Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.schen Churfürst Joh. Georg II, und Hertzog Francisco Julio, mit Auffrichtung einer Erbverbrüderung und pacti successorii beygeleget, und dabey bedungen, daß der Hertzog zwar die Chur-Schwerter, aber mit den Spitzen unter sich gekehret, führen möchte, und daß nach Abgang der Lauenburgischen Linie, in dessen Länder Chur-Sachsen, nach Abgang des Sächsischen aber der Hertzog zu Lauenburg in der Laußnitz succediren solte . Mit solcher Erb-Verbrüderung aber waren hier wieder die Fürsten zu Anhalt als nechste Agnati nicht zu frieden, beklagten sich darüber bey Ihr. Käyserl. Maj. und brachten es dahin, daß nicht allein Ihr. Käys. Majest. dem Hause Sachsen die Confirmation obgedachter Erb-verbrüderung versagte, sondern daß auch Julius Franciscus Hertzog zu Lauenburg mit dem Hause Anhalt a. 1678 ein neues pactum successionis auffrichtete, vermöge welchen dieses Durchl. Hauß nunmehro die Succession in denen Lauenburgischen praetendiret; ob solches aber auch die Praetension auf die Sächsische Chur dermahleins renoviren möchte, inuß die Zeit lehren: Dieses ist gewiß, daß die Fürsten von Anhalt schon vor langer Zeit hero in dem Mittelschilde ihres Wapens, das Sächsische Wapen nehmlich die schwartzen Balcken im güldenen Felde und den Rauten-Zweig, zum Andencken ihres Wohlstandes geführet und noch führen. Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Anhalt Praetension auf Sachsen-Lauenburg. WElcher gestalt das Lauenburgische nebst der Sächsischen Chur auf das Hauß Anhalt gekommen, und wie dieses Hauß sich nachdem in die Chur-Sächsisch-Anhaltische und Lauenburgische Linien getheilet, davon ist im vorhergehenden Capitel Meldung geschehen, und ist daselbst auch dam Ende angeführet, daß der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus mit dem Hause Anhalt anno 1678 ein pactum mutuae successionis auffgerichtet, nachdem Ihr. Käyserl. Majest. die mit Chur Sachsen anno 1671 gemachte Erbverbrüderung nicht confirmiren wollen. Ob nun die Fürsten zu Anhalt zwar bey tödtlichem Hintritt des Hertzogs Julii Francisci nicht anders meineten, als daß sie solche Erbschafft ohne Contradiction antreten würden, so musten sie doch erfahren, daß sich neben ihnen viele Praetendenten dazu angaben, als (1.) Chur Sachsen. (2.) das Hauß Braunschweig-Lüneburg. (3.) Mecklenburg. (4.) Neuburg. (5.) Baaden-Baaden. (6.) Holstein-Sunderburg und andere, welche theils die gantze Succession, theils ein Stück darvon in Ansprach nahmen. Der Churfürst zu Sachsen Joh. Georg. III. ließ zwar die Possession legaliter ergreiffen, allein der Hertzog zu Lüneburg-Zell ließ einige Trouppen dahin marchiren, und dieses Hertzogthumb erstlich als Creyß Oberster sequestriten, veränderte aber nachdem den Titulum Possessionis, und vindicirte dieses Hertzogthumb ex titulo reunionis & pacti confraternitatis. Die übrigen Praetendenten waren hiermit, wie leicht zu erachten, übel zu frieden, sonderlich aber Chur-Sachsen, welches auch aus dem Reichs-Hof-Rathemandata restitutoria sine clausula poenali erlangete; so ließ das Hauß Anhalt auch darwider prorestiren, beklagte sich deßhalb bey Ihr. Käyserl. Majest. und denen Ständen des Reichs, deducirte von neuen sein Recht auf diese Lande, und bath, daß es in die Possession derselben verholffen werden möchte. Die Gründe, worauff sich diese Praetension fundiret, bestehen darinnen: Imhoff not. Proc. L. 4. c. 10. §. 12. vid. Scriptum sub Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthumb Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogen dem Hochfürstl. Hause Anhalt alleine von Rechts wegen gebühre. edit. Zerbst. 1671. & renov. 1689. 1690. & 1694. vid. cap. seq. von des Hauses Anhalt Praetension auf Sachsen-Lauenburg. Spener in hist. insign. L. 1. c. 5. §. 12. 13. vid. Imhoff not. proc. lib. 4. c. 10. §. 13. vid. Scriptum cui Titulus: Anderweitige Handlung in der so genandten Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache des Hochfürstl. Hauses Anhalt pro impetranda renovatione investiturae & missione in possessionem Ducatus Saxoniae Angriae & Westphaliae & c. v. Scriptum cui Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogen dem Hochfürstl. Hauß Anhalt allein von Rechts wegen gebühre. edit. Zerbst 1671. & renovat. 1689. 1690. & 1694. It. Scriptum supra allegatum sub Tit. Anderweitige Handlung in der Sachsen-Lauenburg. Successions-Sache & c. edit. 1690. Autor des Staats von Anhalt p. 90. Franckenberg im Europ. Herold. P. 1. p. 544.
schen Churfürst Joh. Georg II, und Hertzog Francisco Julio, mit Auffrichtung einer Erbverbrüderung und pacti successorii beygeleget, und dabey bedungen, daß der Hertzog zwar die Chur-Schwerter, aber mit den Spitzen unter sich gekehret, führen möchte, und daß nach Abgang der Lauenburgischen Linie, in dessen Länder Chur-Sachsen, nach Abgang des Sächsischen aber der Hertzog zu Lauenburg in der Laußnitz succediren solte . Mit solcher Erb-Verbrüderung aber waren hier wieder die Fürsten zu Anhalt als nechste Agnati nicht zu frieden, beklagten sich darüber bey Ihr. Käyserl. Maj. und brachten es dahin, daß nicht allein Ihr. Käys. Majest. dem Hause Sachsen die Confirmation obgedachter Erb-verbrüderung versagte, sondern daß auch Julius Franciscus Hertzog zu Lauenburg mit dem Hause Anhalt a. 1678 ein neues pactum successionis auffrichtete, vermöge welchen dieses Durchl. Hauß nunmehro die Succession in denen Lauenburgischen praetendiret; ob solches aber auch die Praetension auf die Sächsische Chur dermahleins renoviren möchte, inuß die Zeit lehren: Dieses ist gewiß, daß die Fürsten von Anhalt schon vor langer Zeit hero in dem Mittelschilde ihres Wapens, das Sächsische Wapen nehmlich die schwartzen Balcken im güldenen Felde und den Rauten-Zweig, zum Andencken ihres Wohlstandes geführet und noch führen. Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Anhalt Praetension auf Sachsen-Lauenburg. WElcher gestalt das Lauenburgische nebst der Sächsischen Chur auf das Hauß Anhalt gekommen, und wie dieses Hauß sich nachdem in die Chur-Sächsisch-Anhaltische und Lauenburgische Linien getheilet, davon ist im vorhergehenden Capitel Meldung geschehen, und ist daselbst auch dam Ende angeführet, daß der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus mit dem Hause Anhalt anno 1678 ein pactum mutuae successionis auffgerichtet, nachdem Ihr. Käyserl. Majest. die mit Chur Sachsen anno 1671 gemachte Erbverbrüderung nicht confirmiren wollen. Ob nun die Fürsten zu Anhalt zwar bey tödtlichem Hintritt des Hertzogs Julii Francisci nicht anders meineten, als daß sie solche Erbschafft ohne Contradiction antreten würden, so musten sie doch erfahren, daß sich neben ihnen viele Praetendenten dazu angaben, als (1.) Chur Sachsen. (2.) das Hauß Braunschweig-Lüneburg. (3.) Mecklenburg. (4.) Neuburg. (5.) Baaden-Baaden. (6.) Holstein-Sunderburg und andere, welche theils die gantze Succession, theils ein Stück darvon in Ansprach nahmen. Der Churfürst zu Sachsen Joh. Georg. III. ließ zwar die Possession legaliter ergreiffen, allein der Hertzog zu Lüneburg-Zell ließ einige Trouppen dahin marchiren, und dieses Hertzogthumb erstlich als Creyß Oberster sequestriten, veränderte aber nachdem den Titulum Possessionis, und vindicirte dieses Hertzogthumb ex titulo reunionis & pacti confraternitatis. Die übrigen Praetendenten waren hiermit, wie leicht zu erachten, übel zu frieden, sonderlich aber Chur-Sachsen, welches auch aus dem Reichs-Hof-Rathemandata restitutoria sine clausula poenali erlangete; so ließ das Hauß Anhalt auch darwider prorestiren, beklagte sich deßhalb bey Ihr. Käyserl. Majest. und denen Ständen des Reichs, deducirte von neuen sein Recht auf diese Lande, und bath, daß es in die Possession derselben verholffen werden möchte. Die Gründe, worauff sich diese Praetension fundiret, bestehen darinnen: Imhoff not. Proc. L. 4. c. 10. §. 12. vid. Scriptum sub Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthumb Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogen dem Hochfürstl. Hause Anhalt alleine von Rechts wegen gebühre. edit. Zerbst. 1671. & renov. 1689. 1690. & 1694. vid. cap. seq. von des Hauses Anhalt Praetension auf Sachsen-Lauenburg. Spener in hist. insign. L. 1. c. 5. §. 12. 13. vid. Imhoff not. proc. lib. 4. c. 10. §. 13. vid. Scriptum cui Titulus: Anderweitige Handlung in der so genandten Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache des Hochfürstl. Hauses Anhalt pro impetranda renovatione investiturae & missione in possessionem Ducatus Saxoniae Angriae & Westphaliae & c. v. Scriptum cui Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogen dem Hochfürstl. Hauß Anhalt allein von Rechts wegen gebühre. edit. Zerbst 1671. & renovat. 1689. 1690. & 1694. It. Scriptum supra allegatum sub Tit. Anderweitige Handlung in der Sachsen-Lauenburg. Successions-Sache & c. edit. 1690. Autor des Staats von Anhalt p. 90. Franckenberg im Europ. Herold. P. 1. p. 544.
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schen Churfürst Joh. Georg II, und Hertzog Francisco Julio, mit Auffrichtung einer Erbverbrüderung und pacti successorii beygeleget, und dabey bedungen, daß der Hertzog zwar die Chur-Schwerter, aber mit den Spitzen unter sich gekehret, führen möchte, und daß nach Abgang der Lauenburgischen Linie, in dessen Länder Chur-Sachsen, nach Abgang des Sächsischen aber der Hertzog zu Lauenburg in der Laußnitz succediren solte . Mit solcher Erb-Verbrüderung aber waren hier wieder die Fürsten zu Anhalt als nechste Agnati nicht zu frieden, beklagten sich darüber bey Ihr. Käyserl. Maj. und brachten es dahin, daß nicht allein Ihr. Käys. Majest. dem Hause Sachsen die Confirmation obgedachter Erb-verbrüderung versagte, sondern daß auch Julius Franciscus Hertzog zu Lauenburg mit dem Hause Anhalt a. 1678 ein neues pactum successionis auffrichtete, vermöge welchen dieses Durchl. Hauß nunmehro die Succession in denen Lauenburgischen praetendiret; ob solches aber auch die Praetension auf die Sächsische Chur dermahleins renoviren möchte, inuß die Zeit lehren: Dieses ist gewiß, daß die Fürsten von Anhalt schon vor langer Zeit hero in dem Mittelschilde ihres Wapens, das Sächsische Wapen nehmlich die schwartzen Balcken im güldenen Felde und den Rauten-Zweig, zum Andencken ihres Wohlstandes geführet und noch führen.
Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Anhalt Praetension auf Sachsen-Lauenburg.
WElcher gestalt das Lauenburgische nebst der Sächsischen Chur auf das Hauß Anhalt gekommen, und wie dieses Hauß sich nachdem in die Chur-Sächsisch-Anhaltische und Lauenburgische Linien getheilet, davon ist im vorhergehenden Capitel Meldung geschehen, und ist daselbst auch dam Ende angeführet, daß der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus mit dem Hause Anhalt anno 1678 ein pactum mutuae successionis auffgerichtet, nachdem Ihr. Käyserl. Majest. die mit Chur Sachsen anno 1671 gemachte Erbverbrüderung nicht confirmiren wollen.
Ob nun die Fürsten zu Anhalt zwar bey tödtlichem Hintritt des Hertzogs Julii Francisci nicht anders meineten, als daß sie solche Erbschafft ohne Contradiction antreten würden, so musten sie doch erfahren, daß sich neben ihnen viele Praetendenten dazu angaben, als (1.) Chur Sachsen. (2.) das Hauß Braunschweig-Lüneburg. (3.) Mecklenburg. (4.) Neuburg. (5.) Baaden-Baaden. (6.) Holstein-Sunderburg und andere, welche theils die gantze Succession, theils ein Stück darvon in Ansprach nahmen.
Der Churfürst zu Sachsen Joh. Georg. III. ließ zwar die Possession legaliter ergreiffen, allein der Hertzog zu Lüneburg-Zell ließ einige Trouppen dahin marchiren, und dieses Hertzogthumb erstlich als Creyß Oberster sequestriten, veränderte aber nachdem den Titulum Possessionis, und vindicirte dieses Hertzogthumb ex titulo reunionis & pacti confraternitatis. Die übrigen Praetendenten waren hiermit, wie leicht zu erachten, übel zu frieden, sonderlich aber Chur-Sachsen, welches auch aus dem Reichs-Hof-Rathemandata restitutoria sine clausula poenali erlangete; so ließ das Hauß Anhalt auch darwider prorestiren, beklagte sich deßhalb bey Ihr. Käyserl. Majest. und denen Ständen des Reichs, deducirte von neuen sein Recht auf diese Lande, und bath, daß es in die Possession derselben verholffen werden möchte.
Die Gründe, worauff sich diese Praetension fundiret, bestehen darinnen:
Imhoff not. Proc. L. 4. c. 10. §. 12.
vid. Scriptum sub Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthumb Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogen dem Hochfürstl. Hause Anhalt alleine von Rechts wegen gebühre. edit. Zerbst. 1671. & renov. 1689. 1690. & 1694.
vid. cap. seq. von des Hauses Anhalt Praetension auf Sachsen-Lauenburg.
Spener in hist. insign. L. 1. c. 5. §. 12. 13.
vid. Imhoff not. proc. lib. 4. c. 10. §. 13.
vid. Scriptum cui Titulus: Anderweitige Handlung in der so genandten Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache des Hochfürstl. Hauses Anhalt pro impetranda renovatione investiturae & missione in possessionem Ducatus Saxoniae Angriae & Westphaliae & c.
v. Scriptum cui Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogen dem Hochfürstl. Hauß Anhalt allein von Rechts wegen gebühre. edit. Zerbst 1671. & renovat. 1689. 1690. & 1694. It. Scriptum supra allegatum sub Tit. Anderweitige Handlung in der Sachsen-Lauenburg. Successions-Sache & c. edit. 1690. Autor des Staats von Anhalt p. 90. Franckenberg im Europ. Herold. P. 1. p. 544.
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