Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.den. Die Stadt appellirte von solchem Spruch zwar an Käyser Maximilianum I, es wurd von diesem aber die Appellation nicht angenommen, sondern die Stadt zur parition verwiesen. Ob die Nürrenberger nun zwar dabey acquiescirten, so fingen sie doch nicht lange hernach wieder an die Marggrafen in der Possession der Burggräfflichen Gerechtigkeiten, sonderlich der Fraischlichen Obrigkeit, oder des meri imperii zu turbiren, so daß diese genöthiget wurden, an. 1526 vor der Käyserl. Reichs-Cammer Klage anzustellen, woselbst in dieser Sache biß anno 1583 gehandelt worden. Die Marggrafen führeten zu Behauptung ihres Rechtes an: Marggräffl. Gründe. I. Daß die Käyser ihren Vorfahren die Burggräffliche Würde mit allen Gerechtigkeiten, Würden und Pertinentien, zu Lehen gegeben, und Sie bißhero darinnen bestätiget. II. Daß anno 1427 der Stadt Nürrenberg zwar die Burg, nicht aber die Burggräffliche Gerechtigkeiten verkauffet, dann diese hätten sich die Burggrafen expresse reserviret. III. Daß in dem von Pfaltzgraff Ludwigen gemachten Vergleich de an. 1453 die Marggrafen in denen Gerechtigkeiten, so nicht mit in den Kauff gekommen, bestätiget. IV. Daß der Schwäbische Bund anno 1507 vor die Marggrafen gesprochen. Die Nürrenberger hergegen gaben zu Behauptung ihres Rechtes vor: Nürrenbergische Gründe. I. Daß die Käyserliche Burg, schon lange vor getroffenem Kauff, von den Käysern der Stadt incorporiret, und mit derselben also auch die davon dependirende Käyserliche Landvogtey auff die Stadt transferiret worden; welches daraus abzunehmen, (1) daß Käyser Henricus VII anno 1313 dem damahligen Burggrafen und der Besatzung auf der Burg befohlen hätte, daß sie der Stadt auff ihr Begehren Gehorsam leisten, und die Burg von der Stadt nicht separiren solten. (2) daß in einem anno 1347 der Stadt gegebenen Käyserlichen Brieffe enthalten, daß die Burg mit dem mitlern Thurn von der Stadt nicht gesondert werden solte. (3) Daß Käyser Rupertus der Stadt anno 1400 einen Brieff gegeben, des Inhalts: Wann wir selbst oder unsere Nachkommen nicht leiblich zu Nürrenberg seyn, oder wohnen, so wollen wir dieselbe Feste niemand anders eingeben noch empfehlen, dann dem Rath der Stadt zu Nürrenberg, die Uns und Unsere Nachkommen getreulich damit sollen gewarten sc. (4) Daß Käyser Sigismundus anno 1422 der Stadt Nürrenberg Macht gegeben, diese Käyserliche und des Reichs Feste mit ihren Zugehörungen, inwendig und auswendig der Stadt, mit Thoren, Thüren, Mauren, Gräben, und andern Befestigungen zu repariren, wie es ihnen zu Residirung eines Käysers nöthig und nützlich schiene. (5) Daß Käyser Carolus IV anno 1360 an Schultheissen, Burgermeister und Rath wegen conservation des denen Städten Weissenburg und Winsheim gegebenen Privilegii Befehl ergehen lassen, daß diese Städte hinfüro ewiglich mit allen ihren Zugehörungen und Weichbilden bey dem Reich bleiben, und bey der Pfleg und Landvogtey der Stadt Nürrenberg und Rotenburg, und davon nimmermehr versetzet werden solten sc. (6) Daß in vielen andern producirten Documentis der Stadt wegen der Waldung, des Geleits sc. von den Käysern etwas anbefohlen worden. II. Daß sie anno 1347 von Käyser Carolo IV ein Privilegium erhalten, die Reichs-Strassen zu beschützen, und die Ubelthäter überall zu verfolgen. III. Daß der Herren Marggrafen Voreltern anno 1427 der Stadt verkauffet nicht allein die Burg zu Nürrenberg, sondern auch alle daselbst gehabte Gerechtigkeiten besuchte und unbesuchte, wie die Worte des Contracts lauteten, ausser einigen wenigen, so sie sich expresse reserviret. IV. Daß sie von undencklichen Jahren her in der Possession des meri imperii wären, und solches wenigstens durch Verjährung acquiriret hätten. Wider die Brandenburgische Gründe aber wurd von den Nürrenbergern eingewendet: Beantwortung der Brandenb. Gründe. Ad I. Die Burggrafen hätten als Burggrafen nie keine Regalia gehabt; es sey das Burggrafthum originotenus oder von Anfang nichts anders gewesen, als ein Herren-Hauß, gegen der Käyserlichen Burgk über, ohne einige Obrigkeit, Gräntzen, Stock oder Galgen; die Aembter oder praefecturae, wozu die streitige Dörffer von Klägern gezogen würden, wären ex particularibus causis lange hernach erst acquiriret worden. vid. hactenus relata ap. Thilmann. de Benignis in Observat. Cameral. Syntagm. I. Dec. 4. Vol. 3. p. 303. 304. Imhoff in not. Proc. L. 4. c. 3. §. 5. vid. Thilmann. d. l. p. 289. vid. Thilmann. d. l. p. 289. & 319. seqq. vid. Thilmann. d. l. p. 289. & p. 301. seqq.
den. Die Stadt appellirte von solchem Spruch zwar an Käyser Maximilianum I, es wurd von diesem aber die Appellation nicht angenommen, sondern die Stadt zur parition verwiesen. Ob die Nürrenberger nun zwar dabey acquiescirten, so fingen sie doch nicht lange hernach wieder an die Marggrafen in der Possession der Burggräfflichen Gerechtigkeiten, sonderlich der Fraischlichen Obrigkeit, oder des meri imperii zu turbiren, so daß diese genöthiget wurden, an. 1526 vor der Käyserl. Reichs-Cammer Klage anzustellen, woselbst in dieser Sache biß anno 1583 gehandelt worden. Die Marggrafen führeten zu Behauptung ihres Rechtes an: Marggräffl. Gründe. I. Daß die Käyser ihren Vorfahren die Burggräffliche Würde mit allen Gerechtigkeiten, Würden und Pertinentien, zu Lehen gegeben, und Sie bißhero darinnen bestätiget. II. Daß anno 1427 der Stadt Nürrenberg zwar die Burg, nicht aber die Burggräffliche Gerechtigkeiten verkauffet, dann diese hätten sich die Burggrafen expresse reserviret. III. Daß in dem von Pfaltzgraff Ludwigen gemachten Vergleich de an. 1453 die Marggrafen in denen Gerechtigkeiten, so nicht mit in den Kauff gekommen, bestätiget. IV. Daß der Schwäbische Bund anno 1507 vor die Marggrafen gesprochen. Die Nürrenberger hergegen gaben zu Behauptung ihres Rechtes vor: Nürrenbergische Gründe. I. Daß die Käyserliche Burg, schon lange vor getroffenem Kauff, von den Käysern der Stadt incorporiret, und mit derselben also auch die davon dependirende Käyserliche Landvogtey auff die Stadt transferiret worden; welches daraus abzunehmen, (1) daß Käyser Henricus VII anno 1313 dem damahligen Burggrafen und der Besatzung auf der Burg befohlen hätte, daß sie der Stadt auff ihr Begehren Gehorsam leisten, und die Burg von der Stadt nicht separiren solten. (2) daß in einem anno 1347 der Stadt gegebenen Käyserlichen Brieffe enthalten, daß die Burg mit dem mitlern Thurn von der Stadt nicht gesondert werden solte. (3) Daß Käyser Rupertus der Stadt anno 1400 einen Brieff gegeben, des Inhalts: Wann wir selbst oder unsere Nachkommen nicht leiblich zu Nürrenberg seyn, oder wohnen, so wollen wir dieselbe Feste niemand anders eingeben noch empfehlen, dañ dem Rath der Stadt zu Nürrenberg, die Uns und Unsere Nachkommen getreulich damit sollen gewarten sc. (4) Daß Käyser Sigismundus anno 1422 der Stadt Nürrenberg Macht gegeben, diese Käyserliche und des Reichs Feste mit ihren Zugehörungen, inwendig und auswendig der Stadt, mit Thoren, Thüren, Mauren, Gräben, und andern Befestigungen zu repariren, wie es ihnen zu Residirung eines Käysers nöthig und nützlich schiene. (5) Daß Käyser Carolus IV anno 1360 an Schultheissen, Burgermeister und Rath wegen conservation des denen Städten Weissenburg und Winsheim gegebenen Privilegii Befehl ergehen lassen, daß diese Städte hinfüro ewiglich mit allen ihren Zugehörungen und Weichbilden bey dem Reich bleiben, und bey der Pfleg und Landvogtey der Stadt Nürrenberg uñ Rotenburg, und davon nimmermehr versetzet werden solten sc. (6) Daß in vielen andern producirten Documentis der Stadt wegen der Waldung, des Geleits sc. von den Käysern etwas anbefohlen worden. II. Daß sie anno 1347 von Käyser Carolo IV ein Privilegium erhalten, die Reichs-Strassen zu beschützen, und die Ubelthäter überall zu verfolgen. III. Daß der Herren Marggrafen Voreltern anno 1427 der Stadt verkauffet nicht allein die Burg zu Nürrenberg, sondern auch alle daselbst gehabte Gerechtigkeiten besuchte und unbesuchte, wie die Worte des Contracts lauteten, ausser einigen wenigen, so sie sich expresse reserviret. IV. Daß sie von undencklichen Jahren her in der Possession des meri imperii wären, und solches wenigstens durch Verjährung acquiriret hätten. Wider die Brandenburgische Gründe aber wurd von den Nürrenbergern eingewendet: Beantwortung der Brandenb. Gründe. Ad I. Die Burggrafen hätten als Burggrafen nie keine Regalia gehabt; es sey das Burggrafthum originotenus oder von Anfang nichts anders gewesen, als ein Herren-Hauß, gegen der Käyserlichen Burgk über, ohne einige Obrigkeit, Gräntzen, Stock oder Galgen; die Aembter oder praefecturae, wozu die streitige Dörffer von Klägern gezogen würden, wären ex particularibus causis lange hernach erst acquiriret worden. vid. hactenus relata ap. Thilmann. de Benignis in Observat. Cameral. Syntagm. I. Dec. 4. Vol. 3. p. 303. 304. Imhoff in not. Proc. L. 4. c. 3. §. 5. vid. Thilmann. d. l. p. 289. vid. Thilmann. d. l. p. 289. & 319. seqq. vid. Thilmann. d. l. p. 289. & p. 301. seqq.
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den. Die Stadt appellirte von solchem Spruch zwar an Käyser Maximilianum I, es wurd von diesem aber die Appellation nicht angenommen, sondern die Stadt zur parition verwiesen. Ob die Nürrenberger nun zwar dabey acquiescirten, so fingen sie doch nicht lange hernach wieder an die Marggrafen in der Possession der Burggräfflichen Gerechtigkeiten, sonderlich der Fraischlichen Obrigkeit, oder des meri imperii zu turbiren, so daß diese genöthiget wurden, an. 1526 vor der Käyserl. Reichs-Cammer Klage anzustellen, woselbst in dieser Sache biß anno 1583 gehandelt worden.
Die Marggrafen führeten zu Behauptung ihres Rechtes an:
I. Daß die Käyser ihren Vorfahren die Burggräffliche Würde mit allen Gerechtigkeiten, Würden und Pertinentien, zu Lehen gegeben, und Sie bißhero darinnen bestätiget.
Marggräffl. Gründe. II. Daß anno 1427 der Stadt Nürrenberg zwar die Burg, nicht aber die Burggräffliche Gerechtigkeiten verkauffet, dann diese hätten sich die Burggrafen expresse reserviret.
III. Daß in dem von Pfaltzgraff Ludwigen gemachten Vergleich de an. 1453 die Marggrafen in denen Gerechtigkeiten, so nicht mit in den Kauff gekommen, bestätiget.
IV. Daß der Schwäbische Bund anno 1507 vor die Marggrafen gesprochen.
Die Nürrenberger hergegen gaben zu Behauptung ihres Rechtes vor:
I. Daß die Käyserliche Burg, schon lange vor getroffenem Kauff, von den Käysern der Stadt incorporiret, und mit derselben also auch die davon dependirende Käyserliche Landvogtey auff die Stadt transferiret worden; welches daraus abzunehmen, (1) daß Käyser Henricus VII anno 1313 dem damahligen Burggrafen und der Besatzung auf der Burg befohlen hätte, daß sie der Stadt auff ihr Begehren Gehorsam leisten, und die Burg von der Stadt nicht separiren solten. (2) daß in einem anno 1347 der Stadt gegebenen Käyserlichen Brieffe enthalten, daß die Burg mit dem mitlern Thurn von der Stadt nicht gesondert werden solte. (3) Daß Käyser Rupertus der Stadt anno 1400 einen Brieff gegeben, des Inhalts: Wann wir selbst oder unsere Nachkommen nicht leiblich zu Nürrenberg seyn, oder wohnen, so wollen wir dieselbe Feste niemand anders eingeben noch empfehlen, dañ dem Rath der Stadt zu Nürrenberg, die Uns und Unsere Nachkommen getreulich damit sollen gewarten sc. (4) Daß Käyser Sigismundus anno 1422 der Stadt Nürrenberg Macht gegeben, diese Käyserliche und des Reichs Feste mit ihren Zugehörungen, inwendig und auswendig der Stadt, mit Thoren, Thüren, Mauren, Gräben, und andern Befestigungen zu repariren, wie es ihnen zu Residirung eines Käysers nöthig und nützlich schiene. (5) Daß Käyser Carolus IV anno 1360 an Schultheissen, Burgermeister und Rath wegen conservation des denen Städten Weissenburg und Winsheim gegebenen Privilegii Befehl ergehen lassen, daß diese Städte hinfüro ewiglich mit allen ihren Zugehörungen und Weichbilden bey dem Reich bleiben, und bey der Pfleg und Landvogtey der Stadt Nürrenberg uñ Rotenburg, und davon nimmermehr versetzet werden solten sc. (6) Daß in vielen andern producirten Documentis der Stadt wegen der Waldung, des Geleits sc. von den Käysern etwas anbefohlen worden.
Nürrenbergische Gründe. II. Daß sie anno 1347 von Käyser Carolo IV ein Privilegium erhalten, die Reichs-Strassen zu beschützen, und die Ubelthäter überall zu verfolgen.
III. Daß der Herren Marggrafen Voreltern anno 1427 der Stadt verkauffet nicht allein die Burg zu Nürrenberg, sondern auch alle daselbst gehabte Gerechtigkeiten besuchte und unbesuchte, wie die Worte des Contracts lauteten, ausser einigen wenigen, so sie sich expresse reserviret.
IV. Daß sie von undencklichen Jahren her in der Possession des meri imperii wären, und solches wenigstens durch Verjährung acquiriret hätten.
Wider die Brandenburgische Gründe aber wurd von den Nürrenbergern eingewendet:
Ad I. Die Burggrafen hätten als Burggrafen nie keine Regalia gehabt; es sey das Burggrafthum originotenus oder von Anfang nichts anders gewesen, als ein Herren-Hauß, gegen der Käyserlichen Burgk über, ohne einige Obrigkeit, Gräntzen, Stock oder Galgen; die Aembter oder praefecturae, wozu die streitige Dörffer von Klägern gezogen würden, wären ex particularibus causis lange hernach erst acquiriret worden.
Beantwortung der Brandenb. Gründe.
vid. hactenus relata ap. Thilmann. de Benignis in Observat. Cameral. Syntagm. I. Dec. 4. Vol. 3. p. 303. 304.
Imhoff in not. Proc. L. 4. c. 3. §. 5.
vid. Thilmann. d. l. p. 289.
vid. Thilmann. d. l. p. 289. & 319. seqq.
vid. Thilmann. d. l. p. 289. & p. 301. seqq.
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