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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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der Lands-Fürstl. Hoheit über die Stadt an:

Mäyntzische Gründe. I. Daß die Stadt Erfurt schon nm das Jahr 745 von Pipino König der Francken dem H. Bonifacio, der Thüringen bekehret/ zu Aufrichtung eines Bischoffthumes geschencket worden; wie dieser aber nachdem Ertz-Bischoff zu Mayntz geworden/ hätte er diese Stadt dem Ertz-Stifft Mayntz zugeleget.

II. Daß Käyser Otto I seinem Sohn Wilhelmo, der Ertz-Bischoff zu Mayntz gewesen/ anno 954 gantz Thüringen geschencket hätte/ wie eine alte geschriebene Thüringische Chronic bezeuge; Ob nun zwar das Meiste von solchen Landen durch etlicher gefolgter Ertz-Bischöffe Freygebigkeit/ und in andere Wege an andere Fürsten Grafen und Herren gelänget/ so hätte das Stifft dennoch die Stadt Erfurt/ als Metropolim Thuringiae, samt unterschiedlichen um dieselbe gelegene Graff- und Herrschafften/ ihme iederzeit conserviret.

III. Daß der Rath zu Erfurt an Käyserlichen Cammer Gericht anno 1510 ihren damahls eingewendeten Exceptionibus fori declinatoriis selbst renunciret/ und in einem an den Ertz-Bischoff Vrgel anno 1511 abgelassenem Schreiben gesetzet hätte: Daß sie und ihre Vorfahren keinen andern Fürsten/ dann einen Ertz-Bischoff zu Mayntz/ als ihren Erb-Herrn / nun bey 800 Jahren erkennet/ und geachtet. lt. Daß sie ehe dann Landgrafen zu Thüringen worden/ dem Stifft Mayntz verwand gewesen.

IV. Daß der Ertz-Bischoff Conradus die Stadt Erfurt anno 1164 mit einer Maur umgeben / und daß solche Maur auf Käysers Friderici Barbarossae Befehl von dem Landgrafen Ludovico zu Thüringen das folgende Jahr wieder eingerissen worden/ weil gedachter Conradus dem Käyser ungehorsam gewesen.

V. Daß Ertz-Bischoff Segefredus II anno 1230 und Gerhardus anno 1260 daselbst begraben worden.

VI. Daß die Ertz-Bischöffe unterschiedliche regalia in Erfurt exerciret; Dann es hätten die Ertz-Bischöffe daselbst Zölle/ hätten Müntze schlagen laßen/ und sey die Müntz-Gerechtigkeit der Stadt nur sub pacto de retrovendendo verkauffet worden; Volg und Reiß gefodert und erhalten/ davon an. 1475 ein Exempel verhanden; Privilegia ertheilet / und confirmiret; Den Rath confirmiret/ und müste der neue Rath in Gegenwart des Schuldheissen den Eyd ablegen; Ferner hätten die Ertz-Bischöffe zu Erfurt das Strohm-Recht / die Zins-Hebung aus vielen Sachen/ das Geleit/ sc.

VII. Daß von der Stadt-Obrigkeit an die Ertz-Bischöffe appelliret würde.

VIII. Daß die Ertz-Bischöffe zum öfftern Friede gebothen und die Widerspenstigen und Aufrührer gestraffet/ davon noch ein Exempel von dem Ertz-Bischoff Alberto verhanden.

IX. Daß die Ertz-Bischöffe die Hohe und Nieder-Gerichte zu Erfurt hätten; Dahero sie daselbst die Vietzthum/ Vogt/ Freybotten/ Schöpffen/ Büttel/ Scharffrichter/ und alle diejenigen/ die bey der justitz in Civil und Criminal Sachen vonnöthen/ gesetzet / und auf eigene Kosten unterhalten; auch Galgen/ Pranger u. d. g. aufrichten lassen/ und der Stdt nur erlaubet Gefängnüsse zu haben.

X. Daß die Stadt und der Rath die Ertz-Bischöffe iederzeit vor ihre Ober-Herren erkennet / wann sie an dieselbe geschrieben/ oder sonst mit ihnen zu thun gehabt/ Ihre Herren; Ihre rechte natürliche Herren/ Ihre Erb-Herren sc. sich aber Ew. Gnaden Unterthanen der Rath zu Erfurt genennet; auch zum öfftern bekennet/ daß sie Unterthanen des Heil. Martini wären/ und daß sie die Stadt durch dessen und der Ertz-Bischöffe Gnade besässen.

XI. Daß die Ertz-Bischöffe im Gegen theil den Rath und die Bürger; Liebe getreue/ Ihre Unterthanen; und die Stadt Ihre Stadt/ und Tochter des Ertz-Bischöfflichen Sitzes sc. genennet.

XII. Daß iederman/ und die Käyser sel-

vid. Scriptum sub Tit. Summarischer Bericht/ mit kurtzen Anführungen und unwiderleglichen Fundamenten/ warum das Hoch-löbliche Stifft Mayntz in der Stadt Erfurt des juris Superioritatis &c. von undencklichen Jahren der berechtiget; quod oblatum Conventui Osnabrugae 1646. & extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 40. add. Klock Vot. Cameral. 169. Burgolden. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 21. §. 19. Sprenger de Praet. Illustr. p. 246.

der Lands-Fürstl. Hoheit über die Stadt an:

Mäyntzische Gründe. I. Daß die Stadt Erfurt schon nm das Jahr 745 von Pipino König der Francken dem H. Bonifacio, der Thüringen bekehret/ zu Aufrichtung eines Bischoffthumes geschencket worden; wie dieser aber nachdem Ertz-Bischoff zu Mayntz geworden/ hätte er diese Stadt dem Ertz-Stifft Mayntz zugeleget.

II. Daß Käyser Otto I seinem Sohn Wilhelmo, der Ertz-Bischoff zu Mayntz gewesen/ anno 954 gantz Thüringen geschencket hätte/ wie eine alte geschriebene Thüringische Chronic bezeuge; Ob nun zwar das Meiste von solchen Landen durch etlicher gefolgter Ertz-Bischöffe Freygebigkeit/ und in andere Wege an andere Fürsten Grafen und Herren gelänget/ so hätte das Stifft dennoch die Stadt Erfurt/ als Metropolim Thuringiae, samt unterschiedlichen um dieselbe gelegene Graff- und Herrschafften/ ihme iederzeit conserviret.

III. Daß der Rath zu Erfurt an Käyserlichen Cammer Gericht anno 1510 ihren damahls eingewendeten Exceptionibus fori declinatoriis selbst renunciret/ und in einem an den Ertz-Bischoff Vrgel anno 1511 abgelassenem Schreiben gesetzet hätte: Daß sie und ihre Vorfahren keinen andern Fürsten/ dann einen Ertz-Bischoff zu Mayntz/ als ihren Erb-Herrn / nun bey 800 Jahren erkennet/ und geachtet. lt. Daß sie ehe dann Landgrafen zu Thüringen worden/ dem Stifft Mayntz verwand gewesen.

IV. Daß der Ertz-Bischoff Conradus die Stadt Erfurt anno 1164 mit einer Maur umgeben / und daß solche Maur auf Käysers Friderici Barbarossae Befehl von dem Landgrafen Ludovico zu Thüringen das folgende Jahr wieder eingerissen worden/ weil gedachter Conradus dem Käyser ungehorsam gewesen.

V. Daß Ertz-Bischoff Segefredus II anno 1230 und Gerhardus anno 1260 daselbst begraben worden.

VI. Daß die Ertz-Bischöffe unterschiedliche regalia in Erfurt exerciret; Dann es hätten die Ertz-Bischöffe daselbst Zölle/ hätten Müntze schlagen laßen/ und sey die Müntz-Gerechtigkeit der Stadt nur sub pacto de retrovendendo verkauffet worden; Volg und Reiß gefodert und erhalten/ davon an. 1475 ein Exempel verhanden; Privilegia ertheilet / und confirmiret; Den Rath confirmiret/ und müste der neue Rath in Gegenwart des Schuldheissen den Eyd ablegen; Ferner hätten die Ertz-Bischöffe zu Erfurt das Strohm-Recht / die Zins-Hebung aus vielen Sachen/ das Geleit/ sc.

VII. Daß von der Stadt-Obrigkeit an die Ertz-Bischöffe appelliret würde.

VIII. Daß die Ertz-Bischöffe zum öfftern Friede gebothen und die Widerspenstigen und Aufrührer gestraffet/ davon noch ein Exempel von dem Ertz-Bischoff Alberto verhanden.

IX. Daß die Ertz-Bischöffe die Hohe und Nieder-Gerichte zu Erfurt hätten; Dahero sie daselbst die Vietzthum/ Vogt/ Freybotten/ Schöpffen/ Büttel/ Scharffrichter/ und alle diejenigen/ die bey der justitz in Civil und Criminal Sachen vonnöthen/ gesetzet / und auf eigene Kosten unterhalten; auch Galgen/ Pranger u. d. g. aufrichten lassen/ und der Stdt nur erlaubet Gefängnüsse zu haben.

X. Daß die Stadt und der Rath die Ertz-Bischöffe iederzeit vor ihre Ober-Herren erkennet / wann sie an dieselbe geschrieben/ oder sonst mit ihnen zu thun gehabt/ Ihre Herren; Ihre rechte natürliche Herren/ Ihre Erb-Herren sc. sich aber Ew. Gnaden Unterthanen der Rath zu Erfurt genennet; auch zum öfftern bekennet/ daß sie Unterthanen des Heil. Martini wären/ und daß sie die Stadt durch dessen und der Ertz-Bischöffe Gnade besässen.

XI. Daß die Ertz-Bischöffe im Gegen theil den Rath und die Bürger; Liebe getreue/ Ihre Unterthanen; und die Stadt Ihre Stadt/ und Tochter des Ertz-Bischöfflichen Sitzes sc. genennet.

XII. Daß iederman/ und die Käyser sel-

vid. Scriptum sub Tit. Summarischer Bericht/ mit kurtzen Anführungen und unwiderleglichen Fundamenten/ warum das Hoch-löbliche Stifft Mayntz in der Stadt Erfurt des juris Superioritatis &c. von undencklichen Jahren der berechtiget; quod oblatum Conventui Osnabrugae 1646. & extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 40. add. Klock Vot. Cameral. 169. Burgolden. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 21. §. 19. Sprenger de Praet. Illustr. p. 246.
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der            Lands-Fürstl. Hoheit über die Stadt an: <note place="foot">vid. Scriptum sub Tit.              Summarischer Bericht/ mit kurtzen Anführungen und unwiderleglichen Fundamenten/ warum              das Hoch-löbliche Stifft Mayntz in der Stadt Erfurt des juris Superioritatis &amp;c. von              undencklichen Jahren der berechtiget; quod oblatum Conventui Osnabrugae 1646. &amp;              extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 40. add. Klock Vot. Cameral. 169.              Burgolden. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 21. §. 19. Sprenger de Praet. Illustr. p.              246.</note></p>
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        <p>II. Daß Käyser Otto I seinem Sohn Wilhelmo, der Ertz-Bischoff zu Mayntz gewesen/ anno            954 gantz Thüringen geschencket hätte/ wie eine alte geschriebene Thüringische Chronic            bezeuge; Ob nun zwar das Meiste von solchen Landen durch etlicher gefolgter Ertz-Bischöffe            Freygebigkeit/ und in andere Wege an andere Fürsten Grafen und Herren gelänget/ so hätte            das Stifft dennoch die Stadt Erfurt/ als Metropolim Thuringiae, samt unterschiedlichen um            dieselbe gelegene Graff- und Herrschafften/ ihme iederzeit conserviret.</p>
        <p>III. Daß der Rath zu Erfurt an Käyserlichen Cammer Gericht anno 1510 ihren damahls            eingewendeten Exceptionibus fori declinatoriis selbst renunciret/ und in einem an den            Ertz-Bischoff Vrgel anno 1511 abgelassenem Schreiben gesetzet hätte: Daß sie und ihre            Vorfahren keinen andern Fürsten/ dann einen Ertz-Bischoff zu Mayntz/ als ihren Erb-Herrn           / nun bey 800 Jahren erkennet/ und geachtet. lt. Daß sie ehe dann Landgrafen zu Thüringen            worden/ dem Stifft Mayntz verwand gewesen.</p>
        <p>IV. Daß der Ertz-Bischoff Conradus die Stadt Erfurt anno 1164 mit einer Maur umgeben /            und daß solche Maur auf Käysers Friderici Barbarossae Befehl von dem Landgrafen Ludovico            zu Thüringen das folgende Jahr wieder eingerissen worden/ weil gedachter Conradus dem            Käyser ungehorsam gewesen.</p>
        <p>V. Daß Ertz-Bischoff Segefredus II anno 1230 und Gerhardus anno 1260 daselbst begraben            worden.</p>
        <p>VI. Daß die Ertz-Bischöffe unterschiedliche regalia in Erfurt exerciret; Dann es hätten            die Ertz-Bischöffe daselbst Zölle/ hätten Müntze schlagen laßen/ und sey die            Müntz-Gerechtigkeit der Stadt nur sub pacto de retrovendendo verkauffet worden; Volg und            Reiß gefodert und erhalten/ davon an. 1475 ein Exempel verhanden; Privilegia ertheilet /            und confirmiret; Den Rath confirmiret/ und müste der neue Rath in Gegenwart des            Schuldheissen den Eyd ablegen; Ferner hätten die Ertz-Bischöffe zu Erfurt das Strohm-Recht           / die Zins-Hebung aus vielen Sachen/ das Geleit/ sc.</p>
        <p>VII. Daß von der Stadt-Obrigkeit an die Ertz-Bischöffe appelliret würde.</p>
        <p>VIII. Daß die Ertz-Bischöffe zum öfftern Friede gebothen und die Widerspenstigen und            Aufrührer gestraffet/ davon noch ein Exempel von dem Ertz-Bischoff Alberto verhanden.</p>
        <p>IX. Daß die Ertz-Bischöffe die Hohe und Nieder-Gerichte zu Erfurt hätten; Dahero sie            daselbst die Vietzthum/ Vogt/ Freybotten/ Schöpffen/ Büttel/ Scharffrichter/ und            alle diejenigen/ die bey der justitz in Civil und Criminal Sachen vonnöthen/ gesetzet /            und auf eigene Kosten unterhalten; auch Galgen/ Pranger u. d. g. aufrichten lassen/ und            der Stdt nur erlaubet Gefängnüsse zu haben.</p>
        <p>X. Daß die Stadt und der Rath die Ertz-Bischöffe iederzeit vor ihre Ober-Herren erkennet           / wann sie an dieselbe geschrieben/ oder sonst mit ihnen zu thun gehabt/ Ihre Herren;            Ihre rechte natürliche Herren/ Ihre Erb-Herren sc. sich aber Ew. Gnaden Unterthanen der            Rath zu Erfurt genennet; auch zum öfftern bekennet/ daß sie Unterthanen des Heil. Martini            wären/ und daß sie die Stadt durch dessen und der Ertz-Bischöffe Gnade besässen.</p>
        <p>XI. Daß die Ertz-Bischöffe im Gegen theil den Rath und die Bürger; Liebe getreue/ Ihre            Unterthanen; und die Stadt Ihre Stadt/ und Tochter des Ertz-Bischöfflichen Sitzes sc.            genennet.</p>
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[398/0427] der Lands-Fürstl. Hoheit über die Stadt an: I. Daß die Stadt Erfurt schon nm das Jahr 745 von Pipino König der Francken dem H. Bonifacio, der Thüringen bekehret/ zu Aufrichtung eines Bischoffthumes geschencket worden; wie dieser aber nachdem Ertz-Bischoff zu Mayntz geworden/ hätte er diese Stadt dem Ertz-Stifft Mayntz zugeleget. Mäyntzische Gründe. II. Daß Käyser Otto I seinem Sohn Wilhelmo, der Ertz-Bischoff zu Mayntz gewesen/ anno 954 gantz Thüringen geschencket hätte/ wie eine alte geschriebene Thüringische Chronic bezeuge; Ob nun zwar das Meiste von solchen Landen durch etlicher gefolgter Ertz-Bischöffe Freygebigkeit/ und in andere Wege an andere Fürsten Grafen und Herren gelänget/ so hätte das Stifft dennoch die Stadt Erfurt/ als Metropolim Thuringiae, samt unterschiedlichen um dieselbe gelegene Graff- und Herrschafften/ ihme iederzeit conserviret. III. Daß der Rath zu Erfurt an Käyserlichen Cammer Gericht anno 1510 ihren damahls eingewendeten Exceptionibus fori declinatoriis selbst renunciret/ und in einem an den Ertz-Bischoff Vrgel anno 1511 abgelassenem Schreiben gesetzet hätte: Daß sie und ihre Vorfahren keinen andern Fürsten/ dann einen Ertz-Bischoff zu Mayntz/ als ihren Erb-Herrn / nun bey 800 Jahren erkennet/ und geachtet. lt. Daß sie ehe dann Landgrafen zu Thüringen worden/ dem Stifft Mayntz verwand gewesen. IV. Daß der Ertz-Bischoff Conradus die Stadt Erfurt anno 1164 mit einer Maur umgeben / und daß solche Maur auf Käysers Friderici Barbarossae Befehl von dem Landgrafen Ludovico zu Thüringen das folgende Jahr wieder eingerissen worden/ weil gedachter Conradus dem Käyser ungehorsam gewesen. V. Daß Ertz-Bischoff Segefredus II anno 1230 und Gerhardus anno 1260 daselbst begraben worden. VI. Daß die Ertz-Bischöffe unterschiedliche regalia in Erfurt exerciret; Dann es hätten die Ertz-Bischöffe daselbst Zölle/ hätten Müntze schlagen laßen/ und sey die Müntz-Gerechtigkeit der Stadt nur sub pacto de retrovendendo verkauffet worden; Volg und Reiß gefodert und erhalten/ davon an. 1475 ein Exempel verhanden; Privilegia ertheilet / und confirmiret; Den Rath confirmiret/ und müste der neue Rath in Gegenwart des Schuldheissen den Eyd ablegen; Ferner hätten die Ertz-Bischöffe zu Erfurt das Strohm-Recht / die Zins-Hebung aus vielen Sachen/ das Geleit/ sc. VII. Daß von der Stadt-Obrigkeit an die Ertz-Bischöffe appelliret würde. VIII. Daß die Ertz-Bischöffe zum öfftern Friede gebothen und die Widerspenstigen und Aufrührer gestraffet/ davon noch ein Exempel von dem Ertz-Bischoff Alberto verhanden. IX. Daß die Ertz-Bischöffe die Hohe und Nieder-Gerichte zu Erfurt hätten; Dahero sie daselbst die Vietzthum/ Vogt/ Freybotten/ Schöpffen/ Büttel/ Scharffrichter/ und alle diejenigen/ die bey der justitz in Civil und Criminal Sachen vonnöthen/ gesetzet / und auf eigene Kosten unterhalten; auch Galgen/ Pranger u. d. g. aufrichten lassen/ und der Stdt nur erlaubet Gefängnüsse zu haben. X. Daß die Stadt und der Rath die Ertz-Bischöffe iederzeit vor ihre Ober-Herren erkennet / wann sie an dieselbe geschrieben/ oder sonst mit ihnen zu thun gehabt/ Ihre Herren; Ihre rechte natürliche Herren/ Ihre Erb-Herren sc. sich aber Ew. Gnaden Unterthanen der Rath zu Erfurt genennet; auch zum öfftern bekennet/ daß sie Unterthanen des Heil. Martini wären/ und daß sie die Stadt durch dessen und der Ertz-Bischöffe Gnade besässen. XI. Daß die Ertz-Bischöffe im Gegen theil den Rath und die Bürger; Liebe getreue/ Ihre Unterthanen; und die Stadt Ihre Stadt/ und Tochter des Ertz-Bischöfflichen Sitzes sc. genennet. XII. Daß iederman/ und die Käyser sel- vid. Scriptum sub Tit. Summarischer Bericht/ mit kurtzen Anführungen und unwiderleglichen Fundamenten/ warum das Hoch-löbliche Stifft Mayntz in der Stadt Erfurt des juris Superioritatis &c. von undencklichen Jahren der berechtiget; quod oblatum Conventui Osnabrugae 1646. & extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 40. add. Klock Vot. Cameral. 169. Burgolden. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 21. §. 19. Sprenger de Praet. Illustr. p. 246.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/427>, abgerufen am 22.11.2024.