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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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geschehen. Weil Hessen-Cassel aber vermeynte, daß ihme wegen der daselbst zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit das Besatzungs-Recht nicht versaget werden könte , der Käyser demselben auch darinnen nicht zuwider war, und Landgraff Wilhelm Rheinfeldischer Linie endlich auch selbst darinnen willigte; so machte solche Besatzung anno 1702 denen Casselschen abermahl Platz, wodurch jedoch die bißherigen Irrungen noch nicht gehobne worden. Indessen ist denen dem König in Franckreich vorgeschriebenen Praeliminaribus Art. 12. mit inseriret, daß die Stadt Rheinfelß nebst Zugehör dem Landgrafen zu Hessen-Cassel so lange verbleiben solle, biß man sich derentwegen eines andern verglichen.

Sectionis XIII. Subsect. 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt.

Erstes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit den Grafen zu Isenburg und Budingen/ wegen Isenburg und Budingen.

LUdovicus Graf zu Ober-Isenburg und Budingen, hinterließ 2 Söhen, Philippum und Johannem, welche sich in 2 Linien theileten, davon der eine die Kelsterbachische, der andere aber die Birnsteinische propagirte. Als nun der letzte von der Kelsterbachischen Linie Graf Wolffgang Heinrich anno 1600, ein Jahr vor seinem Tode, das Schloß und Ambt Kilsterbach am Mayn nebst andern Gütern an Landgraf Ludwig zu Hessen-Darmstadt vor 356177 flor. verkauffte, protestirten die andern Vettern nicht allein dawider, sondern machten die Sache auch vor dem Cammer-Gericht zu Speyer anhängig , und erhielten anno 1610 eine favorable Urthel vor sich, darinnen ihnen die Restitution zugesprochen wurde; der Landgraf zu Hessen ergriff aber das Remedium Revisionis dawider, und blieb also in Possession .

Wie es aber nachdem geschah, daß der Graf zu Isenburg und Budingen, als ein Beleidiger der hohen Käyserl. Majest. angesehen wurde, wurd die gantze Grafschafft Isenburg ihme vom Käyser Ferdinando II anno 1635 genommen, und Georgio Landgrafen zu Heßen-Darmstadt gegeben. Weil nun die jungen Grafen zu Isenburg sich aller Güter beraubet sahen, suchten sie auff was Art sie nur konten mit den Landgrafen zu Hessen sich zu vergleichen, und wurd die Sache auff ein und anderer Intercession endlich anno 1642 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg dahin verglichen, daß Heßen ein Theil Landes von 20000. fl. jährlichen Einkünfften, und 7 adeliche Lehen sampt Titul und Wapen, nebst der Expectantz auff die gantze Grafschafft Isenburg und Budingen haben, das übrige aber denen Grafen restituiret werden solte: Uberdem war in dem Transact versehen, daß die bey künfftigem Frieden erfolgende general Amnestie wider diesen Vergleich nicht statt haben solte. Dessen aber ungeachtet suchten die Grafen zu Isenburg bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten Restitutionem in integrum, vorstellend, daß Sie vi & metu zu solchem Transact gebracht, daß Sie noch Minorennes, daß der Transact von andern gemachet, und daß derselbe ihrem Hause zu grossem Schaden gereiche ; brachten es auch dahin, daß Sie in dem Westpfählischen Frieden in die general Amnestie mit eingeschlossen wurden, jedoch mit Vorbehalt derer dem Landgrafen Georgio zu Hessen und andern wider Sie competirenden Gerechtigkeiten.

Vermöge dieser General Amnestie nun haben die Grafen zu Isenburg und Budingen, gleich nach geschlossenem Frieden, bey Ihr. Käyserl. Maj. und bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1653 die Restitution der in obgedachtem Vergleich an Hessen-Darmstadt cedirten Oerter urgiret; Weil

vid. scriptum, cui tit. Copia eines guten Freundes Antwort-Schreiben an den andernwegen der Hessischen Differentien. sub dat. 1701 den 21 Jul. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. VI. c. 11. p. 717.
Eleuth. Patridoph. d. l.
Spener in hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 13. & c. 53. §. 5. Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 7. §. 5.
Imhoff d. l.
Spener. d. l. Imhoff d. l. Pfanner in hist. princ. c. 8. p. 283. Instrumentum dona tionis extat ap. Londorp. Tom. IV. Act. publ. L. 3. c. 5.
Imhoff d. l. Pfanner. d. l.
Pfanner. d. l. Spener. d. l.
Artic. IV. §. 34.

geschehen. Weil Hessen-Cassel aber vermeynte, daß ihme wegen der daselbst zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit das Besatzungs-Recht nicht versaget werden könte , der Käyser demselben auch darinnen nicht zuwider war, und Landgraff Wilhelm Rheinfeldischer Linie endlich auch selbst darinnen willigte; so machte solche Besatzung anno 1702 denen Casselschen abermahl Platz, wodurch jedoch die bißherigen Irrungen noch nicht gehobne worden. Indessen ist denen dem König in Franckreich vorgeschriebenen Praeliminaribus Art. 12. mit inseriret, daß die Stadt Rheinfelß nebst Zugehör dem Landgrafen zu Hessen-Cassel so lange verbleiben solle, biß man sich derentwegen eines andern verglichen.

Sectionis XIII. Subsect. 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt.

Erstes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit den Grafen zu Isenburg und Budingen/ wegen Isenburg und Budingen.

LUdovicus Graf zu Ober-Isenburg und Budingen, hinterließ 2 Söhen, Philippum und Johannem, welche sich in 2 Linien theileten, davon der eine die Kelsterbachische, der andere aber die Birnsteinische propagirte. Als nun der letzte von der Kelsterbachischen Linie Graf Wolffgang Heinrich anno 1600, ein Jahr vor seinem Tode, das Schloß und Ambt Kilsterbach am Mayn nebst andern Gütern an Landgraf Ludwig zu Hessen-Darmstadt vor 356177 flor. verkauffte, protestirten die andern Vettern nicht allein dawider, sondern machten die Sache auch vor dem Cam̃er-Gericht zu Speyer anhängig , und erhielten anno 1610 eine favorable Urthel vor sich, darinnen ihnen die Restitution zugesprochen wurde; der Landgraf zu Hessen ergriff aber das Remedium Revisionis dawider, und blieb also in Possession .

Wie es aber nachdem geschah, daß der Graf zu Isenburg und Budingen, als ein Beleidiger der hohen Käyserl. Majest. angesehen wurde, wurd die gantze Grafschafft Isenburg ihme vom Käyser Ferdinando II anno 1635 genommen, und Georgio Landgrafen zu Heßen-Darmstadt gegeben. Weil nun die jungen Grafen zu Isenburg sich aller Güter beraubet sahen, suchten sie auff was Art sie nur konten mit den Landgrafen zu Hessen sich zu vergleichen, und wurd die Sache auff ein und anderer Intercession endlich anno 1642 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg dahin verglichen, daß Heßen ein Theil Landes von 20000. fl. jährlichen Einkünfften, und 7 adeliche Lehen sampt Titul und Wapen, nebst der Expectantz auff die gantze Grafschafft Isenburg und Budingen haben, das übrige aber denen Grafen restituiret werden solte: Uberdem war in dem Transact versehen, daß die bey künfftigem Frieden erfolgende general Amnestie wider diesen Vergleich nicht statt haben solte. Dessen aber ungeachtet suchten die Grafen zu Isenburg bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten Restitutionem in integrum, vorstellend, daß Sie vi & metu zu solchem Transact gebracht, daß Sie noch Minorennes, daß der Transact von andern gemachet, und daß derselbe ihrem Hause zu grossem Schaden gereiche ; brachten es auch dahin, daß Sie in dem Westpfählischen Frieden in die general Amnestie mit eingeschlossen wurden, jedoch mit Vorbehalt derer dem Landgrafen Georgio zu Hessen und andern wider Sie competirenden Gerechtigkeiten.

Vermöge dieser General Amnestie nun haben die Grafen zu Isenburg und Budingen, gleich nach geschlossenem Frieden, bey Ihr. Käyserl. Maj. und bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1653 die Restitution der in obgedachtem Vergleich an Hessen-Darmstadt cedirten Oerter urgiret; Weil

vid. scriptum, cui tit. Copia eines guten Freundes Antwort-Schreiben an den andernwegen der Hessischen Differentien. sub dat. 1701 den 21 Jul. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. VI. c. 11. p. 717.
Eleuth. Patridoph. d. l.
Spener in hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 13. & c. 53. §. 5. Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 7. §. 5.
Imhoff d. l.
Spener. d. l. Imhoff d. l. Pfanner in hist. princ. c. 8. p. 283. Instrumentum dona tionis extat ap. Londorp. Tom. IV. Act. publ. L. 3. c. 5.
Imhoff d. l. Pfanner. d. l.
Pfanner. d. l. Spener. d. l.
Artic. IV. §. 34.
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geschehen. Weil Hessen-Cassel aber            vermeynte, daß ihme wegen der daselbst zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit das            Besatzungs-Recht nicht versaget werden könte <note place="foot">vid. scriptum, cui tit.              Copia eines guten Freundes Antwort-Schreiben an den andernwegen der Hessischen              Differentien. sub dat. 1701 den 21 Jul. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. VI.              c. 11. p. 717.</note>, der Käyser demselben auch darinnen nicht zuwider war, und            Landgraff Wilhelm Rheinfeldischer Linie endlich auch selbst darinnen willigte; so machte            solche Besatzung anno 1702 denen Casselschen abermahl Platz, wodurch jedoch die bißherigen            Irrungen noch nicht gehobne worden. <note place="foot">Eleuth. Patridoph. d. l.</note>            Indessen ist denen dem König in Franckreich vorgeschriebenen Praeliminaribus Art. 12. mit            inseriret, daß die Stadt Rheinfelß nebst Zugehör dem Landgrafen zu Hessen-Cassel so lange            verbleiben solle, biß man sich derentwegen eines andern verglichen.</p>
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        <p>LUdovicus Graf zu Ober-Isenburg und Budingen, hinterließ 2 Söhen, Philippum und Johannem,            welche sich in 2 Linien theileten, davon der eine die Kelsterbachische, der andere aber            die Birnsteinische propagirte. Als nun der letzte von der Kelsterbachischen Linie Graf            Wolffgang Heinrich anno 1600, ein Jahr vor seinem Tode, das Schloß und Ambt Kilsterbach am            Mayn nebst andern Gütern an Landgraf Ludwig zu Hessen-Darmstadt vor 356177 flor.            verkauffte, protestirten die andern Vettern nicht allein dawider, sondern machten die            Sache auch vor dem Cam&#x0303;er-Gericht zu Speyer anhängig <note place="foot">Spener in              hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 13. &amp; c. 53. §. 5. Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 7.              §. 5.</note>, und erhielten anno 1610 eine favorable Urthel vor sich, darinnen ihnen die            Restitution zugesprochen wurde; der Landgraf zu Hessen ergriff aber das Remedium            Revisionis dawider, und blieb also in Possession <note place="foot">Imhoff d.            l.</note>.</p>
        <p>Wie es aber nachdem geschah, daß der Graf zu Isenburg und Budingen, als ein Beleidiger            der hohen Käyserl. Majest. angesehen wurde, wurd die gantze Grafschafft Isenburg ihme vom            Käyser Ferdinando II anno 1635 genommen, und Georgio Landgrafen zu Heßen-Darmstadt            gegeben. <note place="foot">Spener. d. l. Imhoff d. l. Pfanner in hist. princ. c. 8. p.              283. Instrumentum dona tionis extat ap. Londorp. Tom. IV. Act. publ. L. 3. c. 5.</note>            Weil nun die jungen Grafen zu Isenburg sich aller Güter beraubet sahen, suchten sie auff            was Art sie nur konten mit den Landgrafen zu Hessen sich zu vergleichen, und wurd die            Sache auff ein und anderer Intercession endlich anno 1642 auff dem Reichs-Tage zu            Regenspurg dahin verglichen, daß Heßen ein Theil Landes von 20000. fl. jährlichen            Einkünfften, und 7 adeliche Lehen sampt Titul und Wapen, nebst der Expectantz auff die            gantze Grafschafft Isenburg und Budingen haben, das übrige aber denen Grafen restituiret            werden solte: Uberdem war in dem Transact versehen, daß die bey künfftigem Frieden            erfolgende general Amnestie wider diesen Vergleich nicht statt haben solte. <note place="foot">Imhoff d. l. Pfanner. d. l.</note> Dessen aber ungeachtet suchten die            Grafen zu Isenburg bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten Restitutionem in integrum,            vorstellend, daß Sie vi &amp; metu zu solchem Transact gebracht, daß Sie noch Minorennes,            daß der Transact von andern gemachet, und daß derselbe ihrem Hause zu grossem Schaden            gereiche <note place="foot">Pfanner. d. l. Spener. d. l.</note>; brachten es auch dahin,            daß Sie in dem Westpfählischen Frieden <note place="foot">Artic. IV. §. 34.</note> in die            general Amnestie mit eingeschlossen wurden, jedoch mit Vorbehalt derer dem Landgrafen            Georgio zu Hessen und andern wider Sie competirenden Gerechtigkeiten.</p>
        <p>Vermöge dieser General Amnestie nun haben die Grafen zu Isenburg und Budingen, gleich            nach geschlossenem Frieden, bey Ihr. Käyserl. Maj. und bey dem Reichs-Convent zu            Regenspurg anno 1653 die Restitution der in obgedachtem Vergleich an Hessen-Darmstadt            cedirten Oerter urgiret; Weil
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[628/0539] geschehen. Weil Hessen-Cassel aber vermeynte, daß ihme wegen der daselbst zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit das Besatzungs-Recht nicht versaget werden könte , der Käyser demselben auch darinnen nicht zuwider war, und Landgraff Wilhelm Rheinfeldischer Linie endlich auch selbst darinnen willigte; so machte solche Besatzung anno 1702 denen Casselschen abermahl Platz, wodurch jedoch die bißherigen Irrungen noch nicht gehobne worden. Indessen ist denen dem König in Franckreich vorgeschriebenen Praeliminaribus Art. 12. mit inseriret, daß die Stadt Rheinfelß nebst Zugehör dem Landgrafen zu Hessen-Cassel so lange verbleiben solle, biß man sich derentwegen eines andern verglichen. Sectionis XIII. Subsect. 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt. Erstes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Streitigkeit mit den Grafen zu Isenburg und Budingen/ wegen Isenburg und Budingen. LUdovicus Graf zu Ober-Isenburg und Budingen, hinterließ 2 Söhen, Philippum und Johannem, welche sich in 2 Linien theileten, davon der eine die Kelsterbachische, der andere aber die Birnsteinische propagirte. Als nun der letzte von der Kelsterbachischen Linie Graf Wolffgang Heinrich anno 1600, ein Jahr vor seinem Tode, das Schloß und Ambt Kilsterbach am Mayn nebst andern Gütern an Landgraf Ludwig zu Hessen-Darmstadt vor 356177 flor. verkauffte, protestirten die andern Vettern nicht allein dawider, sondern machten die Sache auch vor dem Cam̃er-Gericht zu Speyer anhängig , und erhielten anno 1610 eine favorable Urthel vor sich, darinnen ihnen die Restitution zugesprochen wurde; der Landgraf zu Hessen ergriff aber das Remedium Revisionis dawider, und blieb also in Possession . Wie es aber nachdem geschah, daß der Graf zu Isenburg und Budingen, als ein Beleidiger der hohen Käyserl. Majest. angesehen wurde, wurd die gantze Grafschafft Isenburg ihme vom Käyser Ferdinando II anno 1635 genommen, und Georgio Landgrafen zu Heßen-Darmstadt gegeben. Weil nun die jungen Grafen zu Isenburg sich aller Güter beraubet sahen, suchten sie auff was Art sie nur konten mit den Landgrafen zu Hessen sich zu vergleichen, und wurd die Sache auff ein und anderer Intercession endlich anno 1642 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg dahin verglichen, daß Heßen ein Theil Landes von 20000. fl. jährlichen Einkünfften, und 7 adeliche Lehen sampt Titul und Wapen, nebst der Expectantz auff die gantze Grafschafft Isenburg und Budingen haben, das übrige aber denen Grafen restituiret werden solte: Uberdem war in dem Transact versehen, daß die bey künfftigem Frieden erfolgende general Amnestie wider diesen Vergleich nicht statt haben solte. Dessen aber ungeachtet suchten die Grafen zu Isenburg bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten Restitutionem in integrum, vorstellend, daß Sie vi & metu zu solchem Transact gebracht, daß Sie noch Minorennes, daß der Transact von andern gemachet, und daß derselbe ihrem Hause zu grossem Schaden gereiche ; brachten es auch dahin, daß Sie in dem Westpfählischen Frieden in die general Amnestie mit eingeschlossen wurden, jedoch mit Vorbehalt derer dem Landgrafen Georgio zu Hessen und andern wider Sie competirenden Gerechtigkeiten. Vermöge dieser General Amnestie nun haben die Grafen zu Isenburg und Budingen, gleich nach geschlossenem Frieden, bey Ihr. Käyserl. Maj. und bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1653 die Restitution der in obgedachtem Vergleich an Hessen-Darmstadt cedirten Oerter urgiret; Weil vid. scriptum, cui tit. Copia eines guten Freundes Antwort-Schreiben an den andernwegen der Hessischen Differentien. sub dat. 1701 den 21 Jul. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. VI. c. 11. p. 717. Eleuth. Patridoph. d. l. Spener in hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 13. & c. 53. §. 5. Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 7. §. 5. Imhoff d. l. Spener. d. l. Imhoff d. l. Pfanner in hist. princ. c. 8. p. 283. Instrumentum dona tionis extat ap. Londorp. Tom. IV. Act. publ. L. 3. c. 5. Imhoff d. l. Pfanner. d. l. Pfanner. d. l. Spener. d. l. Artic. IV. §. 34.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 628. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/539>, abgerufen am 17.09.2024.