Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.diren können, bewogen worden, Pfaltz-Simmern, als mit ausschreibenden Fürsten, zu ersuchen, daß Se. Durchl. den Gefallen erweisen, und Ihn nur auff eine Zeitlang etwas entheben helffen wolte, so auch, wiewohl ungern, geschehen, indem sich Pfaltz-Simmers Durchl. deswegen entschuldiget, und dadurch gnugsam zu verstehen gegeben, daß sie hierinnen nicht jure proprio verfahren, sondern auff Freund-nachbarliches Ersuchen, auff eine Zeitlang, und also salvo pleno jure Directorii Wormatiensis, die Enthebung gethan; zu geschweigen, daß die anno 1650 zu Creutzenach gewesene Zusammenkunfft keine gemeine Crayß-sondern nur etlicher weniger Stände Particular-Versammlung gewesen. Ad VII. Dasjenige so anno 1653 sede vacante zu Regenspurg, allwo das Stifft damahls weder Gesandten noch sonsten beyn Crayß-Directorio herkommene Leute gehabt, geschehen, könne dem Stifft Wormbs ebenfalls nicht praejudiciren, insonderheit, da nachgehends das Stifft, sede adhuc vacante, und der hiernechst gefolgte Herr Bischoff, Hugo Eberhard, dergleichen Enthebung nicht länger begehret, sondern selbst das Directorium, wie von Pfaltz-Simmern auch vor billig erkannt worden, vollkömmlich wieder zu führen, sich würcklich unternommen, die Pfaltz-Simmersche auch zu folg eigener Bekändnüß und Erklärung, von selbiger Zeit an, die Fertigung aller und jeder Crayß-Ausschreiben wiederum bey der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley allerdings gelassen. Ad VIII. Bey dem zu Wormbs anno 1655 gehaltenen Crayß-Convent hätte zwar Pfaltz-Simmern ein Condirectorium einzuführen sich unterstehen wollen, man hätte es aber Wormbsischen Theils auff keine Weise und Wege gestattet, sondern sich solchem gantz neuerlichen Gesuch öffentlich widersetzet, und das Directorium von Anfang biß zu Ende des Crayß-Tages beständig geführet, und behauptet; gestalt denn auch, ungeachtet der Pfaltz-Simmerschen neuerlichen opposition, der Crayß-Convent dergestalt beschlossen, und der Abschied auffgerichtet, und signiret worden, wie die Pfaltz-Simmersche durch ihre eingewendete wiewohl unbegründete Contradictiones selbst gestünden. Daß aber das Ausschreiben zu diesem Craiß-Tage beneben demjenigen, so in die Crayß-Deliberation kommen soll, zwischen beyden ausschreibenden Fürsten verglichen worden, thue zu Behauptung des Simmerschen praetendirten Condirectorii nichts, weil solches ein herkommenes annexum des Ausschreib-Ambts, welches Wormbs den Pfaltzgrafen zu Simmern niemahls gestritten; daß man aber beyderseits super forma propositionis sich schrifftlich vergleichen müssen, würde man Pfaltz-Simmerscher Seiten nimmer behaupten können sc. Es ist diese Controverse noch nicht beygeleget; indessen aber geschiehet es, daß die Catholischen Stände Wormbs, die Protestirende aber Simmern (oder itzo Chur-Pfaltz, als auffwelchen Simmern, nach Abgang der Simmerschen Linie, gekommen) vor ihren Directorem erkennen. Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Reichs-Stadt Gelnhausen. Historie. DIese Stadt ist anno 1349 von Käyser Carl dem Vierdten an Graf Günthern zu Schwartzburg, und die Grafen von Hohenstein, nebst andern Städten und Reichs-Gefällen, um 20000 Marck Silbers, Krieges-Unkosten, welche Graf Günther von Schwartzburg wegen Abtretung des Käyserthumbs, von Käyser Carl erstattet werden müssen, mit aller Herrlichkeit und Zugehörung verpfändet, auch am Sonntage nach heil. Leichnams-Tage ej. anni zu der gewöhnlichen Pfand-Huldigung angewiesen worden. Als diese Reichs-Pfandschafft aber nachgehends von den Grafen von Hohenstein ab, und alleine auff Graf Heinrich zu Schwartzburg gekommen, hat dieser dieselbe anno 1435 Teste Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 9. §. 32. Desumpta haec sunt ex scripto, cui Tit. Gründliche Deduction, wodurch gezeiget wird 1) Was es mit der Reichs-Pfanschafft der Stadt Gelnhausen vor eine eigentliche Bewandmüs habe. 2) Daß nach der Verpfändung die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben sey; und daß sie dahero 3) Votum & Sessionem in Comitiis Imper. so wenig haben könne/ so wenig auch 4) von ihr die Reichs-Huldigung erfodert/ noch sie 5) zu den ordinari und extraordinari Reichs-Steuren gezogen/ und deswegen zum Chur-Rheinischen Crayß beschrieben werden mag sc. mit Beylagen. Impress. 1707 in fol.
diren können, bewogen worden, Pfaltz-Simmern, als mit ausschreibenden Fürsten, zu ersuchen, daß Se. Durchl. den Gefallen erweisen, und Ihn nur auff eine Zeitlang etwas entheben helffen wolte, so auch, wiewohl ungern, geschehen, indem sich Pfaltz-Simmers Durchl. deswegen entschuldiget, und dadurch gnugsam zu verstehen gegeben, daß sie hierinnen nicht jure proprio verfahren, sondern auff Freund-nachbarliches Ersuchen, auff eine Zeitlang, und also salvo pleno jure Directorii Wormatiensis, die Enthebung gethan; zu geschweigen, daß die anno 1650 zu Creutzenach gewesene Zusammenkunfft keine gemeine Crayß-sondern nur etlicher weniger Stände Particular-Versammlung gewesen. Ad VII. Dasjenige so anno 1653 sede vacante zu Regenspurg, allwo das Stifft damahls weder Gesandten noch sonsten beyn Crayß-Directorio herkommene Leute gehabt, geschehen, könne dem Stifft Wormbs ebenfalls nicht praejudiciren, insonderheit, da nachgehends das Stifft, sede adhuc vacante, und der hiernechst gefolgte Herr Bischoff, Hugo Eberhard, dergleichen Enthebung nicht länger begehret, sondern selbst das Directorium, wie von Pfaltz-Simmern auch vor billig erkannt worden, vollkömmlich wieder zu führen, sich würcklich unternommen, die Pfaltz-Simmersche auch zu folg eigener Bekändnüß und Erklärung, von selbiger Zeit an, die Fertigung aller und jeder Crayß-Ausschreiben wiederum bey der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley allerdings gelassen. Ad VIII. Bey dem zu Wormbs anno 1655 gehaltenen Crayß-Convent hätte zwar Pfaltz-Simmern ein Condirectorium einzuführen sich unterstehen wollen, man hätte es aber Wormbsischen Theils auff keine Weise und Wege gestattet, sondern sich solchem gantz neuerlichen Gesuch öffentlich widersetzet, und das Directorium von Anfang biß zu Ende des Crayß-Tages beständig geführet, und behauptet; gestalt denn auch, ungeachtet der Pfaltz-Simmerschen neuerlichen opposition, der Crayß-Convent dergestalt beschlossen, und der Abschied auffgerichtet, und signiret worden, wie die Pfaltz-Simmersche durch ihre eingewendete wiewohl unbegründete Contradictiones selbst gestünden. Daß aber das Ausschreiben zu diesem Craiß-Tage beneben demjenigen, so in die Crayß-Deliberation kommen soll, zwischen beyden ausschreibenden Fürsten verglichen worden, thue zu Behauptung des Simmerschen praetendirten Condirectorii nichts, weil solches ein herkommenes annexum des Ausschreib-Ambts, welches Wormbs den Pfaltzgrafen zu Simmern niemahls gestritten; daß man aber beyderseits super forma propositionis sich schrifftlich vergleichen müssen, würde man Pfaltz-Simmerscher Seiten nimmer behaupten können sc. Es ist diese Controverse noch nicht beygeleget; indessen aber geschiehet es, daß die Catholischen Stände Wormbs, die Protestirende aber Simmern (oder itzo Chur-Pfaltz, als auffwelchen Simmern, nach Abgang der Simmerschen Linie, gekommen) vor ihren Directorem erkennen. Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Reichs-Stadt Gelnhausen. Historie. DIese Stadt ist anno 1349 von Käyser Carl dem Vierdten an Graf Günthern zu Schwartzburg, und die Grafen von Hohenstein, nebst andern Städten und Reichs-Gefällen, um 20000 Marck Silbers, Krieges-Unkosten, welche Graf Günther von Schwartzburg wegen Abtretung des Käyserthumbs, von Käyser Carl erstattet werden müssen, mit aller Herrlichkeit und Zugehörung verpfändet, auch am Sonntage nach heil. Leichnams-Tage ej. anni zu der gewöhnlichen Pfand-Huldigung angewiesen worden. Als diese Reichs-Pfandschafft aber nachgehends von den Grafen von Hohenstein ab, und alleine auff Graf Heinrich zu Schwartzburg gekommen, hat dieser dieselbe anno 1435 Teste Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 9. §. 32. Desumpta haec sunt ex scripto, cui Tit. Gründliche Deduction, wodurch gezeiget wird 1) Was es mit der Reichs-Pfanschafft der Stadt Gelnhausen vor eine eigentliche Bewandmüs habe. 2) Daß nach der Verpfändung die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben sey; und daß sie dahero 3) Votum & Sessionem in Comitiis Imper. so wenig haben könne/ so wenig auch 4) von ihr die Reichs-Huldigung erfodert/ noch sie 5) zu den ordinari und extraordinari Reichs-Steuren gezogen/ und deswegen zum Chur-Rheinischen Crayß beschrieben werden mag sc. mit Beylagen. Impress. 1707 in fol.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0630" n="719"/> diren können, bewogen worden, Pfaltz-Simmern, als mit ausschreibenden Fürsten, zu ersuchen, daß Se. Durchl. den Gefallen erweisen, und Ihn nur auff eine Zeitlang etwas entheben helffen wolte, so auch, wiewohl ungern, geschehen, indem sich Pfaltz-Simmers Durchl. deswegen entschuldiget, und dadurch gnugsam zu verstehen gegeben, daß sie hierinnen nicht jure proprio verfahren, sondern auff Freund-nachbarliches Ersuchen, auff eine Zeitlang, und also salvo pleno jure Directorii Wormatiensis, die Enthebung gethan; zu geschweigen, daß die anno 1650 zu Creutzenach gewesene Zusammenkunfft keine gemeine Crayß-sondern nur etlicher weniger Stände Particular-Versammlung gewesen.</p> <p>Ad VII. Dasjenige so anno 1653 sede vacante zu Regenspurg, allwo das Stifft damahls weder Gesandten noch sonsten beyn Crayß-Directorio herkommene Leute gehabt, geschehen, könne dem Stifft Wormbs ebenfalls nicht praejudiciren, insonderheit, da nachgehends das Stifft, sede adhuc vacante, und der hiernechst gefolgte Herr Bischoff, Hugo Eberhard, dergleichen Enthebung nicht länger begehret, sondern selbst das Directorium, wie von Pfaltz-Simmern auch vor billig erkannt worden, vollkömmlich wieder zu führen, sich würcklich unternommen, die Pfaltz-Simmersche auch zu folg eigener Bekändnüß und Erklärung, von selbiger Zeit an, die Fertigung aller und jeder Crayß-Ausschreiben wiederum bey der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley allerdings gelassen.</p> <p>Ad VIII. Bey dem zu Wormbs anno 1655 gehaltenen Crayß-Convent hätte zwar Pfaltz-Simmern ein Condirectorium einzuführen sich unterstehen wollen, man hätte es aber Wormbsischen Theils auff keine Weise und Wege gestattet, sondern sich solchem gantz neuerlichen Gesuch öffentlich widersetzet, und das Directorium von Anfang biß zu Ende des Crayß-Tages beständig geführet, und behauptet; gestalt denn auch, ungeachtet der Pfaltz-Simmerschen neuerlichen opposition, der Crayß-Convent dergestalt beschlossen, und der Abschied auffgerichtet, und signiret worden, wie die Pfaltz-Simmersche durch ihre eingewendete wiewohl unbegründete Contradictiones selbst gestünden. Daß aber das Ausschreiben zu diesem Craiß-Tage beneben demjenigen, so in die Crayß-Deliberation kommen soll, zwischen beyden ausschreibenden Fürsten verglichen worden, thue zu Behauptung des Simmerschen praetendirten Condirectorii nichts, weil solches ein herkommenes annexum des Ausschreib-Ambts, welches Wormbs den Pfaltzgrafen zu Simmern niemahls gestritten; daß man aber beyderseits super forma propositionis sich schrifftlich vergleichen müssen, würde man Pfaltz-Simmerscher Seiten nimmer behaupten können sc.</p> <p>Es ist diese Controverse noch nicht beygeleget; indessen aber geschiehet es, daß die Catholischen Stände Wormbs, die Protestirende aber Simmern (oder itzo Chur-Pfaltz, als auffwelchen Simmern, nach Abgang der Simmerschen Linie, gekommen) vor ihren Directorem erkennen. <note place="foot">Teste Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 9. §. 32.</note></p> <p>Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Reichs-Stadt Gelnhausen. <note place="foot">Desumpta haec sunt ex scripto, cui Tit. Gründliche Deduction, wodurch gezeiget wird 1) Was es mit der Reichs-Pfanschafft der Stadt Gelnhausen vor eine eigentliche Bewandmüs habe. 2) Daß nach der Verpfändung die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben sey; und daß sie dahero 3) Votum & Sessionem in Comitiis Imper. so wenig haben könne/ so wenig auch 4) von ihr die Reichs-Huldigung erfodert/ noch sie 5) zu den ordinari und extraordinari Reichs-Steuren gezogen/ und deswegen zum Chur-Rheinischen Crayß beschrieben werden mag sc. mit Beylagen. Impress. 1707 in fol.</note></p> <p><note place="left">Historie.</note> DIese Stadt ist anno 1349 von Käyser Carl dem Vierdten an Graf Günthern zu Schwartzburg, und die Grafen von Hohenstein, nebst andern Städten und Reichs-Gefällen, um 20000 Marck Silbers, Krieges-Unkosten, welche Graf Günther von Schwartzburg wegen Abtretung des Käyserthumbs, von Käyser Carl erstattet werden müssen, mit aller Herrlichkeit und Zugehörung verpfändet, auch am Sonntage nach heil. Leichnams-Tage ej. anni zu der gewöhnlichen Pfand-Huldigung angewiesen worden. Als diese Reichs-Pfandschafft aber nachgehends von den Grafen von Hohenstein ab, und alleine auff Graf Heinrich zu Schwartzburg gekommen, hat dieser dieselbe anno 1435 </p> </div> </body> </text> </TEI> [719/0630]
diren können, bewogen worden, Pfaltz-Simmern, als mit ausschreibenden Fürsten, zu ersuchen, daß Se. Durchl. den Gefallen erweisen, und Ihn nur auff eine Zeitlang etwas entheben helffen wolte, so auch, wiewohl ungern, geschehen, indem sich Pfaltz-Simmers Durchl. deswegen entschuldiget, und dadurch gnugsam zu verstehen gegeben, daß sie hierinnen nicht jure proprio verfahren, sondern auff Freund-nachbarliches Ersuchen, auff eine Zeitlang, und also salvo pleno jure Directorii Wormatiensis, die Enthebung gethan; zu geschweigen, daß die anno 1650 zu Creutzenach gewesene Zusammenkunfft keine gemeine Crayß-sondern nur etlicher weniger Stände Particular-Versammlung gewesen.
Ad VII. Dasjenige so anno 1653 sede vacante zu Regenspurg, allwo das Stifft damahls weder Gesandten noch sonsten beyn Crayß-Directorio herkommene Leute gehabt, geschehen, könne dem Stifft Wormbs ebenfalls nicht praejudiciren, insonderheit, da nachgehends das Stifft, sede adhuc vacante, und der hiernechst gefolgte Herr Bischoff, Hugo Eberhard, dergleichen Enthebung nicht länger begehret, sondern selbst das Directorium, wie von Pfaltz-Simmern auch vor billig erkannt worden, vollkömmlich wieder zu führen, sich würcklich unternommen, die Pfaltz-Simmersche auch zu folg eigener Bekändnüß und Erklärung, von selbiger Zeit an, die Fertigung aller und jeder Crayß-Ausschreiben wiederum bey der Fürstl. Wormbsischen Crayß-Cantzeley allerdings gelassen.
Ad VIII. Bey dem zu Wormbs anno 1655 gehaltenen Crayß-Convent hätte zwar Pfaltz-Simmern ein Condirectorium einzuführen sich unterstehen wollen, man hätte es aber Wormbsischen Theils auff keine Weise und Wege gestattet, sondern sich solchem gantz neuerlichen Gesuch öffentlich widersetzet, und das Directorium von Anfang biß zu Ende des Crayß-Tages beständig geführet, und behauptet; gestalt denn auch, ungeachtet der Pfaltz-Simmerschen neuerlichen opposition, der Crayß-Convent dergestalt beschlossen, und der Abschied auffgerichtet, und signiret worden, wie die Pfaltz-Simmersche durch ihre eingewendete wiewohl unbegründete Contradictiones selbst gestünden. Daß aber das Ausschreiben zu diesem Craiß-Tage beneben demjenigen, so in die Crayß-Deliberation kommen soll, zwischen beyden ausschreibenden Fürsten verglichen worden, thue zu Behauptung des Simmerschen praetendirten Condirectorii nichts, weil solches ein herkommenes annexum des Ausschreib-Ambts, welches Wormbs den Pfaltzgrafen zu Simmern niemahls gestritten; daß man aber beyderseits super forma propositionis sich schrifftlich vergleichen müssen, würde man Pfaltz-Simmerscher Seiten nimmer behaupten können sc.
Es ist diese Controverse noch nicht beygeleget; indessen aber geschiehet es, daß die Catholischen Stände Wormbs, die Protestirende aber Simmern (oder itzo Chur-Pfaltz, als auffwelchen Simmern, nach Abgang der Simmerschen Linie, gekommen) vor ihren Directorem erkennen.
Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Reichs-Stadt Gelnhausen.
DIese Stadt ist anno 1349 von Käyser Carl dem Vierdten an Graf Günthern zu Schwartzburg, und die Grafen von Hohenstein, nebst andern Städten und Reichs-Gefällen, um 20000 Marck Silbers, Krieges-Unkosten, welche Graf Günther von Schwartzburg wegen Abtretung des Käyserthumbs, von Käyser Carl erstattet werden müssen, mit aller Herrlichkeit und Zugehörung verpfändet, auch am Sonntage nach heil. Leichnams-Tage ej. anni zu der gewöhnlichen Pfand-Huldigung angewiesen worden. Als diese Reichs-Pfandschafft aber nachgehends von den Grafen von Hohenstein ab, und alleine auff Graf Heinrich zu Schwartzburg gekommen, hat dieser dieselbe anno 1435
Historie.
Teste Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 9. §. 32.
Desumpta haec sunt ex scripto, cui Tit. Gründliche Deduction, wodurch gezeiget wird 1) Was es mit der Reichs-Pfanschafft der Stadt Gelnhausen vor eine eigentliche Bewandmüs habe. 2) Daß nach der Verpfändung die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben sey; und daß sie dahero 3) Votum & Sessionem in Comitiis Imper. so wenig haben könne/ so wenig auch 4) von ihr die Reichs-Huldigung erfodert/ noch sie 5) zu den ordinari und extraordinari Reichs-Steuren gezogen/ und deswegen zum Chur-Rheinischen Crayß beschrieben werden mag sc. mit Beylagen. Impress. 1707 in fol.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/630 |
Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 719. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/630>, abgerufen am 24.06.2024. |