Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.verblieb, biß anno-1662. Wie dazumahl aber ein Pfältzischer Förster einen Heßischen Prediger auff der Cantzel geprügelt, und andere Insolentien gegen den Küster verübet hatte, ließ der Landgraf zu Hessen denselben, ohne Wissen des Churfürsten zu Pfaltz, einziehen; Weil Chur-Pfaltz solches aber übel auffnahm, so entstunden darauß zwischen beyden Fürstl. Häusern einige Irrungen ; Wozu noch kam, daß der Landgraf zu Hessen-Darmstadt währenden solches Streits einen Cappellan zu klein Umstad mit bewährter Mannschafft einsetzte wowider Chur-Pfaltz protestirte, aus Vorgeben, solches sey wider das ihme alleine competirende Jus Episcopale ; das Hauß Heßen hergegen fundirte sich auff das Condominium, und damit es sich in Possessione des Juris Coepiscopalis mainteniren möchte, so legte es eine gewisse Anzahl Soldaten dahin, welches hiernechst noch zu mehrer Streitigkeit Anlaß gegeben. Was aber weiter erfolget, ob, und wie die Sache beygeleget worden, solches habe nicht gelesen. Vierdtes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit der Stadt Wetzlar wegen der Reichs-Vogtey und des Erb-Schutzes. Es ist in der Reichs-Stadt Wetzlar eine Reichs-Vogtey, mit welcher bißhero die Landgrafen in Ober-Hessen von Ihr. Käyserlichen Majest. belehnet worden, dahero dieselbe einen Vicarium und Vogt daselbst halten, welcher in denen Gerichten praesidiret, und die Executiones procuriret . Es sind darüber aber öfftere Streitigkeiten zwischen denen Landgrafen und der Stadt entstanden, und haben jene etliche mahl gesuchet die Stadt gar unter sich zu bringen ; sonderlich aber that sich anno 1613 zwischen dem Landgrafen und der Stadt, wegen gedachter Vogtey, als welche die Stadt den Landgrafen nicht zugestehen wolte, eine grosse Mißhelligkeit hervor, welches den Landgrafen bewog mit etliche 1000 Mann Ausschuß, und 9 Stücken vor die Stadt zu rücken, woselbst er auch von den Bürgern, weil sie zu schwach waren sich zu defendiren, gütlich eingelassen wurde; da er sich dann in den Saluegardien einen Käyserl. Erb-Vogt und Schutz-Herrn der Stadt Wetzlar genennet, und nach Bestellung eines Vogts, sein Volck wieder abgeführet, der Stadt Abgeordnete aber nach Giessen, zu völliger Erörterung der Irrung wegen der Erb-Vogtey und Schutzes, verwiesen. Ob und wie aber solche Streitigkeit daselbst beygeleget, habe nicht gelesen; Doch soll die Stadt wegen des Werths der 600 fl. so sie jährlich an Hessen-Darmstadt, wegen der Reichs-Vogtey, zahlet, mit diesem noch in Streit seyn; indem die Landgrafen zu Hessen Cammer-Gulden, derer jeder 20 Batzen hält, verlangen, die Stadt aber nur Franckfurther Gülden, die 15 Batzen betragen, zahlet, und dißfalls in possessione ist. Fünfftes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigk. mit denen Eingesessen des Buseckerthals wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit und des juris Collectandi. Historie. ES ist das Buseckerthal ein mit verschiedenen Aemtern des Ober-Fürstenthums Hessen circum circa umbgebener Ort, in welchem verschiedene von Abel, und sonderlich die Buseckische Gann-Erben sich befinden: Ob dieselbe nun vor alters immediati, oder der Landgrafen zu Hessen Landsassen gewesen, das ist es, worüber beyde Theile streiten. Indessen ist dieses gewiß, daß die Vier- oder Gann-Erben das Gericht zu Buseck von Käyserl. Maj. immediate zu Lehen gehabt, und da König Wenceslaus solches anno 1398 dem vid. die von beyden Theilen gewechselte Brieffe ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 179. 180. 181. 187. 188. & in Diar. Europ. Contin. VIII. p. 435. seqq. vid. Londorp. d. l. c. 189. & Diar. Europ. d. l. p. 452. seqq. vid. Londorp. d. l. c. 197. & Diar. Europ. d. l. p. 482. 499. & 511. Reinking. de R. S. & E. L. 1. Class. 4. c. 20. n. 19. Zeiler. de dec. Circul. Tit. 8. p. 737. Teste Knipschild. de jure Civit. L. 3. c. 59. n. 3. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 84. p. 1202. vid. Ludolff Schaubühne der Welt. Tom. 2. ad ann. 1613. c. 2. §. 77. Metteran. hist. L. 30. p. 706. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 747.
verblieb, biß anno-1662. Wie dazumahl aber ein Pfältzischer Förster einen Heßischen Prediger auff der Cantzel geprügelt, und andere Insolentien gegen den Küster verübet hatte, ließ der Landgraf zu Hessen denselben, ohne Wissen des Churfürsten zu Pfaltz, einziehen; Weil Chur-Pfaltz solches aber übel auffnahm, so entstunden darauß zwischen beyden Fürstl. Häusern einige Irrungen ; Wozu noch kam, daß der Landgraf zu Hessen-Darmstadt währenden solches Streits einen Cappellan zu klein Umstad mit bewährter Mannschafft einsetzte wowider Chur-Pfaltz protestirte, aus Vorgeben, solches sey wider das ihme alleine competirende Jus Episcopale ; das Hauß Heßen hergegen fundirte sich auff das Condominium, und damit es sich in Possessione des Juris Coepiscopalis mainteniren möchte, so legte es eine gewisse Anzahl Soldaten dahin, welches hiernechst noch zu mehrer Streitigkeit Anlaß gegeben. Was aber weiter erfolget, ob, und wie die Sache beygeleget worden, solches habe nicht gelesen. Vierdtes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit der Stadt Wetzlar wegen der Reichs-Vogtey und des Erb-Schutzes. Es ist in der Reichs-Stadt Wetzlar eine Reichs-Vogtey, mit welcher bißhero die Landgrafen in Ober-Hessen von Ihr. Käyserlichen Majest. belehnet worden, dahero dieselbe einen Vicarium und Vogt daselbst halten, welcher in denen Gerichten praesidiret, und die Executiones procuriret . Es sind darüber aber öfftere Streitigkeiten zwischen denen Landgrafen und der Stadt entstanden, und haben jene etliche mahl gesuchet die Stadt gar unter sich zu bringen ; sonderlich aber that sich anno 1613 zwischen dem Landgrafen und der Stadt, wegen gedachter Vogtey, als welche die Stadt den Landgrafen nicht zugestehen wolte, eine grosse Mißhelligkeit hervor, welches den Landgrafen bewog mit etliche 1000 Mann Ausschuß, und 9 Stücken vor die Stadt zu rücken, woselbst er auch von den Bürgern, weil sie zu schwach waren sich zu defendiren, gütlich eingelassen wurde; da er sich dann in den Saluegardien einen Käyserl. Erb-Vogt und Schutz-Herrn der Stadt Wetzlar genennet, und nach Bestellung eines Vogts, sein Volck wieder abgeführet, der Stadt Abgeordnete aber nach Giessen, zu völliger Erörterung der Irrung wegen der Erb-Vogtey und Schutzes, verwiesen. Ob und wie aber solche Streitigkeit daselbst beygeleget, habe nicht gelesen; Doch soll die Stadt wegen des Werths der 600 fl. so sie jährlich an Hessen-Darmstadt, wegen der Reichs-Vogtey, zahlet, mit diesem noch in Streit seyn; indem die Landgrafen zu Hessen Cammer-Gulden, derer jeder 20 Batzen hält, verlangen, die Stadt aber nur Franckfurther Gülden, die 15 Batzen betragen, zahlet, und dißfalls in possessione ist. Fünfftes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigk. mit denen Eingesessen des Buseckerthals wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit und des juris Collectandi. Historie. ES ist das Buseckerthal ein mit verschiedenen Aemtern des Ober-Fürstenthums Hessen circum circa umbgebener Ort, in welchem verschiedene von Abel, und sonderlich die Buseckische Gann-Erben sich befinden: Ob dieselbe nun vor alters immediati, oder der Landgrafen zu Hessen Landsassen gewesen, das ist es, worüber beyde Theile streiten. Indessen ist dieses gewiß, daß die Vier- oder Gann-Erben das Gericht zu Buseck von Käyserl. Maj. immediate zu Lehen gehabt, und da König Wenceslaus solches anno 1398 dem vid. die von beyden Theilen gewechselte Brieffe ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 179. 180. 181. 187. 188. & in Diar. Europ. Contin. VIII. p. 435. seqq. vid. Londorp. d. l. c. 189. & Diar. Europ. d. l. p. 452. seqq. vid. Londorp. d. l. c. 197. & Diar. Europ. d. l. p. 482. 499. & 511. Reinking. de R. S. & E. L. 1. Class. 4. c. 20. n. 19. Zeiler. de dec. Circul. Tit. 8. p. 737. Teste Knipschild. de jure Civit. L. 3. c. 59. n. 3. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 84. p. 1202. vid. Ludolff Schaubühne der Welt. Tom. 2. ad ann. 1613. c. 2. §. 77. Metteran. hist. L. 30. p. 706. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 747.
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verblieb, biß anno-1662. Wie dazumahl aber ein Pfältzischer Förster einen Heßischen Prediger auff der Cantzel geprügelt, und andere Insolentien gegen den Küster verübet hatte, ließ der Landgraf zu Hessen denselben, ohne Wissen des Churfürsten zu Pfaltz, einziehen; Weil Chur-Pfaltz solches aber übel auffnahm, so entstunden darauß zwischen beyden Fürstl. Häusern einige Irrungen ; Wozu noch kam, daß der Landgraf zu Hessen-Darmstadt währenden solches Streits einen Cappellan zu klein Umstad mit bewährter Mannschafft einsetzte wowider Chur-Pfaltz protestirte, aus Vorgeben, solches sey wider das ihme alleine competirende Jus Episcopale ; das Hauß Heßen hergegen fundirte sich auff das Condominium, und damit es sich in Possessione des Juris Coepiscopalis mainteniren möchte, so legte es eine gewisse Anzahl Soldaten dahin, welches hiernechst noch zu mehrer Streitigkeit Anlaß gegeben. Was aber weiter erfolget, ob, und wie die Sache beygeleget worden, solches habe nicht gelesen.
Vierdtes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit der Stadt Wetzlar wegen der Reichs-Vogtey und des Erb-Schutzes.
Es ist in der Reichs-Stadt Wetzlar eine Reichs-Vogtey, mit welcher bißhero die Landgrafen in Ober-Hessen von Ihr. Käyserlichen Majest. belehnet worden, dahero dieselbe einen Vicarium und Vogt daselbst halten, welcher in denen Gerichten praesidiret, und die Executiones procuriret . Es sind darüber aber öfftere Streitigkeiten zwischen denen Landgrafen und der Stadt entstanden, und haben jene etliche mahl gesuchet die Stadt gar unter sich zu bringen ; sonderlich aber that sich anno 1613 zwischen dem Landgrafen und der Stadt, wegen gedachter Vogtey, als welche die Stadt den Landgrafen nicht zugestehen wolte, eine grosse Mißhelligkeit hervor, welches den Landgrafen bewog mit etliche 1000 Mann Ausschuß, und 9 Stücken vor die Stadt zu rücken, woselbst er auch von den Bürgern, weil sie zu schwach waren sich zu defendiren, gütlich eingelassen wurde; da er sich dann in den Saluegardien einen Käyserl. Erb-Vogt und Schutz-Herrn der Stadt Wetzlar genennet, und nach Bestellung eines Vogts, sein Volck wieder abgeführet, der Stadt Abgeordnete aber nach Giessen, zu völliger Erörterung der Irrung wegen der Erb-Vogtey und Schutzes, verwiesen.
Ob und wie aber solche Streitigkeit daselbst beygeleget, habe nicht gelesen; Doch soll die Stadt wegen des Werths der 600 fl. so sie jährlich an Hessen-Darmstadt, wegen der Reichs-Vogtey, zahlet, mit diesem noch in Streit seyn; indem die Landgrafen zu Hessen Cammer-Gulden, derer jeder 20 Batzen hält, verlangen, die Stadt aber nur Franckfurther Gülden, die 15 Batzen betragen, zahlet, und dißfalls in possessione ist.
Fünfftes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigk. mit denen Eingesessen des Buseckerthals wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit und des juris Collectandi.
ES ist das Buseckerthal ein mit verschiedenen Aemtern des Ober-Fürstenthums Hessen circum circa umbgebener Ort, in welchem verschiedene von Abel, und sonderlich die Buseckische Gann-Erben sich befinden: Ob dieselbe nun vor alters immediati, oder der Landgrafen zu Hessen Landsassen gewesen, das ist es, worüber beyde Theile streiten. Indessen ist dieses gewiß, daß die Vier- oder Gann-Erben das Gericht zu Buseck von Käyserl. Maj. immediate zu Lehen gehabt, und da König Wenceslaus solches anno 1398 dem
Historie.
vid. die von beyden Theilen gewechselte Brieffe ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 179. 180. 181. 187. 188. & in Diar. Europ. Contin. VIII. p. 435. seqq.
vid. Londorp. d. l. c. 189. & Diar. Europ. d. l. p. 452. seqq.
vid. Londorp. d. l. c. 197. & Diar. Europ. d. l. p. 482. 499. & 511.
Reinking. de R. S. & E. L. 1. Class. 4. c. 20. n. 19. Zeiler. de dec. Circul. Tit. 8. p. 737.
Teste Knipschild. de jure Civit. L. 3. c. 59. n. 3. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 84. p. 1202.
vid. Ludolff Schaubühne der Welt. Tom. 2. ad ann. 1613. c. 2. §. 77. Metteran. hist. L. 30. p. 706.
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