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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Simmersche gleich anderer Fürsten und Stände Gesandten sich im Rath darüber mit ihren Erinnerungen vernehmen lassen.

VIII. Daß Käyserliche und andere Gesandten sich bey Wormbs, als Directore, hätten angegeben, und ihre Credentiales und Begehren durch Wormbs in den Rath und Umbfrag bringen lassen sc.

IX. Daß in Summa alles dasjenige von Wormbs wäre verrichtet worden, was gemeiniglich eines Directorii function und Ambt nach sich führe.

X. Daß Käyser Rudolphus in einem an die Crayß-Stände den 1 Dec. 1596 abgelassenen Rescripto ausdrücklich melde: Daß ein Bischoff zu Wormbs des Ober-Rheinischen Crayß-Cantzeley Registratur, Repositur, und Custodiam Actorum als Director in seiner Verwahrung jederzeit gehalten und hergebracht, und billig das Stifft und Bischoffthum Wormbs bey solcher über unfürdencklicher Zeit habender Gerechtsamen und Rechten im alten Stande unverrücket und ohnangefochten verbleiben, und gelassen werden solle; mit ausdrücklichem Befehl: Daß in allewege zuförderst der Bischoff und Stifft Wormbs wie von alters gewest, und noch beschehen soll, beym Directorio, Repositur, oder Cantzeley und Custodia Actorum ruhig und ohnangefochten verbleiben solle sc.

XI. Daß Pfaltzgraf Reinhard, als des Ober-Rheinischen Crayses mit ausschreibender Fürst, in einem aus Simmern in anno 1596 abgelassenem Schreiben bekenne: Daß ihm nicht gebühren wolle, der Bischöfflichen Wormbsischen Cantzeley, als bey deren biß daher das Directorium gehalten worden, Maß zu geben sc.

Auff die Pfältzische Gründe wurd von dem Bischoff zu Wormbs geantwortet:

Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad I. Daß Pfaltz-Simmern neben Wormbs jemahlen das Directorium solte geführet haben, sey unerweißlich; Des Ober-Rheinischen Craises Ausschreib-Ambt sey zwar auf beyde, neymlich dem Fürstl. Stifft Worms und Fürstl. Hause Pfaltz-Simmern hergebracht; es sey aber zwischen dem Ausschreib-Ambt und Directorio ein grosser Unterscheid, und sey dieses von Anfang der gefaster Reichs-Crayse dem Stifft Wormbs eintzig und alleine verblieben, wie solches annoch notorie würcklich in usu, und das alte und jüngere Herkommen so wohl vor als nach dem vorgewesten langwierigen Krieg durch das, was allbereit angeführet, erweißlich.

Ad II. Ex ficta praesumptione juris, und a paritate juris suffragii zwischen Geist- und Weltlichen/ it. a potiore numero & Censu der weltlichen Banck, ließe sich tum ex natura disparatorum, tum ob sequelam absurdorum, so hieraus bey Churfürstl. und andern Reichs- und Crayß-Conventen inferiret werden müsten, ad Condirectorium, gantz und gar kein Schluß machen; insonderheit, da aus obangezogenem klar, daß ein Bischoff zu Wormbs nicht nur die geistliche sondern auch die weltliche Banck, und gantzen Crayß, als alleiniger Director, repraesentire.

Ad III. Was die Pfaltz-Simmersche Räthe und Bediente zu Behauptung ihres vermeinten Condirectorii anführten, könte mit obgedachter dißeitiger Remonstration und Pfaltz-Simmerschen eigenen Bekändnüs nicht bestehen, vielweniger valide dagegen probiren; Und wann gleich ein Pfaltz-Simmerscher Secretarius an selbigem Tisch, wo die Fürstl. Wormbsische das Directorial-Protocol geführet, gesessen, und mit protocolliret, so möchte doch daraus kein Jus Condirectorii inferiret werden, sonst müste auch die Stadt Wormbs, als welche auch jemand an gedachtem Tisch zu protocolliren sitzen gehabt, ein Condirectorial-Protocol geführet, und folglich auch ein Crayß-Condirectorium haben, so doch notorie nichtig, und bekenneten die Pfaltz-Simmersche anderswo selbsten, daß sie den Secretarium nur von wegen des Ausschreib-Ambts niedergesetzet gehabt.

Ad IV. Daß Churfürst Friedrich, als Inhaber des Hertzogthumbs Simmern, bey Ausfertigung der Crayß-Schreiben die Praecedentz vor Wormbs, und den Vorsatz seines Nahmens praetendiret, von Wormbs aber nicht eingeräumet worden, wie sie selbst bekennten, sey Pfaltz-Simmern vielmehr zu wieder, und nachtheilig, als vorträglich, indem daraus sowohl, als andern zu sehen, wie man zwar dem Wormbsischen Directorio und hergebrachten Praerogativen zu nähern sich nach und nach neuerlich unterfangen, an Wormbsischer Seiten aber nicht gestattet, noch eingeräumet worden.

Ad V. & VI. Was bey Herrn Bischoff Johann Anthons Zeiten immediate nach dem Münster- und Oßnabrückischen Friedenschluß vorgegangen zu seyn vermeldet würde, könte dem Stifft nicht nachtheilig seyn, weil Crayßkundig, daß ietzt gedachter Bischoff, weil er das tempore belli hinweg geflüchtete Crayß-Archive noch nicht bey handen gehabt, und selbst vor seine Persohn in dem Bisthumb nicht resi-

Simmersche gleich anderer Fürsten und Stände Gesandten sich im Rath darüber mit ihren Erinnerungen vernehmen lassen.

VIII. Daß Käyserliche und andere Gesandten sich bey Wormbs, als Directore, hätten angegeben, und ihre Credentiales und Begehren durch Wormbs in den Rath und Umbfrag bringen lassen sc.

IX. Daß in Summa alles dasjenige von Wormbs wäre verrichtet worden, was gemeiniglich eines Directorii function und Ambt nach sich führe.

X. Daß Käyser Rudolphus in einem an die Crayß-Stände den 1 Dec. 1596 abgelassenen Rescripto ausdrücklich melde: Daß ein Bischoff zu Wormbs des Ober-Rheinischen Crayß-Cantzeley Registratur, Repositur, und Custodiam Actorum als Director in seiner Verwahrung jederzeit gehalten und hergebracht, und billig das Stifft und Bischoffthum Wormbs bey solcher über unfürdencklicher Zeit habender Gerechtsamen und Rechten im alten Stande unverrücket und ohnangefochten verbleiben, und gelassen werden solle; mit ausdrücklichem Befehl: Daß in allewege zuförderst der Bischoff und Stifft Wormbs wie von alters gewest, und noch beschehen soll, beym Directorio, Repositur, oder Cantzeley und Custodia Actorum ruhig und ohnangefochten verbleiben solle sc.

XI. Daß Pfaltzgraf Reinhard, als des Ober-Rheinischen Crayses mit ausschreibender Fürst, in einem aus Simmern in anno 1596 abgelassenem Schreiben bekenne: Daß ihm nicht gebühren wolle, der Bischöfflichen Wormbsischen Cantzeley, als bey deren biß daher das Directorium gehalten worden, Maß zu geben sc.

Auff die Pfältzische Gründe wurd von dem Bischoff zu Wormbs geantwortet:

Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad I. Daß Pfaltz-Sim̃ern neben Wormbs jemahlen das Directorium solte geführet haben, sey unerweißlich; Des Ober-Rheinischen Craises Ausschreib-Ambt sey zwar auf beyde, neymlich dem Fürstl. Stifft Worms und Fürstl. Hause Pfaltz-Simmern hergebracht; es sey aber zwischen dem Ausschreib-Ambt und Directorio ein grosser Unterscheid, und sey dieses von Anfang der gefaster Reichs-Crayse dem Stifft Wormbs eintzig und alleine verblieben, wie solches annoch notorie würcklich in usu, und das alte und jüngere Herkommen so wohl vor als nach dem vorgewesten langwierigen Krieg durch das, was allbereit angeführet, erweißlich.

Ad II. Ex ficta praesumptione juris, und a paritate juris suffragii zwischen Geist- und Weltlichen/ it. a potiore numero & Censu der weltlichen Banck, ließe sich tum ex natura disparatorum, tum ob sequelam absurdorum, so hieraus bey Churfürstl. und andern Reichs- und Crayß-Conventen inferiret werden müsten, ad Condirectorium, gantz und gar kein Schluß machen; insonderheit, da aus obangezogenem klar, daß ein Bischoff zu Wormbs nicht nur die geistliche sondern auch die weltliche Banck, und gantzen Crayß, als alleiniger Director, repraesentire.

Ad III. Was die Pfaltz-Simmersche Räthe und Bediente zu Behauptung ihres vermeinten Condirectorii anführten, könte mit obgedachter dißeitiger Remonstration und Pfaltz-Simmerschen eigenen Bekändnüs nicht bestehen, vielweniger valide dagegen probiren; Und wann gleich ein Pfaltz-Simmerscher Secretarius an selbigem Tisch, wo die Fürstl. Wormbsische das Directorial-Protocol geführet, gesessen, und mit protocolliret, so möchte doch daraus kein Jus Condirectorii inferiret werden, sonst müste auch die Stadt Wormbs, als welche auch jemand an gedachtem Tisch zu protocolliren sitzen gehabt, ein Condirectorial-Protocol geführet, und folglich auch ein Crayß-Condirectorium haben, so doch notorie nichtig, und bekenneten die Pfaltz-Simmersche anderswo selbsten, daß sie den Secretarium nur von wegen des Ausschreib-Ambts niedergesetzet gehabt.

Ad IV. Daß Churfürst Friedrich, als Inhaber des Hertzogthumbs Simmern, bey Ausfertigung der Crayß-Schreiben die Praecedentz vor Wormbs, und den Vorsatz seines Nahmens praetendiret, von Wormbs aber nicht eingeräumet worden, wie sie selbst bekennten, sey Pfaltz-Simmern vielmehr zu wieder, und nachtheilig, als vorträglich, indem daraus sowohl, als andern zu sehen, wie man zwar dem Wormbsischen Directorio und hergebrachten Praerogativen zu nähern sich nach und nach neuerlich unterfangen, an Wormbsischer Seiten aber nicht gestattet, noch eingeräumet worden.

Ad V. & VI. Was bey Herrn Bischoff Johann Anthons Zeiten immediate nach dem Münster- und Oßnabrückischen Friedenschluß vorgegangen zu seyn vermeldet würde, könte dem Stifft nicht nachtheilig seyn, weil Crayßkundig, daß ietzt gedachter Bischoff, weil er das tempore belli hinweg geflüchtete Crayß-Archive noch nicht bey handen gehabt, und selbst vor seine Persohn in dem Bisthumb nicht resi-

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Simmersche gleich            anderer Fürsten und Stände Gesandten sich im Rath darüber mit ihren Erinnerungen vernehmen            lassen.</p>
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        <p>Ad III. Was die Pfaltz-Simmersche Räthe und Bediente zu Behauptung ihres vermeinten            Condirectorii anführten, könte mit obgedachter dißeitiger Remonstration und            Pfaltz-Simmerschen eigenen Bekändnüs nicht bestehen, vielweniger valide dagegen probiren;            Und wann gleich ein Pfaltz-Simmerscher Secretarius an selbigem Tisch, wo die Fürstl.            Wormbsische das Directorial-Protocol geführet, gesessen, und mit protocolliret, so möchte            doch daraus kein Jus Condirectorii inferiret werden, sonst müste auch die Stadt Wormbs,            als welche auch jemand an gedachtem Tisch zu protocolliren sitzen gehabt, ein            Condirectorial-Protocol geführet, und folglich auch ein Crayß-Condirectorium haben, so            doch notorie nichtig, und bekenneten die Pfaltz-Simmersche anderswo selbsten, daß sie den            Secretarium nur von wegen des Ausschreib-Ambts niedergesetzet gehabt.</p>
        <p>Ad IV. Daß Churfürst Friedrich, als Inhaber des Hertzogthumbs Simmern, bey Ausfertigung            der Crayß-Schreiben die Praecedentz vor Wormbs, und den Vorsatz seines Nahmens            praetendiret, von Wormbs aber nicht eingeräumet worden, wie sie selbst bekennten, sey            Pfaltz-Simmern vielmehr zu wieder, und nachtheilig, als vorträglich, indem daraus sowohl,            als andern zu sehen, wie man zwar dem Wormbsischen Directorio und hergebrachten            Praerogativen zu nähern sich nach und nach neuerlich unterfangen, an Wormbsischer Seiten            aber nicht gestattet, noch eingeräumet worden.</p>
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[718/0629] Simmersche gleich anderer Fürsten und Stände Gesandten sich im Rath darüber mit ihren Erinnerungen vernehmen lassen. VIII. Daß Käyserliche und andere Gesandten sich bey Wormbs, als Directore, hätten angegeben, und ihre Credentiales und Begehren durch Wormbs in den Rath und Umbfrag bringen lassen sc. IX. Daß in Summa alles dasjenige von Wormbs wäre verrichtet worden, was gemeiniglich eines Directorii function und Ambt nach sich führe. X. Daß Käyser Rudolphus in einem an die Crayß-Stände den 1 Dec. 1596 abgelassenen Rescripto ausdrücklich melde: Daß ein Bischoff zu Wormbs des Ober-Rheinischen Crayß-Cantzeley Registratur, Repositur, und Custodiam Actorum als Director in seiner Verwahrung jederzeit gehalten und hergebracht, und billig das Stifft und Bischoffthum Wormbs bey solcher über unfürdencklicher Zeit habender Gerechtsamen und Rechten im alten Stande unverrücket und ohnangefochten verbleiben, und gelassen werden solle; mit ausdrücklichem Befehl: Daß in allewege zuförderst der Bischoff und Stifft Wormbs wie von alters gewest, und noch beschehen soll, beym Directorio, Repositur, oder Cantzeley und Custodia Actorum ruhig und ohnangefochten verbleiben solle sc. XI. Daß Pfaltzgraf Reinhard, als des Ober-Rheinischen Crayses mit ausschreibender Fürst, in einem aus Simmern in anno 1596 abgelassenem Schreiben bekenne: Daß ihm nicht gebühren wolle, der Bischöfflichen Wormbsischen Cantzeley, als bey deren biß daher das Directorium gehalten worden, Maß zu geben sc. Auff die Pfältzische Gründe wurd von dem Bischoff zu Wormbs geantwortet: Ad I. Daß Pfaltz-Sim̃ern neben Wormbs jemahlen das Directorium solte geführet haben, sey unerweißlich; Des Ober-Rheinischen Craises Ausschreib-Ambt sey zwar auf beyde, neymlich dem Fürstl. Stifft Worms und Fürstl. Hause Pfaltz-Simmern hergebracht; es sey aber zwischen dem Ausschreib-Ambt und Directorio ein grosser Unterscheid, und sey dieses von Anfang der gefaster Reichs-Crayse dem Stifft Wormbs eintzig und alleine verblieben, wie solches annoch notorie würcklich in usu, und das alte und jüngere Herkommen so wohl vor als nach dem vorgewesten langwierigen Krieg durch das, was allbereit angeführet, erweißlich. Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad II. Ex ficta praesumptione juris, und a paritate juris suffragii zwischen Geist- und Weltlichen/ it. a potiore numero & Censu der weltlichen Banck, ließe sich tum ex natura disparatorum, tum ob sequelam absurdorum, so hieraus bey Churfürstl. und andern Reichs- und Crayß-Conventen inferiret werden müsten, ad Condirectorium, gantz und gar kein Schluß machen; insonderheit, da aus obangezogenem klar, daß ein Bischoff zu Wormbs nicht nur die geistliche sondern auch die weltliche Banck, und gantzen Crayß, als alleiniger Director, repraesentire. Ad III. Was die Pfaltz-Simmersche Räthe und Bediente zu Behauptung ihres vermeinten Condirectorii anführten, könte mit obgedachter dißeitiger Remonstration und Pfaltz-Simmerschen eigenen Bekändnüs nicht bestehen, vielweniger valide dagegen probiren; Und wann gleich ein Pfaltz-Simmerscher Secretarius an selbigem Tisch, wo die Fürstl. Wormbsische das Directorial-Protocol geführet, gesessen, und mit protocolliret, so möchte doch daraus kein Jus Condirectorii inferiret werden, sonst müste auch die Stadt Wormbs, als welche auch jemand an gedachtem Tisch zu protocolliren sitzen gehabt, ein Condirectorial-Protocol geführet, und folglich auch ein Crayß-Condirectorium haben, so doch notorie nichtig, und bekenneten die Pfaltz-Simmersche anderswo selbsten, daß sie den Secretarium nur von wegen des Ausschreib-Ambts niedergesetzet gehabt. Ad IV. Daß Churfürst Friedrich, als Inhaber des Hertzogthumbs Simmern, bey Ausfertigung der Crayß-Schreiben die Praecedentz vor Wormbs, und den Vorsatz seines Nahmens praetendiret, von Wormbs aber nicht eingeräumet worden, wie sie selbst bekennten, sey Pfaltz-Simmern vielmehr zu wieder, und nachtheilig, als vorträglich, indem daraus sowohl, als andern zu sehen, wie man zwar dem Wormbsischen Directorio und hergebrachten Praerogativen zu nähern sich nach und nach neuerlich unterfangen, an Wormbsischer Seiten aber nicht gestattet, noch eingeräumet worden. Ad V. & VI. Was bey Herrn Bischoff Johann Anthons Zeiten immediate nach dem Münster- und Oßnabrückischen Friedenschluß vorgegangen zu seyn vermeldet würde, könte dem Stifft nicht nachtheilig seyn, weil Crayßkundig, daß ietzt gedachter Bischoff, weil er das tempore belli hinweg geflüchtete Crayß-Archive noch nicht bey handen gehabt, und selbst vor seine Persohn in dem Bisthumb nicht resi-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 718. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/629>, abgerufen am 23.06.2024.