Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.nur auff ein von Käyser Carolo V erhaltenes Diploma beruffen, welches iedoch von etwas gantz anders handelt. Von den Genuesern wird hinwieder zu Behauptung ihrer Freyheit eingewendet: Der Genueser Einwürffe. I. Daß es annoch ungewiß, ob Genua iemahlen zum Reiche gehöret, da man bey den Historicis der vorigen Zeit nicht finde, daß Genua denen Longobarden von denen Francken abgenommen worden; und sey dahero zu muthmaßen, sie habe sich von selbsten von denselben abgerissen, und in Freyheit gesetzet. II. Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten Frieden, in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre. III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die Freyheit gehabt; Andr. Barb. Siculus bezeuge, Genua habe dazumahl, wie sie mit dem Könige in Aragonien sich verglichen (so ann. 1335 geschehen) die völlige Freyheit gehabt; So hätte auch Decius nichts anders gewust, als daß diese Stadt keinem unterworffen. IV. Daß Käyser Maximilianus I nicht allein zugegeben, daß die Könige in Franckreich sich des Titels von Genua auch in denen mit ihnen gemachten Contracten gebrauchet, wie solches der zwischen Maximiliano, und Francisco I, an. 1504 zu Blois und zwischen Carolo V, und Francisco I, ann. 1516 zu Noyon gemachte Vergleich ausweise; sondern solchen Titul dem Könige in Franckreich auch selber beygeleget, davon ein Exempel in der seinem Gesandten zu der Cambrayschen Friedens-Handlung gegebenen Vollmacht verhanden wäre; Woraus folge, daß Käyser Maximilianus entweder wol gewust, daß er an Genua kein Recht hätte, oder er hätte sich dessen tacite begeben. V. Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen/ dahero er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret, sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. Und ob er solcher Confirmation zwar die Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun, weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte ; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt. VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen Gesetze publiciret hätten. VII. Daß sie [unleserliches Material] jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3 Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter appelliret werden könne. Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: Des Reichs Antwort. Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so wohl, als seine Nachkommen über 100 Conring. de fin. c. 23. §. 4. inf. & §. 31. vid. infra in Replica. Ita vult Burgus in Tr. de dominio maris Ligustic. L. 2. c. 7. p. 183. seq. Menoch. Vol. 1. Cons. 2. n. 46. seqq. quae extat in Corp. jur. Civil. post. Libb. Feudales. tradunt id Baldus L. 5. Cons. 182. & Menochius. d. l. Menochius d. l. n. 52. L. 1. Consil. 38. Consil. 534. n. 1. & Consil. 649. n. 2. Menochius d. Consil. n. 53. Menoch. d. l. n. 56. Menoch. d. l. n. 59. seqq. Dupuy. d. tr. p. 44. 45. Menoch. d. l. n. 73.
nur auff ein von Käyser Carolo V erhaltenes Diploma beruffen, welches iedoch von etwas gantz anders handelt. Von den Genuesern wird hinwieder zu Behauptung ihrer Freyheit eingewendet: Der Genueser Einwürffe. I. Daß es annoch ungewiß, ob Genua iemahlen zum Reiche gehöret, da man bey den Historicis der vorigen Zeit nicht finde, daß Genua denen Longobarden von denen Francken abgenommen worden; und sey dahero zu muthmaßen, sie habe sich von selbsten von denselben abgerissen, und in Freyheit gesetzet. II. Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten Frieden, in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre. III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die Freyheit gehabt; Andr. Barb. Siculus bezeuge, Genua habe dazumahl, wie sie mit dem Könige in Aragonien sich verglichen (so ann. 1335 geschehen) die völlige Freyheit gehabt; So hätte auch Decius nichts anders gewust, als daß diese Stadt keinem unterworffen. IV. Daß Käyser Maximilianus I nicht allein zugegeben, daß die Könige in Franckreich sich des Titels von Genua auch in denen mit ihnen gemachten Contracten gebrauchet, wie solches der zwischen Maximiliano, und Francisco I, an. 1504 zu Blois und zwischen Carolo V, und Francisco I, ann. 1516 zu Noyon gemachte Vergleich ausweise; sondern solchen Titul dem Könige in Franckreich auch selber beygeleget, davon ein Exempel in der seinem Gesandten zu der Cambrayschen Friedens-Handlung gegebenen Vollmacht verhanden wäre; Woraus folge, daß Käyser Maximilianus entweder wol gewust, daß er an Genua kein Recht hätte, oder er hätte sich dessen tacite begeben. V. Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen/ dahero er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret, sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. Und ob er solcher Confirmation zwar die Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun, weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte ; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt. VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen Gesetze publiciret hätten. VII. Daß sie [unleserliches Material] jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3 Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter appelliret werden könne. Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: Des Reichs Antwort. Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so wohl, als seine Nachkommen über 100 Conring. de fin. c. 23. §. 4. inf. & §. 31. vid. infra in Replica. Ita vult Burgus in Tr. de dominio maris Ligustic. L. 2. c. 7. p. 183. seq. Menoch. Vol. 1. Cons. 2. n. 46. seqq. quae extat in Corp. jur. Civil. post. Libb. Feudales. tradunt id Baldus L. 5. Cons. 182. & Menochius. d. l. Menochius d. l. n. 52. L. 1. Consil. 38. Consil. 534. n. 1. & Consil. 649. n. 2. Menochius d. Consil. n. 53. Menoch. d. l. n. 56. Menoch. d. l. n. 59. seqq. Dupuy. d. tr. p. 44. 45. Menoch. d. l. n. 73.
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Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten Frieden, <note place="foot">quae extat in Corp. jur. Civil. post. Libb. Feudales.</note> in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre. <note place="foot">tradunt id Baldus L. 5. Cons. 182. & Menochius. d. l.</note></p> <p>III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die Freyheit gehabt; <note place="foot">Menochius d. l. n. 52.</note> Andr. Barb. Siculus <note place="foot">L. 1. 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Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen/ dahero er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret, sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. <note place="foot">Menochius d. Consil. n. 53.</note> Und ob er solcher Confirmation zwar die Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun, weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte <note place="foot">Menoch. d. l. n. 56.</note>; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt. <note place="foot">Menoch. d. l. n. 59. seqq.</note></p> <p>VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen Gesetze publiciret hätten. <note place="foot">Dupuy. d. tr. p. 44. 45.</note></p> <p>VII. Daß sie <gap reason="illegible"/> jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3 Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter appelliret werden könne. <note place="foot">Menoch. d. l. n. 73.</note></p> <p>Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:</p> <p><note place="right">Des Reichs Antwort.</note> Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so wohl, als seine Nachkommen über 100 </p> </div> </body> </text> </TEI> [27/0055]
nur auff ein von Käyser Carolo V erhaltenes Diploma beruffen, welches iedoch von etwas gantz anders handelt.
Von den Genuesern wird hinwieder zu Behauptung ihrer Freyheit eingewendet:
I. Daß es annoch ungewiß, ob Genua iemahlen zum Reiche gehöret, da man bey den Historicis der vorigen Zeit nicht finde, daß Genua denen Longobarden von denen Francken abgenommen worden; und sey dahero zu muthmaßen, sie habe sich von selbsten von denselben abgerissen, und in Freyheit gesetzet.
Der Genueser Einwürffe. II. Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten Frieden, in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre.
III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die Freyheit gehabt; Andr. Barb. Siculus bezeuge, Genua habe dazumahl, wie sie mit dem Könige in Aragonien sich verglichen (so ann. 1335 geschehen) die völlige Freyheit gehabt; So hätte auch Decius nichts anders gewust, als daß diese Stadt keinem unterworffen.
IV. Daß Käyser Maximilianus I nicht allein zugegeben, daß die Könige in Franckreich sich des Titels von Genua auch in denen mit ihnen gemachten Contracten gebrauchet, wie solches der zwischen Maximiliano, und Francisco I, an. 1504 zu Blois und zwischen Carolo V, und Francisco I, ann. 1516 zu Noyon gemachte Vergleich ausweise; sondern solchen Titul dem Könige in Franckreich auch selber beygeleget, davon ein Exempel in der seinem Gesandten zu der Cambrayschen Friedens-Handlung gegebenen Vollmacht verhanden wäre; Woraus folge, daß Käyser Maximilianus entweder wol gewust, daß er an Genua kein Recht hätte, oder er hätte sich dessen tacite begeben.
V. Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen/ dahero er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret, sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. Und ob er solcher Confirmation zwar die Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun, weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte ; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt.
VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen Gesetze publiciret hätten.
VII. Daß sie _ jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3 Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter appelliret werden könne.
Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:
Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so wohl, als seine Nachkommen über 100
Des Reichs Antwort.
Conring. de fin. c. 23. §. 4. inf. & §. 31.
vid. infra in Replica.
Ita vult Burgus in Tr. de dominio maris Ligustic. L. 2. c. 7. p. 183. seq. Menoch. Vol. 1. Cons. 2. n. 46. seqq.
quae extat in Corp. jur. Civil. post. Libb. Feudales.
tradunt id Baldus L. 5. Cons. 182. & Menochius. d. l.
Menochius d. l. n. 52.
L. 1. Consil. 38.
Consil. 534. n. 1. & Consil. 649. n. 2.
Menochius d. Consil. n. 53.
Menoch. d. l. n. 56.
Menoch. d. l. n. 59. seqq.
Dupuy. d. tr. p. 44. 45.
Menoch. d. l. n. 73.
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