Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.ber die Stadt Erfurt/ vor eine dem Ertz-Stifft zugehörige Stadt gehalten. XIII. Daß die Stadt Erfurt keine Reichs-Stadt/ weil sie in keiner Matricul gefunden würde/ keinen Anschlag hätte/ auf keine Reichs-Tage beruffen worden/ sc. und also eine municipal Stadt seyn müste/ cum tertium non detur. XIV. Daß sie die Reichs-Anlagen dem Ertz-Bischoffe zu Mayntz gezahlet/ dessen sie sich zwar nachdem entbrechen wollen/ sie sey aber von der Käyserl. Cammer 1585 durch Urthel und Recht dazu condemniret/ und da sie nachdem abermahl tergiversiret/ sey sie anno 1595 per Mandatum de solvendo S. C. an das Ertz-Stifft verwiesen worden/ seit welcher Zeit biß auf den 30 jährigen Krieg der Rath auch ferner keine Difficultät deshalb gemachet hätte. XV. Daß die Stadt mit dem Ertz-Stifft Mayntz gleiche Privilegia hätte. XVI. Daß der Rath und die Bürger denen Ertz-Bischöffen huldigten/ und endlich versprächen/ ihrem gnädigsten Herrn zu Mayntz/ der Stadt Erfurt Erb-Herrn/ sein Recht zu behalten. XVII. Daß die Stadt bey ereigender Noth/ Rath und Hülffe bey den Ertz-Bischoffen zu Mayntz gesuchet und erhalten. XVIII. Daß die Stadt/ das Ertz-Bischöffliche Wapen/ nehmlich das Bildnüsdes H. Martini in ihrem Siegel führe/ mit der Uberschrifft: Erfurt fidelis filia sedis Moguntiae, welches ihnen die Ertz-Bischöffe per privilegium gegeben. XIX. Daß die Ertz-Bischöffe zu Mayntz in Erfurt eigene und publique Häuser hätten/ so die Stadt unterhalten müste. XX. Daß die Stadt zwar öffters gesuchet der Mäyntzischen Herrschafft sich zu entziehen / und die Ertz-Bischöffe in ihrem jure zu turbiren/ wäre aber allemahl durch Käyserl. Cameral- und andere Mandata, und End-Urthel angewiesen worden/ von solchen turbationibus abzustehen/ das Ertz-Stifft pro superiore zu erkennen/ demselben Huldigung und Pflicht zu leisten/ und sich sonsten/ als gehorsamen Unterthanen zu thun gebühret/ zu verhalten. Die Stadt Erfurt hergegen führte zu Behauptung ihrer Immedietät und Freyheit an. Der Stadt Erfurt Gründe. I. Daß die Stadt Erfurt schon etliche 100 Jahr zuvor/ ehe man noch von einem Bischoffe/ und daß selbem weltliche Gerichte gegeben werden möchten/ Wissenschafft erlanget/ und also auch ohne einiges Zuthun/ des Ertz-Stiffts Mayntz/ ihre Rechte/ Gerichte/ Freyheiten und Ehren erst von den Fränckischen/ und hernach von den Römischen Königen und Käysern gehabt/ und geruhig besessen und hernach von den Römischen Königen und Käysern gehabt/ und geruhig besessen / darinnen sie an. 1334 von Käyser Friderico II und seinem Sohn Henrico Röm. Könige/ und hernach von Käysern zu Käysern confirmiret worden. II. Daß sie in der Reichs-Matricul de ann. 1431, 1467, und 1480 gefunden mürde/ und darinnen ihren Anschlag auf 30 zu Roß und 70 zu Fuß hätte. III. Daß Käyser Carolus IV die Stadt Erfurt in der Güldnen Bulle (c. 1. §. 14. seqq.) unter die Städte gezehlet/ welche die Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg/ wann sie zur Käyserl. Wahl nach Franckfurt reiseten/ begleiten solten. IV. Daß Käyser Rudolphus I der Stadt auf den zu Erfurt anno 1290 gehaltenen Reich-Tage / wegen ihrer trefflichen Dienste/ den Titul des Heil. Röm. Reichs Frieden-Stadt beygeleget. V. Daß die Stadt alle Regalia hätte/ ausser einigen/ so denen Ertz-Bischöffen in gewissen Verträgen wären überlassen worden; Dann sie hätte (1) das jus foederum, und hätte mit andern Ständen und benachbarten Fürsten/ ja auch mit den Ertz-Bischöffen selbst öffters Bündnüsse und Verträge gemachet; 2) das jus armandiae, und könte die Bürger zu Beschützung der Stadt aufbiethen und Mustern/ Soldaten werben und abdancken/ die Stadt mit Mauren Wällen und Graben umgeben sc. (3) das jus aperturae & clavium, und wären nicht schuldig dem Ertz-Bischoffe die Schlüssel zu reichen/ wann er gegenwärtig/ (4) das Recht Müntze zu schlagen/ und von andern geprägte zu approbiren oder reprobiren/ oder deren Halt nach zu devalviren (7) das Recht über Wagen/ Gewicht/ Maß/ und Ellen zu disponiren/ (8) das Recht vid. Scriptum, cui Tit. Gerechtigkeit der Stadt Erffurt/ sc. Edit. 1589. 4[unleserliches Material]. Klock. Vot. Cameral. 169.
ber die Stadt Erfurt/ vor eine dem Ertz-Stifft zugehörige Stadt gehalten. XIII. Daß die Stadt Erfurt keine Reichs-Stadt/ weil sie in keiner Matricul gefunden würde/ keinen Anschlag hätte/ auf keine Reichs-Tage beruffen worden/ sc. und also eine municipal Stadt seyn müste/ cum tertium non detur. XIV. Daß sie die Reichs-Anlagen dem Ertz-Bischoffe zu Mayntz gezahlet/ dessen sie sich zwar nachdem entbrechen wollen/ sie sey aber von der Käyserl. Cammer 1585 durch Urthel und Recht dazu condemniret/ und da sie nachdem abermahl tergiversiret/ sey sie anno 1595 per Mandatum de solvendo S. C. an das Ertz-Stifft verwiesen worden/ seit welcher Zeit biß auf den 30 jährigen Krieg der Rath auch ferner keine Difficultät deshalb gemachet hätte. XV. Daß die Stadt mit dem Ertz-Stifft Mayntz gleiche Privilegia hätte. XVI. Daß der Rath und die Bürger denen Ertz-Bischöffen huldigten/ und endlich versprächen/ ihrem gnädigsten Herrn zu Mayntz/ der Stadt Erfurt Erb-Herrn/ sein Recht zu behalten. XVII. Daß die Stadt bey ereigender Noth/ Rath und Hülffe bey den Ertz-Bischoffen zu Mayntz gesuchet und erhalten. XVIII. Daß die Stadt/ das Ertz-Bischöffliche Wapen/ nehmlich das Bildnüsdes H. Martini in ihrem Siegel führe/ mit der Uberschrifft: Erfurt fidelis filia sedis Moguntiae, welches ihnen die Ertz-Bischöffe per privilegium gegeben. XIX. Daß die Ertz-Bischöffe zu Mayntz in Erfurt eigene und publique Häuser hätten/ so die Stadt unterhalten müste. XX. Daß die Stadt zwar öffters gesuchet der Mäyntzischen Herrschafft sich zu entziehen / und die Ertz-Bischöffe in ihrem jure zu turbiren/ wäre aber allemahl durch Käyserl. Cameral- und andere Mandata, und End-Urthel angewiesen worden/ von solchen turbationibus abzustehen/ das Ertz-Stifft pro superiore zu erkennen/ demselben Huldigung und Pflicht zu leisten/ und sich sonsten/ als gehorsamen Unterthanen zu thun gebühret/ zu verhalten. Die Stadt Erfurt hergegen führte zu Behauptung ihrer Immedietät und Freyheit an. Der Stadt Erfurt Gründe. I. Daß die Stadt Erfurt schon etliche 100 Jahr zuvor/ ehe man noch von einem Bischoffe/ und daß selbem weltliche Gerichte gegeben werden möchten/ Wissenschafft erlanget/ und also auch ohne einiges Zuthun/ des Ertz-Stiffts Mayntz/ ihre Rechte/ Gerichte/ Freyheiten und Ehren erst von den Fränckischen/ und hernach von den Römischen Königen und Käysern gehabt/ und geruhig besessen und hernach von den Römischen Königen und Käysern gehabt/ und geruhig besessen / darinnen sie an. 1334 von Käyser Friderico II und seinem Sohn Henrico Röm. Könige/ und hernach von Käysern zu Käysern confirmiret worden. II. Daß sie in der Reichs-Matricul de ann. 1431, 1467, und 1480 gefunden mürde/ und darinnen ihren Anschlag auf 30 zu Roß und 70 zu Fuß hätte. III. Daß Käyser Carolus IV die Stadt Erfurt in der Güldnen Bulle (c. 1. §. 14. seqq.) unter die Städte gezehlet/ welche die Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg/ wann sie zur Käyserl. Wahl nach Franckfurt reiseten/ begleiten solten. IV. Daß Käyser Rudolphus I der Stadt auf den zu Erfurt anno 1290 gehaltenen Reich-Tage / wegen ihrer trefflichen Dienste/ den Titul des Heil. Röm. Reichs Frieden-Stadt beygeleget. V. Daß die Stadt alle Regalia hätte/ ausser einigen/ so denen Ertz-Bischöffen in gewissen Verträgen wären überlassen worden; Dann sie hätte (1) das jus foederum, und hätte mit andern Ständen und benachbarten Fürsten/ ja auch mit den Ertz-Bischöffen selbst öffters Bündnüsse und Verträge gemachet; 2) das jus armandiae, und könte die Bürger zu Beschützung der Stadt aufbiethen und Mustern/ Soldaten werben und abdancken/ die Stadt mit Mauren Wällen und Graben umgeben sc. (3) das jus aperturae & clavium, und wären nicht schuldig dem Ertz-Bischoffe die Schlüssel zu reichen/ wann er gegenwärtig/ (4) das Recht Müntze zu schlagen/ und von andern geprägte zu approbiren oder reprobiren/ oder deren Halt nach zu devalviren (7) das Recht über Wagen/ Gewicht/ Maß/ und Ellen zu disponiren/ (8) das Recht vid. Scriptum, cui Tit. Gerechtigkeit der Stadt Erffurt/ sc. Edit. 1589. 4[unleserliches Material]. Klock. Vot. Cameral. 169.
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ber die Stadt Erfurt/ vor eine dem Ertz-Stifft zugehörige Stadt gehalten.
XIII. Daß die Stadt Erfurt keine Reichs-Stadt/ weil sie in keiner Matricul gefunden würde/ keinen Anschlag hätte/ auf keine Reichs-Tage beruffen worden/ sc. und also eine municipal Stadt seyn müste/ cum tertium non detur.
XIV. Daß sie die Reichs-Anlagen dem Ertz-Bischoffe zu Mayntz gezahlet/ dessen sie sich zwar nachdem entbrechen wollen/ sie sey aber von der Käyserl. Cammer 1585 durch Urthel und Recht dazu condemniret/ und da sie nachdem abermahl tergiversiret/ sey sie anno 1595 per Mandatum de solvendo S. C. an das Ertz-Stifft verwiesen worden/ seit welcher Zeit biß auf den 30 jährigen Krieg der Rath auch ferner keine Difficultät deshalb gemachet hätte.
XV. Daß die Stadt mit dem Ertz-Stifft Mayntz gleiche Privilegia hätte.
XVI. Daß der Rath und die Bürger denen Ertz-Bischöffen huldigten/ und endlich versprächen/ ihrem gnädigsten Herrn zu Mayntz/ der Stadt Erfurt Erb-Herrn/ sein Recht zu behalten.
XVII. Daß die Stadt bey ereigender Noth/ Rath und Hülffe bey den Ertz-Bischoffen zu Mayntz gesuchet und erhalten.
XVIII. Daß die Stadt/ das Ertz-Bischöffliche Wapen/ nehmlich das Bildnüsdes H. Martini in ihrem Siegel führe/ mit der Uberschrifft: Erfurt fidelis filia sedis Moguntiae, welches ihnen die Ertz-Bischöffe per privilegium gegeben.
XIX. Daß die Ertz-Bischöffe zu Mayntz in Erfurt eigene und publique Häuser hätten/ so die Stadt unterhalten müste.
XX. Daß die Stadt zwar öffters gesuchet der Mäyntzischen Herrschafft sich zu entziehen / und die Ertz-Bischöffe in ihrem jure zu turbiren/ wäre aber allemahl durch Käyserl. Cameral- und andere Mandata, und End-Urthel angewiesen worden/ von solchen turbationibus abzustehen/ das Ertz-Stifft pro superiore zu erkennen/ demselben Huldigung und Pflicht zu leisten/ und sich sonsten/ als gehorsamen Unterthanen zu thun gebühret/ zu verhalten.
Die Stadt Erfurt hergegen führte zu Behauptung ihrer Immedietät und Freyheit an.
I. Daß die Stadt Erfurt schon etliche 100 Jahr zuvor/ ehe man noch von einem Bischoffe/ und daß selbem weltliche Gerichte gegeben werden möchten/ Wissenschafft erlanget/ und also auch ohne einiges Zuthun/ des Ertz-Stiffts Mayntz/ ihre Rechte/ Gerichte/ Freyheiten und Ehren erst von den Fränckischen/ und hernach von den Römischen Königen und Käysern gehabt/ und geruhig besessen und hernach von den Römischen Königen und Käysern gehabt/ und geruhig besessen / darinnen sie an. 1334 von Käyser Friderico II und seinem Sohn Henrico Röm. Könige/ und hernach von Käysern zu Käysern confirmiret worden.
Der Stadt Erfurt Gründe. II. Daß sie in der Reichs-Matricul de ann. 1431, 1467, und 1480 gefunden mürde/ und darinnen ihren Anschlag auf 30 zu Roß und 70 zu Fuß hätte.
III. Daß Käyser Carolus IV die Stadt Erfurt in der Güldnen Bulle (c. 1. §. 14. seqq.) unter die Städte gezehlet/ welche die Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg/ wann sie zur Käyserl. Wahl nach Franckfurt reiseten/ begleiten solten.
IV. Daß Käyser Rudolphus I der Stadt auf den zu Erfurt anno 1290 gehaltenen Reich-Tage / wegen ihrer trefflichen Dienste/ den Titul des Heil. Röm. Reichs Frieden-Stadt beygeleget.
V. Daß die Stadt alle Regalia hätte/ ausser einigen/ so denen Ertz-Bischöffen in gewissen Verträgen wären überlassen worden; Dann sie hätte (1) das jus foederum, und hätte mit andern Ständen und benachbarten Fürsten/ ja auch mit den Ertz-Bischöffen selbst öffters Bündnüsse und Verträge gemachet; 2) das jus armandiae, und könte die Bürger zu Beschützung der Stadt aufbiethen und Mustern/ Soldaten werben und abdancken/ die Stadt mit Mauren Wällen und Graben umgeben sc. (3) das jus aperturae & clavium, und wären nicht schuldig dem Ertz-Bischoffe die Schlüssel zu reichen/ wann er gegenwärtig/ (4) das Recht Müntze zu schlagen/ und von andern geprägte zu approbiren oder reprobiren/ oder deren Halt nach zu devalviren (7) das Recht über Wagen/ Gewicht/ Maß/ und Ellen zu disponiren/ (8) das Recht
vid. Scriptum, cui Tit. Gerechtigkeit der Stadt Erffurt/ sc. Edit. 1589. 4_ . Klock. Vot. Cameral. 169.
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