Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.gehöret, nichts ausgenommen an beyden Wälden, dann allein der Burggrafen Wildbahn, Lehen und Geleite, und unschädlich der Rechten ihrer Leute und Güter umb und an beyden vorgeschriebenen Wälden, die vor Alters Recht darinnen gehabt haben, und haben sollen, als Herkommen ist, nach Rechte und Herkommen derselben Forstgerichten und Wälde (3), die zwey Drittel des Schultzen-Ampts und Gerichts zu Nürnberg, 10 Pfund Pfenning jährlicher Gulte auff dem dritten Theil desselben Schultzen-Ampts und Gerichts zu erbe, (4) und 10 Pfund Pfenning jährlicher Gulte auf dem Zoll zu Nürrenberg zu erbe. In dem dritten Instrument wurden der Stadt Nürrenberg übergeben: (1) Alle der Burggrafen Rechte und Pfandschafften, an und auf dem einen Drittentheil des Schuldheissen-Ampts und Gerichts zu Nürrenberg, und (2) alle dero Recht und Pfandschafften an und auff dem Zoll zu Nürrenberg, wie das alles und jegliches die Burggrafen vom H. Röm. Reich in Pfandschafft Weiß, vor 6000 alter guter Heller, und vor 4000 fl. gut an Gold und schwer am Gewicht, innen gehabt, und genossen (3) It. Rechte der Pfandschafften an und auff dem Zeidel-Gerichte, Zeidlern, Zeidelgütern und Hönnig Gelde zu Frucht, als die Burggrafen das vom H. Röm. Reich in Pfandschafft für 200 Marck lötiges Silbers, innen gehabt und besessen. Doch wird hiebey in allem dem Käyser und Reich, die Lösung dieser Pfand vorbehalten. Das Pretium, so hievor die emptores geben, ist das, wie hoch iegliches Stück verpfändet gewesen. Aus diesem Verkauff haben sich nach dem zwischen denen Marggrafen zu Brandenburg, sonderlich Casimiro und Georgio zu Culmbach und Onoltzbach, und der Stadt Nürrenberg unterschiedliche neue Streitigkeiten entsponnen; dann die Nürrenberger gaben vor, es wäre ihnen mit der Burg auch alle Burggräfl. Gerechtigkeiten, Fraischliche Obrigkeit, oder das merum Imperium u. d. g. verkauffet, und hätte sich Fridericus nur den blossen Titul vorbehalten; die Marggrafen zu Brandenburg dagegen behaupteten, es sey der Stadt Nürrenberg nur das Schloß oder das Hauß nebst dem Walde sc. nicht aber die Burggrafschafft, Wildbahn, JCtion, u. d. g. verkauffet: und kam es solcher gestalt schon anno 1432 zu einem Disput. Ob nun zwar solche Streitigkeiten anno 1453 durch einen von Pfaltzgraf Ludwig gemachten Vergleich, und hinwiederum anno 1496 durch den so genandten Harrischen Vertrag beygeleget wurden, und in jenem denen Marggrafen die in dem Kauff nicht gekommenen Burggräflichen Gerechtigkeiten reserviret, in diesem aber expresse declariret wurde, daß alles und jedes, so ausser den Mauren der Stadt gelegen, zu dem Landgericht des Burggrafthums gehöre, so kehreten sich die Nürrenberger doch daran nicht, sondern maßten sich dennoch immer einiger JCtion, Jagten, Zölle, Geleit, u. d. g. Burggräft. Gerechtigkeiten an, ließen an. 1498 vor der Stadt einige Blockhäußlein, Thürlein, Schrancken und Graben aufrichten und verfertigen, weilen sie selbe aber auff Käyserliche Verordnung wieder wegthun musten, so brachten sie die Sache vor den Schwäbischen Bund, und ließen anno 1504 in dem Bayerschen Kriege neue Blockhäußlein, Thürlein, Schrancken und Graben verfertigen, musten aber auch diese auff Befehl des Bundes wieder niederreißen; Wie die Stadt aber anno 1505 einen mit Nahmen Hermann Ungemutt viertheilen, und die Theile auff neue vor der Stadt gesetzte Pfähle hangen ließ, über das auch, nachdem sie sich in dem Bayerschen Kriege der Aempter Hain, Neuhausen und Oberbühe bemächtiget hatten, vor dem Hainer-Thor und vor dem Nieder-Thor zu geleiten anfing, so kam es zwischen denen Marggrafen und den Nürrenbergern vor den Bundes-Ständen dieser 3 Puncte halber, nehmlich 1) wegen der Block-Häußlein, Thürlein und Graben, 2) wegen der Pfähle, darauff des Hermanns Ungemuts gevierthelte Theile affigiret worden, und 3) wegen des Geleits, zu einem öffentlichen Process; und wurden von denselben die 2 ersten Puncte dergestalt entschieden, daß die Nürrenberger die auffgerichtete Pfähle innerhalb 3 Monath wieder wegnehmen, und solche ins künftige bey ihrem Stadt-Galgen aufrichten; die noch vorhandene Blockhäußlein und Graben aber, laut des Käyserlichen Befehls, wieder wegthun solten; jedoch wurd ihnen dabey ihr Recht und Gerechtigkeit reserviret, so daß sie deshalben solche suchen und fürnehmen möchten, wie ihm das gebührte, addita comminatione der Bundes-Hülffe, im Fall sie nicht parition leisteten. Wegen des Geleits wurd nichts entschieden, weil es nur obiter war tractiret wor- gehöret, nichts ausgenommen an beyden Wälden, dann allein der Burggrafen Wildbahn, Lehen und Geleite, und unschädlich der Rechten ihrer Leute und Güter umb und an beyden vorgeschriebenen Wälden, die vor Alters Recht darinnen gehabt haben, und haben sollen, als Herkommen ist, nach Rechte und Herkommen derselben Forstgerichten und Wälde (3), die zwey Drittel des Schultzen-Ampts und Gerichts zu Nürnberg, 10 Pfund Pfenning jährlicher Gulte auff dem dritten Theil desselben Schultzen-Ampts und Gerichts zu erbe, (4) und 10 Pfund Pfenning jährlicher Gulte auf dem Zoll zu Nürrenberg zu erbe. In dem dritten Instrument wurden der Stadt Nürrenberg übergeben: (1) Alle der Burggrafen Rechte und Pfandschafften, an und auf dem einen Drittentheil des Schuldheissen-Ampts und Gerichts zu Nürrenberg, und (2) alle dero Recht und Pfandschafften an und auff dem Zoll zu Nürrenberg, wie das alles und jegliches die Burggrafen vom H. Röm. Reich in Pfandschafft Weiß, vor 6000 alter guter Heller, und vor 4000 fl. gut an Gold und schwer am Gewicht, innen gehabt, und genossen (3) It. Rechte der Pfandschafften an uñ auff dem Zeidel-Gerichte, Zeidlern, Zeidelgütern und Höñig Gelde zu Frucht, als die Burggrafen das vom H. Röm. Reich in Pfandschafft für 200 Marck lötiges Silbers, innen gehabt und besessen. Doch wird hiebey in allem dem Käyser und Reich, die Lösung dieser Pfand vorbehalten. Das Pretium, so hievor die emptores geben, ist das, wie hoch iegliches Stück verpfändet gewesen. Aus diesem Verkauff haben sich nach dem zwischen denen Marggrafen zu Brandenburg, sonderlich Casimiro und Georgio zu Culmbach und Onoltzbach, und der Stadt Nürrenberg unterschiedliche neue Streitigkeiten entsponnen; dann die Nürrenberger gaben vor, es wäre ihnen mit der Burg auch alle Burggräfl. Gerechtigkeiten, Fraischliche Obrigkeit, oder das merum Imperium u. d. g. verkauffet, und hätte sich Fridericus nur den blossen Titul vorbehalten; die Marggrafen zu Brandenburg dagegen behaupteten, es sey der Stadt Nürrenberg nur das Schloß oder das Hauß nebst dem Walde sc. nicht aber die Burggrafschafft, Wildbahn, JCtion, u. d. g. verkauffet: und kam es solcher gestalt schon anno 1432 zu einem Disput. Ob nun zwar solche Streitigkeiten anno 1453 durch einen von Pfaltzgraf Ludwig gemachten Vergleich, und hinwiederum anno 1496 durch den so genandten Harrischen Vertrag beygeleget wurden, und in jenem denen Marggrafen die in dem Kauff nicht gekommenen Burggräflichen Gerechtigkeiten reserviret, in diesem aber expresse declariret wurde, daß alles und jedes, so ausser den Mauren der Stadt gelegen, zu dem Landgericht des Burggrafthums gehöre, so kehreten sich die Nürrenberger doch daran nicht, sondern maßten sich dennoch im̃er einiger JCtion, Jagten, Zölle, Geleit, u. d. g. Burggräft. Gerechtigkeiten an, ließen an. 1498 vor der Stadt einige Blockhäußlein, Thürlein, Schrancken und Graben aufrichten uñ verfertigen, weilen sie selbe aber auff Käyserliche Verordnung wieder wegthun musten, so brachten sie die Sache vor den Schwäbischen Bund, und ließen anno 1504 in dem Bayerschen Kriege neue Blockhäußlein, Thürlein, Schrancken und Graben verfertigen, musten aber auch diese auff Befehl des Bundes wieder niederreißen; Wie die Stadt aber anno 1505 einen mit Nahmen Hermann Ungemutt viertheilen, und die Theile auff neue vor der Stadt gesetzte Pfähle hangen ließ, über das auch, nachdem sie sich in dem Bayerschen Kriege der Aempter Hain, Neuhausen und Oberbühe bemächtiget hatten, vor dem Hainer-Thor und vor dem Nieder-Thor zu geleiten anfing, so kam es zwischen denen Marggrafen und den Nürrenbergern vor den Bundes-Ständen dieser 3 Puncte halber, nehmlich 1) wegen der Block-Häußlein, Thürlein und Graben, 2) wegen der Pfähle, darauff des Hermanns Ungemuts gevierthelte Theile affigiret worden, und 3) wegen des Geleits, zu einem öffentlichen Process; und wurden von denselben die 2 ersten Puncte dergestalt entschieden, daß die Nürrenberger die auffgerichtete Pfähle innerhalb 3 Monath wieder wegnehmen, und solche ins künftige bey ihrem Stadt-Galgen aufrichten; die noch vorhandene Blockhäußlein und Graben aber, laut des Käyserlichen Befehls, wieder wegthun solten; jedoch wurd ihnen dabey ihr Recht und Gerechtigkeit reserviret, so daß sie deshalben solche suchen und fürnehmen möchten, wie ihm das gebührte, addita comminatione der Bundes-Hülffe, im Fall sie nicht parition leisteten. 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Röm. Reich in Pfandschafft Weiß, vor 6000 alter guter Heller, und vor 4000 fl. gut an Gold und schwer am Gewicht, innen gehabt, und genossen (3) It. Rechte der Pfandschafften an uñ auff dem Zeidel-Gerichte, Zeidlern, Zeidelgütern und Höñig Gelde zu Frucht, als die Burggrafen das vom H. Röm. Reich in Pfandschafft für 200 Marck lötiges Silbers, innen gehabt und besessen. Doch wird hiebey in allem dem Käyser und Reich, die Lösung dieser Pfand vorbehalten. Das Pretium, so hievor die emptores geben, ist das, wie hoch iegliches Stück verpfändet gewesen.</p> <p>Aus diesem Verkauff haben sich nach dem zwischen denen Marggrafen zu Brandenburg, sonderlich Casimiro und Georgio zu Culmbach und Onoltzbach, und der Stadt Nürrenberg unterschiedliche neue Streitigkeiten entsponnen; dann die Nürrenberger gaben vor, es wäre ihnen mit der Burg auch alle Burggräfl. Gerechtigkeiten, Fraischliche Obrigkeit, oder das merum Imperium u. d. g. verkauffet, und hätte sich Fridericus nur den blossen Titul vorbehalten; die Marggrafen zu Brandenburg dagegen behaupteten, es sey der Stadt Nürrenberg nur das Schloß oder das Hauß nebst dem Walde sc. nicht aber die Burggrafschafft, Wildbahn, JCtion, u. d. g. verkauffet: und kam es solcher gestalt schon anno 1432 zu einem Disput. Ob nun zwar solche Streitigkeiten anno 1453 durch einen von Pfaltzgraf Ludwig gemachten Vergleich, und hinwiederum anno 1496 durch den so genandten Harrischen Vertrag beygeleget wurden, und in jenem denen Marggrafen die in dem Kauff nicht gekommenen Burggräflichen Gerechtigkeiten reserviret, in diesem aber expresse declariret wurde, daß alles und jedes, so ausser den Mauren der Stadt gelegen, zu dem Landgericht des Burggrafthums gehöre, so kehreten sich die Nürrenberger doch daran nicht, sondern maßten sich dennoch im̃er einiger JCtion, Jagten, Zölle, Geleit, u. d. g. Burggräft. Gerechtigkeiten an, ließen an. 1498 vor der Stadt einige Blockhäußlein, Thürlein, Schrancken und Graben aufrichten uñ verfertigen, weilen sie selbe aber auff Käyserliche Verordnung wieder wegthun musten, so brachten sie die Sache vor den Schwäbischen Bund, und ließen anno 1504 in dem Bayerschen Kriege neue Blockhäußlein, Thürlein, Schrancken und Graben verfertigen, musten aber auch diese auff Befehl des Bundes wieder niederreißen; Wie die Stadt aber anno 1505 einen mit Nahmen Hermann Ungemutt viertheilen, und die Theile auff neue vor der Stadt gesetzte Pfähle hangen ließ, über das auch, nachdem sie sich in dem Bayerschen Kriege der Aempter Hain, Neuhausen und Oberbühe bemächtiget hatten, vor dem Hainer-Thor und vor dem Nieder-Thor zu geleiten anfing, so kam es zwischen denen Marggrafen und den Nürrenbergern vor den Bundes-Ständen dieser 3 Puncte halber, nehmlich 1) wegen der Block-Häußlein, Thürlein und Graben, 2) wegen der Pfähle, darauff des Hermanns Ungemuts gevierthelte Theile affigiret worden, und 3) wegen des Geleits, zu einem öffentlichen Process; und wurden von denselben die 2 ersten Puncte dergestalt entschieden, daß die Nürrenberger die auffgerichtete Pfähle innerhalb 3 Monath wieder wegnehmen, und solche ins künftige bey ihrem Stadt-Galgen aufrichten; die noch vorhandene Blockhäußlein und Graben aber, laut des Käyserlichen Befehls, wieder wegthun solten; jedoch wurd ihnen dabey ihr Recht und Gerechtigkeit reserviret, so daß sie deshalben solche suchen und fürnehmen möchten, wie ihm das gebührte, addita comminatione der Bundes-Hülffe, im Fall sie nicht parition leisteten. Wegen des Geleits wurd nichts entschieden, weil es nur obiter war tractiret wor- </p> </div> </body> </text> </TEI> [581/0492]
gehöret, nichts ausgenommen an beyden Wälden, dann allein der Burggrafen Wildbahn, Lehen und Geleite, und unschädlich der Rechten ihrer Leute und Güter umb und an beyden vorgeschriebenen Wälden, die vor Alters Recht darinnen gehabt haben, und haben sollen, als Herkommen ist, nach Rechte und Herkommen derselben Forstgerichten und Wälde (3), die zwey Drittel des Schultzen-Ampts und Gerichts zu Nürnberg, 10 Pfund Pfenning jährlicher Gulte auff dem dritten Theil desselben Schultzen-Ampts und Gerichts zu erbe, (4) und 10 Pfund Pfenning jährlicher Gulte auf dem Zoll zu Nürrenberg zu erbe.
In dem dritten Instrument wurden der Stadt Nürrenberg übergeben: (1) Alle der Burggrafen Rechte und Pfandschafften, an und auf dem einen Drittentheil des Schuldheissen-Ampts und Gerichts zu Nürrenberg, und (2) alle dero Recht und Pfandschafften an und auff dem Zoll zu Nürrenberg, wie das alles und jegliches die Burggrafen vom H. Röm. Reich in Pfandschafft Weiß, vor 6000 alter guter Heller, und vor 4000 fl. gut an Gold und schwer am Gewicht, innen gehabt, und genossen (3) It. Rechte der Pfandschafften an uñ auff dem Zeidel-Gerichte, Zeidlern, Zeidelgütern und Höñig Gelde zu Frucht, als die Burggrafen das vom H. Röm. Reich in Pfandschafft für 200 Marck lötiges Silbers, innen gehabt und besessen. Doch wird hiebey in allem dem Käyser und Reich, die Lösung dieser Pfand vorbehalten. Das Pretium, so hievor die emptores geben, ist das, wie hoch iegliches Stück verpfändet gewesen.
Aus diesem Verkauff haben sich nach dem zwischen denen Marggrafen zu Brandenburg, sonderlich Casimiro und Georgio zu Culmbach und Onoltzbach, und der Stadt Nürrenberg unterschiedliche neue Streitigkeiten entsponnen; dann die Nürrenberger gaben vor, es wäre ihnen mit der Burg auch alle Burggräfl. Gerechtigkeiten, Fraischliche Obrigkeit, oder das merum Imperium u. d. g. verkauffet, und hätte sich Fridericus nur den blossen Titul vorbehalten; die Marggrafen zu Brandenburg dagegen behaupteten, es sey der Stadt Nürrenberg nur das Schloß oder das Hauß nebst dem Walde sc. nicht aber die Burggrafschafft, Wildbahn, JCtion, u. d. g. verkauffet: und kam es solcher gestalt schon anno 1432 zu einem Disput. Ob nun zwar solche Streitigkeiten anno 1453 durch einen von Pfaltzgraf Ludwig gemachten Vergleich, und hinwiederum anno 1496 durch den so genandten Harrischen Vertrag beygeleget wurden, und in jenem denen Marggrafen die in dem Kauff nicht gekommenen Burggräflichen Gerechtigkeiten reserviret, in diesem aber expresse declariret wurde, daß alles und jedes, so ausser den Mauren der Stadt gelegen, zu dem Landgericht des Burggrafthums gehöre, so kehreten sich die Nürrenberger doch daran nicht, sondern maßten sich dennoch im̃er einiger JCtion, Jagten, Zölle, Geleit, u. d. g. Burggräft. Gerechtigkeiten an, ließen an. 1498 vor der Stadt einige Blockhäußlein, Thürlein, Schrancken und Graben aufrichten uñ verfertigen, weilen sie selbe aber auff Käyserliche Verordnung wieder wegthun musten, so brachten sie die Sache vor den Schwäbischen Bund, und ließen anno 1504 in dem Bayerschen Kriege neue Blockhäußlein, Thürlein, Schrancken und Graben verfertigen, musten aber auch diese auff Befehl des Bundes wieder niederreißen; Wie die Stadt aber anno 1505 einen mit Nahmen Hermann Ungemutt viertheilen, und die Theile auff neue vor der Stadt gesetzte Pfähle hangen ließ, über das auch, nachdem sie sich in dem Bayerschen Kriege der Aempter Hain, Neuhausen und Oberbühe bemächtiget hatten, vor dem Hainer-Thor und vor dem Nieder-Thor zu geleiten anfing, so kam es zwischen denen Marggrafen und den Nürrenbergern vor den Bundes-Ständen dieser 3 Puncte halber, nehmlich 1) wegen der Block-Häußlein, Thürlein und Graben, 2) wegen der Pfähle, darauff des Hermanns Ungemuts gevierthelte Theile affigiret worden, und 3) wegen des Geleits, zu einem öffentlichen Process; und wurden von denselben die 2 ersten Puncte dergestalt entschieden, daß die Nürrenberger die auffgerichtete Pfähle innerhalb 3 Monath wieder wegnehmen, und solche ins künftige bey ihrem Stadt-Galgen aufrichten; die noch vorhandene Blockhäußlein und Graben aber, laut des Käyserlichen Befehls, wieder wegthun solten; jedoch wurd ihnen dabey ihr Recht und Gerechtigkeit reserviret, so daß sie deshalben solche suchen und fürnehmen möchten, wie ihm das gebührte, addita comminatione der Bundes-Hülffe, im Fall sie nicht parition leisteten. Wegen des Geleits wurd nichts entschieden, weil es nur obiter war tractiret wor-
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