Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

diren können, bewogen worden, Pfaltz-Simmern, als mit ausschreibenden Fürsten, zu ersuchen, daß Se. Durchl. den Gefallen erweisen, und Ihn nur auff eine Zeitlang etwas entheben helffen wolte, so auch, wiewohl ungern, geschehen, indem sich Pfaltz-Simmers Durchl. deswegen entschuldiget, und dadurch gnugsam zu verstehen gegeben, daß sie hierinnen nicht jure proprio verfahren, sondern auff Freund-nachbarliches Ersuchen, auff eine Zeitlang, und also salvo pleno jure Directorii Wormatiensis, die Enthebung gethan; zu geschweigen, daß die anno 1650 zu Creutzenach gewesene Zusammenkunfft keine gemeine Crayß-sondern nur etlicher weniger Stände Particular-Versammlung gewesen.

Ad VII. Dasjenige so anno 1653 sede vacante zu Regenspurg, allwo das Stifft damahls weder Gesandten noch sonsten beyn Crayß-Directorio herkommene Leute gehabt, geschehen, könne dem Stifft Wormbs ebenfalls nicht praejudiciren, insonderheit, da nachgehends das Stifft, sede adhuc vacante, und der hiernechst gefolgte Herr Bischoff, Hugo Eberhard, dergleichen Enthebung nicht länger begehret, sondern selbst das Directorium, wie von Pfaltz-Simmern auch vor billig erkannt worden, vollkömmlich wieder zu führen, sich würcklich unternommen, die Pfaltz-Simmersche auch zu folg eigener Bekändnüß und Erklärung, von selbiger Zeit an, die Fertigung aller und jeder Crayß-Ausschreiben wiederum bey der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley allerdings gelassen.

Ad VIII. Bey dem zu Wormbs anno 1655 gehaltenen Crayß-Convent hätte zwar Pfaltz-Simmern ein Condirectorium einzuführen sich unterstehen wollen, man hätte es aber Wormbsischen Theils auff keine Weise und Wege gestattet, sondern sich solchem gantz neuerlichen Gesuch öffentlich widersetzet, und das Directorium von Anfang biß zu Ende des Crayß-Tages beständig geführet, und behauptet; gestalt denn auch, ungeachtet der Pfaltz-Simmerschen neuerlichen opposition, der Crayß-Convent dergestalt beschlossen, und der Abschied auffgerichtet, und signiret worden, wie die Pfaltz-Simmersche durch ihre eingewendete wiewohl unbegründete Contradictiones selbst gestünden. Daß aber das Ausschreiben zu diesem Craiß-Tage beneben demjenigen, so in die Crayß-Deliberation kommen soll, zwischen beyden ausschreibenden Fürsten verglichen worden, thue zu Behauptung des Simmerschen praetendirten Condirectorii nichts, weil solches ein herkommenes annexum des Ausschreib-Ambts, welches Wormbs den Pfaltzgrafen zu Simmern niemahls gestritten; daß man aber beyderseits super forma propositionis sich schrifftlich vergleichen müssen, würde man Pfaltz-Simmerscher Seiten nimmer behaupten können sc.

Es ist diese Controverse noch nicht beygeleget; indessen aber geschiehet es, daß die Catholischen Stände Wormbs, die Protestirende aber Simmern (oder itzo Chur-Pfaltz, als auffwelchen Simmern, nach Abgang der Simmerschen Linie, gekommen) vor ihren Directorem erkennen.

Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Reichs-Stadt Gelnhausen.

Historie. DIese Stadt ist anno 1349 von Käyser Carl dem Vierdten an Graf Günthern zu Schwartzburg, und die Grafen von Hohenstein, nebst andern Städten und Reichs-Gefällen, um 20000 Marck Silbers, Krieges-Unkosten, welche Graf Günther von Schwartzburg wegen Abtretung des Käyserthumbs, von Käyser Carl erstattet werden müssen, mit aller Herrlichkeit und Zugehörung verpfändet, auch am Sonntage nach heil. Leichnams-Tage ej. anni zu der gewöhnlichen Pfand-Huldigung angewiesen worden. Als diese Reichs-Pfandschafft aber nachgehends von den Grafen von Hohenstein ab, und alleine auff Graf Heinrich zu Schwartzburg gekommen, hat dieser dieselbe anno 1435

Teste Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 9. §. 32.
Desumpta haec sunt ex scripto, cui Tit. Gründliche Deduction, wodurch gezeiget wird 1) Was es mit der Reichs-Pfanschafft der Stadt Gelnhausen vor eine eigentliche Bewandmüs habe. 2) Daß nach der Verpfändung die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben sey; und daß sie dahero 3) Votum & Sessionem in Comitiis Imper. so wenig haben könne/ so wenig auch 4) von ihr die Reichs-Huldigung erfodert/ noch sie 5) zu den ordinari und extraordinari Reichs-Steuren gezogen/ und deswegen zum Chur-Rheinischen Crayß beschrieben werden mag sc. mit Beylagen. Impress. 1707 in fol.

diren können, bewogen worden, Pfaltz-Simmern, als mit ausschreibenden Fürsten, zu ersuchen, daß Se. Durchl. den Gefallen erweisen, und Ihn nur auff eine Zeitlang etwas entheben helffen wolte, so auch, wiewohl ungern, geschehen, indem sich Pfaltz-Simmers Durchl. deswegen entschuldiget, und dadurch gnugsam zu verstehen gegeben, daß sie hierinnen nicht jure proprio verfahren, sondern auff Freund-nachbarliches Ersuchen, auff eine Zeitlang, und also salvo pleno jure Directorii Wormatiensis, die Enthebung gethan; zu geschweigen, daß die anno 1650 zu Creutzenach gewesene Zusammenkunfft keine gemeine Crayß-sondern nur etlicher weniger Stände Particular-Versammlung gewesen.

Ad VII. Dasjenige so anno 1653 sede vacante zu Regenspurg, allwo das Stifft damahls weder Gesandten noch sonsten beyn Crayß-Directorio herkommene Leute gehabt, geschehen, könne dem Stifft Wormbs ebenfalls nicht praejudiciren, insonderheit, da nachgehends das Stifft, sede adhuc vacante, und der hiernechst gefolgte Herr Bischoff, Hugo Eberhard, dergleichen Enthebung nicht länger begehret, sondern selbst das Directorium, wie von Pfaltz-Simmern auch vor billig erkannt worden, vollkömmlich wieder zu führen, sich würcklich unternommen, die Pfaltz-Simmersche auch zu folg eigener Bekändnüß und Erklärung, von selbiger Zeit an, die Fertigung aller und jeder Crayß-Ausschreiben wiederum bey der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley allerdings gelassen.

Ad VIII. Bey dem zu Wormbs anno 1655 gehaltenen Crayß-Convent hätte zwar Pfaltz-Simmern ein Condirectorium einzuführen sich unterstehen wollen, man hätte es aber Wormbsischen Theils auff keine Weise und Wege gestattet, sondern sich solchem gantz neuerlichen Gesuch öffentlich widersetzet, und das Directorium von Anfang biß zu Ende des Crayß-Tages beständig geführet, und behauptet; gestalt denn auch, ungeachtet der Pfaltz-Simmerschen neuerlichen opposition, der Crayß-Convent dergestalt beschlossen, und der Abschied auffgerichtet, und signiret worden, wie die Pfaltz-Simmersche durch ihre eingewendete wiewohl unbegründete Contradictiones selbst gestünden. Daß aber das Ausschreiben zu diesem Craiß-Tage beneben demjenigen, so in die Crayß-Deliberation kommen soll, zwischen beyden ausschreibenden Fürsten verglichen worden, thue zu Behauptung des Simmerschen praetendirten Condirectorii nichts, weil solches ein herkommenes annexum des Ausschreib-Ambts, welches Wormbs den Pfaltzgrafen zu Simmern niemahls gestritten; daß man aber beyderseits super forma propositionis sich schrifftlich vergleichen müssen, würde man Pfaltz-Simmerscher Seiten nimmer behaupten können sc.

Es ist diese Controverse noch nicht beygeleget; indessen aber geschiehet es, daß die Catholischen Stände Wormbs, die Protestirende aber Simmern (oder itzo Chur-Pfaltz, als auffwelchen Simmern, nach Abgang der Simmerschen Linie, gekommen) vor ihren Directorem erkennen.

Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Reichs-Stadt Gelnhausen.

Historie. DIese Stadt ist anno 1349 von Käyser Carl dem Vierdten an Graf Günthern zu Schwartzburg, und die Grafen von Hohenstein, nebst andern Städten und Reichs-Gefällen, um 20000 Marck Silbers, Krieges-Unkosten, welche Graf Günther von Schwartzburg wegen Abtretung des Käyserthumbs, von Käyser Carl erstattet werden müssen, mit aller Herrlichkeit und Zugehörung verpfändet, auch am Sonntage nach heil. Leichnams-Tage ej. anni zu der gewöhnlichen Pfand-Huldigung angewiesen worden. Als diese Reichs-Pfandschafft aber nachgehends von den Grafen von Hohenstein ab, und alleine auff Graf Heinrich zu Schwartzburg gekommen, hat dieser dieselbe anno 1435

Teste Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 9. §. 32.
Desumpta haec sunt ex scripto, cui Tit. Gründliche Deduction, wodurch gezeiget wird 1) Was es mit der Reichs-Pfanschafft der Stadt Gelnhausen vor eine eigentliche Bewandmüs habe. 2) Daß nach der Verpfändung die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben sey; und daß sie dahero 3) Votum & Sessionem in Comitiis Imper. so wenig haben könne/ so wenig auch 4) von ihr die Reichs-Huldigung erfodert/ noch sie 5) zu den ordinari und extraordinari Reichs-Steuren gezogen/ und deswegen zum Chur-Rheinischen Crayß beschrieben werden mag sc. mit Beylagen. Impress. 1707 in fol.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0630" n="719"/>
diren können, bewogen worden, Pfaltz-Simmern, als mit ausschreibenden Fürsten, zu            ersuchen, daß Se. Durchl. den Gefallen erweisen, und Ihn nur auff eine Zeitlang etwas            entheben helffen wolte, so auch, wiewohl ungern, geschehen, indem sich Pfaltz-Simmers            Durchl. deswegen entschuldiget, und dadurch gnugsam zu verstehen gegeben, daß sie            hierinnen nicht jure proprio verfahren, sondern auff Freund-nachbarliches Ersuchen, auff            eine Zeitlang, und also salvo pleno jure Directorii Wormatiensis, die Enthebung gethan; zu            geschweigen, daß die anno 1650 zu Creutzenach gewesene Zusammenkunfft keine gemeine            Crayß-sondern nur etlicher weniger Stände Particular-Versammlung gewesen.</p>
        <p>Ad VII. Dasjenige so anno 1653 sede vacante zu Regenspurg, allwo das Stifft damahls weder            Gesandten noch sonsten beyn Crayß-Directorio herkommene Leute gehabt, geschehen, könne dem            Stifft Wormbs ebenfalls nicht praejudiciren, insonderheit, da nachgehends das Stifft, sede            adhuc vacante, und der hiernechst gefolgte Herr Bischoff, Hugo Eberhard, dergleichen            Enthebung nicht länger begehret, sondern selbst das Directorium, wie von Pfaltz-Simmern            auch vor billig erkannt worden, vollkömmlich wieder zu führen, sich würcklich unternommen,            die Pfaltz-Simmersche auch zu folg eigener Bekändnüß und Erklärung, von selbiger Zeit an,            die Fertigung aller und jeder Crayß-Ausschreiben wiederum bey der Fürstl. Wormbsischen            Crayß-Cantzeley allerdings gelassen.</p>
        <p>Ad VIII. Bey dem zu Wormbs anno 1655 gehaltenen Crayß-Convent hätte zwar Pfaltz-Simmern            ein Condirectorium einzuführen sich unterstehen wollen, man hätte es aber Wormbsischen            Theils auff keine Weise und Wege gestattet, sondern sich solchem gantz neuerlichen Gesuch            öffentlich widersetzet, und das Directorium von Anfang biß zu Ende des Crayß-Tages            beständig geführet, und behauptet; gestalt denn auch, ungeachtet der Pfaltz-Simmerschen            neuerlichen opposition, der Crayß-Convent dergestalt beschlossen, und der Abschied            auffgerichtet, und signiret worden, wie die Pfaltz-Simmersche durch ihre eingewendete            wiewohl unbegründete Contradictiones selbst gestünden. Daß aber das Ausschreiben zu diesem            Craiß-Tage beneben demjenigen, so in die Crayß-Deliberation kommen soll, zwischen beyden            ausschreibenden Fürsten verglichen worden, thue zu Behauptung des Simmerschen            praetendirten Condirectorii nichts, weil solches ein herkommenes annexum des            Ausschreib-Ambts, welches Wormbs den Pfaltzgrafen zu Simmern niemahls gestritten; daß man            aber beyderseits super forma propositionis sich schrifftlich vergleichen müssen, würde man            Pfaltz-Simmerscher Seiten nimmer behaupten können sc.</p>
        <p>Es ist diese Controverse noch nicht beygeleget; indessen aber geschiehet es, daß die            Catholischen Stände Wormbs, die Protestirende aber Simmern (oder itzo Chur-Pfaltz, als            auffwelchen Simmern, nach Abgang der Simmerschen Linie, gekommen) vor ihren Directorem            erkennen. <note place="foot">Teste Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 9. §. 32.</note></p>
        <p>Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Reichs-Stadt Gelnhausen.              <note place="foot">Desumpta haec sunt ex scripto, cui Tit. Gründliche Deduction, wodurch              gezeiget wird 1) Was es mit der Reichs-Pfanschafft der Stadt Gelnhausen vor eine              eigentliche Bewandmüs habe. 2) Daß nach der Verpfändung die Stadt Gelnhausen nicht              immediat geblieben sey; und daß sie dahero 3) Votum &amp; Sessionem in Comitiis Imper.              so wenig haben könne/ so wenig auch 4) von ihr die Reichs-Huldigung erfodert/ noch sie              5) zu den ordinari und extraordinari Reichs-Steuren gezogen/ und deswegen zum              Chur-Rheinischen Crayß beschrieben werden mag sc. mit Beylagen. Impress. 1707 in              fol.</note></p>
        <p><note place="left">Historie.</note> DIese Stadt ist anno 1349 von Käyser Carl dem            Vierdten an Graf Günthern zu Schwartzburg, und die Grafen von Hohenstein, nebst andern            Städten und Reichs-Gefällen, um 20000 Marck Silbers, Krieges-Unkosten, welche Graf Günther            von Schwartzburg wegen Abtretung des Käyserthumbs, von Käyser Carl erstattet werden            müssen, mit aller Herrlichkeit und Zugehörung verpfändet, auch am Sonntage nach heil.            Leichnams-Tage ej. anni zu der gewöhnlichen Pfand-Huldigung angewiesen worden. Als diese            Reichs-Pfandschafft aber nachgehends von den Grafen von Hohenstein ab, und alleine auff            Graf Heinrich zu Schwartzburg gekommen, hat dieser dieselbe anno 1435
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[719/0630] diren können, bewogen worden, Pfaltz-Simmern, als mit ausschreibenden Fürsten, zu ersuchen, daß Se. Durchl. den Gefallen erweisen, und Ihn nur auff eine Zeitlang etwas entheben helffen wolte, so auch, wiewohl ungern, geschehen, indem sich Pfaltz-Simmers Durchl. deswegen entschuldiget, und dadurch gnugsam zu verstehen gegeben, daß sie hierinnen nicht jure proprio verfahren, sondern auff Freund-nachbarliches Ersuchen, auff eine Zeitlang, und also salvo pleno jure Directorii Wormatiensis, die Enthebung gethan; zu geschweigen, daß die anno 1650 zu Creutzenach gewesene Zusammenkunfft keine gemeine Crayß-sondern nur etlicher weniger Stände Particular-Versammlung gewesen. Ad VII. Dasjenige so anno 1653 sede vacante zu Regenspurg, allwo das Stifft damahls weder Gesandten noch sonsten beyn Crayß-Directorio herkommene Leute gehabt, geschehen, könne dem Stifft Wormbs ebenfalls nicht praejudiciren, insonderheit, da nachgehends das Stifft, sede adhuc vacante, und der hiernechst gefolgte Herr Bischoff, Hugo Eberhard, dergleichen Enthebung nicht länger begehret, sondern selbst das Directorium, wie von Pfaltz-Simmern auch vor billig erkannt worden, vollkömmlich wieder zu führen, sich würcklich unternommen, die Pfaltz-Simmersche auch zu folg eigener Bekändnüß und Erklärung, von selbiger Zeit an, die Fertigung aller und jeder Crayß-Ausschreiben wiederum bey der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley allerdings gelassen. Ad VIII. Bey dem zu Wormbs anno 1655 gehaltenen Crayß-Convent hätte zwar Pfaltz-Simmern ein Condirectorium einzuführen sich unterstehen wollen, man hätte es aber Wormbsischen Theils auff keine Weise und Wege gestattet, sondern sich solchem gantz neuerlichen Gesuch öffentlich widersetzet, und das Directorium von Anfang biß zu Ende des Crayß-Tages beständig geführet, und behauptet; gestalt denn auch, ungeachtet der Pfaltz-Simmerschen neuerlichen opposition, der Crayß-Convent dergestalt beschlossen, und der Abschied auffgerichtet, und signiret worden, wie die Pfaltz-Simmersche durch ihre eingewendete wiewohl unbegründete Contradictiones selbst gestünden. Daß aber das Ausschreiben zu diesem Craiß-Tage beneben demjenigen, so in die Crayß-Deliberation kommen soll, zwischen beyden ausschreibenden Fürsten verglichen worden, thue zu Behauptung des Simmerschen praetendirten Condirectorii nichts, weil solches ein herkommenes annexum des Ausschreib-Ambts, welches Wormbs den Pfaltzgrafen zu Simmern niemahls gestritten; daß man aber beyderseits super forma propositionis sich schrifftlich vergleichen müssen, würde man Pfaltz-Simmerscher Seiten nimmer behaupten können sc. Es ist diese Controverse noch nicht beygeleget; indessen aber geschiehet es, daß die Catholischen Stände Wormbs, die Protestirende aber Simmern (oder itzo Chur-Pfaltz, als auffwelchen Simmern, nach Abgang der Simmerschen Linie, gekommen) vor ihren Directorem erkennen. Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Reichs-Stadt Gelnhausen. DIese Stadt ist anno 1349 von Käyser Carl dem Vierdten an Graf Günthern zu Schwartzburg, und die Grafen von Hohenstein, nebst andern Städten und Reichs-Gefällen, um 20000 Marck Silbers, Krieges-Unkosten, welche Graf Günther von Schwartzburg wegen Abtretung des Käyserthumbs, von Käyser Carl erstattet werden müssen, mit aller Herrlichkeit und Zugehörung verpfändet, auch am Sonntage nach heil. Leichnams-Tage ej. anni zu der gewöhnlichen Pfand-Huldigung angewiesen worden. Als diese Reichs-Pfandschafft aber nachgehends von den Grafen von Hohenstein ab, und alleine auff Graf Heinrich zu Schwartzburg gekommen, hat dieser dieselbe anno 1435 Historie. Teste Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 9. §. 32. Desumpta haec sunt ex scripto, cui Tit. Gründliche Deduction, wodurch gezeiget wird 1) Was es mit der Reichs-Pfanschafft der Stadt Gelnhausen vor eine eigentliche Bewandmüs habe. 2) Daß nach der Verpfändung die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben sey; und daß sie dahero 3) Votum & Sessionem in Comitiis Imper. so wenig haben könne/ so wenig auch 4) von ihr die Reichs-Huldigung erfodert/ noch sie 5) zu den ordinari und extraordinari Reichs-Steuren gezogen/ und deswegen zum Chur-Rheinischen Crayß beschrieben werden mag sc. mit Beylagen. Impress. 1707 in fol.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/630
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 719. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/630>, abgerufen am 16.06.2024.