Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

nur auff ein von Käyser Carolo V erhaltenes Diploma beruffen, welches iedoch von etwas gantz anders handelt.

Von den Genuesern wird hinwieder zu Behauptung ihrer Freyheit eingewendet:

Der Genueser Einwürffe. I. Daß es annoch ungewiß, ob Genua iemahlen zum Reiche gehöret, da man bey den Historicis der vorigen Zeit nicht finde, daß Genua denen Longobarden von denen Francken abgenommen worden; und sey dahero zu muthmaßen, sie habe sich von selbsten von denselben abgerissen, und in Freyheit gesetzet.

II. Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten Frieden, in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre.

III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die Freyheit gehabt; Andr. Barb. Siculus bezeuge, Genua habe dazumahl, wie sie mit dem Könige in Aragonien sich verglichen (so ann. 1335 geschehen) die völlige Freyheit gehabt; So hätte auch Decius nichts anders gewust, als daß diese Stadt keinem unterworffen.

IV. Daß Käyser Maximilianus I nicht allein zugegeben, daß die Könige in Franckreich sich des Titels von Genua auch in denen mit ihnen gemachten Contracten gebrauchet, wie solches der zwischen Maximiliano, und Francisco I, an. 1504 zu Blois und zwischen Carolo V, und Francisco I, ann. 1516 zu Noyon gemachte Vergleich ausweise; sondern solchen Titul dem Könige in Franckreich auch selber beygeleget, davon ein Exempel in der seinem Gesandten zu der Cambrayschen Friedens-Handlung gegebenen Vollmacht verhanden wäre; Woraus folge, daß Käyser Maximilianus entweder wol gewust, daß er an Genua kein Recht hätte, oder er hätte sich dessen tacite begeben.

V. Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen/ dahero er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret, sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. Und ob er solcher Confirmation zwar die Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun, weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte ; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt.

VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen Gesetze publiciret hätten.

VII. Daß sie [unleserliches Material] jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3 Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter appelliret werden könne.

Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:

Des Reichs Antwort. Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so wohl, als seine Nachkommen über 100

Conring. de fin. c. 23. §. 4. inf. & §. 31.
vid. infra in Replica.
Ita vult Burgus in Tr. de dominio maris Ligustic. L. 2. c. 7. p. 183. seq. Menoch. Vol. 1. Cons. 2. n. 46. seqq.
quae extat in Corp. jur. Civil. post. Libb. Feudales.
tradunt id Baldus L. 5. Cons. 182. & Menochius. d. l.
Menochius d. l. n. 52.
L. 1. Consil. 38.
Consil. 534. n. 1. & Consil. 649. n. 2.
Menochius d. Consil. n. 53.
Menoch. d. l. n. 56.
Menoch. d. l. n. 59. seqq.
Dupuy. d. tr. p. 44. 45.
Menoch. d. l. n. 73.

nur auff ein von Käyser Carolo V erhaltenes Diploma beruffen, welches iedoch von etwas gantz anders handelt.

Von den Genuesern wird hinwieder zu Behauptung ihrer Freyheit eingewendet:

Der Genueser Einwürffe. I. Daß es annoch ungewiß, ob Genua iemahlen zum Reiche gehöret, da man bey den Historicis der vorigen Zeit nicht finde, daß Genua denen Longobarden von denen Francken abgenommen worden; und sey dahero zu muthmaßen, sie habe sich von selbsten von denselben abgerissen, und in Freyheit gesetzet.

II. Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten Frieden, in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre.

III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die Freyheit gehabt; Andr. Barb. Siculus bezeuge, Genua habe dazumahl, wie sie mit dem Könige in Aragonien sich verglichen (so ann. 1335 geschehen) die völlige Freyheit gehabt; So hätte auch Decius nichts anders gewust, als daß diese Stadt keinem unterworffen.

IV. Daß Käyser Maximilianus I nicht allein zugegeben, daß die Könige in Franckreich sich des Titels von Genua auch in denen mit ihnen gemachten Contracten gebrauchet, wie solches der zwischen Maximiliano, und Francisco I, an. 1504 zu Blois und zwischen Carolo V, und Francisco I, ann. 1516 zu Noyon gemachte Vergleich ausweise; sondern solchen Titul dem Könige in Franckreich auch selber beygeleget, davon ein Exempel in der seinem Gesandten zu der Cambrayschen Friedens-Handlung gegebenen Vollmacht verhanden wäre; Woraus folge, daß Käyser Maximilianus entweder wol gewust, daß er an Genua kein Recht hätte, oder er hätte sich dessen tacite begeben.

V. Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen/ dahero er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret, sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. Und ob er solcher Confirmation zwar die Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun, weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte ; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt.

VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen Gesetze publiciret hätten.

VII. Daß sie [unleserliches Material] jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3 Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter appelliret werden könne.

Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:

Des Reichs Antwort. Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so wohl, als seine Nachkommen über 100

Conring. de fin. c. 23. §. 4. inf. & §. 31.
vid. infra in Replica.
Ita vult Burgus in Tr. de dominio maris Ligustic. L. 2. c. 7. p. 183. seq. Menoch. Vol. 1. Cons. 2. n. 46. seqq.
quae extat in Corp. jur. Civil. post. Libb. Feudales.
tradunt id Baldus L. 5. Cons. 182. & Menochius. d. l.
Menochius d. l. n. 52.
L. 1. Consil. 38.
Consil. 534. n. 1. & Consil. 649. n. 2.
Menochius d. Consil. n. 53.
Menoch. d. l. n. 56.
Menoch. d. l. n. 59. seqq.
Dupuy. d. tr. p. 44. 45.
Menoch. d. l. n. 73.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0055" n="27"/>
nur auff ein von Käyser Carolo V erhaltenes Diploma beruffen, <note place="foot">Conring. de fin. c. 23. §. 4. inf. &amp; §. 31.</note> welches iedoch von etwas gantz            anders handelt. <note place="foot">vid. infra in Replica.</note></p>
        <p>Von den Genuesern wird hinwieder zu Behauptung ihrer Freyheit eingewendet:</p>
        <p><note place="left">Der Genueser Einwürffe.</note> I. Daß es annoch ungewiß, ob Genua            iemahlen zum Reiche gehöret, da man bey den Historicis der vorigen Zeit nicht finde, daß            Genua denen Longobarden von denen Francken abgenommen worden; und sey dahero zu muthmaßen,            sie habe sich von selbsten von denselben abgerissen, und in Freyheit gesetzet. <note place="foot">Ita vult Burgus in Tr. de dominio maris Ligustic. L. 2. c. 7. p. 183. seq.              Menoch. Vol. 1. Cons. 2. n. 46. seqq.</note></p>
        <p>II. Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen            andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten            Frieden, <note place="foot">quae extat in Corp. jur. Civil. post. Libb. Feudales.</note>            in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre.              <note place="foot">tradunt id Baldus L. 5. Cons. 182. &amp; Menochius. d. l.</note></p>
        <p>III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast            kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die            Freyheit gehabt; <note place="foot">Menochius d. l. n. 52.</note> Andr. Barb. Siculus              <note place="foot">L. 1. Consil. 38.</note> bezeuge, Genua habe dazumahl, wie sie mit            dem Könige in Aragonien sich verglichen (so ann. 1335 geschehen) die völlige Freyheit            gehabt; So hätte auch Decius <note place="foot">Consil. 534. n. 1. &amp; Consil. 649. n.              2.</note> nichts anders gewust, als daß diese Stadt keinem unterworffen.</p>
        <p>IV. Daß Käyser Maximilianus I nicht allein zugegeben, daß die Könige in Franckreich sich            des Titels von Genua auch in denen mit ihnen gemachten Contracten gebrauchet, wie solches            der zwischen Maximiliano, und Francisco I, an. 1504 zu Blois und zwischen Carolo V, und            Francisco I, ann. 1516 zu Noyon gemachte Vergleich ausweise; sondern solchen Titul dem            Könige in Franckreich auch selber beygeleget, davon ein Exempel in der seinem Gesandten zu            der Cambrayschen Friedens-Handlung gegebenen Vollmacht verhanden wäre; Woraus folge, daß            Käyser Maximilianus entweder wol gewust, daß er an Genua kein Recht hätte, oder er hätte            sich dessen tacite begeben.</p>
        <p>V. Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen/ dahero            er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret,            sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. <note place="foot">Menochius d. Consil. n. 53.</note> Und ob er solcher Confirmation zwar die            Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen            Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht            wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also            verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges            zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun,            weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit            in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte <note place="foot">Menoch. d. l. n. 56.</note>; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine            Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem            Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß            diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt.              <note place="foot">Menoch. d. l. n. 59. seqq.</note></p>
        <p>VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie            ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser            ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf            nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre            Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen            Gesetze publiciret hätten. <note place="foot">Dupuy. d. tr. p. 44. 45.</note></p>
        <p>VII. Daß sie <gap reason="illegible"/> jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3            Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter            appelliret werden könne. <note place="foot">Menoch. d. l. n. 73.</note></p>
        <p>Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:</p>
        <p><note place="right">Des Reichs Antwort.</note> Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie            gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so            wohl, als seine Nachkommen über 100
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[27/0055] nur auff ein von Käyser Carolo V erhaltenes Diploma beruffen, welches iedoch von etwas gantz anders handelt. Von den Genuesern wird hinwieder zu Behauptung ihrer Freyheit eingewendet: I. Daß es annoch ungewiß, ob Genua iemahlen zum Reiche gehöret, da man bey den Historicis der vorigen Zeit nicht finde, daß Genua denen Longobarden von denen Francken abgenommen worden; und sey dahero zu muthmaßen, sie habe sich von selbsten von denselben abgerissen, und in Freyheit gesetzet. Der Genueser Einwürffe. II. Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten Frieden, in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre. III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die Freyheit gehabt; Andr. Barb. Siculus bezeuge, Genua habe dazumahl, wie sie mit dem Könige in Aragonien sich verglichen (so ann. 1335 geschehen) die völlige Freyheit gehabt; So hätte auch Decius nichts anders gewust, als daß diese Stadt keinem unterworffen. IV. Daß Käyser Maximilianus I nicht allein zugegeben, daß die Könige in Franckreich sich des Titels von Genua auch in denen mit ihnen gemachten Contracten gebrauchet, wie solches der zwischen Maximiliano, und Francisco I, an. 1504 zu Blois und zwischen Carolo V, und Francisco I, ann. 1516 zu Noyon gemachte Vergleich ausweise; sondern solchen Titul dem Könige in Franckreich auch selber beygeleget, davon ein Exempel in der seinem Gesandten zu der Cambrayschen Friedens-Handlung gegebenen Vollmacht verhanden wäre; Woraus folge, daß Käyser Maximilianus entweder wol gewust, daß er an Genua kein Recht hätte, oder er hätte sich dessen tacite begeben. V. Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen/ dahero er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret, sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. Und ob er solcher Confirmation zwar die Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun, weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte ; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt. VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen Gesetze publiciret hätten. VII. Daß sie _ jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3 Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter appelliret werden könne. Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so wohl, als seine Nachkommen über 100 Des Reichs Antwort. Conring. de fin. c. 23. §. 4. inf. & §. 31. vid. infra in Replica. Ita vult Burgus in Tr. de dominio maris Ligustic. L. 2. c. 7. p. 183. seq. Menoch. Vol. 1. Cons. 2. n. 46. seqq. quae extat in Corp. jur. Civil. post. Libb. Feudales. tradunt id Baldus L. 5. Cons. 182. & Menochius. d. l. Menochius d. l. n. 52. L. 1. Consil. 38. Consil. 534. n. 1. & Consil. 649. n. 2. Menochius d. Consil. n. 53. Menoch. d. l. n. 56. Menoch. d. l. n. 59. seqq. Dupuy. d. tr. p. 44. 45. Menoch. d. l. n. 73.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/55
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/55>, abgerufen am 21.11.2024.