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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nicht praejudiciren, weil dieselben alles thun könten, was Ihro nach dem Inhalt der Wahl-Capitulation und der güldenen Bull zustehe.

Dem Fürstlichen Collegio:

Antwort auf die Fürstl. Gründe. Erstlich generaliter: daß, gleich wie man denen Fürsten nicht verwehren könte in ihr Collegium jemand auffzunehmen, und das Gräfliche Collegium sonst öffters auch grosse Ursache sich zu beklagen würde gehabt haben, indem bereits viele und zwar die mächtigsten in den Fürsten-Rath auffgenommen worden, die Fürsten also denen Churfürsten auch keinen Eintrag thun könten, wann sie ihre Anzahl zu vermehren beliebten.

In specie ad I. Die Vermehrung des Churfürstlichen Collegii mit einer Persohn sey den Rechten des Fürstlichen Collegii gar nicht nachtheilig, weil bey Formirung eines Reichs-Schlusses nicht die Zahl der Votirenden, sondern der Collegien Conclusa in consideration gezogen würden, und sehen man nicht darauff, ob 7 oder 9 im Churfürstlichen Collegio votiret hätten, und des Fürsten-Raths Conclusum gelte deshalb nicht weniger, wann gleich der Hertzog von Hannover nicht mehr darinnen votire; Das Ansehen womit das Fürstl. Braunschweigische Votum begleitet würde, könte dem Fürstl. Collegio ebenfalls keinen Nachtheil bringen, indem das Jus votandi auff Reichs-Tägen mit dergleichen Autorität keine Gemeinschafft habe, und eines ieden Standes Stimme ohne andere Hülffe oder Dependentz von sich selbst bestehe, und pro rata die Krafft zu schliessen habe; Insonderheit aber könne dieses Einwenden dahero in keine Consideration kommen, weil der neue Churfürst noch dazu in dem Fürstl. Conllegio verbleiben wolle; zu geschweigen daß das Fürstl. Collegium an Macht und Leuten viel stärcker, als das Churfürstliche wäre, indem es nicht allein mit vielen Fürsten, die vorhin Grafen gewesen, vermehret, sondern auch 2 mächtige Cronen, nehmlich Spanien und Schweden, ratione gewisser Länder, zu Collegis bekommen, und das Hauß Oesterreich, welches außer vielen andern Ländern die Königreiche Ungarn und Böhmen besässe, führte nebst Saltzburg das Directorium darinnen.

Ad II. Die Interpretatio avthentica Legum gehöre zwar ad Comitia, nicht aber, interpretatio usualis vel doctrinalis.

Ad III. Ob die Einrichtung einer neuen Chur vor alle Reichs-Stände, und nicht vielmehr von Ihro Käyserl. Majest. und das Collegium Electorale gehöre, sey, so klar nicht, weilen die Churfürsten diejenige Sachen, welche vornehmlich des Churfürstl. Collegii jura, praeeminentien, und andere occasione besagten Collegii erwachsene Gerechtsame betreffen, ohne Zuthun der andern Stände, mit dem Käyser allein tractiren und abthun könten, juxta A. B. c. 12. & Capit. Leopold, art. 6. Der Usus und die Exempel zeugten auch zur gnüge, daß die Einführung eines neuen Electorats aller Stände Consens nicht bedürffe; Dann Hertzog Mauritius in Sachsen sey von Käyser Carolo V nur in Gegenwart der Churfürsten an des Churfürsten Johann Fridrichs Stelle gesetzet worden; und Käyser Maximilianus I hätte es dem Churfürstl. Collegio allein proponiret, wie er den Fürsten von Siebenbürgen zum Churfürsten machen wollen. Der Artic. VIII. §. gaudeant des Instr. Pacis würde diesem allem vergeblich entgegen gesetzet, weil es damit die Meynung nicht habe, daß der Räyser, und das Churfürstl. Collegium nicht nach wie vor in dem Stande, und bey der Befugnüs verbleiben solle, so sie vorhin gehabt; und also sey Ihr. Käyserl. Maj. auch das Reservat, Dignitäten u vergeben, verblieben. Es sey auch irrig, daß man vorgeben wolle, der Stand und die Form des Reichs würde durch Vermehrung der Churfürsten verändert; dann ob das Collegium Electorale gleich ad formam Imperii gehöre, so gehöre doch numerus Collegarum nicht dahin, weil es nicht de essentia Collegii; solte aber numerus Collegarum ohne Consens anderer Stände nicht geändert werden können, so hätte auch das Fürstl. Collegium ohne solchen Consens keine neue Fürsten und Grafen annehmen können.

Ad IV. Was Käyser Ferdinandus gesaget, könte gegen itzige Käys. Maj. nicht urgiret werden, weil diese ihre Jura Majestatica an ihrer Vorfahren Reden nicht binden, sondern alles dasjenige frey thun könten, was Ihro nach dem Inhalt der Wahl-Capitulation, und der güldenen Bull zustehen.

Ad V. Wegen des achten Electorats sey nicht auff einem Reichs-Tag, sondern bey denen Friedens-Handlungen, da die Gesandten ohne Unterscheid der Collegien zusammen gewesen, tractiret worden; Und zu dem, so sey dazu nicht von Einführung eines neuen, sondern von Zertheilung eines alten Electorats, so wider die güldene Bull, gehandelt woren.

Ad VI. Wann auch zugestanden würde, daß aller Stände Consens zu diesem neuen Electorat nöthig gewesen, so würde daraus doch

nicht praejudiciren, weil dieselben alles thun könten, was Ihro nach dem Inhalt der Wahl-Capitulation und der güldenen Bull zustehe.

Dem Fürstlichen Collegio:

Antwort auf die Fürstl. Gründe. Erstlich generaliter: daß, gleich wie man denen Fürsten nicht verwehren könte in ihr Collegium jemand auffzunehmen, und das Gräfliche Collegium sonst öffters auch grosse Ursache sich zu beklagen würde gehabt haben, indem bereits viele und zwar die mächtigsten in den Fürsten-Rath auffgenommen worden, die Fürsten also denen Churfürsten auch keinen Eintrag thun könten, wann sie ihre Anzahl zu vermehren beliebten.

In specie ad I. Die Vermehrung des Churfürstlichen Collegii mit einer Persohn sey den Rechten des Fürstlichen Collegii gar nicht nachtheilig, weil bey Formirung eines Reichs-Schlusses nicht die Zahl der Votirenden, sondern der Collegien Conclusa in consideration gezogen würden, und sehen man nicht darauff, ob 7 oder 9 im Churfürstlichen Collegio votiret hätten, und des Fürsten-Raths Conclusum gelte deshalb nicht weniger, wann gleich der Hertzog von Hannover nicht mehr darinnen votire; Das Ansehen womit das Fürstl. Braunschweigische Votum begleitet würde, könte dem Fürstl. Collegio ebenfalls keinen Nachtheil bringen, indem das Jus votandi auff Reichs-Tägen mit dergleichen Autorität keine Gemeinschafft habe, und eines ieden Standes Stimme ohne andere Hülffe oder Dependentz von sich selbst bestehe, und pro rata die Krafft zu schliessen habe; Insonderheit aber könne dieses Einwenden dahero in keine Consideration kommen, weil der neue Churfürst noch dazu in dem Fürstl. Conllegio verbleiben wolle; zu geschweigen daß das Fürstl. Collegium an Macht und Leuten viel stärcker, als das Churfürstliche wäre, indem es nicht allein mit vielen Fürsten, die vorhin Grafen gewesen, vermehret, sondern auch 2 mächtige Cronen, nehmlich Spanien und Schweden, ratione gewisser Länder, zu Collegis bekommen, und das Hauß Oesterreich, welches außer vielen andern Ländern die Königreiche Ungarn und Böhmen besässe, führte nebst Saltzburg das Directorium darinnen.

Ad II. Die Interpretatio avthentica Legum gehöre zwar ad Comitia, nicht aber, interpretatio usualis vel doctrinalis.

Ad III. Ob die Einrichtung einer neuen Chur vor alle Reichs-Stände, und nicht vielmehr von Ihro Käyserl. Majest. und das Collegium Electorale gehöre, sey, so klar nicht, weilen die Churfürsten diejenige Sachen, welche vornehmlich des Churfürstl. Collegii jura, praeeminentien, und andere occasione besagten Collegii erwachsene Gerechtsame betreffen, ohne Zuthun der andern Stände, mit dem Käyser allein tractiren und abthun könten, juxta A. B. c. 12. & Capit. Leopold, art. 6. Der Usus und die Exempel zeugten auch zur gnüge, daß die Einführung eines neuen Electorats aller Stände Consens nicht bedürffe; Dann Hertzog Mauritius in Sachsen sey von Käyser Carolo V nur in Gegenwart der Churfürsten an des Churfürsten Johann Fridrichs Stelle gesetzet worden; und Käyser Maximilianus I hätte es dem Churfürstl. Collegio allein proponiret, wie er den Fürsten von Siebenbürgen zum Churfürsten machen wollen. Der Artic. VIII. §. gaudeant des Instr. Pacis würde diesem allem vergeblich entgegen gesetzet, weil es damit die Meynung nicht habe, daß der Räyser, und das Churfürstl. Collegium nicht nach wie vor in dem Stande, und bey der Befugnüs verbleiben solle, so sie vorhin gehabt; und also sey Ihr. Käyserl. Maj. auch das Reservat, Dignitäten u vergeben, verblieben. Es sey auch irrig, daß man vorgeben wolle, der Stand und die Form des Reichs würde durch Vermehrung der Churfürsten verändert; dann ob das Collegium Electorale gleich ad formam Imperii gehöre, so gehöre doch numerus Collegarum nicht dahin, weil es nicht de essentia Collegii; solte aber numerus Collegarum ohne Consens anderer Stände nicht geändert werden können, so hätte auch das Fürstl. Collegium ohne solchen Consens keine neue Fürsten und Grafen annehmen können.

Ad IV. Was Käyser Ferdinandus gesaget, könte gegen itzige Käys. Maj. nicht urgiret werden, weil diese ihre Jura Majestatica an ihrer Vorfahren Reden nicht binden, sondern alles dasjenige frey thun könten, was Ihro nach dem Inhalt der Wahl-Capitulation, und der güldenen Bull zustehen.

Ad V. Wegen des achten Electorats sey nicht auff einem Reichs-Tag, sondern bey denen Friedens-Handlungen, da die Gesandten ohne Unterscheid der Collegien zusammen gewesen, tractiret worden; Und zu dem, so sey dazu nicht von Einführung eines neuen, sondern von Zertheilung eines alten Electorats, so wider die güldene Bull, gehandelt woren.

Ad VI. Wann auch zugestanden würde, daß aller Stände Consens zu diesem neuen Electorat nöthig gewesen, so würde daraus doch

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        <p>Ad II. Die Interpretatio avthentica Legum gehöre zwar ad Comitia, nicht aber,            interpretatio usualis vel doctrinalis.</p>
        <p>Ad III. Ob die Einrichtung einer neuen Chur vor alle Reichs-Stände, und nicht vielmehr            von Ihro Käyserl. Majest. und das Collegium Electorale gehöre, sey, so klar nicht, weilen            die Churfürsten diejenige Sachen, welche vornehmlich des Churfürstl. Collegii jura,            praeeminentien, und andere occasione besagten Collegii erwachsene Gerechtsame betreffen,            ohne Zuthun der andern Stände, mit dem Käyser allein tractiren und abthun könten, juxta A.            B. c. 12. &amp; Capit. Leopold, art. 6. Der Usus und die Exempel zeugten auch zur gnüge,            daß die Einführung eines neuen Electorats aller Stände Consens nicht bedürffe; Dann            Hertzog Mauritius in Sachsen sey von Käyser Carolo V nur in Gegenwart der Churfürsten an            des Churfürsten Johann Fridrichs Stelle gesetzet worden; und Käyser Maximilianus I hätte            es dem Churfürstl. Collegio allein proponiret, wie er den Fürsten von Siebenbürgen zum            Churfürsten machen wollen. Der Artic. VIII. §. gaudeant des Instr. Pacis würde diesem            allem vergeblich entgegen gesetzet, weil es damit die Meynung nicht habe, daß der Räyser,            und das Churfürstl. Collegium nicht nach wie vor in dem Stande, und bey der Befugnüs            verbleiben solle, so sie vorhin gehabt; und also sey Ihr. Käyserl. Maj. auch das Reservat,            Dignitäten u vergeben, verblieben. Es sey auch irrig, daß man vorgeben wolle, der Stand            und die Form des Reichs würde durch Vermehrung der Churfürsten verändert; dann ob das            Collegium Electorale gleich ad formam Imperii gehöre, so gehöre doch numerus Collegarum            nicht dahin, weil es nicht de essentia Collegii; solte aber numerus Collegarum ohne            Consens anderer Stände nicht geändert werden können, so hätte auch das Fürstl. Collegium            ohne solchen Consens keine neue Fürsten und Grafen annehmen können.</p>
        <p>Ad IV. Was Käyser Ferdinandus gesaget, könte gegen itzige Käys. Maj. nicht urgiret            werden, weil diese ihre Jura Majestatica an ihrer Vorfahren Reden nicht binden, sondern            alles dasjenige frey thun könten, was Ihro nach dem Inhalt der Wahl-Capitulation, und der            güldenen Bull zustehen.</p>
        <p>Ad V. Wegen des achten Electorats sey nicht auff einem Reichs-Tag, sondern bey denen            Friedens-Handlungen, da die Gesandten ohne Unterscheid der Collegien zusammen gewesen,            tractiret worden; Und zu dem, so sey dazu nicht von Einführung eines neuen, sondern von            Zertheilung eines alten Electorats, so wider die güldene Bull, gehandelt woren.</p>
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[611/0522] nicht praejudiciren, weil dieselben alles thun könten, was Ihro nach dem Inhalt der Wahl-Capitulation und der güldenen Bull zustehe. Dem Fürstlichen Collegio: Erstlich generaliter: daß, gleich wie man denen Fürsten nicht verwehren könte in ihr Collegium jemand auffzunehmen, und das Gräfliche Collegium sonst öffters auch grosse Ursache sich zu beklagen würde gehabt haben, indem bereits viele und zwar die mächtigsten in den Fürsten-Rath auffgenommen worden, die Fürsten also denen Churfürsten auch keinen Eintrag thun könten, wann sie ihre Anzahl zu vermehren beliebten. Antwort auf die Fürstl. Gründe. In specie ad I. Die Vermehrung des Churfürstlichen Collegii mit einer Persohn sey den Rechten des Fürstlichen Collegii gar nicht nachtheilig, weil bey Formirung eines Reichs-Schlusses nicht die Zahl der Votirenden, sondern der Collegien Conclusa in consideration gezogen würden, und sehen man nicht darauff, ob 7 oder 9 im Churfürstlichen Collegio votiret hätten, und des Fürsten-Raths Conclusum gelte deshalb nicht weniger, wann gleich der Hertzog von Hannover nicht mehr darinnen votire; Das Ansehen womit das Fürstl. Braunschweigische Votum begleitet würde, könte dem Fürstl. Collegio ebenfalls keinen Nachtheil bringen, indem das Jus votandi auff Reichs-Tägen mit dergleichen Autorität keine Gemeinschafft habe, und eines ieden Standes Stimme ohne andere Hülffe oder Dependentz von sich selbst bestehe, und pro rata die Krafft zu schliessen habe; Insonderheit aber könne dieses Einwenden dahero in keine Consideration kommen, weil der neue Churfürst noch dazu in dem Fürstl. Conllegio verbleiben wolle; zu geschweigen daß das Fürstl. Collegium an Macht und Leuten viel stärcker, als das Churfürstliche wäre, indem es nicht allein mit vielen Fürsten, die vorhin Grafen gewesen, vermehret, sondern auch 2 mächtige Cronen, nehmlich Spanien und Schweden, ratione gewisser Länder, zu Collegis bekommen, und das Hauß Oesterreich, welches außer vielen andern Ländern die Königreiche Ungarn und Böhmen besässe, führte nebst Saltzburg das Directorium darinnen. Ad II. Die Interpretatio avthentica Legum gehöre zwar ad Comitia, nicht aber, interpretatio usualis vel doctrinalis. Ad III. Ob die Einrichtung einer neuen Chur vor alle Reichs-Stände, und nicht vielmehr von Ihro Käyserl. Majest. und das Collegium Electorale gehöre, sey, so klar nicht, weilen die Churfürsten diejenige Sachen, welche vornehmlich des Churfürstl. Collegii jura, praeeminentien, und andere occasione besagten Collegii erwachsene Gerechtsame betreffen, ohne Zuthun der andern Stände, mit dem Käyser allein tractiren und abthun könten, juxta A. B. c. 12. & Capit. Leopold, art. 6. Der Usus und die Exempel zeugten auch zur gnüge, daß die Einführung eines neuen Electorats aller Stände Consens nicht bedürffe; Dann Hertzog Mauritius in Sachsen sey von Käyser Carolo V nur in Gegenwart der Churfürsten an des Churfürsten Johann Fridrichs Stelle gesetzet worden; und Käyser Maximilianus I hätte es dem Churfürstl. Collegio allein proponiret, wie er den Fürsten von Siebenbürgen zum Churfürsten machen wollen. Der Artic. VIII. §. gaudeant des Instr. Pacis würde diesem allem vergeblich entgegen gesetzet, weil es damit die Meynung nicht habe, daß der Räyser, und das Churfürstl. Collegium nicht nach wie vor in dem Stande, und bey der Befugnüs verbleiben solle, so sie vorhin gehabt; und also sey Ihr. Käyserl. Maj. auch das Reservat, Dignitäten u vergeben, verblieben. Es sey auch irrig, daß man vorgeben wolle, der Stand und die Form des Reichs würde durch Vermehrung der Churfürsten verändert; dann ob das Collegium Electorale gleich ad formam Imperii gehöre, so gehöre doch numerus Collegarum nicht dahin, weil es nicht de essentia Collegii; solte aber numerus Collegarum ohne Consens anderer Stände nicht geändert werden können, so hätte auch das Fürstl. Collegium ohne solchen Consens keine neue Fürsten und Grafen annehmen können. Ad IV. Was Käyser Ferdinandus gesaget, könte gegen itzige Käys. Maj. nicht urgiret werden, weil diese ihre Jura Majestatica an ihrer Vorfahren Reden nicht binden, sondern alles dasjenige frey thun könten, was Ihro nach dem Inhalt der Wahl-Capitulation, und der güldenen Bull zustehen. Ad V. Wegen des achten Electorats sey nicht auff einem Reichs-Tag, sondern bey denen Friedens-Handlungen, da die Gesandten ohne Unterscheid der Collegien zusammen gewesen, tractiret worden; Und zu dem, so sey dazu nicht von Einführung eines neuen, sondern von Zertheilung eines alten Electorats, so wider die güldene Bull, gehandelt woren. Ad VI. Wann auch zugestanden würde, daß aller Stände Consens zu diesem neuen Electorat nöthig gewesen, so würde daraus doch

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/522>, abgerufen am 22.11.2024.