Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.heissen zu setzen und zu entsetzen. Wie denn auch noch biß dato ein gemeinschafftlicher Amtmann und Schultheiß bestellet, und von demselben im Nahmen der Pfand-Herrschafften, bey der hohen und niedern JCtion das Directorium zu führen angewiesen werde. IX. Daß die Stadt Gelnhausen anno 1505 in das Auszug-Register gekommen, auch anno 1521 aus der zu Worms verfertigten, und iederzeit vor die beste gehaltene Reichs-Matricul gäntzlich gelassen, und iederzeit vor eximirt gehalten worden. X. Daß die Stadt Gelnhausen, besage der Exemptions-Acten, gegen den Käyserlichen Fiscal, und sonsten auch in andern Schreiben, mit dürren Worten selbst behauptet, daß sie post factam oppignorationem, und so lange diese währen würde, keine Reichs-Stadt, noch dem Reiche immediate verwand, sondern der Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau allein unterwürffig, und unterthan, auch denenselben zu huldigen angewiesen sey. XI. Daß die Stadt vor dem 1548 sten Jahr niemahls zu des Reichs gemeinen, und nicht privilegirten Hülffen contribuiret, oder einen Anschlag bezahlet; wie sie selbst in den Exemptions-Actis gegen den Käyserl. Fiscal angeführet. XII. Daß die Stadt bey Reichs-Versamlungen keine Stimme oder Sitz habe, sondern von Chur-Pfaltz, im Nahmen beyder Pfand-Herrschafften, entschuldiget und vertreten worden sey; wie solches nicht allein aus denen Reichs-Abschieden de annis 1525 biß 1566 gegen dem Käyserl. und dem Reichs-Fiscal erwiesen worden; sondern auch aus einem Schreiben des Chur-Fürst Ludwigs zu Pfaltz an Graf Philipsen zu Hanau de anno 1522 erhelle: Als dahero zu Zeiten Käysers Maximiliani I die Stadt Gelnhausen auff dem Reichs-Tage zu Cöllen und Costnitz zu einigen bewilligten Geldhülffen in Anschlag gebracht worden, hätte sich die Stadt sehr dawider geleget, und beyderseits Pfand-Herrschafften umb Abstellung solcher neuerlichen Beschwerden zu sollicitiren gebeten; Und als anno 1524 der Stadt Gelnhausen per errorem einige Gelder, zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts abgefodert, solche auch zu Franckfurt hinterleget worden, hätte der Reichs-Fiscal dieselbe Gelder, auff die von der Stadt beschehene Vorstellung der Exemption, wieder abfolgen lassen; Und hätte dieser sein petitum folgends eventualiter dahin eingerichtet, daß, wofern die Stadt Gelnhausen ja exempt seyn solte, dennoch die beyde Pfand-Herrschafften dieselbe cum onere zu vertreten hätten. XIII. Daß die Stadt Gelnhausen in einem Schreiben sub dato den 24 Jul. 1573 sich deutlich erkläret, daß sie occasione einer zwischen ihr und den Grafen Philipsen und Heinrichen zu Ysenburg und Budingen schwebenden Irrung vor Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau, als ihrer nechsten höhern Obrigkeit, in der Güte oder zu Recht vorkommen wolte. XIV. Daß die Stadt anno 1609 die Pfand-Herrschafften umb Schutz gegen die Ysenburgische Gewaltthätigkeiten angeflehet, und auch würcklich erhalten. XV. Daß besage Actorum und anderer Documenten, die Pfandes-Herren der Stadt Gelnhausen, gleich andern ihren Unterthanen, allerhand Verordnungen in geist- und weltlichen Sachen vorgeschrieben, nicht weniger gemessene Gesetze und Statuta gegeben, die jährliche Steuer in der Stadt erhoben; dem Rath so wohl als der Bürgerschafft, in nöthigen Fällen, Geld- und andere Straffen dictiret, moderiret und erlassen; die Raths-Glieder dann und wann pro merito ihrer Raths-Stellen entsetzet, Protections-Briefe und salvos conductos ertheilet, der Bürgerschafft Klagten gegen den Rath angehöret, und darinnen remediret, mithin auch das Straff-Recht exerciret. XVI. Daß von der Zeit der Verpfändung an das Geleit durch die Stadt Gelnhausen, und so weit ihr unstreitigs Territorium gehet, nicht im Nahmen der Stadt, sondern im Nahmen der hohen Pfand-Herrschafften, entweder immediate durch deren gemeinschafftlichen Amtmann, oder mediate und vi commissionis durch den Stadt-Rath, jedoch allezeit in jener Nahmen, geführet worden sey, und noch geführet werde. XVII. Daß von Zeit der Verpfändung an, keine Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen zu den höchsten Reichs-Gerichten, sondern vielmehr zu denen Pfand-Herrschafftlichen Hoff-Gerichten, ergangen. XVIII. Daß anno 1578 den 10 Mart. der committirte Gräffliche Hanauische Ober-Ambtmann, Curt Till von Berlips, als er den Rath und Bürgerschafft zu Gelnhausen an Churfürst Ludwig zu Pfaltz, und Graf Philipp Ludwig zu Hanau, zur Huldigung anweisen sollen, dem Rath und Bürgerschafft zugleich, Krafft habender Vollmacht, einbinden müssen, den hohen Pfandes-Herren sogleich gebührende Huldigung und Eydes-Pflicht zu leisten, und heissen zu setzen und zu entsetzen. Wie denn auch noch biß dato ein gemeinschafftlicher Amtmann und Schultheiß bestellet, und von demselben im Nahmen der Pfand-Herrschafften, bey der hohen und niedern JCtion das Directorium zu führen angewiesen werde. IX. Daß die Stadt Gelnhausen anno 1505 in das Auszug-Register gekommen, auch anno 1521 aus der zu Worms verfertigten, und iederzeit vor die beste gehaltene Reichs-Matricul gäntzlich gelassen, und iederzeit vor eximirt gehalten worden. X. Daß die Stadt Gelnhausen, besage der Exemptions-Acten, gegen den Käyserlichen Fiscal, und sonsten auch in andern Schreiben, mit dürren Worten selbst behauptet, daß sie post factam oppignorationem, und so lange diese währen würde, keine Reichs-Stadt, noch dem Reiche immediate verwand, sondern der Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau allein unterwürffig, und unterthan, auch denenselben zu huldigen angewiesen sey. XI. Daß die Stadt vor dem 1548 sten Jahr niemahls zu des Reichs gemeinen, und nicht privilegirten Hülffen contribuiret, oder einen Anschlag bezahlet; wie sie selbst in den Exemptions-Actis gegen den Käyserl. Fiscal angeführet. XII. Daß die Stadt bey Reichs-Versamlungen keine Stimme oder Sitz habe, sondern von Chur-Pfaltz, im Nahmen beyder Pfand-Herrschafften, entschuldiget und vertreten worden sey; wie solches nicht allein aus denen Reichs-Abschieden de annis 1525 biß 1566 gegen dem Käyserl. und dem Reichs-Fiscal erwiesen worden; sondern auch aus einem Schreiben des Chur-Fürst Ludwigs zu Pfaltz an Graf Philipsen zu Hanau de anno 1522 erhelle: Als dahero zu Zeiten Käysers Maximiliani I die Stadt Gelnhausen auff dem Reichs-Tage zu Cöllen und Costnitz zu einigen bewilligten Geldhülffen in Anschlag gebracht worden, hätte sich die Stadt sehr dawider geleget, und beyderseits Pfand-Herrschafften umb Abstellung solcher neuerlichen Beschwerden zu sollicitiren gebeten; Und als anno 1524 der Stadt Gelnhausen per errorem einige Gelder, zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts abgefodert, solche auch zu Franckfurt hinterleget worden, hätte der Reichs-Fiscal dieselbe Gelder, auff die von der Stadt beschehene Vorstellung der Exemption, wieder abfolgen lassen; Und hätte dieser sein petitum folgends eventualiter dahin eingerichtet, daß, wofern die Stadt Gelnhausen ja exempt seyn solte, dennoch die beyde Pfand-Herrschafften dieselbe cum onere zu vertreten hätten. XIII. Daß die Stadt Gelnhausen in einem Schreiben sub dato den 24 Jul. 1573 sich deutlich erkläret, daß sie occasione einer zwischen ihr und den Grafen Philipsen und Heinrichen zu Ysenburg und Budingen schwebenden Irrung vor Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau, als ihrer nechsten höhern Obrigkeit, in der Güte oder zu Recht vorkommen wolte. XIV. Daß die Stadt anno 1609 die Pfand-Herrschafften umb Schutz gegen die Ysenburgische Gewaltthätigkeiten angeflehet, und auch würcklich erhalten. XV. Daß besage Actorum und anderer Documenten, die Pfandes-Herren der Stadt Gelnhausen, gleich andern ihren Unterthanen, allerhand Verordnungen in geist- und weltlichen Sachen vorgeschrieben, nicht weniger gemessene Gesetze und Statuta gegeben, die jährliche Steuer in der Stadt erhoben; dem Rath so wohl als der Bürgerschafft, in nöthigen Fällen, Geld- und andere Straffen dictiret, moderiret und erlassen; die Raths-Glieder dann und wann pro merito ihrer Raths-Stellen entsetzet, Protections-Briefe und salvos conductos ertheilet, der Bürgerschafft Klagten gegen den Rath angehöret, und darinnen remediret, mithin auch das Straff-Recht exerciret. XVI. Daß von der Zeit der Verpfändung an das Geleit durch die Stadt Gelnhausen, und so weit ihr unstreitigs Territorium gehet, nicht im Nahmen der Stadt, sondern im Nahmen der hohen Pfand-Herrschafften, entweder immediate durch deren gemeinschafftlichen Amtmann, oder mediate und vi commissionis durch den Stadt-Rath, jedoch allezeit in jener Nahmen, geführet worden sey, und noch geführet werde. XVII. Daß von Zeit der Verpfändung an, keine Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen zu den höchsten Reichs-Gerichten, sondern vielmehr zu denen Pfand-Herrschafftlichen Hoff-Gerichten, ergangen. XVIII. Daß anno 1578 den 10 Mart. der committirte Gräffliche Hanauische Ober-Ambtmann, Curt Till von Berlips, als er den Rath und Bürgerschafft zu Gelnhausen an Churfürst Ludwig zu Pfaltz, und Graf Philipp Ludwig zu Hanau, zur Huldigung anweisen sollen, dem Rath und Bürgerschafft zugleich, Krafft habender Vollmacht, einbinden müssen, den hohen Pfandes-Herren sogleich gebührende Huldigung und Eydes-Pflicht zu leisten, und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0632" n="721"/> heissen zu setzen und zu entsetzen. Wie denn auch noch biß dato ein gemeinschafftlicher Amtmann und Schultheiß bestellet, und von demselben im Nahmen der Pfand-Herrschafften, bey der hohen und niedern JCtion das Directorium zu führen angewiesen werde.</p> <p>IX. Daß die Stadt Gelnhausen anno 1505 in das Auszug-Register gekommen, auch anno 1521 aus der zu Worms verfertigten, und iederzeit vor die beste gehaltene Reichs-Matricul gäntzlich gelassen, und iederzeit vor eximirt gehalten worden.</p> <p>X. Daß die Stadt Gelnhausen, besage der Exemptions-Acten, gegen den Käyserlichen Fiscal, und sonsten auch in andern Schreiben, mit dürren Worten selbst behauptet, daß sie post factam oppignorationem, und so lange diese währen würde, keine Reichs-Stadt, noch dem Reiche immediate verwand, sondern der Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau allein unterwürffig, und unterthan, auch denenselben zu huldigen angewiesen sey.</p> <p>XI. Daß die Stadt vor dem 1548 sten Jahr niemahls zu des Reichs gemeinen, und nicht privilegirten Hülffen contribuiret, oder einen Anschlag bezahlet; wie sie selbst in den Exemptions-Actis gegen den Käyserl. Fiscal angeführet.</p> <p>XII. Daß die Stadt bey Reichs-Versamlungen keine Stimme oder Sitz habe, sondern von Chur-Pfaltz, im Nahmen beyder Pfand-Herrschafften, entschuldiget und vertreten worden sey; wie solches nicht allein aus denen Reichs-Abschieden de annis 1525 biß 1566 gegen dem Käyserl. und dem Reichs-Fiscal erwiesen worden; sondern auch aus einem Schreiben des Chur-Fürst Ludwigs zu Pfaltz an Graf Philipsen zu Hanau de anno 1522 erhelle: Als dahero zu Zeiten Käysers Maximiliani I die Stadt Gelnhausen auff dem Reichs-Tage zu Cöllen und Costnitz zu einigen bewilligten Geldhülffen in Anschlag gebracht worden, hätte sich die Stadt sehr dawider geleget, und beyderseits Pfand-Herrschafften umb Abstellung solcher neuerlichen Beschwerden zu sollicitiren gebeten; Und als anno 1524 der Stadt Gelnhausen per errorem einige Gelder, zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts abgefodert, solche auch zu Franckfurt hinterleget worden, hätte der Reichs-Fiscal dieselbe Gelder, auff die von der Stadt beschehene Vorstellung der Exemption, wieder abfolgen lassen; Und hätte dieser sein petitum folgends eventualiter dahin eingerichtet, daß, wofern die Stadt Gelnhausen ja exempt seyn solte, dennoch die beyde Pfand-Herrschafften dieselbe cum onere zu vertreten hätten.</p> <p>XIII. Daß die Stadt Gelnhausen in einem Schreiben sub dato den 24 Jul. 1573 sich deutlich erkläret, daß sie occasione einer zwischen ihr und den Grafen Philipsen und Heinrichen zu Ysenburg und Budingen schwebenden Irrung vor Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau, als ihrer nechsten höhern Obrigkeit, in der Güte oder zu Recht vorkommen wolte.</p> <p>XIV. Daß die Stadt anno 1609 die Pfand-Herrschafften umb Schutz gegen die Ysenburgische Gewaltthätigkeiten angeflehet, und auch würcklich erhalten.</p> <p>XV. Daß besage Actorum und anderer Documenten, die Pfandes-Herren der Stadt Gelnhausen, gleich andern ihren Unterthanen, allerhand Verordnungen in geist- und weltlichen Sachen vorgeschrieben, nicht weniger gemessene Gesetze und Statuta gegeben, die jährliche Steuer in der Stadt erhoben; dem Rath so wohl als der Bürgerschafft, in nöthigen Fällen, Geld- und andere Straffen dictiret, moderiret und erlassen; die Raths-Glieder dann und wann pro merito ihrer Raths-Stellen entsetzet, Protections-Briefe und salvos conductos ertheilet, der Bürgerschafft Klagten gegen den Rath angehöret, und darinnen remediret, mithin auch das Straff-Recht exerciret.</p> <p>XVI. Daß von der Zeit der Verpfändung an das Geleit durch die Stadt Gelnhausen, und so weit ihr unstreitigs Territorium gehet, nicht im Nahmen der Stadt, sondern im Nahmen der hohen Pfand-Herrschafften, entweder immediate durch deren gemeinschafftlichen Amtmann, oder mediate und vi commissionis durch den Stadt-Rath, jedoch allezeit in jener Nahmen, geführet worden sey, und noch geführet werde.</p> <p>XVII. Daß von Zeit der Verpfändung an, keine Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen zu den höchsten Reichs-Gerichten, sondern vielmehr zu denen Pfand-Herrschafftlichen Hoff-Gerichten, ergangen.</p> <p>XVIII. Daß anno 1578 den 10 Mart. der committirte Gräffliche Hanauische Ober-Ambtmann, Curt Till von Berlips, als er den Rath und Bürgerschafft zu Gelnhausen an Churfürst Ludwig zu Pfaltz, und Graf Philipp Ludwig zu Hanau, zur Huldigung anweisen sollen, dem Rath und Bürgerschafft zugleich, Krafft habender Vollmacht, einbinden müssen, den hohen Pfandes-Herren sogleich gebührende Huldigung und Eydes-Pflicht zu leisten, und </p> </div> </body> </text> </TEI> [721/0632]
heissen zu setzen und zu entsetzen. Wie denn auch noch biß dato ein gemeinschafftlicher Amtmann und Schultheiß bestellet, und von demselben im Nahmen der Pfand-Herrschafften, bey der hohen und niedern JCtion das Directorium zu führen angewiesen werde.
IX. Daß die Stadt Gelnhausen anno 1505 in das Auszug-Register gekommen, auch anno 1521 aus der zu Worms verfertigten, und iederzeit vor die beste gehaltene Reichs-Matricul gäntzlich gelassen, und iederzeit vor eximirt gehalten worden.
X. Daß die Stadt Gelnhausen, besage der Exemptions-Acten, gegen den Käyserlichen Fiscal, und sonsten auch in andern Schreiben, mit dürren Worten selbst behauptet, daß sie post factam oppignorationem, und so lange diese währen würde, keine Reichs-Stadt, noch dem Reiche immediate verwand, sondern der Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau allein unterwürffig, und unterthan, auch denenselben zu huldigen angewiesen sey.
XI. Daß die Stadt vor dem 1548 sten Jahr niemahls zu des Reichs gemeinen, und nicht privilegirten Hülffen contribuiret, oder einen Anschlag bezahlet; wie sie selbst in den Exemptions-Actis gegen den Käyserl. Fiscal angeführet.
XII. Daß die Stadt bey Reichs-Versamlungen keine Stimme oder Sitz habe, sondern von Chur-Pfaltz, im Nahmen beyder Pfand-Herrschafften, entschuldiget und vertreten worden sey; wie solches nicht allein aus denen Reichs-Abschieden de annis 1525 biß 1566 gegen dem Käyserl. und dem Reichs-Fiscal erwiesen worden; sondern auch aus einem Schreiben des Chur-Fürst Ludwigs zu Pfaltz an Graf Philipsen zu Hanau de anno 1522 erhelle: Als dahero zu Zeiten Käysers Maximiliani I die Stadt Gelnhausen auff dem Reichs-Tage zu Cöllen und Costnitz zu einigen bewilligten Geldhülffen in Anschlag gebracht worden, hätte sich die Stadt sehr dawider geleget, und beyderseits Pfand-Herrschafften umb Abstellung solcher neuerlichen Beschwerden zu sollicitiren gebeten; Und als anno 1524 der Stadt Gelnhausen per errorem einige Gelder, zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts abgefodert, solche auch zu Franckfurt hinterleget worden, hätte der Reichs-Fiscal dieselbe Gelder, auff die von der Stadt beschehene Vorstellung der Exemption, wieder abfolgen lassen; Und hätte dieser sein petitum folgends eventualiter dahin eingerichtet, daß, wofern die Stadt Gelnhausen ja exempt seyn solte, dennoch die beyde Pfand-Herrschafften dieselbe cum onere zu vertreten hätten.
XIII. Daß die Stadt Gelnhausen in einem Schreiben sub dato den 24 Jul. 1573 sich deutlich erkläret, daß sie occasione einer zwischen ihr und den Grafen Philipsen und Heinrichen zu Ysenburg und Budingen schwebenden Irrung vor Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau, als ihrer nechsten höhern Obrigkeit, in der Güte oder zu Recht vorkommen wolte.
XIV. Daß die Stadt anno 1609 die Pfand-Herrschafften umb Schutz gegen die Ysenburgische Gewaltthätigkeiten angeflehet, und auch würcklich erhalten.
XV. Daß besage Actorum und anderer Documenten, die Pfandes-Herren der Stadt Gelnhausen, gleich andern ihren Unterthanen, allerhand Verordnungen in geist- und weltlichen Sachen vorgeschrieben, nicht weniger gemessene Gesetze und Statuta gegeben, die jährliche Steuer in der Stadt erhoben; dem Rath so wohl als der Bürgerschafft, in nöthigen Fällen, Geld- und andere Straffen dictiret, moderiret und erlassen; die Raths-Glieder dann und wann pro merito ihrer Raths-Stellen entsetzet, Protections-Briefe und salvos conductos ertheilet, der Bürgerschafft Klagten gegen den Rath angehöret, und darinnen remediret, mithin auch das Straff-Recht exerciret.
XVI. Daß von der Zeit der Verpfändung an das Geleit durch die Stadt Gelnhausen, und so weit ihr unstreitigs Territorium gehet, nicht im Nahmen der Stadt, sondern im Nahmen der hohen Pfand-Herrschafften, entweder immediate durch deren gemeinschafftlichen Amtmann, oder mediate und vi commissionis durch den Stadt-Rath, jedoch allezeit in jener Nahmen, geführet worden sey, und noch geführet werde.
XVII. Daß von Zeit der Verpfändung an, keine Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen zu den höchsten Reichs-Gerichten, sondern vielmehr zu denen Pfand-Herrschafftlichen Hoff-Gerichten, ergangen.
XVIII. Daß anno 1578 den 10 Mart. der committirte Gräffliche Hanauische Ober-Ambtmann, Curt Till von Berlips, als er den Rath und Bürgerschafft zu Gelnhausen an Churfürst Ludwig zu Pfaltz, und Graf Philipp Ludwig zu Hanau, zur Huldigung anweisen sollen, dem Rath und Bürgerschafft zugleich, Krafft habender Vollmacht, einbinden müssen, den hohen Pfandes-Herren sogleich gebührende Huldigung und Eydes-Pflicht zu leisten, und
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