Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.III. Daß Ihr. Käyserl. Majest. bey instituirung des achten Electorats ihre Gemüths-Neigung gar nachdrücklich dahin eröffnet hätten, daß keine neue Chur instituiret werden möchte, wie bey dem Londorpio Tom. VI. Act. publ. p. 253. zu ersehen. Von Seiten des Reichs-Fürstlichen Collegii Der Reichs-Fürsten Gründe. wurd vorgestellet: I. Daß es mit ihrem Splendeur würde gethanseyn, da man ihnen alle Macht entzöge; Die Chur-Fürsten würden alle Macht an sich reißen; und in Reichs-Sachen das Gouverno bloß nach ihrem Kopffe und Interesse führen, wann sie das pouvoir der mächtigen Fürsten nicht mehr zu befürchten; die Zell- und Hannoverische Gesandten hätten bißhero den Churfürsten am meisten die Stange gehalten, derer Verlust wäre also denen Fürsten um so empfindlicher, als auff Reichs-Tagen nicht allemahl die Zahl der Stimmen, sondern gar offt das Ansehen und die Macht der Votirenden consideriret werde; ja die Schwächere sich offt nicht getraueten mit ihrer Meynung heraus zu gehen, biß ein Mächtiger vorgegangen, und ihnen den Weg gebahnet. II. Daß dadurch die güldene Bull, das Instrumentum Pacis, und andere Reichs-Gesetze interpretiret, oder gar über einen Hauffen geworffen würden; ohne Consens der Stände aber könte im H. Röm. Reich kein Gesetze gegeben oder aufgehoben werden, und sey ein ieder Reichs-Stand verpflichtet über die Leges fundamentales auffs äußerste zu halten. III. Daß alle das Reich angehende Geschäffte und Sachen, wozu die Vermehrung der alten Zahl der Chur-Fürsten, als eine dem Estat und die Form des Reichs verändernde Sache, auch gehöre, für das gantze Reich zu dessen allgemeiner Consultation, freyer Suffragation, und Mitbeschließung ohne alle Contradiction gehöreten, und wären Krafft des Instr. pac. Artic. VIII. §. gaudeant nicht einmahl majora vota genung. IV. Daß Käyser Ferdinandus II selber die Erklährung von sich gegeben, daß ein Röm. Käyser ohne Consens aller Stände keine neue Chur einführen könne. V. Daß das achte Electorat nicht allein mit der Chur-Fürsten, sondern aller Stände, Einwilligung eingeführet worden aller Stände, Einwilligung eingeführet worden, wie aus dem Instr. pac. art. IV. §. quoad domum Palatii zu ersehen. VI. Daß wann man die Reichs-Fürsten itzo, nach fast ausgemachter Sache, noch darüber vernehmen wolle, geschehe solches nur pro forma, und könne der verletzten Freyheit mit keiner Declaration de non praejudicando in futurum geholffen werden. VII. Daß man die angezogene Hannoversche Dienste zwar in ihren hohen Würden liesse, doch, da es dem Reich an Chur-Fürsten noch fehlen solte, würde es eben wenig an Fürsten fehlen, die umb eiteln Ruhm willen sich nicht minder umb das Reich verdienet hätten. Das Hauß Wolffenbüttel vermeinte: Wolffenbüttelsche Gründe. I. Daß Ihme als dem ältesten Stammhause die Ehre von andern gebühre. II. Daß der bey ihrem Hause eingeführte und bißhero üblich gewesene Seniorat hiedurch in dessen Haupt-Linie gäntzlich erlöschen würde. Von dem Hause Hannover wurd hierauff geantwortet; Denen Chur-Fürsten: Antwort auf die Churfl. Gründe. Ad I. In der güldenen Bull würde der siebenden Zahl gedacht, weil eben 7 Chur-Fürsten dazumahl gewesen, daß aber nicht mehr als 7 seyn solten, sey nirgends determiniret. In dem 25 Cap. der güldenen Bull sey zwar verordnet, daß aus einem Churfürstenthum nicht mehr gemachet werden solten, solches aber sey geschehen, damit derselben Splendor und Macht durch dergleichen Division nicht gemindert, und ein Churfürstl. Hauß dem andern mit mehrern Votis überlegen werde. Die Wiederauffhebung des achten Electorats sey in dem Instr. Pacis nicht darumb pacisciret, damit die siebende Zahl wider seyn möchte; (dann sonst hätte man auch nothwendig bedingen müssen, daß wann ein anderes Chur-Hauß abstürbe, dieselbe Chur alsdenn auch abgehen solte) sondern weil 2 Electorat aus einem Hause weder die güldene Bull entstanden. Was aber die äusserste Noth betreffe, welche bey Einführung des achten Electorats gewesen, so wäre die Gefahr wegen des Türckischen und Frantzösischen Krieges itzo noch viel grösser, welche abzuhalten Hannover eine ansehnliche Hülffe an Geld und Volck mit dieser Condition hergegeben. Ad II. Durch Vermehrung des Churfürstl. Collegii würde der Churfürsten Autorität nicht vergeringert, sonderlich wann solches durch solche Häuser geschähe, die ohne dem Macht und Ansehen im Röm. Reich hätten. Ad III. Was damahliger Käyser Ferdinandus gethan, könte itziger Käyserl. Maj. vid. scriptum sub Tit. Antwort und Refutation über die Vorstellung des hohen Reichs-Rechten. quod extat ap. Thucel. in Elect. jur. publ. c. 2. p. 83. add. Getle in d. Disputatione. & Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 316. 317.
III. Daß Ihr. Käyserl. Majest. bey instituirung des achten Electorats ihre Gemüths-Neigung gar nachdrücklich dahin eröffnet hätten, daß keine neue Chur instituiret werden möchte, wie bey dem Londorpio Tom. VI. Act. publ. p. 253. zu ersehen. Von Seiten des Reichs-Fürstlichen Collegii Der Reichs-Fürsten Gründe. wurd vorgestellet: I. Daß es mit ihrem Splendeur würde gethanseyn, da man ihnen alle Macht entzöge; Die Chur-Fürsten würden alle Macht an sich reißen; und in Reichs-Sachen das Gouverno bloß nach ihrem Kopffe und Interesse führen, wann sie das pouvoir der mächtigen Fürsten nicht mehr zu befürchten; die Zell- und Hannoverische Gesandten hätten bißhero den Churfürsten am meisten die Stange gehalten, derer Verlust wäre also denen Fürsten um so empfindlicher, als auff Reichs-Tagen nicht allemahl die Zahl der Stimmen, sondern gar offt das Ansehen und die Macht der Votirenden consideriret werde; ja die Schwächere sich offt nicht getraueten mit ihrer Meynung heraus zu gehen, biß ein Mächtiger vorgegangen, und ihnen den Weg gebahnet. II. Daß dadurch die güldene Bull, das Instrumentum Pacis, und andere Reichs-Gesetze interpretiret, oder gar über einen Hauffen geworffen würden; ohne Consens der Stände aber könte im H. Röm. Reich kein Gesetze gegeben oder aufgehoben werden, und sey ein ieder Reichs-Stand verpflichtet über die Leges fundamentales auffs äußerste zu halten. III. Daß alle das Reich angehende Geschäffte und Sachen, wozu die Vermehrung der alten Zahl der Chur-Fürsten, als eine dem Estat und die Form des Reichs verändernde Sache, auch gehöre, für das gantze Reich zu dessen allgemeiner Consultation, freyer Suffragation, und Mitbeschließung ohne alle Contradiction gehöreten, und wären Krafft des Instr. pac. Artic. VIII. §. gaudeant nicht einmahl majora vota genung. IV. Daß Käyser Ferdinandus II selber die Erklährung von sich gegeben, daß ein Röm. Käyser ohne Consens aller Stände keine neue Chur einführen könne. V. Daß das achte Electorat nicht allein mit der Chur-Fürsten, sondern aller Stände, Einwilligung eingeführet worden aller Stände, Einwilligung eingeführet worden, wie aus dem Instr. pac. art. IV. §. quoad domum Palatii zu ersehen. VI. Daß wann man die Reichs-Fürsten itzo, nach fast ausgemachter Sache, noch darüber vernehmen wolle, geschehe solches nur pro forma, und könne der verletzten Freyheit mit keiner Declaration de non praejudicando in futurum geholffen werden. VII. Daß man die angezogene Hannoversche Dienste zwar in ihren hohen Würden liesse, doch, da es dem Reich an Chur-Fürsten noch fehlen solte, würde es eben wenig an Fürsten fehlen, die umb eiteln Ruhm willen sich nicht minder umb das Reich verdienet hätten. Das Hauß Wolffenbüttel vermeinte: Wolffenbüttelsche Gründe. I. Daß Ihme als dem ältesten Stammhause die Ehre von andern gebühre. II. Daß der bey ihrem Hause eingeführte und bißhero üblich gewesene Seniorat hiedurch in dessen Haupt-Linie gäntzlich erlöschen würde. Von dem Hause Hannover wurd hierauff geantwortet; Denen Chur-Fürsten: Antwort auf die Churfl. Gründe. Ad I. In der güldenen Bull würde der siebenden Zahl gedacht, weil eben 7 Chur-Fürsten dazumahl gewesen, daß aber nicht mehr als 7 seyn solten, sey nirgends determiniret. In dem 25 Cap. der güldenen Bull sey zwar verordnet, daß aus einem Churfürstenthum nicht mehr gemachet werden solten, solches aber sey geschehen, damit derselben Splendor und Macht durch dergleichen Division nicht gemindert, und ein Churfürstl. Hauß dem andern mit mehrern Votis überlegen werde. Die Wiederauffhebung des achten Electorats sey in dem Instr. Pacis nicht darumb pacisciret, damit die siebende Zahl wider seyn möchte; (dann sonst hätte man auch nothwendig bedingen müssen, daß wann ein anderes Chur-Hauß abstürbe, dieselbe Chur alsdenn auch abgehen solte) sondern weil 2 Electorat aus einem Hause weder die güldene Bull entstanden. Was aber die äusserste Noth betreffe, welche bey Einführung des achten Electorats gewesen, so wäre die Gefahr wegen des Türckischen und Frantzösischen Krieges itzo noch viel grösser, welche abzuhalten Hannover eine ansehnliche Hülffe an Geld und Volck mit dieser Condition hergegeben. Ad II. Durch Vermehrung des Churfürstl. Collegii würde der Churfürsten Autorität nicht vergeringert, sonderlich wañ solches durch solche Häuser geschähe, die ohne dem Macht und Ansehen im Röm. Reich hätten. Ad III. Was damahliger Käyser Ferdinandus gethan, könte itziger Käyserl. Maj. vid. scriptum sub Tit. Antwort und Refutation über die Vorstellung des hohen Reichs-Rechten. quod extat ap. Thucel. in Elect. jur. publ. c. 2. p. 83. add. Getle in d. Disputatione. & Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 316. 317.
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III. Daß Ihr. Käyserl. Majest. bey instituirung des achten Electorats ihre Gemüths-Neigung gar nachdrücklich dahin eröffnet hätten, daß keine neue Chur instituiret werden möchte, wie bey dem Londorpio Tom. VI. Act. publ. p. 253. zu ersehen.
Von Seiten des Reichs-Fürstlichen Collegii wurd vorgestellet: I. Daß es mit ihrem Splendeur würde gethanseyn, da man ihnen alle Macht entzöge; Die Chur-Fürsten würden alle Macht an sich reißen; und in Reichs-Sachen das Gouverno bloß nach ihrem Kopffe und Interesse führen, wann sie das pouvoir der mächtigen Fürsten nicht mehr zu befürchten; die Zell- und Hannoverische Gesandten hätten bißhero den Churfürsten am meisten die Stange gehalten, derer Verlust wäre also denen Fürsten um so empfindlicher, als auff Reichs-Tagen nicht allemahl die Zahl der Stimmen, sondern gar offt das Ansehen und die Macht der Votirenden consideriret werde; ja die Schwächere sich offt nicht getraueten mit ihrer Meynung heraus zu gehen, biß ein Mächtiger vorgegangen, und ihnen den Weg gebahnet.
Der Reichs-Fürsten Gründe. II. Daß dadurch die güldene Bull, das Instrumentum Pacis, und andere Reichs-Gesetze interpretiret, oder gar über einen Hauffen geworffen würden; ohne Consens der Stände aber könte im H. Röm. Reich kein Gesetze gegeben oder aufgehoben werden, und sey ein ieder Reichs-Stand verpflichtet über die Leges fundamentales auffs äußerste zu halten.
III. Daß alle das Reich angehende Geschäffte und Sachen, wozu die Vermehrung der alten Zahl der Chur-Fürsten, als eine dem Estat und die Form des Reichs verändernde Sache, auch gehöre, für das gantze Reich zu dessen allgemeiner Consultation, freyer Suffragation, und Mitbeschließung ohne alle Contradiction gehöreten, und wären Krafft des Instr. pac. Artic. VIII. §. gaudeant nicht einmahl majora vota genung.
IV. Daß Käyser Ferdinandus II selber die Erklährung von sich gegeben, daß ein Röm. Käyser ohne Consens aller Stände keine neue Chur einführen könne.
V. Daß das achte Electorat nicht allein mit der Chur-Fürsten, sondern aller Stände, Einwilligung eingeführet worden aller Stände, Einwilligung eingeführet worden, wie aus dem Instr. pac. art. IV. §. quoad domum Palatii zu ersehen.
VI. Daß wann man die Reichs-Fürsten itzo, nach fast ausgemachter Sache, noch darüber vernehmen wolle, geschehe solches nur pro forma, und könne der verletzten Freyheit mit keiner Declaration de non praejudicando in futurum geholffen werden.
VII. Daß man die angezogene Hannoversche Dienste zwar in ihren hohen Würden liesse, doch, da es dem Reich an Chur-Fürsten noch fehlen solte, würde es eben wenig an Fürsten fehlen, die umb eiteln Ruhm willen sich nicht minder umb das Reich verdienet hätten.
Das Hauß Wolffenbüttel vermeinte:
I. Daß Ihme als dem ältesten Stammhause die Ehre von andern gebühre.
Wolffenbüttelsche Gründe. II. Daß der bey ihrem Hause eingeführte und bißhero üblich gewesene Seniorat hiedurch in dessen Haupt-Linie gäntzlich erlöschen würde.
Von dem Hause Hannover wurd hierauff geantwortet; Denen Chur-Fürsten:
Ad I. In der güldenen Bull würde der siebenden Zahl gedacht, weil eben 7 Chur-Fürsten dazumahl gewesen, daß aber nicht mehr als 7 seyn solten, sey nirgends determiniret. In dem 25 Cap. der güldenen Bull sey zwar verordnet, daß aus einem Churfürstenthum nicht mehr gemachet werden solten, solches aber sey geschehen, damit derselben Splendor und Macht durch dergleichen Division nicht gemindert, und ein Churfürstl. Hauß dem andern mit mehrern Votis überlegen werde. Die Wiederauffhebung des achten Electorats sey in dem Instr. Pacis nicht darumb pacisciret, damit die siebende Zahl wider seyn möchte; (dann sonst hätte man auch nothwendig bedingen müssen, daß wann ein anderes Chur-Hauß abstürbe, dieselbe Chur alsdenn auch abgehen solte) sondern weil 2 Electorat aus einem Hause weder die güldene Bull entstanden. Was aber die äusserste Noth betreffe, welche bey Einführung des achten Electorats gewesen, so wäre die Gefahr wegen des Türckischen und Frantzösischen Krieges itzo noch viel grösser, welche abzuhalten Hannover eine ansehnliche Hülffe an Geld und Volck mit dieser Condition hergegeben.
Antwort auf die Churfl. Gründe. Ad II. Durch Vermehrung des Churfürstl. Collegii würde der Churfürsten Autorität nicht vergeringert, sonderlich wañ solches durch solche Häuser geschähe, die ohne dem Macht und Ansehen im Röm. Reich hätten.
Ad III. Was damahliger Käyser Ferdinandus gethan, könte itziger Käyserl. Maj.
vid. scriptum sub Tit. Antwort und Refutation über die Vorstellung des hohen Reichs-Rechten. quod extat ap. Thucel. in Elect. jur. publ. c. 2. p. 83. add. Getle in d. Disputatione. & Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 316. 317.
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