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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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die Herren Landgrafen aber sich dazu nicht verstehen wolten, sondern die Sachte an den Reichs-Rath gelangen liessen, die Grafen sich aber vor demselben nicht einlassen wolten, so blieb die Sache biß anno 1670 in statu quo.

Wie Hessen-Darmstadt aber damahls citationem ad reassumendam litem extrahirte, so kamen die Grafen zu Isenburg anno 1674 bey dem noch währen den Reichs-Tage zu Regenspurg wieder mit einem Memorial ein, und baten umb Intercession bey Käyserl. Maj. daß die Sache von dem Reichs-Hoffrath zurück gewiesen, und zur Execution an die ausschreibende, Fürsten des Ober-Rheinischen Craises, oder nach Regenspurg ad Deputatos Imperii circa punctum Restituendorum, gebracht werden möchte.

Anderes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit Hessen-Bingenheim wegen Bingenheim.

WIe Landgraf Fridrich, der Stiffter der Bingenheimischen oder Homburgischen Linie, anno 1638 verstarb, verglich sich dessen hinterlassene Gemahlin, Margaretha Elisabeth, gebohrne Gräfin von Leiningen, mit dem Hause Darmstadt anno 1648 wegen Alimentation und Appanagirung ihrer 3 Söhne dergestalt, daß ihnen das Ambt Bingenheim zu dem Ende, jedoch mit gewiffen Bedingungen, eingeräumet würde; Falls sich zutragen solte, daß der älteste dieser Herren ohne männliche Erben abstürbe, solte dem Hochfürstl. Darmstädtischen Hause frey stehen, solches Ambt, gegen ein AEquivalent an Gelde, nehmlich umb 30000 fl. wieder an sich zu lösen. Wilhelmus Christophorus besaß, vermöge solchen Vergleichs, Bingenheim Zeit Lebens, da er aber anno 1681 den 27 Aug. mit Tode abgieng, setzte sich dessen jüngerer Bruder, Fridericus, ohnverzüglich in Possession; worüber es anfänglich zwar zu einiger Weitläufftigkeit kommen wolte, es wurd die Sache aber endlich also vermittelt, daß Landgraf Fridrich das streitige Ambt Bingenheim behalten, dem Hause Darmstadt hergegen noch 100000 Rthlr. erlegen solte, welches auch geschehen.

Anno 1699 im Nov. thaten sich zwischen beyden Häusern, wegen der Einquartirung und andern Reservaten, wieder einige Mißhelligkeiten empor, die auch so weit kamen, daß einige Darmstädtische Militz sich in die Homburgische Dorfschafften, ja gar in das Städtlein selbst, worinnen der Herr Landgraf residiret, einlogirten, und denen Einwohnern nicht wenig Ungelegenheit verursachten; doch sind auch diese Irrungen in der Güte gehoben worden.

Drittes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit Chur-Pfaltz wegen des Juris Episcopalis und andern Gerechtigkeiten in Umbstädt.

DIese Stadt und Ambt ist von vielen Jahren her zwischen Chur-Pfaltz und dem Hause Hessen gemein gewesen; In dem Pfältzischen Unwesen aber nahm Landgraf Ludwig dieselbe, mit Genehmhaltung des Churfürsten, und auff Bitte der Unterthanen, in seinen Schutz: Weil dessen Land aber nachdem bey dieser Unruhe sehr mit genommen und ruiniret wurde, ohngeachtet er neutral war, so suchte er deshalb auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1623 reparation und satisfaction, und brachte es dahin, daß ihme die Pfältzische Helffte von Umstädt und das Ambt Ottsburg von dem Käyser davor zugesprochen wurde. Nach beygelegter Unruhe aber suchte Pfaltzgraf Ludwig Philipp, als damahliger Administrator, im Nahmen seiner Pupillen anno 1633 die Restitution, worüber zwar lange vergeblich tractiret wurde , doch wurd dieselbe endlich in dem Westpfählischen Friedensschluß dem Hause Pfaltz zugestanden.

Solcher gestalt nun kam es wieder zu der vorigen Gemeinschafft, dabey es geruhig

vid. Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Art. IV. 439. ubisimul exhibet das Gräfliche Isenburgische Memorial.
Imhoff in Notit. Procer. L. 4. c. 7. §. 32. Staat von Hessen/ p. 105.
Staat von Hessen d. l.
vid. late Londorp. Supplem. Tom. III. L. 2. c. 83. seqq.
Artic. IV. §. 6.

die Herren Landgrafen aber sich dazu nicht verstehen wolten, sondern die Sachte an den Reichs-Rath gelangen liessen, die Grafen sich aber vor demselben nicht einlassen wolten, so blieb die Sache biß anno 1670 in statu quo.

Wie Hessen-Darmstadt aber damahls citationem ad reassumendam litem extrahirte, so kamen die Grafen zu Isenburg anno 1674 bey dem noch währen den Reichs-Tage zu Regenspurg wieder mit einem Memorial ein, und baten umb Intercession bey Käyserl. Maj. daß die Sache von dem Reichs-Hoffrath zurück gewiesen, und zur Execution an die ausschreibende, Fürsten des Ober-Rheinischen Craises, oder nach Regenspurg ad Deputatos Imperii circa punctum Restituendorum, gebracht werden möchte.

Anderes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit Hessen-Bingenheim wegen Bingenheim.

WIe Landgraf Fridrich, der Stiffter der Bingenheimischen oder Homburgischen Linie, anno 1638 verstarb, verglich sich dessen hinterlassene Gemahlin, Margaretha Elisabeth, gebohrne Gräfin von Leiningen, mit dem Hause Darmstadt anno 1648 wegen Alimentation und Appanagirung ihrer 3 Söhne dergestalt, daß ihnen das Ambt Bingenheim zu dem Ende, jedoch mit gewiffen Bedingungen, eingeräumet würde; Falls sich zutragen solte, daß der älteste dieser Herren ohne männliche Erben abstürbe, solte dem Hochfürstl. Darmstädtischen Hause frey stehen, solches Ambt, gegen ein AEquivalent an Gelde, nehmlich umb 30000 fl. wieder an sich zu lösen. Wilhelmus Christophorus besaß, vermöge solchen Vergleichs, Bingenheim Zeit Lebens, da er aber anno 1681 den 27 Aug. mit Tode abgieng, setzte sich dessen jüngerer Bruder, Fridericus, ohnverzüglich in Possession; worüber es anfänglich zwar zu einiger Weitläufftigkeit kommen wolte, es wurd die Sache aber endlich also vermittelt, daß Landgraf Fridrich das streitige Ambt Bingenheim behalten, dem Hause Darmstadt hergegen noch 100000 Rthlr. erlegen solte, welches auch geschehen.

Anno 1699 im Nov. thaten sich zwischen beyden Häusern, wegen der Einquartirung und andern Reservaten, wieder einige Mißhelligkeiten empor, die auch so weit kamen, daß einige Darmstädtische Militz sich in die Homburgische Dorfschafften, ja gar in das Städtlein selbst, worinnen der Herr Landgraf residiret, einlogirten, und denen Einwohnern nicht wenig Ungelegenheit verursachten; doch sind auch diese Irrungen in der Güte gehoben worden.

Drittes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit Chur-Pfaltz wegen des Juris Episcopalis und andern Gerechtigkeiten in Umbstädt.

DIese Stadt und Ambt ist von vielen Jahren her zwischen Chur-Pfaltz und dem Hause Hessen gemein gewesen; In dem Pfältzischen Unwesen aber nahm Landgraf Ludwig dieselbe, mit Genehmhaltung des Churfürsten, und auff Bitte der Unterthanen, in seinen Schutz: Weil dessen Land aber nachdem bey dieser Unruhe sehr mit genommen und ruiniret wurde, ohngeachtet er neutral war, so suchte er deshalb auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1623 reparation und satisfaction, und brachte es dahin, daß ihme die Pfältzische Helffte von Umstädt und das Ambt Ottsburg von dem Käyser davor zugesprochen wurde. Nach beygelegter Unruhe aber suchte Pfaltzgraf Ludwig Philipp, als damahliger Administrator, im Nahmen seiner Pupillen anno 1633 die Restitution, worüber zwar lange vergeblich tractiret wurde , doch wurd dieselbe endlich in dem Westpfählischen Friedensschluß dem Hause Pfaltz zugestanden.

Solcher gestalt nun kam es wieder zu der vorigen Gemeinschafft, dabey es geruhig

vid. Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Art. IV. 439. ubisimul exhibet das Gräfliche Isenburgische Memorial.
Imhoff in Notit. Procer. L. 4. c. 7. §. 32. Staat von Hessen/ p. 105.
Staat von Hessen d. l.
vid. late Londorp. Supplem. Tom. III. L. 2. c. 83. seqq.
Artic. IV. §. 6.
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die Herren            Landgrafen aber sich dazu nicht verstehen wolten, sondern die Sachte an den Reichs-Rath            gelangen liessen, die Grafen sich aber vor demselben nicht einlassen wolten, so blieb die            Sache biß anno 1670 in statu quo.</p>
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        <p>Anno 1699 im Nov. thaten sich zwischen beyden Häusern, wegen der Einquartirung und andern            Reservaten, wieder einige Mißhelligkeiten empor, die auch so weit kamen, daß einige            Darmstädtische Militz sich in die Homburgische Dorfschafften, ja gar in das Städtlein            selbst, worinnen der Herr Landgraf residiret, einlogirten, und denen Einwohnern nicht            wenig Ungelegenheit verursachten; doch sind auch diese Irrungen in der Güte gehoben            worden. <note place="foot">Staat von Hessen d. l.</note></p>
        <p>Drittes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit Chur-Pfaltz            wegen des Juris Episcopalis und andern Gerechtigkeiten in Umbstädt.</p>
        <p>DIese Stadt und Ambt ist von vielen Jahren her zwischen Chur-Pfaltz und dem Hause Hessen            gemein gewesen; In dem Pfältzischen Unwesen aber nahm Landgraf Ludwig dieselbe, mit            Genehmhaltung des Churfürsten, und auff Bitte der Unterthanen, in seinen Schutz: Weil            dessen Land aber nachdem bey dieser Unruhe sehr mit genommen und ruiniret wurde,            ohngeachtet er neutral war, so suchte er deshalb auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno            1623 reparation und satisfaction, und brachte es dahin, daß ihme die Pfältzische Helffte            von Umstädt und das Ambt Ottsburg von dem Käyser davor zugesprochen wurde. Nach            beygelegter Unruhe aber suchte Pfaltzgraf Ludwig Philipp, als damahliger Administrator, im            Nahmen seiner Pupillen anno 1633 die Restitution, worüber zwar lange vergeblich tractiret            wurde <note place="foot">vid. late Londorp. Supplem. Tom. III. L. 2. c. 83. seqq.</note>,            doch wurd dieselbe endlich in dem Westpfählischen Friedensschluß <note place="foot">Artic.              IV. §. 6.</note> dem Hause Pfaltz zugestanden.</p>
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[629/0540] die Herren Landgrafen aber sich dazu nicht verstehen wolten, sondern die Sachte an den Reichs-Rath gelangen liessen, die Grafen sich aber vor demselben nicht einlassen wolten, so blieb die Sache biß anno 1670 in statu quo. Wie Hessen-Darmstadt aber damahls citationem ad reassumendam litem extrahirte, so kamen die Grafen zu Isenburg anno 1674 bey dem noch währen den Reichs-Tage zu Regenspurg wieder mit einem Memorial ein, und baten umb Intercession bey Käyserl. Maj. daß die Sache von dem Reichs-Hoffrath zurück gewiesen, und zur Execution an die ausschreibende, Fürsten des Ober-Rheinischen Craises, oder nach Regenspurg ad Deputatos Imperii circa punctum Restituendorum, gebracht werden möchte. Anderes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit Hessen-Bingenheim wegen Bingenheim. WIe Landgraf Fridrich, der Stiffter der Bingenheimischen oder Homburgischen Linie, anno 1638 verstarb, verglich sich dessen hinterlassene Gemahlin, Margaretha Elisabeth, gebohrne Gräfin von Leiningen, mit dem Hause Darmstadt anno 1648 wegen Alimentation und Appanagirung ihrer 3 Söhne dergestalt, daß ihnen das Ambt Bingenheim zu dem Ende, jedoch mit gewiffen Bedingungen, eingeräumet würde; Falls sich zutragen solte, daß der älteste dieser Herren ohne männliche Erben abstürbe, solte dem Hochfürstl. Darmstädtischen Hause frey stehen, solches Ambt, gegen ein AEquivalent an Gelde, nehmlich umb 30000 fl. wieder an sich zu lösen. Wilhelmus Christophorus besaß, vermöge solchen Vergleichs, Bingenheim Zeit Lebens, da er aber anno 1681 den 27 Aug. mit Tode abgieng, setzte sich dessen jüngerer Bruder, Fridericus, ohnverzüglich in Possession; worüber es anfänglich zwar zu einiger Weitläufftigkeit kommen wolte, es wurd die Sache aber endlich also vermittelt, daß Landgraf Fridrich das streitige Ambt Bingenheim behalten, dem Hause Darmstadt hergegen noch 100000 Rthlr. erlegen solte, welches auch geschehen. Anno 1699 im Nov. thaten sich zwischen beyden Häusern, wegen der Einquartirung und andern Reservaten, wieder einige Mißhelligkeiten empor, die auch so weit kamen, daß einige Darmstädtische Militz sich in die Homburgische Dorfschafften, ja gar in das Städtlein selbst, worinnen der Herr Landgraf residiret, einlogirten, und denen Einwohnern nicht wenig Ungelegenheit verursachten; doch sind auch diese Irrungen in der Güte gehoben worden. Drittes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit Chur-Pfaltz wegen des Juris Episcopalis und andern Gerechtigkeiten in Umbstädt. DIese Stadt und Ambt ist von vielen Jahren her zwischen Chur-Pfaltz und dem Hause Hessen gemein gewesen; In dem Pfältzischen Unwesen aber nahm Landgraf Ludwig dieselbe, mit Genehmhaltung des Churfürsten, und auff Bitte der Unterthanen, in seinen Schutz: Weil dessen Land aber nachdem bey dieser Unruhe sehr mit genommen und ruiniret wurde, ohngeachtet er neutral war, so suchte er deshalb auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1623 reparation und satisfaction, und brachte es dahin, daß ihme die Pfältzische Helffte von Umstädt und das Ambt Ottsburg von dem Käyser davor zugesprochen wurde. Nach beygelegter Unruhe aber suchte Pfaltzgraf Ludwig Philipp, als damahliger Administrator, im Nahmen seiner Pupillen anno 1633 die Restitution, worüber zwar lange vergeblich tractiret wurde , doch wurd dieselbe endlich in dem Westpfählischen Friedensschluß dem Hause Pfaltz zugestanden. Solcher gestalt nun kam es wieder zu der vorigen Gemeinschafft, dabey es geruhig vid. Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Art. IV. 439. ubisimul exhibet das Gräfliche Isenburgische Memorial. Imhoff in Notit. Procer. L. 4. c. 7. §. 32. Staat von Hessen/ p. 105. Staat von Hessen d. l. vid. late Londorp. Supplem. Tom. III. L. 2. c. 83. seqq. Artic. IV. §. 6.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 629. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/540>, abgerufen am 22.11.2024.