Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.wegen einer zwischen Landgraf Wilhelm IV zu Cassel und der Gräfin Anna zu Tecklenburg anno 1575 den 20 April auffgerichteten Erb-Vereinigung; dessen aber ungeachtet wurde das von der Reichs-Cammer anno 1686 vor Solms gesprochene Urthel, nach gesuchter Restitution, den 30 Octob. 1696 confirmiret ; Was darauff weiter mit dieser Graf- und Herrschafft vorgangen, davon wird unten, bey den Praetens. der Grafen zu Bentheim Meldung geschehen. Anderes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Cassel Streitigk. mit Hessen-Rheinfels wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit/ und des Besatzung-Rechtes der Festung Rheinfels. ES hat Landgraf Moritz in seinem Testament seinem aus anderer Ehe erzeugten Sohne, Ernsten dem jüngern, die Grafschafft Nieder-Catzenellenbogen, und darin gelegene Stadt, nebst Einführung des juris primogeniturae, und Schloß Rheinfels überlassen, doch so, daß dem ältesten Sohne die Landes-Fürstliche hohe Obrigkeit sowohl hierüber, als über der andern Sohne portiones zugeeignet worden. Wegen solches juris primogeniturae sc. ist in dem Fürstlichen Hause Hessen nachdem zwar einige Irrung entstanden, welche jedoch, durch Vermittelung des Churfürsten zu Mäyntz, und der Käyserlichen Commissarien, anno 1654 den 1 Jan. zu Regenspurg verglichen worden, und zwar, was die Grafschafft Catzenellenbogen betrifft, dergestalt, daß das Eigenthumb besagter Grafschafft dem Landgraf Ernst, die Lands-Fürstl. hohe Obrigkeit aber dem Landgraf Wilhelm zu Cassel verbleiben solle; Wegen des juris Praesidi oder Besatzungs-Rechtes des Schlosses Rheinfels ist in dem 3 §. gedachten Vertrages versehen, daß solches dem Landgraf Ernsten privative zustehen, das Oeffnungs-Recht aber Landgraf Wilhelm und seinen Nachkommen verbleiben, im übrigen aber Landgraf Ernst zu des gemeinen Vaterlandes, und Fürstl. Hauses Sicherheit, diese Schlösser mit Guarnison wohl versehen, und sie niemahls einem ausländischen Herren überlassen, noch auch frembde Völcker einnehmen solle. Und ist solcher Vergleich auch in dem letzten Reichs-Abschiede in vim Sanctionis pragmaticae & legis publicae inter contrahentes, eorumque haeredes, confirmiret worden. Als nun in dem vorigen Kriege anno 1692 die Frantzosen die Festung Rheinfels hefftig belagerten, und Landgraf Ernst wohl sahe, daß er zur Defension nicht gewachsen, hat er solche denen Caßelschen Soldaten zu besetzen übergeben, welche dieselbe auch wider die Frantzosen tapffer defendirten . Und weil man dabey vermerckte, daß an Conservation dieses Ortes nicht nur dem gantzen Lande, sondern auch allen Benachbarten höchst gelegen; so bestund man Casselscher Seiten bey den Ryßwickischen Friedens-Tractaten hart darauf, diesen Ort in Besitz zu behalten. Weil solches aber weder Franckreich, noch die Rheinfeldischen Printzen zugeben wolten, so wurd in dem 45 Artic. des gedachten Frieden-Schlusses pacisciret; Daß die Landgrafen zu Hessen-Rheinfels, anlangend das Schloß Rheinfels, und die gantze Untergrafschafft Catzenellenbogen, mit allen Rechten und Dependentien, in den Stand gesetzet werden solten, in welchem ihr Herr Vater Landgraf Ernst von Anfang des Krieges gewesen, jedoch allenthalben mit Vorbehalt der dem Herrn Landgrafen zu Hessen-Caßel zukommenden Rechten. Der Landgraf zu Heßen-Caßel wegerte sich zwar umb dieser und anderer Ursachen willen den Frieden zu unterschreiben; Weil die Frantzosen aber difficultät machten, die Festungen Philipsburg, Breisach, und andere Oerter dem Reich zu restituiren, ehe und bevor die Festung Rheinfels denen Rheinfeldischen Printzen eingeräumet worden, so urgirte der Käyser die restitution bey Hessen-Cassel, doch so, daß Zeit währenden Streites das Schloß von Chur-Maintzischen, Chur-Trierischen und andern Ober-Rheinischen Truppen besetzet, und mit einem Käyserl. Commendanten versehen werden solte ; welches zwar auch Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 11. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 666. vid. Eleuterii Patridophili Betrachtung über das itzige Friedens-Werck p. 37. vid. Rec. Imp. de an. 1654. §. 188. 189. vid. Theatr. Europ. Tom. XIV. f. 266. seqq. Ahasver. Fritsch in Not. ad Instr. Pac. Ryswic. p. 203.
wegen einer zwischen Landgraf Wilhelm IV zu Cassel und der Gräfin Anna zu Tecklenburg anno 1575 den 20 April auffgerichteten Erb-Vereinigung; dessen aber ungeachtet wurde das von der Reichs-Cammer anno 1686 vor Solms gesprochene Urthel, nach gesuchter Restitution, den 30 Octob. 1696 confirmiret ; Was darauff weiter mit dieser Graf- und Herrschafft vorgangen, davon wird unten, bey den Praetens. der Grafen zu Bentheim Meldung geschehen. Anderes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Cassel Streitigk. mit Hessen-Rheinfels wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit/ und des Besatzung-Rechtes der Festung Rheinfels. ES hat Landgraf Moritz in seinem Testament seinem aus anderer Ehe erzeugten Sohne, Ernsten dem jüngern, die Grafschafft Nieder-Catzenellenbogen, und darin gelegene Stadt, nebst Einführung des juris primogeniturae, und Schloß Rheinfels überlassen, doch so, daß dem ältesten Sohne die Landes-Fürstliche hohe Obrigkeit sowohl hierüber, als über der andern Sohne portiones zugeeignet worden. Wegen solches juris primogeniturae sc. ist in dem Fürstlichen Hause Hessen nachdem zwar einige Irrung entstanden, welche jedoch, durch Vermittelung des Churfürsten zu Mäyntz, und der Käyserlichen Commissarien, anno 1654 den 1 Jan. zu Regenspurg verglichen worden, und zwar, was die Grafschafft Catzenellenbogen betrifft, dergestalt, daß das Eigenthumb besagter Grafschafft dem Landgraf Ernst, die Lands-Fürstl. hohe Obrigkeit aber dem Landgraf Wilhelm zu Cassel verbleiben solle; Wegen des juris Praesidi oder Besatzungs-Rechtes des Schlosses Rheinfels ist in dem 3 §. gedachten Vertrages versehen, daß solches dem Landgraf Ernsten privative zustehen, das Oeffnungs-Recht aber Landgraf Wilhelm und seinen Nachkommen verbleiben, im übrigen aber Landgraf Ernst zu des gemeinen Vaterlandes, und Fürstl. Hauses Sicherheit, diese Schlösser mit Guarnison wohl versehen, und sie niemahls einem ausländischen Herren überlassen, noch auch frembde Völcker einnehmen solle. Und ist solcher Vergleich auch in dem letzten Reichs-Abschiede in vim Sanctionis pragmaticae & legis publicae inter contrahentes, eorumque haeredes, confirmiret worden. Als nun in dem vorigen Kriege anno 1692 die Frantzosen die Festung Rheinfels hefftig belagerten, und Landgraf Ernst wohl sahe, daß er zur Defension nicht gewachsen, hat er solche denen Caßelschen Soldaten zu besetzen übergeben, welche dieselbe auch wider die Frantzosen tapffer defendirten . Und weil man dabey vermerckte, daß an Conservation dieses Ortes nicht nur dem gantzen Lande, sondern auch allen Benachbarten höchst gelegen; so bestund man Casselscher Seiten bey den Ryßwickischen Friedens-Tractaten hart darauf, diesen Ort in Besitz zu behalten. Weil solches aber weder Franckreich, noch die Rheinfeldischen Printzen zugeben wolten, so wurd in dem 45 Artic. des gedachten Frieden-Schlusses pacisciret; Daß die Landgrafen zu Hessen-Rheinfels, anlangend das Schloß Rheinfels, und die gantze Untergrafschafft Catzenellenbogen, mit allen Rechten und Dependentien, in den Stand gesetzet werden solten, in welchem ihr Herr Vater Landgraf Ernst von Anfang des Krieges gewesen, jedoch allenthalben mit Vorbehalt der dem Herrn Landgrafen zu Hessen-Caßel zukommenden Rechten. Der Landgraf zu Heßen-Caßel wegerte sich zwar umb dieser und anderer Ursachen willen den Frieden zu unterschreiben; Weil die Frantzosen aber difficultät machten, die Festungen Philipsburg, Breisach, und andere Oerter dem Reich zu restituiren, ehe und bevor die Festung Rheinfels denen Rheinfeldischen Printzen eingeräumet worden, so urgirte der Käyser die restitution bey Hessen-Cassel, doch so, daß Zeit währendẽ Streites das Schloß von Chur-Maintzischen, Chur-Trierischen und andern Ober-Rheinischen Truppen besetzet, und mit einem Käyserl. Commendanten versehen werden solte ; welches zwar auch Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 11. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 666. vid. Eleuterii Patridophili Betrachtung über das itzige Friedens-Werck p. 37. vid. Rec. Imp. de an. 1654. §. 188. 189. vid. Theatr. Europ. Tom. XIV. f. 266. seqq. Ahasver. Fritsch in Not. ad Instr. Pac. Ryswic. p. 203.
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wegen einer zwischen Landgraf Wilhelm IV zu Cassel und der Gräfin Anna zu Tecklenburg anno 1575 den 20 April auffgerichteten Erb-Vereinigung; dessen aber ungeachtet wurde das von der Reichs-Cammer anno 1686 vor Solms gesprochene Urthel, nach gesuchter Restitution, den 30 Octob. 1696 confirmiret ; Was darauff weiter mit dieser Graf- und Herrschafft vorgangen, davon wird unten, bey den Praetens. der Grafen zu Bentheim Meldung geschehen.
Anderes Capitel/ Von der Landgrafen zu Hessen-Cassel Streitigk. mit Hessen-Rheinfels wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit/ und des Besatzung-Rechtes der Festung Rheinfels.
ES hat Landgraf Moritz in seinem Testament seinem aus anderer Ehe erzeugten Sohne, Ernsten dem jüngern, die Grafschafft Nieder-Catzenellenbogen, und darin gelegene Stadt, nebst Einführung des juris primogeniturae, und Schloß Rheinfels überlassen, doch so, daß dem ältesten Sohne die Landes-Fürstliche hohe Obrigkeit sowohl hierüber, als über der andern Sohne portiones zugeeignet worden. Wegen solches juris primogeniturae sc. ist in dem Fürstlichen Hause Hessen nachdem zwar einige Irrung entstanden, welche jedoch, durch Vermittelung des Churfürsten zu Mäyntz, und der Käyserlichen Commissarien, anno 1654 den 1 Jan. zu Regenspurg verglichen worden, und zwar, was die Grafschafft Catzenellenbogen betrifft, dergestalt, daß das Eigenthumb besagter Grafschafft dem Landgraf Ernst, die Lands-Fürstl. hohe Obrigkeit aber dem Landgraf Wilhelm zu Cassel verbleiben solle; Wegen des juris Praesidi oder Besatzungs-Rechtes des Schlosses Rheinfels ist in dem 3 §. gedachten Vertrages versehen, daß solches dem Landgraf Ernsten privative zustehen, das Oeffnungs-Recht aber Landgraf Wilhelm und seinen Nachkommen verbleiben, im übrigen aber Landgraf Ernst zu des gemeinen Vaterlandes, und Fürstl. Hauses Sicherheit, diese Schlösser mit Guarnison wohl versehen, und sie niemahls einem ausländischen Herren überlassen, noch auch frembde Völcker einnehmen solle. Und ist solcher Vergleich auch in dem letzten Reichs-Abschiede in vim Sanctionis pragmaticae & legis publicae inter contrahentes, eorumque haeredes, confirmiret worden.
Als nun in dem vorigen Kriege anno 1692 die Frantzosen die Festung Rheinfels hefftig belagerten, und Landgraf Ernst wohl sahe, daß er zur Defension nicht gewachsen, hat er solche denen Caßelschen Soldaten zu besetzen übergeben, welche dieselbe auch wider die Frantzosen tapffer defendirten . Und weil man dabey vermerckte, daß an Conservation dieses Ortes nicht nur dem gantzen Lande, sondern auch allen Benachbarten höchst gelegen; so bestund man Casselscher Seiten bey den Ryßwickischen Friedens-Tractaten hart darauf, diesen Ort in Besitz zu behalten. Weil solches aber weder Franckreich, noch die Rheinfeldischen Printzen zugeben wolten, so wurd in dem 45 Artic. des gedachten Frieden-Schlusses pacisciret; Daß die Landgrafen zu Hessen-Rheinfels, anlangend das Schloß Rheinfels, und die gantze Untergrafschafft Catzenellenbogen, mit allen Rechten und Dependentien, in den Stand gesetzet werden solten, in welchem ihr Herr Vater Landgraf Ernst von Anfang des Krieges gewesen, jedoch allenthalben mit Vorbehalt der dem Herrn Landgrafen zu Hessen-Caßel zukommenden Rechten. Der Landgraf zu Heßen-Caßel wegerte sich zwar umb dieser und anderer Ursachen willen den Frieden zu unterschreiben; Weil die Frantzosen aber difficultät machten, die Festungen Philipsburg, Breisach, und andere Oerter dem Reich zu restituiren, ehe und bevor die Festung Rheinfels denen Rheinfeldischen Printzen eingeräumet worden, so urgirte der Käyser die restitution bey Hessen-Cassel, doch so, daß Zeit währendẽ Streites das Schloß von Chur-Maintzischen, Chur-Trierischen und andern Ober-Rheinischen Truppen besetzet, und mit einem Käyserl. Commendanten versehen werden solte ; welches zwar auch
Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 11. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 666.
vid. Eleuterii Patridophili Betrachtung über das itzige Friedens-Werck p. 37.
vid. Rec. Imp. de an. 1654. §. 188. 189.
vid. Theatr. Europ. Tom. XIV. f. 266. seqq.
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