Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.als Churfürst, bey der Wahl des Käylers Rudolphi I anno 1273 geführet hätte, desgleichen hätte Johannes II bey der Wahl des Käysers Henrici VII, anno 1308 und Ericus I bey der Wahl des Käysers Ludovici gethan; solche Streitigkeit beyzulegen hätte endlich Käyser Carolus IV zu Tangermund einen Vergleich unter ihnen getroffen, in welchem beyden der Titul zugestanden, auff Wahl-Tägen aber die Abwechselung beliebet worden/ bey welchem Vergleich es auch nach der Zeit verblieben wäre. III. Daß Hertzog Ericus IV zu Lauenburg mit Churfürst Wenceslao II, und Alberto V, eine Erbverbrüderung auffgerichtet, welche von Käyser Carolo IV und Sigismundo confirmiret worden, und hätte Ericus hierauff von gedachten Käysern auch die gesampte Belehnung erhalten . Käyser Sigismundus deduciret hierauff anno 1434 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg nicht allein die nullität solcher provocation an das Concilium , sondern wandt auch wider die Anhaltische Gründe ein: Beantwortung der Anhaltischen Gründe. Ad I. Das Jus Agnationis hätten die Churfürsten zu Sachsen Rudolphus und Albertus selber vor nichtig und unerheblich gehalten, würden auch, wann es nach ihrer Meynung gegangen/ die Anhaltische Fürsten den Hertzogen zu Lauenburg zweiffels ohne vorgesetzet haben, dann Sie immer gezweiffelt, ob die Lauenburger von des Bernhardi männlicher descendentz abgestammet, und hätten dahero nie zugeben wollen, daß bey der Käyserlichen Investitur jemand von den Lauenburgern mit zur Fahne gegriffen hätte. Und wann solches auch nicht wäre, so hätte der Hertzog doch das Lehen zu muthen verstreichen lassen, und sich dessen also verlustig gemachet. Ad II. Was von dem gemeinschafftlichen Titul, und der alternation angeführet werde, davon hätte man keine Gewißheit, bey der Wahl des Wenceslai, Ruperti und Sigismundi, finde man davon nichts. Ad III. Das Käyserliche Diploma sey aus der Cantzeley durch Geschencke und Bestechung des Cantzlers expracticiret worden , welches den Käyser nicht verbinden könte; die würckliche Belehnung sey nie also erfolget, sondern Ericus wäre nur mit einer Fahne, und dem blossen Hertzogthum Lauenburg investiret worden. Und also drang des Käysers Autorität, Der Erfolg/ und itzige Zustand. und der Marggrafen zu Meißen Macht endlich durch, und ward Fridericus Bellicosus zu Preßburg in Ungarn zum Churfürsten und Hertzog zu Sachsen ausgeruffen. Erici Bruder, Bernhardus II, und dieses sein Sohn Johannes IV, suchten zwar bey Käyser Friderico III die Chur wieder an ihr Hauß zu bringen, und wolten keine andere Lehen-Brieffe annehmen, als wie ihre Vorfahren von den Käysern empfangen hätten, wurden aber mit ihrem Gesuch gleich wie Ericus abgewiesen; Dahero des Johannis Sohn Hertzog Magnus II sich zu erst des Tituls und Wapens eines Churfürsten zu Sachsen, jedoch mit protestation, begeben, und neue Lehen-Brieffe angenommen, in welchen die Clausul inseriret worden, daß die Auslassung der in vorigen Lehen-Brieffen befindlichen Chur- und andern Stucke ihme und seinen Nachkommen ins künfftige an ihren Rechten unschädlich fallen solte, welches auch in allen nachfolgenden Lehen-Brieffen wiederholet worden; Magni Sohn Franciscus I wolte zwar an solchen Vergleich nicht gehalten seyn, und machte neue Praetension auff die Chur, verglich sich aber auff vorige Weise mit Churfürst Augusto in Sachsen. Damit es aber nicht schien, ob hätten sich die Hertzoge zu Lauenburg mit dem Lande auch zugleich ihres Rechtes begeben, so haben sie allezeit den Titul eines Hertzogen zu Sachsen, nebst dem Sächsischen Wapen beybehalten; auch noch in vorigem Seculo durch ein besinderes Scriptum durch Dan. Mithovium ihr Recht behaupten lassen. Weil aber wegen obgedachten Tituls und Wapens zwischen dem Chur-Hause Sachsen, und den Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg immer Streitigkeit war, so daß auch der Churfürst dem Hertzoge einsmahls in der Leipziger Meße das Wapen herunter reißen ließ , so wurd solcher Disput endlich anno 1671 zwi- Literas Investiturae exhibet Spalatin. Tit. 2. f. 2. vid. Edictum Imperatoris in Comitiis Ulmae anno 1434 publicatum ap. Goldast. Tom. 3. Constit. Imper. p. 440. vid. Knichen d. l. Strauch. d. l. Limnae. d. l. n. 7. seqq. Schilter adjus feud. Allem. p. 539. Horrleder. de Caus. Belli German. L. 4. c. 23. p. 615. & c. 43. vid. omnino Spalatini Chron. de Orig. Sax. c. 2. vid. Mithov. in scripto infra citat. add. Speneri hist. Insign. L. 1. c. 5. §. 9. Schilter adjus feud. Allem. p. 540. Spener. d. l. cul Tit. Kurtzer Historische Bericht, wie die Hochlöbl. Vorfahren itziger Hertzoge von Sachsen / Engern und Westpfahlen umb die Sächsische Chur kommen, und sie selber davon, abgehalten werden. edit. 1619. Autor des Durchl. Teutschlandes p. 586.
als Churfürst, bey der Wahl des Käylers Rudolphi I anno 1273 geführet hätte, desgleichen hätte Johannes II bey der Wahl des Käysers Henrici VII, anno 1308 und Ericus I bey der Wahl des Käysers Ludovici gethan; solche Streitigkeit beyzulegen hätte endlich Käyser Carolus IV zu Tangermund einen Vergleich unter ihnen getroffen, in welchem beyden der Titul zugestanden, auff Wahl-Tägen aber die Abwechselung beliebet wordẽ/ bey welchem Vergleich es auch nach der Zeit verblieben wäre. III. Daß Hertzog Ericus IV zu Lauenburg mit Churfürst Wenceslao II, und Alberto V, eine Erbverbrüderung auffgerichtet, welche von Käyser Carolo IV und Sigismundo confirmiret worden, und hätte Ericus hierauff von gedachten Käysern auch die gesampte Belehnung erhalten . Käyser Sigismundus deduciret hierauff anno 1434 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg nicht allein die nullität solcher provocation an das Concilium , sondern wandt auch wider die Anhaltische Gründe ein: Beantwortung der Anhaltischen Gründe. Ad I. Das Jus Agnationis hätten die Churfürsten zu Sachsen Rudolphus und Albertus selber vor nichtig und unerheblich gehalten, würden auch, wann es nach ihrer Meynung gegangen/ die Anhaltische Fürsten den Hertzogen zu Lauenburg zweiffels ohne vorgesetzet haben, dann Sie immer gezweiffelt, ob die Lauenburger von des Bernhardi männlicher descendentz abgestammet, und hätten dahero nie zugeben wollen, daß bey der Käyserlichen Investitur jemand von den Lauenburgern mit zur Fahne gegriffen hätte. Und wann solches auch nicht wäre, so hätte der Hertzog doch das Lehen zu muthen verstreichen lassen, und sich dessen also verlustig gemachet. Ad II. Was von dem gemeinschafftlichen Titul, und der alternation angeführet werde, davon hätte man keine Gewißheit, bey der Wahl des Wenceslai, Ruperti und Sigismundi, finde man davon nichts. Ad III. Das Käyserliche Diploma sey aus der Cantzeley durch Geschencke und Bestechung des Cantzlers expracticiret worden , welches den Käyser nicht verbinden könte; die würckliche Belehnung sey nie also erfolget, sondern Ericus wäre nur mit einer Fahne, und dem blossen Hertzogthum Lauenburg investiret worden. Und also drang des Käysers Autorität, Der Erfolg/ und itzige Zustand. und der Marggrafen zu Meißen Macht endlich durch, und ward Fridericus Bellicosus zu Preßburg in Ungarn zum Churfürsten und Hertzog zu Sachsen ausgeruffen. Erici Bruder, Bernhardus II, und dieses sein Sohn Johannes IV, suchten zwar bey Käyser Friderico III die Chur wieder an ihr Hauß zu bringen, und wolten keine andere Lehen-Brieffe annehmen, als wie ihre Vorfahren von den Käysern empfangen hätten, wurden aber mit ihrem Gesuch gleich wie Ericus abgewiesen; Dahero des Johannis Sohn Hertzog Magnus II sich zu erst des Tituls und Wapens eines Churfürsten zu Sachsen, jedoch mit protestation, begeben, und neue Lehen-Brieffe angenommen, in welchen die Clausul inseriret worden, daß die Auslassung der in vorigen Lehen-Brieffen befindlichen Chur- und andern Stucke ihme und seinen Nachkommen ins künfftige an ihren Rechten unschädlich fallen solte, welches auch in allen nachfolgenden Lehen-Brieffen wiederholet worden; Magni Sohn Franciscus I wolte zwar an solchen Vergleich nicht gehalten seyn, und machte neue Praetension auff die Chur, verglich sich aber auff vorige Weise mit Churfürst Augusto in Sachsen. Damit es aber nicht schien, ob hätten sich die Hertzoge zu Lauenburg mit dem Lande auch zugleich ihres Rechtes begeben, so haben sie allezeit den Titul eines Hertzogen zu Sachsen, nebst dem Sächsischen Wapen beybehalten; auch noch in vorigem Seculo durch ein besinderes Scriptum durch Dan. Mithovium ihr Recht behaupten lassen. Weil aber wegen obgedachten Tituls und Wapens zwischen dem Chur-Hause Sachsen, und den Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg immer Streitigkeit war, so daß auch der Churfürst dem Hertzoge einsmahls in der Leipziger Meße das Wapen herunter reißen ließ , so wurd solcher Disput endlich anno 1671 zwi- Literas Investiturae exhibet Spalatin. Tit. 2. f. 2. vid. Edictum Imperatoris in Comitiis Ulmae anno 1434 publicatum ap. Goldast. Tom. 3. Constit. Imper. p. 440. vid. Knichen d. l. Strauch. d. l. Limnae. d. l. n. 7. seqq. Schilter adjus feud. Allem. p. 539. Horrleder. de Caus. Belli German. L. 4. c. 23. p. 615. & c. 43. vid. omnino Spalatini Chron. de Orig. Sax. c. 2. vid. Mithov. in scripto infra citat. add. Speneri hist. Insign. L. 1. c. 5. §. 9. Schilter adjus feud. Allem. p. 540. Spener. d. l. cul Tit. Kurtzer Historische Bericht, wie die Hochlöbl. Vorfahren itziger Hertzoge von Sachsen / Engern und Westpfahlen umb die Sächsische Chur kommen, und sie selber davon, abgehalten werden. edit. 1619. Autor des Durchl. Teutschlandes p. 586.
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Tit. 2. f. 2.</note>.</p> <p>Käyser Sigismundus deduciret hierauff anno 1434 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg nicht allein die nullität solcher provocation an das Concilium <note place="foot">vid. Edictum Imperatoris in Comitiis Ulmae anno 1434 publicatum ap. Goldast. Tom. 3. Constit. Imper. p. 440.</note>, sondern wandt auch wider die Anhaltische Gründe ein: <note place="foot">vid. Knichen d. l. Strauch. d. l. Limnae. d. l. n. 7. seqq. Schilter adjus feud. Allem. p. 539. Horrleder. de Caus. Belli German. L. 4. c. 23. p. 615. & c. 43.</note></p> <p><note place="left">Beantwortung der Anhaltischen Gründe.</note> Ad I. Das Jus Agnationis hätten die Churfürsten zu Sachsen Rudolphus und Albertus selber vor nichtig und unerheblich gehalten, würden auch, wann es nach ihrer Meynung gegangen/ die Anhaltische Fürsten den Hertzogen zu Lauenburg zweiffels ohne vorgesetzet haben, dann Sie immer gezweiffelt, ob die Lauenburger von des Bernhardi männlicher descendentz abgestammet, und hätten dahero nie zugeben wollen, daß bey der Käyserlichen Investitur jemand von den Lauenburgern mit zur Fahne gegriffen hätte. Und wann solches auch nicht wäre, so hätte der Hertzog doch das Lehen zu muthen verstreichen lassen, und sich dessen also verlustig gemachet.</p> <p>Ad II. Was von dem gemeinschafftlichen Titul, und der alternation angeführet werde, davon hätte man keine Gewißheit, bey der Wahl des Wenceslai, Ruperti und Sigismundi, finde man davon nichts.</p> <p>Ad III. Das Käyserliche Diploma sey aus der Cantzeley durch Geschencke und Bestechung des Cantzlers expracticiret worden <note place="foot">vid. omnino Spalatini Chron. de Orig. Sax. c. 2.</note>, welches den Käyser nicht verbinden könte; die würckliche Belehnung sey nie also erfolget, sondern Ericus wäre nur mit einer Fahne, und dem blossen Hertzogthum Lauenburg investiret worden.</p> <p>Und also drang des Käysers Autorität, <note place="right">Der Erfolg/ und itzige Zustand.</note> und der Marggrafen zu Meißen Macht endlich durch, und ward Fridericus Bellicosus zu Preßburg in Ungarn zum Churfürsten und Hertzog zu Sachsen ausgeruffen. Erici Bruder, Bernhardus II, und dieses sein Sohn Johannes IV, suchten zwar bey Käyser Friderico III die Chur wieder an ihr Hauß zu bringen, und wolten keine andere Lehen-Brieffe annehmen, als wie ihre Vorfahren von den Käysern empfangen hätten, wurden aber mit ihrem Gesuch gleich wie Ericus abgewiesen; Dahero des Johannis Sohn Hertzog Magnus II sich zu erst des Tituls und Wapens eines Churfürsten zu Sachsen, jedoch mit protestation, begeben, und neue Lehen-Brieffe angenommen, in welchen die Clausul inseriret worden, daß die Auslassung der in vorigen Lehen-Brieffen befindlichen Chur- und andern Stucke ihme und seinen Nachkommen ins künfftige an ihren Rechten unschädlich fallen solte, welches auch in allen nachfolgenden Lehen-Brieffen wiederholet worden; <note place="foot">vid. Mithov. in scripto infra citat. add. Speneri hist. Insign. L. 1. c. 5. §. 9. Schilter adjus feud. Allem. p. 540.</note> Magni Sohn Franciscus I wolte zwar an solchen Vergleich nicht gehalten seyn, und machte neue Praetension auff die Chur, verglich sich aber auff vorige Weise mit Churfürst Augusto in Sachsen.</p> <p>Damit es aber nicht schien, ob hätten sich die Hertzoge zu Lauenburg mit dem Lande auch zugleich ihres Rechtes begeben, so haben sie allezeit den Titul eines Hertzogen zu Sachsen, nebst dem Sächsischen Wapen beybehalten; <note place="foot">Spener. d. l.</note> auch noch in vorigem Seculo durch ein besinderes Scriptum <note place="foot">cul Tit. Kurtzer Historische Bericht, wie die Hochlöbl. Vorfahren itziger Hertzoge von Sachsen / Engern und Westpfahlen umb die Sächsische Chur kommen, und sie selber davon, abgehalten werden. edit. 1619.</note> durch Dan. Mithovium ihr Recht behaupten lassen. Weil aber wegen obgedachten Tituls und Wapens zwischen dem Chur-Hause Sachsen, und den Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg immer Streitigkeit war, so daß auch der Churfürst dem Hertzoge einsmahls in der Leipziger Meße das Wapen herunter reißen ließ <note place="foot">Autor des Durchl. Teutschlandes p. 586.</note>, so wurd solcher Disput endlich anno 1671 zwi- </p> </div> </body> </text> </TEI> [559/0470]
als Churfürst, bey der Wahl des Käylers Rudolphi I anno 1273 geführet hätte, desgleichen hätte Johannes II bey der Wahl des Käysers Henrici VII, anno 1308 und Ericus I bey der Wahl des Käysers Ludovici gethan; solche Streitigkeit beyzulegen hätte endlich Käyser Carolus IV zu Tangermund einen Vergleich unter ihnen getroffen, in welchem beyden der Titul zugestanden, auff Wahl-Tägen aber die Abwechselung beliebet wordẽ/ bey welchem Vergleich es auch nach der Zeit verblieben wäre.
III. Daß Hertzog Ericus IV zu Lauenburg mit Churfürst Wenceslao II, und Alberto V, eine Erbverbrüderung auffgerichtet, welche von Käyser Carolo IV und Sigismundo confirmiret worden, und hätte Ericus hierauff von gedachten Käysern auch die gesampte Belehnung erhalten .
Käyser Sigismundus deduciret hierauff anno 1434 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg nicht allein die nullität solcher provocation an das Concilium , sondern wandt auch wider die Anhaltische Gründe ein:
Ad I. Das Jus Agnationis hätten die Churfürsten zu Sachsen Rudolphus und Albertus selber vor nichtig und unerheblich gehalten, würden auch, wann es nach ihrer Meynung gegangen/ die Anhaltische Fürsten den Hertzogen zu Lauenburg zweiffels ohne vorgesetzet haben, dann Sie immer gezweiffelt, ob die Lauenburger von des Bernhardi männlicher descendentz abgestammet, und hätten dahero nie zugeben wollen, daß bey der Käyserlichen Investitur jemand von den Lauenburgern mit zur Fahne gegriffen hätte. Und wann solches auch nicht wäre, so hätte der Hertzog doch das Lehen zu muthen verstreichen lassen, und sich dessen also verlustig gemachet.
Beantwortung der Anhaltischen Gründe. Ad II. Was von dem gemeinschafftlichen Titul, und der alternation angeführet werde, davon hätte man keine Gewißheit, bey der Wahl des Wenceslai, Ruperti und Sigismundi, finde man davon nichts.
Ad III. Das Käyserliche Diploma sey aus der Cantzeley durch Geschencke und Bestechung des Cantzlers expracticiret worden , welches den Käyser nicht verbinden könte; die würckliche Belehnung sey nie also erfolget, sondern Ericus wäre nur mit einer Fahne, und dem blossen Hertzogthum Lauenburg investiret worden.
Und also drang des Käysers Autorität, und der Marggrafen zu Meißen Macht endlich durch, und ward Fridericus Bellicosus zu Preßburg in Ungarn zum Churfürsten und Hertzog zu Sachsen ausgeruffen. Erici Bruder, Bernhardus II, und dieses sein Sohn Johannes IV, suchten zwar bey Käyser Friderico III die Chur wieder an ihr Hauß zu bringen, und wolten keine andere Lehen-Brieffe annehmen, als wie ihre Vorfahren von den Käysern empfangen hätten, wurden aber mit ihrem Gesuch gleich wie Ericus abgewiesen; Dahero des Johannis Sohn Hertzog Magnus II sich zu erst des Tituls und Wapens eines Churfürsten zu Sachsen, jedoch mit protestation, begeben, und neue Lehen-Brieffe angenommen, in welchen die Clausul inseriret worden, daß die Auslassung der in vorigen Lehen-Brieffen befindlichen Chur- und andern Stucke ihme und seinen Nachkommen ins künfftige an ihren Rechten unschädlich fallen solte, welches auch in allen nachfolgenden Lehen-Brieffen wiederholet worden; Magni Sohn Franciscus I wolte zwar an solchen Vergleich nicht gehalten seyn, und machte neue Praetension auff die Chur, verglich sich aber auff vorige Weise mit Churfürst Augusto in Sachsen.
Der Erfolg/ und itzige Zustand. Damit es aber nicht schien, ob hätten sich die Hertzoge zu Lauenburg mit dem Lande auch zugleich ihres Rechtes begeben, so haben sie allezeit den Titul eines Hertzogen zu Sachsen, nebst dem Sächsischen Wapen beybehalten; auch noch in vorigem Seculo durch ein besinderes Scriptum durch Dan. Mithovium ihr Recht behaupten lassen. Weil aber wegen obgedachten Tituls und Wapens zwischen dem Chur-Hause Sachsen, und den Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg immer Streitigkeit war, so daß auch der Churfürst dem Hertzoge einsmahls in der Leipziger Meße das Wapen herunter reißen ließ , so wurd solcher Disput endlich anno 1671 zwi-
Literas Investiturae exhibet Spalatin. Tit. 2. f. 2.
vid. Edictum Imperatoris in Comitiis Ulmae anno 1434 publicatum ap. Goldast. Tom. 3. Constit. Imper. p. 440.
vid. Knichen d. l. Strauch. d. l. Limnae. d. l. n. 7. seqq. Schilter adjus feud. Allem. p. 539. Horrleder. de Caus. Belli German. L. 4. c. 23. p. 615. & c. 43.
vid. omnino Spalatini Chron. de Orig. Sax. c. 2.
vid. Mithov. in scripto infra citat. add. Speneri hist. Insign. L. 1. c. 5. §. 9. Schilter adjus feud. Allem. p. 540.
Spener. d. l.
cul Tit. Kurtzer Historische Bericht, wie die Hochlöbl. Vorfahren itziger Hertzoge von Sachsen / Engern und Westpfahlen umb die Sächsische Chur kommen, und sie selber davon, abgehalten werden. edit. 1619.
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