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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Wormbs anno 1655 der Wormbsische Deputirte zwar die Neuerung einführen, und derer Concepta den Simmerschen zu deren Erinnerung nicht mehr schrifftlich communiciren, sondern nur in loco tertio deshalb mit ihnen conferiren wollen, es hätten sich die Simmerschen aber dazu nicht verstehen wollen, und, da der Wormbsische Deputirte sein gemachtes Conclusum denen anwesenden Herren Gesandten eröffnet, sey Ihm darüber als einseitig contradiciret, und sey er darauff zu dem Simmerschen in das Logement gefahren, umb alldar die herkommliche Communication des Conclusi werckstellig zu machen; Als man auch nach dem super recollatione votorum zwischen denen Ständen etwas spaltiger Meynung gewesen, wären beyde Directoria auff dem Bürger-Hoff absonderlich zusammen kommen, und hätten die Protocolla communicato Consilio durchgangen. Wie auch auff eben diesem Craiß-Tage das Wormbsische Condirectorium etwas aus den Schrancken treten, und sich einer mehrern Gewalt, als ihm zukommt, anmassen wollen, hätten sich die Fürstl. anwesende Herren Abgesandten gegen den Wormbsischen Deputirten nicht wenig beschweret, und Ihn von solcher neuerlichen Anmassung abzustehen erinnert. sc.

Von Wormbsischer Seiten ward demselben anno 1668 ein ander Scriptum entgegen gesetzet, und zu Behauptung des dem Bischoff zu Wormbs allein zukommenden Directorii folgende Gründe angeführet:

Wormbsische Gründe. I. Daß das Fürstl. Wormbsische Directorium, und dirigirende Crayß-Cantzeley bey und außer Crayß-Conventen schrifft- und mündlich, durchgehends insgemein, und von den Pfaltz-Simmerschen selbst vor das Crayß-Directorium nur alleine gehalten, und dergestalt genennet worden.

II. Daß in der Wormbsischen Crayß-Cantzeley, die Crayß-Repositur und Archiv verwahret, in vorgefallenen Crayß-Nothdurfften und Ausschreiben das Concept gefasset, die Crayß-Dictatur bestellet und dirigiret würden; daß das Fürstl. Wormbsische Protocol vor das eintzige Directorial Protocol gehalten, daraus durch Wormbs allein extractus und attestata communiciret, und vor beglaubt und avthentisch geachtet würden. sc.

III. Daß sich bey der Wormbsischen Cantzeley alleine gesamter Stände Gesandten, und in specie die Pfaltz-Simmersche selbst legitimiret, und ihre Vollmacht in Originali hinterlassen hätten; so gar, daß wie zwischen Chur-Pfaltz und Pfaltz-Simmern bey dem in anno 1655 gehaltenen Crayß-Tage wegen der Vollmachten Differentz entstanden, man Fürstl. Wormbsischer Seiten theils ratione Directorii, bey diesen nicht weniger als andern Ständen unter die Vollmachten, und welche darunter anzunehmen seyn möchte, öffentlich erkennet, wobey es auch sein Verbleiben gehabt hätte.

IV. Daß die Crayß-Officier Zu- und Nachgeordnete von der Wormbsischen dirigirenden Cantzeley schrifftlich citiret, und in Pflicht genommen worden wären.

V. Daß die Fürstl. Pfaltz-Simmersche Gesandte je und allewege vor geschehener Eröffnung der Haupt-Proposition, zu den Wormbsischen Gesandten, umb von solcher Proposition mündlich zu conferiren, nicht aber eine schrifftliche Form zu vergleichen, sich persöhnlich verfüget, und so gar, wann sie etwas später erschienen, ihre Entschuldigung eingewendet hätten.

VI. Daß die Fürstl. Wormbsische Gesandte allezeit von dem Stadt Meister der Stadt Wormbs einen Bedienten der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley unter währendem Crayß-Tage auffzuwarten erfodert, und gebrauchet hätten.

VII. Daß die Fürstl. Wormbsische, vermöge Pfaltz-Simmerscher eigener Information, mit Benahmung des Orts und der Zeit zu Rath angesaget hätten; darinnen sie dann ratione Directorii gantz allein vor Haupt gesessen, die Haupt-Proposition eröffnet, insonderheit aber ohne vorhergegangene Communication alles das jenige, so nach eröffneter solcher Haupt-Proposition in den Rath zu bringen nothwendig vorgefallen, proponiret, und angezeiget, Umbfrag gehalten, und von Directorii wegen nothdürfftige Erinnerung gethan, auch ohne solche Communication die Vota colligiret, den Schluß gefasset und eröffnet, die bey der Wormbsischen Cantzeley concipirte Expeditiones, Schreiben und Abschiede, ebenmäßig in offenem Rath vorgetragen, verlesen, und zur gesamter Stände Erwegung gestellet, und alsdann allererst Pfaltz-

Cui Tit. Wohlgegründete kurtze Widerlegung der jüngsthin in Druck ausgegangener Fürstl. Pfaltz-Simmerscher also genannter kurtzer doch gründlicher Information, wodurch der Ungrund des an Pfaltz-Simmerscher Seiten gantz neuerlich praetendirten Ober-Rheinischen Craiß-Directorii klar an Tag gestellet wird. quod extat in Diar. Europ. Contin. XVIII. in Append. p. 137. seqq.

Wormbs anno 1655 der Wormbsische Deputirte zwar die Neuerung einführen, und derer Concepta den Simmerschen zu deren Erinnerung nicht mehr schrifftlich communiciren, sondern nur in loco tertio deshalb mit ihnen conferiren wollen, es hätten sich die Simmerschen aber dazu nicht verstehen wollen, und, da der Wormbsische Deputirte sein gemachtes Conclusum denen anwesenden Herren Gesandten eröffnet, sey Ihm darüber als einseitig contradiciret, und sey er darauff zu dem Simmerschen in das Logement gefahren, umb alldar die herkommliche Communication des Conclusi werckstellig zu machen; Als man auch nach dem super recollatione votorum zwischen denen Ständen etwas spaltiger Meynung gewesen, wären beyde Directoria auff dem Bürger-Hoff absonderlich zusammen kommen, und hätten die Protocolla communicato Consilio durchgangen. Wie auch auff eben diesem Craiß-Tage das Wormbsische Condirectorium etwas aus den Schrancken treten, und sich einer mehrern Gewalt, als ihm zukommt, anmassen wollen, hätten sich die Fürstl. anwesende Herren Abgesandten gegen den Wormbsischen Deputirten nicht wenig beschweret, und Ihn von solcher neuerlichen Anmassung abzustehen erinnert. sc.

Von Wormbsischer Seiten ward demselben anno 1668 ein ander Scriptum entgegen gesetzet, und zu Behauptung des dem Bischoff zu Wormbs allein zukommenden Directorii folgende Gründe angeführet:

Wormbsische Gründe. I. Daß das Fürstl. Wormbsische Directorium, und dirigirende Crayß-Cantzeley bey und außer Crayß-Conventen schrifft- und mündlich, durchgehends insgemein, und von den Pfaltz-Simmerschen selbst vor das Crayß-Directorium nur alleine gehalten, und dergestalt genennet worden.

II. Daß in der Wormbsischen Crayß-Cantzeley, die Crayß-Repositur und Archiv verwahret, in vorgefallenen Crayß-Nothdurfften und Ausschreiben das Concept gefasset, die Crayß-Dictatur bestellet und dirigiret würden; daß das Fürstl. Wormbsische Protocol vor das eintzige Directorial Protocol gehalten, daraus durch Wormbs allein extractus und attestata communiciret, und vor beglaubt und avthentisch geachtet würden. sc.

III. Daß sich bey der Wormbsischen Cantzeley alleine gesamter Stände Gesandten, und in specie die Pfaltz-Simmersche selbst legitimiret, und ihre Vollmacht in Originali hinterlassen hätten; so gar, daß wie zwischen Chur-Pfaltz und Pfaltz-Simmern bey dem in anno 1655 gehaltenen Crayß-Tage wegen der Vollmachten Differentz entstanden, man Fürstl. Wormbsischer Seiten theils ratione Directorii, bey diesen nicht weniger als andern Ständen unter die Vollmachten, und welche darunter anzunehmen seyn möchte, öffentlich erkennet, wobey es auch sein Verbleiben gehabt hätte.

IV. Daß die Crayß-Officier Zu- und Nachgeordnete von der Wormbsischen dirigirenden Cantzeley schrifftlich citiret, und in Pflicht genommen worden wären.

V. Daß die Fürstl. Pfaltz-Simmersche Gesandte je und allewege vor geschehener Eröffnung der Haupt-Proposition, zu den Wormbsischen Gesandten, umb von solcher Proposition mündlich zu conferiren, nicht aber eine schrifftliche Form zu vergleichen, sich persöhnlich verfüget, und so gar, wann sie etwas später erschienen, ihre Entschuldigung eingewendet hätten.

VI. Daß die Fürstl. Wormbsische Gesandte allezeit von dem Stadt Meister der Stadt Wormbs einen Bedienten der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley unter währendem Crayß-Tage auffzuwarten erfodert, und gebrauchet hätten.

VII. Daß die Fürstl. Wormbsische, vermöge Pfaltz-Simmerscher eigener Information, mit Benahmung des Orts und der Zeit zu Rath angesaget hätten; darinnen sie dann ratione Directorii gantz allein vor Haupt gesessen, die Haupt-Proposition eröffnet, insonderheit aber ohne vorhergegangene Communication alles das jenige, so nach eröffneter solcher Haupt-Proposition in den Rath zu bringen nothwendig vorgefallen, proponiret, und angezeiget, Umbfrag gehalten, und von Directorii wegen nothdürfftige Erinnerung gethan, auch ohne solche Communication die Vota colligiret, den Schluß gefasset und eröffnet, die bey der Wormbsischen Cantzeley concipirte Expeditiones, Schreiben und Abschiede, ebenmäßig in offenem Rath vorgetragen, verlesen, und zur gesamter Stände Erwegung gestellet, und alsdann allererst Pfaltz-

Cui Tit. Wohlgegründete kurtze Widerlegung der jüngsthin in Druck ausgegangener Fürstl. Pfaltz-Simmerscher also genannter kurtzer doch gründlicher Information, wodurch der Ungrund des an Pfaltz-Simmerscher Seiten gantz neuerlich praetendirten Ober-Rheinischen Craiß-Directorii klar an Tag gestellet wird. quod extat in Diar. Europ. Contin. XVIII. in Append. p. 137. seqq.
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Wormbs anno            1655 der Wormbsische Deputirte zwar die Neuerung einführen, und derer Concepta den            Simmerschen zu deren Erinnerung nicht mehr schrifftlich communiciren, sondern nur in loco            tertio deshalb mit ihnen conferiren wollen, es hätten sich die Simmerschen aber dazu nicht            verstehen wollen, und, da der Wormbsische Deputirte sein gemachtes Conclusum denen            anwesenden Herren Gesandten eröffnet, sey Ihm darüber als einseitig contradiciret, und sey            er darauff zu dem Simmerschen in das Logement gefahren, umb alldar die herkommliche            Communication des Conclusi werckstellig zu machen; Als man auch nach dem super            recollatione votorum zwischen denen Ständen etwas spaltiger Meynung gewesen, wären beyde            Directoria auff dem Bürger-Hoff absonderlich zusammen kommen, und hätten die Protocolla            communicato Consilio durchgangen. Wie auch auff eben diesem Craiß-Tage das Wormbsische            Condirectorium etwas aus den Schrancken treten, und sich einer mehrern Gewalt, als ihm            zukommt, anmassen wollen, hätten sich die Fürstl. anwesende Herren Abgesandten gegen den            Wormbsischen Deputirten nicht wenig beschweret, und Ihn von solcher neuerlichen Anmassung            abzustehen erinnert. sc.</p>
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        <p><note place="left">Wormbsische Gründe.</note> I. Daß das Fürstl. Wormbsische Directorium,            und dirigirende Crayß-Cantzeley bey und außer Crayß-Conventen schrifft- und mündlich,            durchgehends insgemein, und von den Pfaltz-Simmerschen selbst vor das Crayß-Directorium            nur alleine gehalten, und dergestalt genennet worden.</p>
        <p>II. Daß in der Wormbsischen Crayß-Cantzeley, die Crayß-Repositur und Archiv verwahret, in            vorgefallenen Crayß-Nothdurfften und Ausschreiben das Concept gefasset, die Crayß-Dictatur            bestellet und dirigiret würden; daß das Fürstl. Wormbsische Protocol vor das eintzige            Directorial Protocol gehalten, daraus durch Wormbs allein extractus und attestata            communiciret, und vor beglaubt und avthentisch geachtet würden. sc.</p>
        <p>III. Daß sich bey der Wormbsischen Cantzeley alleine gesamter Stände Gesandten, und in            specie die Pfaltz-Simmersche selbst legitimiret, und ihre Vollmacht in Originali            hinterlassen hätten; so gar, daß wie zwischen Chur-Pfaltz und Pfaltz-Simmern bey dem in            anno 1655 gehaltenen Crayß-Tage wegen der Vollmachten Differentz entstanden, man Fürstl.            Wormbsischer Seiten theils ratione Directorii, bey diesen nicht weniger als andern Ständen            unter die Vollmachten, und welche darunter anzunehmen seyn möchte, öffentlich erkennet,            wobey es auch sein Verbleiben gehabt hätte.</p>
        <p>IV. Daß die Crayß-Officier Zu- und Nachgeordnete von der Wormbsischen dirigirenden            Cantzeley schrifftlich citiret, und in Pflicht genommen worden wären.</p>
        <p>V. Daß die Fürstl. Pfaltz-Simmersche Gesandte je und allewege vor geschehener Eröffnung            der Haupt-Proposition, zu den Wormbsischen Gesandten, umb von solcher Proposition mündlich            zu conferiren, nicht aber eine schrifftliche Form zu vergleichen, sich persöhnlich            verfüget, und so gar, wann sie etwas später erschienen, ihre Entschuldigung eingewendet            hätten.</p>
        <p>VI. Daß die Fürstl. Wormbsische Gesandte allezeit von dem Stadt Meister der Stadt Wormbs            einen Bedienten der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley unter währendem Crayß-Tage            auffzuwarten erfodert, und gebrauchet hätten.</p>
        <p>VII. Daß die Fürstl. Wormbsische, vermöge Pfaltz-Simmerscher eigener Information, mit            Benahmung des Orts und der Zeit zu Rath angesaget hätten; darinnen sie dann ratione            Directorii gantz allein vor Haupt gesessen, die Haupt-Proposition eröffnet, insonderheit            aber ohne vorhergegangene Communication alles das jenige, so nach eröffneter solcher            Haupt-Proposition in den Rath zu bringen nothwendig vorgefallen, proponiret, und            angezeiget, Umbfrag gehalten, und von Directorii wegen nothdürfftige Erinnerung gethan,            auch ohne solche Communication die Vota colligiret, den Schluß gefasset und eröffnet, die            bey der Wormbsischen Cantzeley concipirte Expeditiones, Schreiben und Abschiede, ebenmäßig            in offenem Rath vorgetragen, verlesen, und zur gesamter Stände Erwegung gestellet, und            alsdann allererst Pfaltz-
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[717/0628] Wormbs anno 1655 der Wormbsische Deputirte zwar die Neuerung einführen, und derer Concepta den Simmerschen zu deren Erinnerung nicht mehr schrifftlich communiciren, sondern nur in loco tertio deshalb mit ihnen conferiren wollen, es hätten sich die Simmerschen aber dazu nicht verstehen wollen, und, da der Wormbsische Deputirte sein gemachtes Conclusum denen anwesenden Herren Gesandten eröffnet, sey Ihm darüber als einseitig contradiciret, und sey er darauff zu dem Simmerschen in das Logement gefahren, umb alldar die herkommliche Communication des Conclusi werckstellig zu machen; Als man auch nach dem super recollatione votorum zwischen denen Ständen etwas spaltiger Meynung gewesen, wären beyde Directoria auff dem Bürger-Hoff absonderlich zusammen kommen, und hätten die Protocolla communicato Consilio durchgangen. Wie auch auff eben diesem Craiß-Tage das Wormbsische Condirectorium etwas aus den Schrancken treten, und sich einer mehrern Gewalt, als ihm zukommt, anmassen wollen, hätten sich die Fürstl. anwesende Herren Abgesandten gegen den Wormbsischen Deputirten nicht wenig beschweret, und Ihn von solcher neuerlichen Anmassung abzustehen erinnert. sc. Von Wormbsischer Seiten ward demselben anno 1668 ein ander Scriptum entgegen gesetzet, und zu Behauptung des dem Bischoff zu Wormbs allein zukommenden Directorii folgende Gründe angeführet: I. Daß das Fürstl. Wormbsische Directorium, und dirigirende Crayß-Cantzeley bey und außer Crayß-Conventen schrifft- und mündlich, durchgehends insgemein, und von den Pfaltz-Simmerschen selbst vor das Crayß-Directorium nur alleine gehalten, und dergestalt genennet worden. Wormbsische Gründe. II. Daß in der Wormbsischen Crayß-Cantzeley, die Crayß-Repositur und Archiv verwahret, in vorgefallenen Crayß-Nothdurfften und Ausschreiben das Concept gefasset, die Crayß-Dictatur bestellet und dirigiret würden; daß das Fürstl. Wormbsische Protocol vor das eintzige Directorial Protocol gehalten, daraus durch Wormbs allein extractus und attestata communiciret, und vor beglaubt und avthentisch geachtet würden. sc. III. Daß sich bey der Wormbsischen Cantzeley alleine gesamter Stände Gesandten, und in specie die Pfaltz-Simmersche selbst legitimiret, und ihre Vollmacht in Originali hinterlassen hätten; so gar, daß wie zwischen Chur-Pfaltz und Pfaltz-Simmern bey dem in anno 1655 gehaltenen Crayß-Tage wegen der Vollmachten Differentz entstanden, man Fürstl. Wormbsischer Seiten theils ratione Directorii, bey diesen nicht weniger als andern Ständen unter die Vollmachten, und welche darunter anzunehmen seyn möchte, öffentlich erkennet, wobey es auch sein Verbleiben gehabt hätte. IV. Daß die Crayß-Officier Zu- und Nachgeordnete von der Wormbsischen dirigirenden Cantzeley schrifftlich citiret, und in Pflicht genommen worden wären. V. Daß die Fürstl. Pfaltz-Simmersche Gesandte je und allewege vor geschehener Eröffnung der Haupt-Proposition, zu den Wormbsischen Gesandten, umb von solcher Proposition mündlich zu conferiren, nicht aber eine schrifftliche Form zu vergleichen, sich persöhnlich verfüget, und so gar, wann sie etwas später erschienen, ihre Entschuldigung eingewendet hätten. VI. Daß die Fürstl. Wormbsische Gesandte allezeit von dem Stadt Meister der Stadt Wormbs einen Bedienten der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley unter währendem Crayß-Tage auffzuwarten erfodert, und gebrauchet hätten. VII. Daß die Fürstl. Wormbsische, vermöge Pfaltz-Simmerscher eigener Information, mit Benahmung des Orts und der Zeit zu Rath angesaget hätten; darinnen sie dann ratione Directorii gantz allein vor Haupt gesessen, die Haupt-Proposition eröffnet, insonderheit aber ohne vorhergegangene Communication alles das jenige, so nach eröffneter solcher Haupt-Proposition in den Rath zu bringen nothwendig vorgefallen, proponiret, und angezeiget, Umbfrag gehalten, und von Directorii wegen nothdürfftige Erinnerung gethan, auch ohne solche Communication die Vota colligiret, den Schluß gefasset und eröffnet, die bey der Wormbsischen Cantzeley concipirte Expeditiones, Schreiben und Abschiede, ebenmäßig in offenem Rath vorgetragen, verlesen, und zur gesamter Stände Erwegung gestellet, und alsdann allererst Pfaltz- Cui Tit. Wohlgegründete kurtze Widerlegung der jüngsthin in Druck ausgegangener Fürstl. Pfaltz-Simmerscher also genannter kurtzer doch gründlicher Information, wodurch der Ungrund des an Pfaltz-Simmerscher Seiten gantz neuerlich praetendirten Ober-Rheinischen Craiß-Directorii klar an Tag gestellet wird. quod extat in Diar. Europ. Contin. XVIII. in Append. p. 137. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 717. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/628>, abgerufen am 16.06.2024.