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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nicht gleich folgen, daß, weilen die Fürsten in einer solchen Sache von Anfang übergangen, von welcher in den Gesetzen nichts ausdrücklich verordnet, und welche erst itzo zu entscheiden, daß ihnen deswegen nicht anders könne gerathen werden, als mit destruction der Käyserl. allerhöchsten Autorität, und des Churfürstl. Collegii Praeeminentz, oder durch zu Hülff Ziehung derjenigen, denen es eine Freude wäre, wann sie des Reichs Grund-Gesetze, sampt dem gantzen Corpore, über einen Hauffen werffen könten; Es wäre ihnen dadurch genugsam gerathen, wann Ihr. Käyserl. Maj. noch zugebe. daß die Sache anitzo an die Reichs-Collegia gebracht, und aller Stände Meinung darüber erfodert würde; da so dann kein Unpartheyischer sich zu wider zeyn lassen könne, daß die mehrern Vota darinnen gelten müsten; Indem schon eine gemeine auff Reichs-Tägen hergebrachte Praxis, daß in Sachen, so die Wohlfarth der gesampten Republique betreffen, die majora vota den Schluß machen.

Dem Hause Wolffenbüttel wurde geantwortet:

Ihr. Käyserl. Maj. hätten bey Conferirung der Chur-Würde nicht auff die Meriten des gantzen Lüneburgischen Hauses, sondern en particulier der Hannoverischen Linie reflectiret; die Privat-Verträge der Familie wegen des Seniorats könten anhero nicht gezogen werden.

Der Erfolg und itzige Zustand. Ob nun diese Chur-Sache gleich, berichteter massen, so viel contradiction fand, so schrit Ihr. Käyserl. Maj. dennoch, solcher ungeachtet, aus überwiegenden Motiven den 9/19 Dec. besagten 1693 Jahrs zur solennen Lehens Reichung mehr ermeldeter neundter Chur-Dignität, und empfingen Hertzog Ernst Augustus Churfürstl. Durchl. den neuen Chur-Hut durch ihre hiezu bevollmächtigte Abgesandten mit gewöhnlichen Solennitäten; wogegen aber die Abgesandten obbemeldeter und einiger andern geist- und weltlichen Reichs-Stände, bey der Käyserl. Commission zu Regenspurg den 4/14 Febr. 1693 eine Declationem nullitatis insinuirten. Und ob Se. Churfürstl. Durchl. die Reichs-Investitur, und durch dieselbe das hohe axioma eines Churfürsten also zwar erhielten, so konten Sie doch noch zur Zeit an das dazu gehörige Votum und Session im Churfürstl. Collegio auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg nicht gedeyen, als woselbst des Protestirens, und der Drohungen, daß die gegenseitige Herren Stände nicht zu Rathe in die Collegia kommen wolten, wofern die Introduction geschehe, kein Ende war. Dahero Se. Churfürstl. Durchl. umb öffentliche Trenn- und Hindansetzung der nöthigen Reichs-Deliberationen zu vermeiden, dem Gebrauch ihres Rechtes so wohl auff der Reichs-Versammlung, als in der Titulatur wegen des Ertz-Panier-Ambts, so lange Anstand zu geben dienlich erachtet, biß sich bey denen allgemeinen Friedens-Tractaten, oder bey occasion der Königl. Böhmischen Introduciton, nähere Gelegenheit dazu ereigen möchte ; welches auch in nachfolgender Zeit geschehen, sintemahlen nicht allein Hertzog Rudolph Augustus zu Wolffenbüttel in dem mit Hertzog Georg Wilhelm zu Zell anno 1703 gemachten Vergleich sich seiner Gerechtigkeit begeben, und gegen die Zell- und Hannoverische Versicherung, allen Fleiß und Officia anzuwenden, damit die Fürstliche Wolffenbüttelsche [unleserliches Material]nie in eventum mit in die Chur-Belehnung aufgenommen würde, die Hannoversche Chur agnosciret; sondern es haben auch unterschiedliche Fürsten ferner zu contradiciren nachgelassen; biß diese Streitigkeit endlich anno 1708 durch ein in allen 3 Reichs-Collegiis den 3 Jul. abgefassetes Reichs-Conclusum folgender gestalt beygeleget worden: Daß es bey der von Käyser Leopoldo dem Hause Hannover in der Ordnung der Erstgeburt verliehenen Chur-Würde sein verbleiben haben solte, jedoch dieses voraus gesetzet, und fest gestellet, daß gegen diese Introduction der Braunschweigschen Chur obbemeldeter Linie in der Ordnung der Erstgeburt auff den Fall, wann aus dem Hause Pfaltz, so wohl Rudolphisch-als Wilhelminischer Linie, kein Catholischer Nachfolger an der Chur-Pfältzischen Chur mehr übrig, sondern selbige an einen Augspurgischen Confessions-Verwandten gefallen seyn solte, salvo de caetero in Electoralibus & Domo Palatina jure succedendi, und an hochgedachten Hause diese beyde Fälle sich nach der Verhängnüs Gottes würcklich zugetragen hätten, und die itzt gedachte Hannoversche Chur-Linie noch stünde, als dann denen Cathalischen ein votum supernumerarium ver-

quam exhibet Franckenberg d. l. p. 318.
Franckend. d. l. p. 319.
Transactio illa extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 8. c. 11. p. 730. quamvis paulo posta Domo Wolferbitana iterum impugnata est. vid. Wolffenbüttelsche Praetension auff Sachsen-Lauenburg.
quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 13. c. 9. p. 401. seqq.

nicht gleich folgen, daß, weilen die Fürsten in einer solchen Sache von Anfang übergangen, von welcher in den Gesetzen nichts ausdrücklich verordnet, und welche erst itzo zu entscheiden, daß ihnen deswegen nicht anders könne gerathen werden, als mit destruction der Käyserl. allerhöchsten Autorität, und des Churfürstl. Collegii Praeeminentz, oder durch zu Hülff Ziehung derjenigen, denen es eine Freude wäre, wann sie des Reichs Grund-Gesetze, sampt dem gantzen Corpore, über einen Hauffen werffen könten; Es wäre ihnen dadurch genugsam gerathen, wann Ihr. Käyserl. Maj. noch zugebe. daß die Sache anitzo an die Reichs-Collegia gebracht, und aller Stände Meinung darüber erfodert würde; da so dann kein Unpartheyischer sich zu wider zeyn lassen könne, daß die mehrern Vota darinnen gelten müsten; Indem schon eine gemeine auff Reichs-Tägen hergebrachte Praxis, daß in Sachen, so die Wohlfarth der gesampten Republique betreffen, die majora vota den Schluß machen.

Dem Hause Wolffenbüttel wurde geantwortet:

Ihr. Käyserl. Maj. hätten bey Conferirung der Chur-Würde nicht auff die Meriten des gantzen Lüneburgischen Hauses, sondern en particulier der Hannoverischen Linie reflectiret; die Privat-Verträge der Familie wegen des Seniorats könten anhero nicht gezogen werden.

Der Erfolg und itzige Zustand. Ob nun diese Chur-Sache gleich, berichteter massen, so viel contradiction fand, so schrit Ihr. Käyserl. Maj. dennoch, solcher ungeachtet, aus überwiegenden Motiven den 9/19 Dec. besagten 1693 Jahrs zur solennen Lehens Reichung mehr ermeldeter neundter Chur-Dignität, und empfingen Hertzog Ernst Augustus Churfürstl. Durchl. den neuen Chur-Hut durch ihre hiezu bevollmächtigte Abgesandten mit gewöhnlichen Solennitäten; wogegen aber die Abgesandten obbemeldeter und einiger andern geist- und weltlichen Reichs-Stände, bey der Käyserl. Commission zu Regenspurg den 4/14 Febr. 1693 eine Declationem nullitatis insinuirten. Und ob Se. Churfürstl. Durchl. die Reichs-Investitur, und durch dieselbe das hohe axioma eines Churfürsten also zwar erhielten, so konten Sie doch noch zur Zeit an das dazu gehörige Votum und Session im Churfürstl. Collegio auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg nicht gedeyen, als woselbst des Protestirens, und der Drohungen, daß die gegenseitige Herren Stände nicht zu Rathe in die Collegia kommen wolten, wofern die Introduction geschehe, kein Ende war. Dahero Se. Churfürstl. Durchl. umb öffentliche Trenn- und Hindansetzung der nöthigen Reichs-Deliberationen zu vermeiden, dem Gebrauch ihres Rechtes so wohl auff der Reichs-Versammlung, als in der Titulatur wegen des Ertz-Panier-Ambts, so lange Anstand zu geben dienlich erachtet, biß sich bey denen allgemeinen Friedens-Tractaten, oder bey occasion der Königl. Böhmischen Introduciton, nähere Gelegenheit dazu ereigen möchte ; welches auch in nachfolgender Zeit geschehen, sintemahlen nicht allein Hertzog Rudolph Augustus zu Wolffenbüttel in dem mit Hertzog Georg Wilhelm zu Zell anno 1703 gemachten Vergleich sich seiner Gerechtigkeit begeben, und gegen die Zell- und Hannoverische Versicherung, allen Fleiß und Officia anzuwenden, damit die Fürstliche Wolffenbüttelsche [unleserliches Material]nie in eventum mit in die Chur-Belehnung aufgenommen würde, die Hannoversche Chur agnosciret; sondern es haben auch unterschiedliche Fürsten ferner zu contradiciren nachgelassen; biß diese Streitigkeit endlich anno 1708 durch ein in allen 3 Reichs-Collegiis den 3 Jul. abgefassetes Reichs-Conclusum folgender gestalt beygeleget worden: Daß es bey der von Käyser Leopoldo dem Hause Hannover in der Ordnung der Erstgeburt verliehenen Chur-Würde sein verbleiben haben solte, jedoch dieses voraus gesetzet, und fest gestellet, daß gegen diese Introduction der Braunschweigschen Chur obbemeldeter Linie in der Ordnung der Erstgeburt auff den Fall, wann aus dem Hause Pfaltz, so wohl Rudolphisch-als Wilhelminischer Linie, kein Catholischer Nachfolger an der Chur-Pfältzischen Chur mehr übrig, sondern selbige an einen Augspurgischen Confessions-Verwandten gefallen seyn solte, salvo de caetero in Electoralibus & Domo Palatina jure succedendi, und an hochgedachten Hause diese beyde Fälle sich nach der Verhängnüs Gottes würcklich zugetragen hätten, und die itzt gedachte Hannoversche Chur-Linie noch stünde, als dann denen Cathalischen ein votum supernumerarium ver-

quam exhibet Franckenberg d. l. p. 318.
Franckend. d. l. p. 319.
Transactio illa extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 8. c. 11. p. 730. quamvis paulo posta Domo Wolferbitana iterum impugnata est. vid. Wolffenbüttelsche Praetension auff Sachsen-Lauenburg.
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nicht            gleich folgen, daß, weilen die Fürsten in einer solchen Sache von Anfang übergangen, von            welcher in den Gesetzen nichts ausdrücklich verordnet, und welche erst itzo zu            entscheiden, daß ihnen deswegen nicht anders könne gerathen werden, als mit destruction            der Käyserl. allerhöchsten Autorität, und des Churfürstl. Collegii Praeeminentz, oder            durch zu Hülff Ziehung derjenigen, denen es eine Freude wäre, wann sie des Reichs            Grund-Gesetze, sampt dem gantzen Corpore, über einen Hauffen werffen könten; Es wäre ihnen            dadurch genugsam gerathen, wann Ihr. Käyserl. Maj. noch zugebe. daß die Sache anitzo an            die Reichs-Collegia gebracht, und aller Stände Meinung darüber erfodert würde; da so dann            kein Unpartheyischer sich zu wider zeyn lassen könne, daß die mehrern Vota darinnen gelten            müsten; Indem schon eine gemeine auff Reichs-Tägen hergebrachte Praxis, daß in Sachen, so            die Wohlfarth der gesampten Republique betreffen, die majora vota den Schluß machen.</p>
        <p>Dem Hause Wolffenbüttel wurde geantwortet:</p>
        <p>Ihr. Käyserl. Maj. hätten bey Conferirung der Chur-Würde nicht auff die Meriten des            gantzen Lüneburgischen Hauses, sondern en particulier der Hannoverischen Linie            reflectiret; die Privat-Verträge der Familie wegen des Seniorats könten anhero nicht            gezogen werden.</p>
        <p><note place="left">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Ob nun diese Chur-Sache gleich,            berichteter massen, so viel contradiction fand, so schrit Ihr. Käyserl. Maj. dennoch,            solcher ungeachtet, aus überwiegenden Motiven den 9/19 Dec. besagten 1693 Jahrs zur            solennen Lehens Reichung mehr ermeldeter neundter Chur-Dignität, und empfingen Hertzog            Ernst Augustus Churfürstl. Durchl. den neuen Chur-Hut durch ihre hiezu bevollmächtigte            Abgesandten mit gewöhnlichen Solennitäten; wogegen aber die Abgesandten obbemeldeter und            einiger andern geist- und weltlichen Reichs-Stände, bey der Käyserl. Commission zu            Regenspurg den 4/14 Febr. 1693 eine Declationem nullitatis <note place="foot">quam exhibet              Franckenberg d. l. p. 318.</note> insinuirten. Und ob Se. Churfürstl. Durchl. die            Reichs-Investitur, und durch dieselbe das hohe axioma eines Churfürsten also zwar            erhielten, so konten Sie doch noch zur Zeit an das dazu gehörige Votum und Session im            Churfürstl. Collegio auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg nicht gedeyen, als woselbst des            Protestirens, und der Drohungen, daß die gegenseitige Herren Stände nicht zu Rathe in die            Collegia kommen wolten, wofern die Introduction geschehe, kein Ende war. Dahero Se.            Churfürstl. Durchl. umb öffentliche Trenn- und Hindansetzung der nöthigen            Reichs-Deliberationen zu vermeiden, dem Gebrauch ihres Rechtes so wohl auff der            Reichs-Versammlung, als in der Titulatur wegen des Ertz-Panier-Ambts, so lange Anstand zu            geben dienlich erachtet, biß sich bey denen allgemeinen Friedens-Tractaten, oder bey            occasion der Königl. Böhmischen Introduciton, nähere Gelegenheit dazu ereigen möchte <note place="foot">Franckend. d. l. p. 319.</note>; welches auch in nachfolgender Zeit            geschehen, sintemahlen nicht allein Hertzog Rudolph Augustus zu Wolffenbüttel in dem mit            Hertzog Georg Wilhelm zu Zell anno 1703 gemachten Vergleich <note place="foot">Transactio              illa extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 8. c. 11. p. 730. quamvis paulo posta Domo              Wolferbitana iterum impugnata est. vid. Wolffenbüttelsche Praetension auff              Sachsen-Lauenburg.</note> sich seiner Gerechtigkeit begeben, und gegen die Zell- und            Hannoverische Versicherung, allen Fleiß und Officia anzuwenden, damit die Fürstliche            Wolffenbüttelsche <gap reason="illegible"/>nie in eventum mit in die Chur-Belehnung aufgenommen würde, die            Hannoversche Chur agnosciret; sondern es haben auch unterschiedliche Fürsten ferner zu            contradiciren nachgelassen; biß diese Streitigkeit endlich anno 1708 durch ein in allen 3            Reichs-Collegiis den 3 Jul. abgefassetes Reichs-Conclusum <note place="foot">quod extat in              Fabri Staats-Cantzeley. Part. 13. c. 9. p. 401. seqq.</note> folgender gestalt            beygeleget worden: Daß es bey der von Käyser Leopoldo dem Hause Hannover in der Ordnung            der Erstgeburt verliehenen Chur-Würde sein verbleiben haben solte, jedoch dieses voraus            gesetzet, und fest gestellet, daß gegen diese Introduction der Braunschweigschen Chur            obbemeldeter Linie in der Ordnung der Erstgeburt auff den Fall, wann aus dem Hause Pfaltz,            so wohl Rudolphisch-als Wilhelminischer Linie, kein Catholischer Nachfolger an der            Chur-Pfältzischen Chur mehr übrig, sondern selbige an einen Augspurgischen            Confessions-Verwandten gefallen seyn solte, salvo de caetero in Electoralibus &amp; Domo            Palatina jure succedendi, und an hochgedachten Hause diese beyde Fälle sich nach der            Verhängnüs Gottes würcklich zugetragen hätten, und die itzt gedachte Hannoversche            Chur-Linie noch stünde, als dann denen Cathalischen ein votum supernumerarium ver-
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[612/0523] nicht gleich folgen, daß, weilen die Fürsten in einer solchen Sache von Anfang übergangen, von welcher in den Gesetzen nichts ausdrücklich verordnet, und welche erst itzo zu entscheiden, daß ihnen deswegen nicht anders könne gerathen werden, als mit destruction der Käyserl. allerhöchsten Autorität, und des Churfürstl. Collegii Praeeminentz, oder durch zu Hülff Ziehung derjenigen, denen es eine Freude wäre, wann sie des Reichs Grund-Gesetze, sampt dem gantzen Corpore, über einen Hauffen werffen könten; Es wäre ihnen dadurch genugsam gerathen, wann Ihr. Käyserl. Maj. noch zugebe. daß die Sache anitzo an die Reichs-Collegia gebracht, und aller Stände Meinung darüber erfodert würde; da so dann kein Unpartheyischer sich zu wider zeyn lassen könne, daß die mehrern Vota darinnen gelten müsten; Indem schon eine gemeine auff Reichs-Tägen hergebrachte Praxis, daß in Sachen, so die Wohlfarth der gesampten Republique betreffen, die majora vota den Schluß machen. Dem Hause Wolffenbüttel wurde geantwortet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten bey Conferirung der Chur-Würde nicht auff die Meriten des gantzen Lüneburgischen Hauses, sondern en particulier der Hannoverischen Linie reflectiret; die Privat-Verträge der Familie wegen des Seniorats könten anhero nicht gezogen werden. Ob nun diese Chur-Sache gleich, berichteter massen, so viel contradiction fand, so schrit Ihr. Käyserl. Maj. dennoch, solcher ungeachtet, aus überwiegenden Motiven den 9/19 Dec. besagten 1693 Jahrs zur solennen Lehens Reichung mehr ermeldeter neundter Chur-Dignität, und empfingen Hertzog Ernst Augustus Churfürstl. Durchl. den neuen Chur-Hut durch ihre hiezu bevollmächtigte Abgesandten mit gewöhnlichen Solennitäten; wogegen aber die Abgesandten obbemeldeter und einiger andern geist- und weltlichen Reichs-Stände, bey der Käyserl. Commission zu Regenspurg den 4/14 Febr. 1693 eine Declationem nullitatis insinuirten. Und ob Se. Churfürstl. Durchl. die Reichs-Investitur, und durch dieselbe das hohe axioma eines Churfürsten also zwar erhielten, so konten Sie doch noch zur Zeit an das dazu gehörige Votum und Session im Churfürstl. Collegio auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg nicht gedeyen, als woselbst des Protestirens, und der Drohungen, daß die gegenseitige Herren Stände nicht zu Rathe in die Collegia kommen wolten, wofern die Introduction geschehe, kein Ende war. Dahero Se. Churfürstl. Durchl. umb öffentliche Trenn- und Hindansetzung der nöthigen Reichs-Deliberationen zu vermeiden, dem Gebrauch ihres Rechtes so wohl auff der Reichs-Versammlung, als in der Titulatur wegen des Ertz-Panier-Ambts, so lange Anstand zu geben dienlich erachtet, biß sich bey denen allgemeinen Friedens-Tractaten, oder bey occasion der Königl. Böhmischen Introduciton, nähere Gelegenheit dazu ereigen möchte ; welches auch in nachfolgender Zeit geschehen, sintemahlen nicht allein Hertzog Rudolph Augustus zu Wolffenbüttel in dem mit Hertzog Georg Wilhelm zu Zell anno 1703 gemachten Vergleich sich seiner Gerechtigkeit begeben, und gegen die Zell- und Hannoverische Versicherung, allen Fleiß und Officia anzuwenden, damit die Fürstliche Wolffenbüttelsche _ nie in eventum mit in die Chur-Belehnung aufgenommen würde, die Hannoversche Chur agnosciret; sondern es haben auch unterschiedliche Fürsten ferner zu contradiciren nachgelassen; biß diese Streitigkeit endlich anno 1708 durch ein in allen 3 Reichs-Collegiis den 3 Jul. abgefassetes Reichs-Conclusum folgender gestalt beygeleget worden: Daß es bey der von Käyser Leopoldo dem Hause Hannover in der Ordnung der Erstgeburt verliehenen Chur-Würde sein verbleiben haben solte, jedoch dieses voraus gesetzet, und fest gestellet, daß gegen diese Introduction der Braunschweigschen Chur obbemeldeter Linie in der Ordnung der Erstgeburt auff den Fall, wann aus dem Hause Pfaltz, so wohl Rudolphisch-als Wilhelminischer Linie, kein Catholischer Nachfolger an der Chur-Pfältzischen Chur mehr übrig, sondern selbige an einen Augspurgischen Confessions-Verwandten gefallen seyn solte, salvo de caetero in Electoralibus & Domo Palatina jure succedendi, und an hochgedachten Hause diese beyde Fälle sich nach der Verhängnüs Gottes würcklich zugetragen hätten, und die itzt gedachte Hannoversche Chur-Linie noch stünde, als dann denen Cathalischen ein votum supernumerarium ver- Der Erfolg und itzige Zustand. quam exhibet Franckenberg d. l. p. 318. Franckend. d. l. p. 319. Transactio illa extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 8. c. 11. p. 730. quamvis paulo posta Domo Wolferbitana iterum impugnata est. vid. Wolffenbüttelsche Praetension auff Sachsen-Lauenburg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 13. c. 9. p. 401. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/523>, abgerufen am 24.08.2024.