Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad II. Die Burggrafen hätten der Stadt, wie schon gemeldet, nicht allein die Burg, sondern generaliter alle ihre Gerechtigkeiten besucht und unbesucht verkauffet, und anders nichts ausgenommen, denn allein die Lehen. Landgericht, Geleit und Wildbahn; von dem mero imperio würde daselbst nichts gedacht; was also nicht excipiret, wäre verkauffet, cum exceptio firmet regulam in casibus non exceptis; zu geschweigen, daß ihnen die Dörffer verkauffet wären zu regieren, wie in der Stadt, nun sey aber bewust, daß sie in der Stadt das merum imperium hätten. Ad III. Durch den Vergleich des Pfaltzgraf Ludwigs sey denen Herren Marggrafen nichts zugewachsen, und der Stadt nichts abgangen, dann wegen der Fraisch-Obrigkeit oder des meri imperii sey man dazumahl nicht zusammen gekommen. Ad IV. In den von den Schwäbischen Bundes-Ständen an. 1507 gegebenen Bescheid sey von den Nürrenbergern nicht gewilliget, und sey dieselbe von ihnen nicht angenommen worden; es sey dazumahl gütlich und nicht rechtlich gehandelt worden; Klage und Streit sey dazumahl auch nicht umb die Fraisch gewesen, und der Bescheid hätte Reis keine Fraischliche Obrigkeit benommen; zu geschweigen, daß Käyser Maximilianus I damahls declariret hätte, es solte solcher Bescheid denen Nürrenbergern in possessione nicht schaden. Brandenburgischer Seiten wurd auff der Nürrenberger Gründe geantwortet: Beantwortung der Nürrenb. Gründe. Ad I. Daß die Burg und mit derselben die Käyserliche Landvogtey der Stadt Nürrenberg schon vor dem Kauff incorporiret gewesen, sey ein neu ersonnenes, und nichtiges Vorgeben; dann vor diesem hätte sich die Stadt nie darauff beruffen, und wann die Marggrafen sich wegen der turbation beklaget, hätten sie nichts anders, als offt gedachten Kauff de an. 1427 und das Privilegium Caroli IV dawider opponiret; es wäre die Stadt auch niemahlen mit der Käyserl. Burg und der Landvogtey belehnet worden, welches zu einer rechten incorporation doch erfodert würde; die Gelehrten wären auch noch sehr uneinig, ob unter dem Nahmen einer Burg auch das daherumb gelegene territorium bey einer cession zu verstehen; und endlich so sey wohl zu mercken, daß die Käyser wegen Nachläßigkeit der Burggrafen die Landvogtey zuweilen der Stadt committiret, welches aber nicht lange gewähret. Die Documenta so von den Nürrenbergern zu Behauptung ihres Satzes angeführet würden, bewiesen solches Vorgeben auch im geringsten nicht. Dann (1) das Schreiben, so Käyser Henricus VII anno 1313 wie er in Italien gewesen, an den damahligen Burggrafen abgehen lassen, involvire in effectu nichts anders, als einen Befehl die Stadt Nürrenberg zu beschützen, und zu verhüten, daß die Burg zum Nachtheil der Stadt nicht in andere Hände gerathe. (2) Der Brieff de anno 1347 erwiese nicht einmahl die concession der Burg, geschweige des territorii und der Landvogtey, dann der Käyser nach wie vor seinen Amptmann und Pfleger daselbst behalten, der die Käyserlichen Gerechtigkeiten respiciret; der Endzweck desselben Briefes sey nur dahin gangen, daß der Käyserliche Pfleger zur Zeit eines Interregni sich mit dem Stadt Rathe zusammen thun, und daß alsdann beyderseits mit zusammen gesetztem Rath dahin trachten solten, daß das Schloß von der Stadt nicht gesondert würde, sondern beyde dem Reich in salvo verblieben: welches die nachfolgende Worte genugsam bekräfftigten: Dem Recht der Stadt Nürrenberg damit zu warten, also daß die Bürger einem künfftigen Käyser oder König damit warten sollen. (3) In dem Document de anno 1400 sey dasjenige, so in vorigen Briefen zur Sicherheit der Stadt und der Burg bereits constituiret, nur etwas erweitert, und da in vorigen die Käyser in ihrer Abwesenheit ihre Reichs-Pfleger auff der Burg behalten, so sey in diesem der Stadt versprochen worden, daß der Stadt-Rath in solchem Fall die Auffsicht über das Schloß haben solte. (4) Das Instrumentum de anno 1422 bewiese ein mehrers nicht als die vorigen. (5) So bewiese auch das de anno 1360 noch lange nicht, daß die Burggräffliche Jura auff die Stadt Nürrenberg transferiret, weil sonst auch die Stadt Rotenburg die Gerechtigkeiten ihres Burggrafen müste acquiriret haben welches aber nicht sey; Es hätte der Käyser in effectu nichts anders bemercken wollen, als daß die Städte Weissenburg und Winsheim bey der Käyserl. und des Reichs Pfleg- und Landvogtey verbleiben solten, unter welche Nürrenberg und Rotenburg gewesen, und daß sich diese jener annehmen solten, welches die Worte: Daß sie fürbaß ewiglich bey dem Reich bleiben sollen, und bey der Pfleg zu Nürrenberg und zu Rotenburg, anzeigeten. Wann vid. Thilmann. d. l. p. 310. seqq.
Ad II. Die Burggrafen hätten der Stadt, wie schon gemeldet, nicht allein die Burg, sondern generaliter alle ihre Gerechtigkeiten besucht und unbesucht verkauffet, und anders nichts ausgenommen, denn allein die Lehen. Landgericht, Geleit und Wildbahn; von dem mero imperio würde daselbst nichts gedacht; was also nicht excipiret, wäre verkauffet, cum exceptio firmet regulam in casibus non exceptis; zu geschweigen, daß ihnen die Dörffer verkauffet wären zu regieren, wie in der Stadt, nun sey aber bewust, daß sie in der Stadt das merum imperium hätten. Ad III. Durch den Vergleich des Pfaltzgraf Ludwigs sey denen Herren Marggrafen nichts zugewachsen, und der Stadt nichts abgangen, dann wegen der Fraisch-Obrigkeit oder des meri imperii sey man dazumahl nicht zusammen gekommen. Ad IV. In den von den Schwäbischen Bundes-Ständen an. 1507 gegebenen Bescheid sey von den Nürrenbergern nicht gewilliget, und sey dieselbe von ihnen nicht angenommen worden; es sey dazumahl gütlich und nicht rechtlich gehandelt worden; Klage und Streit sey dazumahl auch nicht umb die Fraisch gewesen, und der Bescheid hätte Reis keine Fraischliche Obrigkeit benommen; zu geschweigen, daß Käyser Maximilianus I damahls declariret hätte, es solte solcher Bescheid denen Nürrenbergern in possessione nicht schaden. Brandenburgischer Seiten wurd auff der Nürrenberger Gründe geantwortet: Beantwortung der Nürrenb. Gründe. Ad I. Daß die Burg und mit derselben die Käyserliche Landvogtey der Stadt Nürrenberg schon vor dem Kauff incorporiret gewesen, sey ein neu ersonnenes, und nichtiges Vorgeben; dann vor diesem hätte sich die Stadt nie darauff beruffen, und wann die Marggrafen sich wegen der turbation beklaget, hätten sie nichts anders, als offt gedachten Kauff de an. 1427 und das Privilegium Caroli IV dawider opponiret; es wäre die Stadt auch niemahlen mit der Käyserl. Burg und der Landvogtey belehnet worden, welches zu einer rechten incorporation doch erfodert würde; die Gelehrten wären auch noch sehr uneinig, ob unter dem Nahmen einer Burg auch das daherumb gelegene territorium bey einer cession zu verstehen; und endlich so sey wohl zu mercken, daß die Käyser wegen Nachläßigkeit der Burggrafen die Landvogtey zuweilen der Stadt committiret, welches aber nicht lange gewähret. Die Documenta so von den Nürrenbergern zu Behauptung ihres Satzes angeführet würden, bewiesen solches Vorgeben auch im geringsten nicht. Dann (1) das Schreiben, so Käyser Henricus VII anno 1313 wie er in Italien gewesen, an den damahligen Burggrafen abgehen lassen, involvire in effectu nichts anders, als einen Befehl die Stadt Nürrenberg zu beschützen, und zu verhüten, daß die Burg zum Nachtheil der Stadt nicht in andere Hände gerathe. (2) Der Brieff de anno 1347 erwiese nicht einmahl die concession der Burg, geschweige des territorii und der Landvogtey, dann der Käyser nach wie vor seinen Amptmann und Pfleger daselbst behalten, der die Käyserlichen Gerechtigkeiten respiciret; der Endzweck desselben Briefes sey nur dahin gangen, daß der Käyserliche Pfleger zur Zeit eines Interregni sich mit dem Stadt Rathe zusam̃en thun, und daß alsdann beyderseits mit zusammen gesetztem Rath dahin trachten solten, daß das Schloß von der Stadt nicht gesondert würde, sondern beyde dem Reich in salvo verblieben: welches die nachfolgende Worte genugsam bekräfftigten: Dem Recht der Stadt Nürrenberg damit zu warten, also daß die Bürger einem künfftigen Käyser oder König damit warten sollen. (3) In dem Document de anno 1400 sey dasjenige, so in vorigen Briefen zur Sicherheit der Stadt und der Burg bereits constituiret, nur etwas erweitert, und da in vorigen die Käyser in ihrer Abwesenheit ihre Reichs-Pfleger auff der Burg behalten, so sey in diesem der Stadt versprochen worden, daß der Stadt-Rath in solchem Fall die Auffsicht über das Schloß haben solte. (4) Das Instrumentum de anno 1422 bewiese ein mehrers nicht als die vorigen. (5) So bewiese auch das de anno 1360 noch lange nicht, daß die Burggräffliche Jura auff die Stadt Nürrenberg transferiret, weil sonst auch die Stadt Rotenburg die Gerechtigkeiten ihres Burggrafen müste acquiriret haben welches aber nicht sey; Es hätte der Käyser in effectu nichts anders bemercken wollen, als daß die Städte Weissenburg und Winsheim bey der Käyserl. und des Reichs Pfleg- und Landvogtey verbleiben solten, unter welche Nürrenberg und Rotenburg gewesen, und daß sich diese jener annehmen solten, welches die Worte: Daß sie fürbaß ewiglich bey dem Reich bleiben sollen, und bey der Pfleg zu Nürrenberg und zu Rotenburg, anzeigeten. Wañ vid. Thilmann. d. l. p. 310. seqq.
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Ad II. Die Burggrafen hätten der Stadt, wie schon gemeldet, nicht allein die Burg, sondern generaliter alle ihre Gerechtigkeiten besucht und unbesucht verkauffet, und anders nichts ausgenommen, denn allein die Lehen. Landgericht, Geleit und Wildbahn; von dem mero imperio würde daselbst nichts gedacht; was also nicht excipiret, wäre verkauffet, cum exceptio firmet regulam in casibus non exceptis; zu geschweigen, daß ihnen die Dörffer verkauffet wären zu regieren, wie in der Stadt, nun sey aber bewust, daß sie in der Stadt das merum imperium hätten.
Ad III. Durch den Vergleich des Pfaltzgraf Ludwigs sey denen Herren Marggrafen nichts zugewachsen, und der Stadt nichts abgangen, dann wegen der Fraisch-Obrigkeit oder des meri imperii sey man dazumahl nicht zusammen gekommen.
Ad IV. In den von den Schwäbischen Bundes-Ständen an. 1507 gegebenen Bescheid sey von den Nürrenbergern nicht gewilliget, und sey dieselbe von ihnen nicht angenommen worden; es sey dazumahl gütlich und nicht rechtlich gehandelt worden; Klage und Streit sey dazumahl auch nicht umb die Fraisch gewesen, und der Bescheid hätte Reis keine Fraischliche Obrigkeit benommen; zu geschweigen, daß Käyser Maximilianus I damahls declariret hätte, es solte solcher Bescheid denen Nürrenbergern in possessione nicht schaden.
Brandenburgischer Seiten wurd auff der Nürrenberger Gründe geantwortet:
Ad I. Daß die Burg und mit derselben die Käyserliche Landvogtey der Stadt Nürrenberg schon vor dem Kauff incorporiret gewesen, sey ein neu ersonnenes, und nichtiges Vorgeben; dann vor diesem hätte sich die Stadt nie darauff beruffen, und wann die Marggrafen sich wegen der turbation beklaget, hätten sie nichts anders, als offt gedachten Kauff de an. 1427 und das Privilegium Caroli IV dawider opponiret; es wäre die Stadt auch niemahlen mit der Käyserl. Burg und der Landvogtey belehnet worden, welches zu einer rechten incorporation doch erfodert würde; die Gelehrten wären auch noch sehr uneinig, ob unter dem Nahmen einer Burg auch das daherumb gelegene territorium bey einer cession zu verstehen; und endlich so sey wohl zu mercken, daß die Käyser wegen Nachläßigkeit der Burggrafen die Landvogtey zuweilen der Stadt committiret, welches aber nicht lange gewähret. Die Documenta so von den Nürrenbergern zu Behauptung ihres Satzes angeführet würden, bewiesen solches Vorgeben auch im geringsten nicht. Dann (1) das Schreiben, so Käyser Henricus VII anno 1313 wie er in Italien gewesen, an den damahligen Burggrafen abgehen lassen, involvire in effectu nichts anders, als einen Befehl die Stadt Nürrenberg zu beschützen, und zu verhüten, daß die Burg zum Nachtheil der Stadt nicht in andere Hände gerathe. (2) Der Brieff de anno 1347 erwiese nicht einmahl die concession der Burg, geschweige des territorii und der Landvogtey, dann der Käyser nach wie vor seinen Amptmann und Pfleger daselbst behalten, der die Käyserlichen Gerechtigkeiten respiciret; der Endzweck desselben Briefes sey nur dahin gangen, daß der Käyserliche Pfleger zur Zeit eines Interregni sich mit dem Stadt Rathe zusam̃en thun, und daß alsdann beyderseits mit zusammen gesetztem Rath dahin trachten solten, daß das Schloß von der Stadt nicht gesondert würde, sondern beyde dem Reich in salvo verblieben: welches die nachfolgende Worte genugsam bekräfftigten: Dem Recht der Stadt Nürrenberg damit zu warten, also daß die Bürger einem künfftigen Käyser oder König damit warten sollen. (3) In dem Document de anno 1400 sey dasjenige, so in vorigen Briefen zur Sicherheit der Stadt und der Burg bereits constituiret, nur etwas erweitert, und da in vorigen die Käyser in ihrer Abwesenheit ihre Reichs-Pfleger auff der Burg behalten, so sey in diesem der Stadt versprochen worden, daß der Stadt-Rath in solchem Fall die Auffsicht über das Schloß haben solte. (4) Das Instrumentum de anno 1422 bewiese ein mehrers nicht als die vorigen. (5) So bewiese auch das de anno 1360 noch lange nicht, daß die Burggräffliche Jura auff die Stadt Nürrenberg transferiret, weil sonst auch die Stadt Rotenburg die Gerechtigkeiten ihres Burggrafen müste acquiriret haben welches aber nicht sey; Es hätte der Käyser in effectu nichts anders bemercken wollen, als daß die Städte Weissenburg und Winsheim bey der Käyserl. und des Reichs Pfleg- und Landvogtey verbleiben solten, unter welche Nürrenberg und Rotenburg gewesen, und daß sich diese jener annehmen solten, welches die Worte: Daß sie fürbaß ewiglich bey dem Reich bleiben sollen, und bey der Pfleg zu Nürrenberg und zu Rotenburg, anzeigeten. Wañ
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