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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Jahr daselbst gewisse Graffen oder Gouverneurs gehabt, die der Regierung vorgestanden. Nicht allein aber denen Fränckischen, sondern auch denen Teutschen Käysern sey sie unterworffen gewesen, und solches wenigstens biß auf Käyser Rudolphum.

Ad II. Es weise der gantze Einhalt des Pacis Constantiae, daß Käyser Fridericus I darinnen denen Italienischen Städten keine independente Freyheit oder Souverainite, sondern nur eine exemption von der Italienischen Fürsten JCtion, und denen Teutschen Tribunalien cediret, so daß sie hinführo als unmittelbahre dem Reich unterworffene Städte, wie itzo die Reichs-Städte in Teutschland, solten consideriret werden; Dahero er sich auch reserviret die Bürgermeister zu investiren, und, wann er in Italien wäre, nothige vivres vor die Käyserliche Hof-Stadt von ihnen zu heben. Käyser Henricus VI aber hätte nur ihre Privilegia confirmiret, welches viel mehr eine Anzeige der noch gehabten Käyserlichen Oberherrschafft über Genua.

Ad III. Die Autorität der Seribenten beweise nichts, weil denenselben eben so viel, wo nicht mehr entgegen gesetzet werden könten, die das Contrarium geschrieben.

Ad IV. Die denen Königen in Franckreich beygelegte Titul benehmen dem Reiche nichts an seiner Oberherrschafft, weil der Titul von einem Orte auch demjenigen pflege beygeleget zu werden, der nur das Dominium utile oder Schutz Gerechtigkeit hat, daß dieses die Könige in Franckreich aber dazumahl, jedoch salvo jure Imperii, gehabt hätten, könten die Genueser selber nicht leugnen.

Ad V. Daß sie von Carolo V. in dem gerühmten Privilegio nichts erhalten, welches des Reichs Oberherrschafft zuwider wäre, sey aus denen eingeruckten, und oben angeführten Clausuln zur Gnüge abzunehmen; Ja eben dadurch, daß sie ihre Privi legia von Käyser Carolo confirmiren lassen, hätten sie ihn vor ihren Herrn erkennet; Es sey auch kein Zweifel, Käyser Ferdinandus und Maximilianus II würden sich in der Finalischen Sache keiner JCtion angemasset haben, wann sie des Reichs Gerechtigkeit nicht gewust gehabt hätten.

Ad VI. Was an. 1576 passiret gereiche dem Reiche gar nicht zum Praejuditz, massen aus dem Thuano zur gnüge abzunehmen, daß die Käyserliche Gesanden nicht als blosse Arbitri, sondern auch zugleich als Richter erschienen; davor sie auch von den Genuesern erkant worden wären.

Ad VII. Die Regalia und Jurisdictionalia hätten sie nur per privilegium von Käyser Fridorico I, als welcher solche in dem zu Costnitz gemachten Frieden denen Ständen in der Lombardey concediret, dadurch aber wäre nicht gleich alle Superiorität denenselben eingeräumet worden, wie bereits oben gemeldet.

Itziger Zustand. Daß sich das Reich seines Anspruches auf Genua noch nicht begeben gehabt, hat man bey diesem Kriege gesehen, da denen Genuesern zwar die Neutralität von dem Käyser accordiret, die Contribution aber nicht geschencket worden.

Dreyzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Lucca.

DAß auch Lucca, gleich wie gantz Italien, denen Teutschen Käysern unterworffen gewesen, solches hat bißhero noch niemand gestritten; ob aber dieselbe nach der Zeit die völlige Freyheit erhalten, und dem Reiche nicht mehr verwand, darüber ist man nicht einig, jenes will zwar die Republique, deme aber von Seiten des Reichs widersprochen wird.

Der Lucenser Gründe. Die Lucenser fundiren sich auf einen Kauff, vorgebend, sie hätten die Freyheit von Käyser Rudolpho I gegen Erlegung

Vid. Histoire de Genes L. 1. p. 5.
Conring. de Fin. c. 23. §. 31.
Coccej. in J. P. c. §. 23. Conring. de fin. c. 11. §. 8.
vid. infr. des Königs in Franckr. Praetens. auf Genua.
p. 26.
Vid. Conring. de fin. c. 23. §. 31.
Lib. 61. hist.
vid. Knesebeck. in Prodromo jurispubl.
Es will zwar Bodingus de Republ. L. 1. c. 10. n. es sey von Henrico V geschehen, allein man findet davon bey keinem eintzigen Autore sonst etwas, wann man auch gleich Henricum VI oder VII davor nehmen wobte. Conring. de Fin. c. 23. §. 13.

Jahr daselbst gewisse Graffen oder Gouverneurs gehabt, die der Regierung vorgestanden. Nicht allein aber denen Fränckischen, sondern auch denen Teutschen Käysern sey sie unterworffen gewesen, und solches wenigstens biß auf Käyser Rudolphum.

Ad II. Es weise der gantze Einhalt des Pacis Constantiae, daß Käyser Fridericus I darinnen denen Italienischen Städten keine independente Freyheit oder Souverainité, sondern nur eine exemption von der Italienischen Fürsten JCtion, und denen Teutschen Tribunalien cediret, so daß sie hinführo als unmittelbahre dem Reich unterworffene Städte, wie itzo die Reichs-Städte in Teutschland, solten consideriret werden; Dahero er sich auch reserviret die Bürgermeister zu investiren, und, wann er in Italien wäre, nothige vivres vor die Käyserliche Hof-Stadt von ihnen zu heben. Käyser Henricus VI aber hätte nur ihre Privilegia confirmiret, welches viel mehr eine Anzeige der noch gehabten Käyserlichen Oberherrschafft über Genua.

Ad III. Die Autorität der Seribenten beweise nichts, weil denenselben eben so viel, wo nicht mehr entgegen gesetzet werden könten, die das Contrarium geschrieben.

Ad IV. Die denen Königen in Franckreich beygelegte Titul benehmen dem Reiche nichts an seiner Oberherrschafft, weil der Titul von einem Orte auch demjenigen pflege beygeleget zu werden, der nur das Dominium utile oder Schutz Gerechtigkeit hat, daß dieses die Könige in Franckreich aber dazumahl, jedoch salvo jure Imperii, gehabt hätten, könten die Genueser selber nicht leugnen.

Ad V. Daß sie von Carolo V. in dem gerühmten Privilegio nichts erhalten, welches des Reichs Oberherrschafft zuwider wäre, sey aus denen eingeruckten, und oben angeführten Clausuln zur Gnüge abzunehmen; Ja eben dadurch, daß sie ihre Privi legia von Käyser Carolo confirmiren lassen, hätten sie ihn vor ihren Herrn erkennet; Es sey auch kein Zweifel, Käyser Ferdinandus und Maximilianus II würden sich in der Finalischen Sache keiner JCtion angemasset haben, wann sie des Reichs Gerechtigkeit nicht gewust gehabt hätten.

Ad VI. Was an. 1576 passiret gereiche dem Reiche gar nicht zum Praejuditz, massen aus dem Thuano zur gnüge abzunehmen, daß die Käyserliche Gesanden nicht als blosse Arbitri, sondern auch zugleich als Richter erschienen; davor sie auch von den Genuesern erkant worden wären.

Ad VII. Die Regalia und Jurisdictionalia hätten sie nur per privilegium von Käyser Fridorico I, als welcher solche in dem zu Costnitz gemachten Frieden denen Ständen in der Lombardey concediret, dadurch aber wäre nicht gleich alle Superiorität denenselben eingeräumet worden, wie bereits oben gemeldet.

Itziger Zustand. Daß sich das Reich seines Anspruches auf Genua noch nicht begeben gehabt, hat man bey diesem Kriege gesehen, da denen Genuesern zwar die Neutralität von dem Käyser accordiret, die Contribution aber nicht geschencket worden.

Dreyzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Lucca.

DAß auch Lucca, gleich wie gantz Italien, denen Teutschen Käysern unterworffen gewesen, solches hat bißhero noch niemand gestritten; ob aber dieselbe nach der Zeit die völlige Freyheit erhalten, und dem Reiche nicht mehr verwand, darüber ist man nicht einig, jenes will zwar die Republique, deme aber von Seiten des Reichs widersprochen wird.

Der Lucenser Gründe. Die Lucenser fundiren sich auf einen Kauff, vorgebend, sie hätten die Freyheit von Käyser Rudolpho I gegen Erlegung

Vid. Histoire de Genes L. 1. p. 5.
Conring. de Fin. c. 23. §. 31.
Coccej. in J. P. c. §. 23. Conring. de fin. c. 11. §. 8.
vid. infr. des Königs in Franckr. Praetens. auf Genua.
p. 26.
Vid. Conring. de fin. c. 23. §. 31.
Lib. 61. hist.
vid. Knesebeck. in Prodromo jurispubl.
Es will zwar Bodingus de Republ. L. 1. c. 10. n. es sey von Henrico V geschehen, allein man findet davon bey keinem eintzigen Autore sonst etwas, wann man auch gleich Henricum VI oder VII davor nehmen wobte. Conring. de Fin. c. 23. §. 13.
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        <p>Ad VII. Die Regalia und Jurisdictionalia hätten sie nur per privilegium von Käyser            Fridorico I, als welcher solche in dem zu Costnitz gemachten Frieden denen Ständen in der            Lombardey concediret, dadurch aber wäre nicht gleich alle Superiorität denenselben            eingeräumet worden, wie bereits oben gemeldet.</p>
        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Daß sich das Reich seines Anspruches auf            Genua noch nicht begeben gehabt, hat man bey diesem Kriege gesehen, da denen Genuesern            zwar die Neutralität von dem Käyser accordiret, die Contribution aber nicht geschencket            worden.</p>
        <p>Dreyzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Lucca.</p>
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[28/0056] Jahr daselbst gewisse Graffen oder Gouverneurs gehabt, die der Regierung vorgestanden. Nicht allein aber denen Fränckischen, sondern auch denen Teutschen Käysern sey sie unterworffen gewesen, und solches wenigstens biß auf Käyser Rudolphum. Ad II. Es weise der gantze Einhalt des Pacis Constantiae, daß Käyser Fridericus I darinnen denen Italienischen Städten keine independente Freyheit oder Souverainité, sondern nur eine exemption von der Italienischen Fürsten JCtion, und denen Teutschen Tribunalien cediret, so daß sie hinführo als unmittelbahre dem Reich unterworffene Städte, wie itzo die Reichs-Städte in Teutschland, solten consideriret werden; Dahero er sich auch reserviret die Bürgermeister zu investiren, und, wann er in Italien wäre, nothige vivres vor die Käyserliche Hof-Stadt von ihnen zu heben. Käyser Henricus VI aber hätte nur ihre Privilegia confirmiret, welches viel mehr eine Anzeige der noch gehabten Käyserlichen Oberherrschafft über Genua. Ad III. Die Autorität der Seribenten beweise nichts, weil denenselben eben so viel, wo nicht mehr entgegen gesetzet werden könten, die das Contrarium geschrieben. Ad IV. Die denen Königen in Franckreich beygelegte Titul benehmen dem Reiche nichts an seiner Oberherrschafft, weil der Titul von einem Orte auch demjenigen pflege beygeleget zu werden, der nur das Dominium utile oder Schutz Gerechtigkeit hat, daß dieses die Könige in Franckreich aber dazumahl, jedoch salvo jure Imperii, gehabt hätten, könten die Genueser selber nicht leugnen. Ad V. Daß sie von Carolo V. in dem gerühmten Privilegio nichts erhalten, welches des Reichs Oberherrschafft zuwider wäre, sey aus denen eingeruckten, und oben angeführten Clausuln zur Gnüge abzunehmen; Ja eben dadurch, daß sie ihre Privi legia von Käyser Carolo confirmiren lassen, hätten sie ihn vor ihren Herrn erkennet; Es sey auch kein Zweifel, Käyser Ferdinandus und Maximilianus II würden sich in der Finalischen Sache keiner JCtion angemasset haben, wann sie des Reichs Gerechtigkeit nicht gewust gehabt hätten. Ad VI. Was an. 1576 passiret gereiche dem Reiche gar nicht zum Praejuditz, massen aus dem Thuano zur gnüge abzunehmen, daß die Käyserliche Gesanden nicht als blosse Arbitri, sondern auch zugleich als Richter erschienen; davor sie auch von den Genuesern erkant worden wären. Ad VII. Die Regalia und Jurisdictionalia hätten sie nur per privilegium von Käyser Fridorico I, als welcher solche in dem zu Costnitz gemachten Frieden denen Ständen in der Lombardey concediret, dadurch aber wäre nicht gleich alle Superiorität denenselben eingeräumet worden, wie bereits oben gemeldet. Daß sich das Reich seines Anspruches auf Genua noch nicht begeben gehabt, hat man bey diesem Kriege gesehen, da denen Genuesern zwar die Neutralität von dem Käyser accordiret, die Contribution aber nicht geschencket worden. Itziger Zustand. Dreyzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Lucca. DAß auch Lucca, gleich wie gantz Italien, denen Teutschen Käysern unterworffen gewesen, solches hat bißhero noch niemand gestritten; ob aber dieselbe nach der Zeit die völlige Freyheit erhalten, und dem Reiche nicht mehr verwand, darüber ist man nicht einig, jenes will zwar die Republique, deme aber von Seiten des Reichs widersprochen wird. Die Lucenser fundiren sich auf einen Kauff, vorgebend, sie hätten die Freyheit von Käyser Rudolpho I gegen Erlegung Der Lucenser Gründe. Vid. Histoire de Genes L. 1. p. 5. Conring. de Fin. c. 23. §. 31. Coccej. in J. P. c. §. 23. Conring. de fin. c. 11. §. 8. vid. infr. des Königs in Franckr. Praetens. auf Genua. p. 26. Vid. Conring. de fin. c. 23. §. 31. Lib. 61. hist. vid. Knesebeck. in Prodromo jurispubl. Es will zwar Bodingus de Republ. L. 1. c. 10. n. es sey von Henrico V geschehen, allein man findet davon bey keinem eintzigen Autore sonst etwas, wann man auch gleich Henricum VI oder VII davor nehmen wobte. Conring. de Fin. c. 23. §. 13.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/56>, abgerufen am 21.11.2024.