 14. die Stadt Erfurth, daß sie den Churfürsten zu Sachsen geleiten solle, da dieselbe doch itzo Chur-Mayntz behaupte, und niemahls eine immediate Reichs-Stadt gewesen; Und über das alles, so sage Syndicus der Stadt Gelnhausen selbst simpliciter, und aus seiner Principalen warhafftem Bericht, daß solche Constitution des Geleits bey Menschen gedencken niemahls ins Werck gerichtet sey. Ad VII. Daß die Appellationes post oppignorationem von dem Stadtgericht immediate an die höchsten Reichs-Gerichte giengen, könte mit keinem Exempel erwiesen werden; vielmehr erhelle aus obigem, daß die Appellationes immediate an die Pfand-Herrschafften ergangen; zugeschweigen, daß dergleichen Appellatio immediata ad suprema Imperii Judicia dem omisso judici intermedio kein praejudicium geben könne, weil solches salvo jure geschähe. Ad VIII. Die Verschreibung obbenanter

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 723. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/634>, abgerufen am 25.11.2024.