Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

heissen zu setzen und zu entsetzen. Wie denn auch noch biß dato ein gemeinschafftlicher Amtmann und Schultheiß bestellet, und von demselben im Nahmen der Pfand-Herrschafften, bey der hohen und niedern JCtion das Directorium zu führen angewiesen werde.

IX. Daß die Stadt Gelnhausen anno 1505 in das Auszug-Register gekommen, auch anno 1521 aus der zu Worms verfertigten, und iederzeit vor die beste gehaltene Reichs-Matricul gäntzlich gelassen, und iederzeit vor eximirt gehalten worden.

X. Daß die Stadt Gelnhausen, besage der Exemptions-Acten, gegen den Käyserlichen Fiscal, und sonsten auch in andern Schreiben, mit dürren Worten selbst behauptet, daß sie post factam oppignorationem, und so lange diese währen würde, keine Reichs-Stadt, noch dem Reiche immediate verwand, sondern der Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau allein unterwürffig, und unterthan, auch denenselben zu huldigen angewiesen sey.

XI. Daß die Stadt vor dem 1548 sten Jahr niemahls zu des Reichs gemeinen, und nicht privilegirten Hülffen contribuiret, oder einen Anschlag bezahlet; wie sie selbst in den Exemptions-Actis gegen den Käyserl. Fiscal angeführet.

XII. Daß die Stadt bey Reichs-Versamlungen keine Stimme oder Sitz habe, sondern von Chur-Pfaltz, im Nahmen beyder Pfand-Herrschafften, entschuldiget und vertreten worden sey; wie solches nicht allein aus denen Reichs-Abschieden de annis 1525 biß 1566 gegen dem Käyserl. und dem Reichs-Fiscal erwiesen worden; sondern auch aus einem Schreiben des Chur-Fürst Ludwigs zu Pfaltz an Graf Philipsen zu Hanau de anno 1522 erhelle: Als dahero zu Zeiten Käysers Maximiliani I die Stadt Gelnhausen auff dem Reichs-Tage zu Cöllen und Costnitz zu einigen bewilligten Geldhülffen in Anschlag gebracht worden, hätte sich die Stadt sehr dawider geleget, und beyderseits Pfand-Herrschafften umb Abstellung solcher neuerlichen Beschwerden zu sollicitiren gebeten; Und als anno 1524 der Stadt Gelnhausen per errorem einige Gelder, zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts abgefodert, solche auch zu Franckfurt hinterleget worden, hätte der Reichs-Fiscal dieselbe Gelder, auff die von der Stadt beschehene Vorstellung der Exemption, wieder abfolgen lassen; Und hätte dieser sein petitum folgends eventualiter dahin eingerichtet, daß, wofern die Stadt Gelnhausen ja exempt seyn solte, dennoch die beyde Pfand-Herrschafften dieselbe cum onere zu vertreten hätten.

XIII. Daß die Stadt Gelnhausen in einem Schreiben sub dato den 24 Jul. 1573 sich deutlich erkläret, daß sie occasione einer zwischen ihr und den Grafen Philipsen und Heinrichen zu Ysenburg und Budingen schwebenden Irrung vor Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau, als ihrer nechsten höhern Obrigkeit, in der Güte oder zu Recht vorkommen wolte.

XIV. Daß die Stadt anno 1609 die Pfand-Herrschafften umb Schutz gegen die Ysenburgische Gewaltthätigkeiten angeflehet, und auch würcklich erhalten.

XV. Daß besage Actorum und anderer Documenten, die Pfandes-Herren der Stadt Gelnhausen, gleich andern ihren Unterthanen, allerhand Verordnungen in geist- und weltlichen Sachen vorgeschrieben, nicht weniger gemessene Gesetze und Statuta gegeben, die jährliche Steuer in der Stadt erhoben; dem Rath so wohl als der Bürgerschafft, in nöthigen Fällen, Geld- und andere Straffen dictiret, moderiret und erlassen; die Raths-Glieder dann und wann pro merito ihrer Raths-Stellen entsetzet, Protections-Briefe und salvos conductos ertheilet, der Bürgerschafft Klagten gegen den Rath angehöret, und darinnen remediret, mithin auch das Straff-Recht exerciret.

XVI. Daß von der Zeit der Verpfändung an das Geleit durch die Stadt Gelnhausen, und so weit ihr unstreitigs Territorium gehet, nicht im Nahmen der Stadt, sondern im Nahmen der hohen Pfand-Herrschafften, entweder immediate durch deren gemeinschafftlichen Amtmann, oder mediate und vi commissionis durch den Stadt-Rath, jedoch allezeit in jener Nahmen, geführet worden sey, und noch geführet werde.

XVII. Daß von Zeit der Verpfändung an, keine Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen zu den höchsten Reichs-Gerichten, sondern vielmehr zu denen Pfand-Herrschafftlichen Hoff-Gerichten, ergangen.

XVIII. Daß anno 1578 den 10 Mart. der committirte Gräffliche Hanauische Ober-Ambtmann, Curt Till von Berlips, als er den Rath und Bürgerschafft zu Gelnhausen an Churfürst Ludwig zu Pfaltz, und Graf Philipp Ludwig zu Hanau, zur Huldigung anweisen sollen, dem Rath und Bürgerschafft zugleich, Krafft habender Vollmacht, einbinden müssen, den hohen Pfandes-Herren sogleich gebührende Huldigung und Eydes-Pflicht zu leisten, und

heissen zu setzen und zu entsetzen. Wie denn auch noch biß dato ein gemeinschafftlicher Amtmann und Schultheiß bestellet, und von demselben im Nahmen der Pfand-Herrschafften, bey der hohen und niedern JCtion das Directorium zu führen angewiesen werde.

IX. Daß die Stadt Gelnhausen anno 1505 in das Auszug-Register gekommen, auch anno 1521 aus der zu Worms verfertigten, und iederzeit vor die beste gehaltene Reichs-Matricul gäntzlich gelassen, und iederzeit vor eximirt gehalten worden.

X. Daß die Stadt Gelnhausen, besage der Exemptions-Acten, gegen den Käyserlichen Fiscal, und sonsten auch in andern Schreiben, mit dürren Worten selbst behauptet, daß sie post factam oppignorationem, und so lange diese währen würde, keine Reichs-Stadt, noch dem Reiche immediate verwand, sondern der Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau allein unterwürffig, und unterthan, auch denenselben zu huldigen angewiesen sey.

XI. Daß die Stadt vor dem 1548 sten Jahr niemahls zu des Reichs gemeinen, und nicht privilegirten Hülffen contribuiret, oder einen Anschlag bezahlet; wie sie selbst in den Exemptions-Actis gegen den Käyserl. Fiscal angeführet.

XII. Daß die Stadt bey Reichs-Versamlungen keine Stimme oder Sitz habe, sondern von Chur-Pfaltz, im Nahmen beyder Pfand-Herrschafften, entschuldiget und vertreten worden sey; wie solches nicht allein aus denen Reichs-Abschieden de annis 1525 biß 1566 gegen dem Käyserl. und dem Reichs-Fiscal erwiesen worden; sondern auch aus einem Schreiben des Chur-Fürst Ludwigs zu Pfaltz an Graf Philipsen zu Hanau de anno 1522 erhelle: Als dahero zu Zeiten Käysers Maximiliani I die Stadt Gelnhausen auff dem Reichs-Tage zu Cöllen und Costnitz zu einigen bewilligten Geldhülffen in Anschlag gebracht worden, hätte sich die Stadt sehr dawider geleget, und beyderseits Pfand-Herrschafften umb Abstellung solcher neuerlichen Beschwerden zu sollicitiren gebeten; Und als anno 1524 der Stadt Gelnhausen per errorem einige Gelder, zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts abgefodert, solche auch zu Franckfurt hinterleget worden, hätte der Reichs-Fiscal dieselbe Gelder, auff die von der Stadt beschehene Vorstellung der Exemption, wieder abfolgen lassen; Und hätte dieser sein petitum folgends eventualiter dahin eingerichtet, daß, wofern die Stadt Gelnhausen ja exempt seyn solte, dennoch die beyde Pfand-Herrschafften dieselbe cum onere zu vertreten hätten.

XIII. Daß die Stadt Gelnhausen in einem Schreiben sub dato den 24 Jul. 1573 sich deutlich erkläret, daß sie occasione einer zwischen ihr und den Grafen Philipsen und Heinrichen zu Ysenburg und Budingen schwebenden Irrung vor Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau, als ihrer nechsten höhern Obrigkeit, in der Güte oder zu Recht vorkommen wolte.

XIV. Daß die Stadt anno 1609 die Pfand-Herrschafften umb Schutz gegen die Ysenburgische Gewaltthätigkeiten angeflehet, und auch würcklich erhalten.

XV. Daß besage Actorum und anderer Documenten, die Pfandes-Herren der Stadt Gelnhausen, gleich andern ihren Unterthanen, allerhand Verordnungen in geist- und weltlichen Sachen vorgeschrieben, nicht weniger gemessene Gesetze und Statuta gegeben, die jährliche Steuer in der Stadt erhoben; dem Rath so wohl als der Bürgerschafft, in nöthigen Fällen, Geld- und andere Straffen dictiret, moderiret und erlassen; die Raths-Glieder dann und wann pro merito ihrer Raths-Stellen entsetzet, Protections-Briefe und salvos conductos ertheilet, der Bürgerschafft Klagten gegen den Rath angehöret, und darinnen remediret, mithin auch das Straff-Recht exerciret.

XVI. Daß von der Zeit der Verpfändung an das Geleit durch die Stadt Gelnhausen, und so weit ihr unstreitigs Territorium gehet, nicht im Nahmen der Stadt, sondern im Nahmen der hohen Pfand-Herrschafften, entweder immediate durch deren gemeinschafftlichen Amtmann, oder mediate und vi commissionis durch den Stadt-Rath, jedoch allezeit in jener Nahmen, geführet worden sey, und noch geführet werde.

XVII. Daß von Zeit der Verpfändung an, keine Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen zu den höchsten Reichs-Gerichten, sondern vielmehr zu denen Pfand-Herrschafftlichen Hoff-Gerichten, ergangen.

XVIII. Daß anno 1578 den 10 Mart. der committirte Gräffliche Hanauische Ober-Ambtmann, Curt Till von Berlips, als er den Rath und Bürgerschafft zu Gelnhausen an Churfürst Ludwig zu Pfaltz, und Graf Philipp Ludwig zu Hanau, zur Huldigung anweisen sollen, dem Rath und Bürgerschafft zugleich, Krafft habender Vollmacht, einbinden müssen, den hohen Pfandes-Herren sogleich gebührende Huldigung und Eydes-Pflicht zu leisten, und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0632" n="721"/>
heissen zu setzen und zu entsetzen. Wie denn auch noch biß dato ein gemeinschafftlicher            Amtmann und Schultheiß bestellet, und von demselben im Nahmen der Pfand-Herrschafften, bey            der hohen und niedern JCtion das Directorium zu führen angewiesen werde.</p>
        <p>IX. Daß die Stadt Gelnhausen anno 1505 in das Auszug-Register gekommen, auch anno 1521            aus der zu Worms verfertigten, und iederzeit vor die beste gehaltene Reichs-Matricul            gäntzlich gelassen, und iederzeit vor eximirt gehalten worden.</p>
        <p>X. Daß die Stadt Gelnhausen, besage der Exemptions-Acten, gegen den Käyserlichen Fiscal,            und sonsten auch in andern Schreiben, mit dürren Worten selbst behauptet, daß sie post            factam oppignorationem, und so lange diese währen würde, keine Reichs-Stadt, noch dem            Reiche immediate verwand, sondern der Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau allein            unterwürffig, und unterthan, auch denenselben zu huldigen angewiesen sey.</p>
        <p>XI. Daß die Stadt vor dem 1548 sten Jahr niemahls zu des Reichs gemeinen, und nicht            privilegirten Hülffen contribuiret, oder einen Anschlag bezahlet; wie sie selbst in den            Exemptions-Actis gegen den Käyserl. Fiscal angeführet.</p>
        <p>XII. Daß die Stadt bey Reichs-Versamlungen keine Stimme oder Sitz habe, sondern von            Chur-Pfaltz, im Nahmen beyder Pfand-Herrschafften, entschuldiget und vertreten worden sey;            wie solches nicht allein aus denen Reichs-Abschieden de annis 1525 biß 1566 gegen dem            Käyserl. und dem Reichs-Fiscal erwiesen worden; sondern auch aus einem Schreiben des            Chur-Fürst Ludwigs zu Pfaltz an Graf Philipsen zu Hanau de anno 1522 erhelle: Als dahero            zu Zeiten Käysers Maximiliani I die Stadt Gelnhausen auff dem Reichs-Tage zu Cöllen und            Costnitz zu einigen bewilligten Geldhülffen in Anschlag gebracht worden, hätte sich die            Stadt sehr dawider geleget, und beyderseits Pfand-Herrschafften umb Abstellung solcher            neuerlichen Beschwerden zu sollicitiren gebeten; Und als anno 1524 der Stadt Gelnhausen            per errorem einige Gelder, zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts abgefodert, solche auch zu            Franckfurt hinterleget worden, hätte der Reichs-Fiscal dieselbe Gelder, auff die von der            Stadt beschehene Vorstellung der Exemption, wieder abfolgen lassen; Und hätte dieser sein            petitum folgends eventualiter dahin eingerichtet, daß, wofern die Stadt Gelnhausen ja            exempt seyn solte, dennoch die beyde Pfand-Herrschafften dieselbe cum onere zu vertreten            hätten.</p>
        <p>XIII. Daß die Stadt Gelnhausen in einem Schreiben sub dato den 24 Jul. 1573 sich deutlich            erkläret, daß sie occasione einer zwischen ihr und den Grafen Philipsen und Heinrichen zu            Ysenburg und Budingen schwebenden Irrung vor Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau, als ihrer            nechsten höhern Obrigkeit, in der Güte oder zu Recht vorkommen wolte.</p>
        <p>XIV. Daß die Stadt anno 1609 die Pfand-Herrschafften umb Schutz gegen die Ysenburgische            Gewaltthätigkeiten angeflehet, und auch würcklich erhalten.</p>
        <p>XV. Daß besage Actorum und anderer Documenten, die Pfandes-Herren der Stadt Gelnhausen,            gleich andern ihren Unterthanen, allerhand Verordnungen in geist- und weltlichen Sachen            vorgeschrieben, nicht weniger gemessene Gesetze und Statuta gegeben, die jährliche Steuer            in der Stadt erhoben; dem Rath so wohl als der Bürgerschafft, in nöthigen Fällen, Geld-            und andere Straffen dictiret, moderiret und erlassen; die Raths-Glieder dann und wann pro            merito ihrer Raths-Stellen entsetzet, Protections-Briefe und salvos conductos ertheilet,            der Bürgerschafft Klagten gegen den Rath angehöret, und darinnen remediret, mithin auch            das Straff-Recht exerciret.</p>
        <p>XVI. Daß von der Zeit der Verpfändung an das Geleit durch die Stadt Gelnhausen, und so            weit ihr unstreitigs Territorium gehet, nicht im Nahmen der Stadt, sondern im Nahmen der            hohen Pfand-Herrschafften, entweder immediate durch deren gemeinschafftlichen Amtmann,            oder mediate und vi commissionis durch den Stadt-Rath, jedoch allezeit in jener Nahmen,            geführet worden sey, und noch geführet werde.</p>
        <p>XVII. Daß von Zeit der Verpfändung an, keine Appellationes von dem Stadt-Gericht zu            Gelnhausen zu den höchsten Reichs-Gerichten, sondern vielmehr zu denen            Pfand-Herrschafftlichen Hoff-Gerichten, ergangen.</p>
        <p>XVIII. Daß anno 1578 den 10 Mart. der committirte Gräffliche Hanauische Ober-Ambtmann,            Curt Till von Berlips, als er den Rath und Bürgerschafft zu Gelnhausen an Churfürst Ludwig            zu Pfaltz, und Graf Philipp Ludwig zu Hanau, zur Huldigung anweisen sollen, dem Rath und            Bürgerschafft zugleich, Krafft habender Vollmacht, einbinden müssen, den hohen            Pfandes-Herren sogleich gebührende Huldigung und Eydes-Pflicht zu leisten, und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[721/0632] heissen zu setzen und zu entsetzen. Wie denn auch noch biß dato ein gemeinschafftlicher Amtmann und Schultheiß bestellet, und von demselben im Nahmen der Pfand-Herrschafften, bey der hohen und niedern JCtion das Directorium zu führen angewiesen werde. IX. Daß die Stadt Gelnhausen anno 1505 in das Auszug-Register gekommen, auch anno 1521 aus der zu Worms verfertigten, und iederzeit vor die beste gehaltene Reichs-Matricul gäntzlich gelassen, und iederzeit vor eximirt gehalten worden. X. Daß die Stadt Gelnhausen, besage der Exemptions-Acten, gegen den Käyserlichen Fiscal, und sonsten auch in andern Schreiben, mit dürren Worten selbst behauptet, daß sie post factam oppignorationem, und so lange diese währen würde, keine Reichs-Stadt, noch dem Reiche immediate verwand, sondern der Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau allein unterwürffig, und unterthan, auch denenselben zu huldigen angewiesen sey. XI. Daß die Stadt vor dem 1548 sten Jahr niemahls zu des Reichs gemeinen, und nicht privilegirten Hülffen contribuiret, oder einen Anschlag bezahlet; wie sie selbst in den Exemptions-Actis gegen den Käyserl. Fiscal angeführet. XII. Daß die Stadt bey Reichs-Versamlungen keine Stimme oder Sitz habe, sondern von Chur-Pfaltz, im Nahmen beyder Pfand-Herrschafften, entschuldiget und vertreten worden sey; wie solches nicht allein aus denen Reichs-Abschieden de annis 1525 biß 1566 gegen dem Käyserl. und dem Reichs-Fiscal erwiesen worden; sondern auch aus einem Schreiben des Chur-Fürst Ludwigs zu Pfaltz an Graf Philipsen zu Hanau de anno 1522 erhelle: Als dahero zu Zeiten Käysers Maximiliani I die Stadt Gelnhausen auff dem Reichs-Tage zu Cöllen und Costnitz zu einigen bewilligten Geldhülffen in Anschlag gebracht worden, hätte sich die Stadt sehr dawider geleget, und beyderseits Pfand-Herrschafften umb Abstellung solcher neuerlichen Beschwerden zu sollicitiren gebeten; Und als anno 1524 der Stadt Gelnhausen per errorem einige Gelder, zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts abgefodert, solche auch zu Franckfurt hinterleget worden, hätte der Reichs-Fiscal dieselbe Gelder, auff die von der Stadt beschehene Vorstellung der Exemption, wieder abfolgen lassen; Und hätte dieser sein petitum folgends eventualiter dahin eingerichtet, daß, wofern die Stadt Gelnhausen ja exempt seyn solte, dennoch die beyde Pfand-Herrschafften dieselbe cum onere zu vertreten hätten. XIII. Daß die Stadt Gelnhausen in einem Schreiben sub dato den 24 Jul. 1573 sich deutlich erkläret, daß sie occasione einer zwischen ihr und den Grafen Philipsen und Heinrichen zu Ysenburg und Budingen schwebenden Irrung vor Chur-Pfaltz und Grafschafft Hanau, als ihrer nechsten höhern Obrigkeit, in der Güte oder zu Recht vorkommen wolte. XIV. Daß die Stadt anno 1609 die Pfand-Herrschafften umb Schutz gegen die Ysenburgische Gewaltthätigkeiten angeflehet, und auch würcklich erhalten. XV. Daß besage Actorum und anderer Documenten, die Pfandes-Herren der Stadt Gelnhausen, gleich andern ihren Unterthanen, allerhand Verordnungen in geist- und weltlichen Sachen vorgeschrieben, nicht weniger gemessene Gesetze und Statuta gegeben, die jährliche Steuer in der Stadt erhoben; dem Rath so wohl als der Bürgerschafft, in nöthigen Fällen, Geld- und andere Straffen dictiret, moderiret und erlassen; die Raths-Glieder dann und wann pro merito ihrer Raths-Stellen entsetzet, Protections-Briefe und salvos conductos ertheilet, der Bürgerschafft Klagten gegen den Rath angehöret, und darinnen remediret, mithin auch das Straff-Recht exerciret. XVI. Daß von der Zeit der Verpfändung an das Geleit durch die Stadt Gelnhausen, und so weit ihr unstreitigs Territorium gehet, nicht im Nahmen der Stadt, sondern im Nahmen der hohen Pfand-Herrschafften, entweder immediate durch deren gemeinschafftlichen Amtmann, oder mediate und vi commissionis durch den Stadt-Rath, jedoch allezeit in jener Nahmen, geführet worden sey, und noch geführet werde. XVII. Daß von Zeit der Verpfändung an, keine Appellationes von dem Stadt-Gericht zu Gelnhausen zu den höchsten Reichs-Gerichten, sondern vielmehr zu denen Pfand-Herrschafftlichen Hoff-Gerichten, ergangen. XVIII. Daß anno 1578 den 10 Mart. der committirte Gräffliche Hanauische Ober-Ambtmann, Curt Till von Berlips, als er den Rath und Bürgerschafft zu Gelnhausen an Churfürst Ludwig zu Pfaltz, und Graf Philipp Ludwig zu Hanau, zur Huldigung anweisen sollen, dem Rath und Bürgerschafft zugleich, Krafft habender Vollmacht, einbinden müssen, den hohen Pfandes-Herren sogleich gebührende Huldigung und Eydes-Pflicht zu leisten, und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/632
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 721. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/632>, abgerufen am 15.06.2024.