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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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war weil Tancredus ein unechter Sohn des letzten Königs Wilhelmi, (welcher der Constantiae Vater Bruder gewesen) wider des Pabstes Willen von denen Neapolitanischen Ständen zum Könige sich krönen lassen . Henricus incoprirte diese. Königreiche darauf dem H. Röm. Reich mit der Bedingung, daß die Käyserliche Würde bey seinen Nachkommen erblich verbleiben solte. Weil dieses Henrici Sohn Käyser Fridericus II aber, der von denen Päbsten ihnen angemaßten Autorität, sich zu sehr wiedersetzen mochte, ward er von dem Pabst nicht allein in Bann gethan, und der Königreiche Sicilien u. Neapolis beraubet, sondern auf Päbstlichen Betrieb auch der Käyserlichen Würde entstzet. Seit welcher Zeit der Päbstliche Stuhl bey der angemaßeten Oberherrschafft sich allezeit zu mainteniren gesuchet, und solche Reiche erstlich auf die Hertzoge von Anjou, nachmahls aber auf die Könige in Arragonien, als ein Päbstlich Lehen transferiret. Jedoch findet man noch ein und andere von denen nachfolgenden Käysern über die Könige in Neapolis exerciite oberherrschafftliche Actus, unter welchen insonderheit notable, daß Käyser Henricus VII König Robertum in Neapolis ann. 1311, als einen Beleydiger der hohen Majestät, in die Acht erklähret, welches Käyser Ludovicus IV bey der Proscription des Pabstes Johannis XXII wiederholet.

Und solchem nach bestehet des Reichs Anspruch auf Neapolis und Sicilien auf folgenden Gründen:

Gründe des Reichs. I. Daß Käyser Otto I Neapolis nicht allein jure belli, sondern auch durch seines Sohnes Vermählung mit des Augusti Tochter, an das Reich gebracht; und ob sich zwar die Normänner, denen es wider die Griechen und Saracenen zu beschützen gegeben worden, demselben wieder entziehen wollen, und dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, so hätten jedoch die Käyser durch beständige contradiction ihr Recht ihnen conserviret.

II. Daß Henricus VI diese beyden Königreiche durch die Heyrath und Waffen abermahl acquiriret, und dem Reicht incorporiret.

III. Daß die Käyser sonderlich Henricus VII und Ludovicus, nachdem die Päbste diese Reiche dem Reiche entzogen, dennoch unterschiedliche actus der Oberherrschafft darinnen exerciret, König Robertum citiret, und wegen beleydigter Maj. in die Acht erklähret, und dem Reiche sein Recht dadurch conserviret.

IV. Daß der Päbstliche Stuhl solch des Reiches Recht auch selbsten einiger massen erkant, indem er in denen Confirmationen, so ihme die neuen Käyser vor der Krönung wegen der in Besitz habenden Länder thun müssen, auch Sicilien und Neapolis einrücken lassen; welches unnöthig gewesen, wann das Reich nichts mehr daran zu praetendiren hätte.

Päbstlicher Seits wird darauf geantwortet

Ad I. In denen von Käyser Ottone I Päbstliche Einwürffe. und Henrico II dem Päbstlichen Stuhl geschehenen donationen, würde auch Siciliens und Apuliens gedacht; dahero Pabst Leo rechtmäßige Ursachen gehabt der von den Normännern angemaßeten Souverainite sich zu wiedersetzen.

Ad II. Henricus II hätte solche. Königreiche mit gutem Willen, und Hülffe des Pabstes, erlanget, und zwar auf keine andere Weise als die vorigen Könige es gehabt, nehmlich als Päbstliche Lehen, weshalb er solche dem Reiche zu incorporiren nicht Macht gehabt hätte.

Ad III. Was Henricus VII und Ludovicus IV gethan, sey de facto geschehen; und hätte Pabst Clemens V deshalb zu des Roberti defension auf dem Concilio zu Vienne eine a parte Bulle promulgiret.

Von Seiten des Reichs wird darauf repliciret.

Ad I. Wann es sich mit angeführten adonationibus Des Reichs Replicen. dadurch doch weiter nichts, als das dominium utile, auf die Päbste transferiret, dem Reiche aber die Oberherrschafft vorbehalten worden, wie in vorhergehenden 2. Cap. schon gemel-

Machiavell. in hist. Florent. p. 30.
vid. Conring. de Finib. c. 11. §. 12. Burgoldens. ad Instr. Pac. Disc. 11. §. 14.
vid. Cap. ad apost. de Sent. & Re jud. in 6to.
vid. late infr. Part. 2. L. 2. c. Von des Königs in Franckreich praetens. auf Neapol.
Sententia Henrici in Robertum lata extat ap. Bzovium in Annal. ad ann. 1311. Alberie. de Rosate in l. quisquis 5. C. ad Leg. Jul. Maj. Goldast. in Reichs-Satzungen p. 321. Conring. de Fin. c. 22. §. 3.
vid. Bzovius ad ann. 1328. n. 5. Conring. d. l. c. 21. §. 7. & c. 22. §. 3.
Conring. de fin. c. 11. §. ult.
Cinring. de fin. c. 22. §. 2. junct. c. 21. §. 5.
Diploma Ottonis extat ap. Baron. ad ann. 962. & pro patte ap. Conring. de fin. c. 10. §. 10.
Henrici Tabulas exhibet Baronius ad ann. 1014.
cujus potior pars extat in Clement. 2. de Sent. & re jud.

war weil Tancredus ein unechter Sohn des letzten Königs Wilhelmi, (welcher der Constantiae Vater Bruder gewesen) wider des Pabstes Willen von denen Neapolitanischen Ständen zum Könige sich krönen lassen . Henricus incoprirte diese. Königreiche darauf dem H. Röm. Reich mit der Bedingung, daß die Käyserliche Würde bey seinen Nachkommen erblich verbleiben solte. Weil dieses Henrici Sohn Käyser Fridericus II aber, der von denen Päbsten ihnen angemaßten Autorität, sich zu sehr wiedersetzen mochte, ward er von dem Pabst nicht allein in Bann gethan, und der Königreiche Sicilien u. Neapolis beraubet, sondern auf Päbstlichen Betrieb auch der Käyserlichen Würde entstzet. Seit welcher Zeit der Päbstliche Stuhl bey der angemaßeten Oberherrschafft sich allezeit zu mainteniren gesuchet, und solche Reiche erstlich auf die Hertzoge von Anjou, nachmahls aber auf die Könige in Arragonien, als ein Päbstlich Lehen transferiret. Jedoch findet man noch ein und andere von denen nachfolgenden Käysern über die Könige in Neapolis exerciite oberherrschafftliche Actus, unter welchen insonderheit notable, daß Käyser Henricus VII König Robertum in Neapolis ann. 1311, als einen Beleydiger der hohen Majestät, in die Acht erklähret, welches Käyser Ludovicus IV bey der Proscription des Pabstes Johannis XXII wiederholet.

Und solchem nach bestehet des Reichs Anspruch auf Neapolis und Sicilien auf folgenden Gründen:

Gründe des Reichs. I. Daß Käyser Otto I Neapolis nicht allein jure belli, sondern auch durch seines Sohnes Vermählung mit des Augusti Tochter, an das Reich gebracht; und ob sich zwar die Normänner, denen es wider die Griechen und Saracenen zu beschützen gegeben worden, demselben wieder entziehen wollen, und dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, so hätten jedoch die Käyser durch beständige contradiction ihr Recht ihnen conserviret.

II. Daß Henricus VI diese beyden Königreiche durch die Heyrath und Waffen abermahl acquiriret, und dem Reicht incorporiret.

III. Daß die Käyser sonderlich Henricus VII und Ludovicus, nachdem die Päbste diese Reiche dem Reiche entzogen, dennoch unterschiedliche actus der Oberherrschafft darinnen exerciret, König Robertum citiret, und wegen beleydigter Maj. in die Acht erklähret, und dem Reiche sein Recht dadurch conserviret.

IV. Daß der Päbstliche Stuhl solch des Reiches Recht auch selbsten einiger massen erkant, indem er in denen Confirmationen, so ihme die neuen Käyser vor der Krönung wegen der in Besitz habenden Länder thun müssen, auch Sicilien und Neapolis einrücken lassen; welches unnöthig gewesen, wann das Reich nichts mehr daran zu praetendiren hätte.

Päbstlicher Seits wird darauf geantwortet

Ad I. In denen von Käyser Ottone I Päbstliche Einwürffe. und Henrico II dem Päbstlichen Stuhl geschehenen donationen, würde auch Siciliens und Apuliens gedacht; dahero Pabst Leo rechtmäßige Ursachen gehabt der von den Normännern angemaßeten Souverainité sich zu wiedersetzen.

Ad II. Henricus II hätte solche. Königreiche mit gutem Willen, und Hülffe des Pabstes, erlanget, und zwar auf keine andere Weise als die vorigen Könige es gehabt, nehmlich als Päbstliche Lehen, weshalb er solche dem Reiche zu incorporiren nicht Macht gehabt hätte.

Ad III. Was Henricus VII und Ludovicus IV gethan, sey de facto geschehen; und hätte Pabst Clemens V deshalb zu des Roberti defension auf dem Concilio zu Vienne eine a parte Bulle promulgiret.

Von Seiten des Reichs wird darauf repliciret.

Ad I. Wann es sich mit angeführten adonationibus Des Reichs Replicen. dadurch doch weiter nichts, als das dominium utile, auf die Päbste transferiret, dem Reiche aber die Oberherrschafft vorbehalten worden, wie in vorhergehenden 2. Cap. schon gemel-

Machiavell. in hist. Florent. p. 30.
vid. Conring. de Finib. c. 11. §. 12. Burgoldens. ad Instr. Pac. Disc. 11. §. 14.
vid. Cap. ad apost. de Sent. & Re jud. in 6to.
vid. late infr. Part. 2. L. 2. c. Von des Königs in Franckreich praetens. auf Neapol.
Sententia Henrici in Robertum lata extat ap. Bzovium in Annal. ad ann. 1311. Alberie. de Rosate in l. quisquis 5. C. ad Leg. Jul. Maj. Goldast. in Reichs-Satzungen p. 321. Conring. de Fin. c. 22. §. 3.
vid. Bzovius ad ann. 1328. n. 5. Conring. d. l. c. 21. §. 7. & c. 22. §. 3.
Conring. de fin. c. 11. §. ult.
Cinring. de fin. c. 22. §. 2. junct. c. 21. §. 5.
Diploma Ottonis extat ap. Baron. ad ann. 962. & pro patte ap. Conring. de fin. c. 10. §. 10.
Henrici Tabulas exhibet Baronius ad ann. 1014.
cujus potior pars extat in Clement. 2. de Sent. & re jud.
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war weil Tancredus ein unechter Sohn des letzten            Königs Wilhelmi, (welcher der Constantiae Vater Bruder gewesen) wider des Pabstes Willen            von denen Neapolitanischen Ständen zum Könige sich krönen lassen <note place="foot">Machiavell. in hist. Florent. p. 30.</note>. Henricus incoprirte diese. Königreiche            darauf dem H. Röm. Reich mit der Bedingung, daß die Käyserliche Würde bey seinen            Nachkommen erblich verbleiben solte. <note place="foot">vid. Conring. de Finib. c. 11. §.              12. Burgoldens. ad Instr. Pac. Disc. 11. §. 14.</note> Weil dieses Henrici Sohn Käyser            Fridericus II aber, der von denen Päbsten ihnen angemaßten Autorität, sich zu sehr            wiedersetzen mochte, ward er von dem Pabst nicht allein in Bann gethan, und der            Königreiche Sicilien u. Neapolis beraubet, sondern auf Päbstlichen Betrieb <note place="foot">vid. Cap. ad apost. de Sent. &amp; Re jud. in 6to.</note> auch der            Käyserlichen Würde entstzet. Seit welcher Zeit der Päbstliche Stuhl bey der angemaßeten            Oberherrschafft sich allezeit zu mainteniren gesuchet, und solche Reiche erstlich auf die            Hertzoge von Anjou, nachmahls aber auf die Könige in Arragonien, als ein Päbstlich Lehen            transferiret. <note place="foot">vid. late infr. Part. 2. L. 2. c. Von des Königs in              Franckreich praetens. auf Neapol.</note> Jedoch findet man noch ein und andere von denen            nachfolgenden Käysern über die Könige in Neapolis exerciite oberherrschafftliche Actus,            unter welchen insonderheit notable, daß Käyser Henricus VII König Robertum in Neapolis            ann. 1311, als einen Beleydiger der hohen Majestät, in die Acht erklähret, <note place="foot">Sententia Henrici in Robertum lata extat ap. Bzovium in Annal. ad ann.              1311. Alberie. de Rosate in l. quisquis 5. C. ad Leg. Jul. Maj. Goldast. in              Reichs-Satzungen p. 321. Conring. de Fin. c. 22. §. 3.</note> welches Käyser Ludovicus            IV bey der Proscription des Pabstes Johannis XXII wiederholet. <note place="foot">vid.              Bzovius ad ann. 1328. n. 5. Conring. d. l. c. 21. §. 7. &amp; c. 22. §. 3.</note></p>
        <p>Und solchem nach bestehet des Reichs Anspruch auf Neapolis und Sicilien auf folgenden            Gründen:</p>
        <p><note place="left">Gründe des Reichs.</note> I. Daß Käyser Otto I Neapolis nicht allein            jure belli, sondern auch durch seines Sohnes Vermählung mit des Augusti Tochter, an das            Reich gebracht; und ob sich zwar die Normänner, denen es wider die Griechen und Saracenen            zu beschützen gegeben worden, demselben wieder entziehen wollen, und dem Päbstlichen Stuhl            unterworffen, so hätten jedoch die Käyser durch beständige contradiction ihr Recht ihnen            conserviret. <note place="foot">Conring. de fin. c. 11. §. ult.</note></p>
        <p>II. Daß Henricus VI diese beyden Königreiche durch die Heyrath und Waffen abermahl            acquiriret, und dem Reicht incorporiret.</p>
        <p>III. Daß die Käyser sonderlich Henricus VII und Ludovicus, nachdem die Päbste diese            Reiche dem Reiche entzogen, dennoch unterschiedliche actus der Oberherrschafft darinnen            exerciret, König Robertum citiret, und wegen beleydigter Maj. in die Acht erklähret, und            dem Reiche sein Recht dadurch conserviret.</p>
        <p>IV. Daß der Päbstliche Stuhl solch des Reiches Recht auch selbsten einiger massen erkant,            indem er in denen Confirmationen, so ihme die neuen Käyser vor der Krönung wegen der in            Besitz habenden Länder thun müssen, auch Sicilien und Neapolis einrücken lassen; welches            unnöthig gewesen, wann das Reich nichts mehr daran zu praetendiren hätte. <note place="foot">Cinring. de fin. c. 22. §. 2. junct. c. 21. §. 5.</note></p>
        <p>Päbstlicher Seits wird darauf geantwortet</p>
        <p>Ad I. In denen von Käyser Ottone I <note place="foot">Diploma Ottonis extat ap. Baron. ad              ann. 962. &amp; pro patte ap. Conring. de fin. c. 10. §. 10.</note><note place="right">Päbstliche Einwürffe.</note> und Henrico II <note place="foot">Henrici Tabulas exhibet              Baronius ad ann. 1014.</note> dem Päbstlichen Stuhl geschehenen donationen, würde auch            Siciliens und Apuliens gedacht; dahero Pabst Leo rechtmäßige Ursachen gehabt der von den            Normännern angemaßeten Souverainité sich zu wiedersetzen.</p>
        <p>Ad II. Henricus II hätte solche. Königreiche mit gutem Willen, und Hülffe des Pabstes,            erlanget, und zwar auf keine andere Weise als die vorigen Könige es gehabt, nehmlich als            Päbstliche Lehen, weshalb er solche dem Reiche zu incorporiren nicht Macht gehabt            hätte.</p>
        <p>Ad III. Was Henricus VII und Ludovicus IV gethan, sey de facto geschehen; und hätte Pabst            Clemens V deshalb zu des Roberti defension auf dem Concilio zu Vienne eine a parte Bulle              <note place="foot">cujus potior pars extat in Clement. 2. de Sent. &amp; re jud.</note>            promulgiret.</p>
        <p>Von Seiten des Reichs wird darauf repliciret.</p>
        <p>Ad I. Wann es sich mit angeführten adonationibus <note place="right">Des Reichs              Replicen.</note> dadurch doch weiter nichts, als das dominium utile, auf die Päbste            transferiret, dem Reiche aber die Oberherrschafft vorbehalten worden, wie in            vorhergehenden 2. Cap. schon gemel-
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[17/0045] war weil Tancredus ein unechter Sohn des letzten Königs Wilhelmi, (welcher der Constantiae Vater Bruder gewesen) wider des Pabstes Willen von denen Neapolitanischen Ständen zum Könige sich krönen lassen . Henricus incoprirte diese. Königreiche darauf dem H. Röm. Reich mit der Bedingung, daß die Käyserliche Würde bey seinen Nachkommen erblich verbleiben solte. Weil dieses Henrici Sohn Käyser Fridericus II aber, der von denen Päbsten ihnen angemaßten Autorität, sich zu sehr wiedersetzen mochte, ward er von dem Pabst nicht allein in Bann gethan, und der Königreiche Sicilien u. Neapolis beraubet, sondern auf Päbstlichen Betrieb auch der Käyserlichen Würde entstzet. Seit welcher Zeit der Päbstliche Stuhl bey der angemaßeten Oberherrschafft sich allezeit zu mainteniren gesuchet, und solche Reiche erstlich auf die Hertzoge von Anjou, nachmahls aber auf die Könige in Arragonien, als ein Päbstlich Lehen transferiret. Jedoch findet man noch ein und andere von denen nachfolgenden Käysern über die Könige in Neapolis exerciite oberherrschafftliche Actus, unter welchen insonderheit notable, daß Käyser Henricus VII König Robertum in Neapolis ann. 1311, als einen Beleydiger der hohen Majestät, in die Acht erklähret, welches Käyser Ludovicus IV bey der Proscription des Pabstes Johannis XXII wiederholet. Und solchem nach bestehet des Reichs Anspruch auf Neapolis und Sicilien auf folgenden Gründen: I. Daß Käyser Otto I Neapolis nicht allein jure belli, sondern auch durch seines Sohnes Vermählung mit des Augusti Tochter, an das Reich gebracht; und ob sich zwar die Normänner, denen es wider die Griechen und Saracenen zu beschützen gegeben worden, demselben wieder entziehen wollen, und dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, so hätten jedoch die Käyser durch beständige contradiction ihr Recht ihnen conserviret. Gründe des Reichs. II. Daß Henricus VI diese beyden Königreiche durch die Heyrath und Waffen abermahl acquiriret, und dem Reicht incorporiret. III. Daß die Käyser sonderlich Henricus VII und Ludovicus, nachdem die Päbste diese Reiche dem Reiche entzogen, dennoch unterschiedliche actus der Oberherrschafft darinnen exerciret, König Robertum citiret, und wegen beleydigter Maj. in die Acht erklähret, und dem Reiche sein Recht dadurch conserviret. IV. Daß der Päbstliche Stuhl solch des Reiches Recht auch selbsten einiger massen erkant, indem er in denen Confirmationen, so ihme die neuen Käyser vor der Krönung wegen der in Besitz habenden Länder thun müssen, auch Sicilien und Neapolis einrücken lassen; welches unnöthig gewesen, wann das Reich nichts mehr daran zu praetendiren hätte. Päbstlicher Seits wird darauf geantwortet Ad I. In denen von Käyser Ottone I und Henrico II dem Päbstlichen Stuhl geschehenen donationen, würde auch Siciliens und Apuliens gedacht; dahero Pabst Leo rechtmäßige Ursachen gehabt der von den Normännern angemaßeten Souverainité sich zu wiedersetzen. Päbstliche Einwürffe. Ad II. Henricus II hätte solche. Königreiche mit gutem Willen, und Hülffe des Pabstes, erlanget, und zwar auf keine andere Weise als die vorigen Könige es gehabt, nehmlich als Päbstliche Lehen, weshalb er solche dem Reiche zu incorporiren nicht Macht gehabt hätte. Ad III. Was Henricus VII und Ludovicus IV gethan, sey de facto geschehen; und hätte Pabst Clemens V deshalb zu des Roberti defension auf dem Concilio zu Vienne eine a parte Bulle promulgiret. Von Seiten des Reichs wird darauf repliciret. Ad I. Wann es sich mit angeführten adonationibus dadurch doch weiter nichts, als das dominium utile, auf die Päbste transferiret, dem Reiche aber die Oberherrschafft vorbehalten worden, wie in vorhergehenden 2. Cap. schon gemel- Des Reichs Replicen. Machiavell. in hist. Florent. p. 30. vid. Conring. de Finib. c. 11. §. 12. Burgoldens. ad Instr. Pac. Disc. 11. §. 14. vid. Cap. ad apost. de Sent. & Re jud. in 6to. vid. late infr. Part. 2. L. 2. c. Von des Königs in Franckreich praetens. auf Neapol. Sententia Henrici in Robertum lata extat ap. Bzovium in Annal. ad ann. 1311. Alberie. de Rosate in l. quisquis 5. C. ad Leg. Jul. Maj. Goldast. in Reichs-Satzungen p. 321. Conring. de Fin. c. 22. §. 3. vid. Bzovius ad ann. 1328. n. 5. Conring. d. l. c. 21. §. 7. & c. 22. §. 3. Conring. de fin. c. 11. §. ult. Cinring. de fin. c. 22. §. 2. junct. c. 21. §. 5. Diploma Ottonis extat ap. Baron. ad ann. 962. & pro patte ap. Conring. de fin. c. 10. §. 10. Henrici Tabulas exhibet Baronius ad ann. 1014. cujus potior pars extat in Clement. 2. de Sent. & re jud.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/45>, abgerufen am 03.05.2024.