Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Edicta und statuta poenalia denen Handwercks-Zünfften zu geben/ (9) die Wild-Bahn/ Fisch- und Vogelfang / (10) die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über den Mayntzischen Hof und Ambt-Leute in der Stadt/ sc. VI. Daß die Stadt die Hohe- und Nieder-Gerichte hätte/ denn sie hätte Macht die delinquenten zu fahen/ zu incarceriren/ zu torquiren/ und zu relegiren; It. auf Gnad und Ungnad ledig zu lassen; Die Geld-Straffe/ so der Rath dictire/ werde der Stadt-Cämmerey zugewendet; Bey der Execution wären 2 von dem Rath zugegen; In Civil Sachen competire dem Stadt-Rath nicht nur die Cognition, sondern auch die Execution. VII. Daß die Appellationes so wohl in Criminal als Civil-Sachen/ und auch gar von dem Ertz-Bischofflichen Richter/ an die Stadt-Obrigkeit gienge. VIII. Daß der Stadt-Magistrat die von denen Ertz-Bischöfflichen Richtern gesprochene Urteln exequire/ und dürffte kein Ertz-Bischöfflicher Diener in der Bürger Häuser gehen / solches zu thun. IX. Daß der Rath die freye administration in der Stadt hätte/ und deshalb keinem Rechenschafft geben dürffte; Es könte derselbe ohne Consens des Ertz-Bischoffs Güter kauffen und verkauffen; Geld aufnehmen/ und ihre Bürger dafür versetzen; Aembter besetzen; Den Bürgern Freyheiten und immunitäten concediren/ Kirchen-Schulen- und Policey-Ordnungen/ auch statuta machen; Allen Bürgern und Einwohnern/ Handels-Leuten / Zünfften und Handwerckern/ nach Erfoderung der Zeit/ Gesetze und Ordnungen geben / dieselbe mehren/ mindern/ oder gar abthun. sc. X. Daß die Bürger nicht allein bey erster Erlangung des Bürger-Rechts/ sondern alle Jahr dem Rath die Huldigung abstatteten. XI. Daß der Stadt von denen Päbsten Clemente VII an. 1378 und Urbano VI an. 1389 eine Academie aufzurichten erlaubet worden/ welches nur Fürsten und freyen Städten zustünde; und hätte der damahlige Bischoff zu Mayntz noch selber vor die Stadt intercediret. XII. Daß bey gefährlichen Zeiten/ wann die Ertz-Bischöffe in Krieg oder Feindschafft verwickelt gewesen/ die Stadt damit nichts zu thun gehabt/ sondern von denen andern Ma[unleserliches Material]ntzischen Unterthanen separirt gewesen. XIII. Daß einige Familien der Bürger ein apartes Gericht in Schuld-Sachen/ über alle Bürger bey S. Georgen hinunterwerts zum Moritz-Thor zu/ und nacher S. Andreas wohnend / hätten/ das Mülhausische Gericht genandt/ so von denen Ertz-Bischöffen/ so viel man Nachricht hätte/ nicht concediret/ sondern von den Grafen zu Gleichen/ so es vormahlen gehabt/ dem Geschlechte der Mühlhausen zu Lehen aufgetragen worden/ itzo aber von Dietrich Fensterer zu Lehen getragen würde. XIV. Daß der Ertz-Bischoff Johannes in der mit der Stadt gemachten Einigung selber gestehe/ daß die Stadt ihre Gerechtigkeiten nicht von ihnen/ sondern von denen Käysern und Königen/ gleich wie er auch/ erhalten. XV. Daß an keinem Stadt-Thor/ Thurn/ Mauren oder andern Stadt-Gebäuden das Mäyntzische / sondern aller Orten des Raths Wapen zu finden. XVI. Daß die Hertzoge zu Sachsen der Stadt Erb-Schutz-Herren/ dahero Chur-Mayntz keine Superiorität daselbst haben könte. Wieder die Chur-Mayntzische Gründe wurd von der Stadt Erfurt eingewendet: Beantwortung der Chur- und Mayntzischen Gründe. Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde/ sey nur von der Erfordischen Kirche zu verstehen / weil die Bischöffe selber Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten/ sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen. Ad II. Daß Käyser Otto dem Stifft Mayntz gantz Thüringen solte geschencket haben/ davon hätte man keine Nachricht/ könte auch nicht wohl seyn/ weil sonst hernach von Käyser Conrada II oder Lothario keine Land-Grafschafft daraus hätte gemachet/ und Ludovico, des Lotharii Eydam/ von diesem gegeben werden können; Dafern aber auch dem Ertz-Bischoff etwas in Civilibus geschencket worden/ so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn/ weil es dazumahl noch nicht gebräuchlich gewesen/ de- vid. scriptum sub Tit. der Stadt Erfurt Gegen/ Bericht sc. quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 41. add. Klock. d. l.
Edicta und statuta poenalia denen Handwercks-Zünfften zu geben/ (9) die Wild-Bahn/ Fisch- und Vogelfang / (10) die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über den Mayntzischen Hof und Ambt-Leute in der Stadt/ sc. VI. Daß die Stadt die Hohe- und Nieder-Gerichte hätte/ denn sie hätte Macht die delinquenten zu fahen/ zu incarceriren/ zu torquiren/ und zu relegiren; It. auf Gnad und Ungnad ledig zu lassen; Die Geld-Straffe/ so der Rath dictire/ werde der Stadt-Cämmerey zugewendet; Bey der Execution wären 2 von dem Rath zugegen; In Civil Sachen competire dem Stadt-Rath nicht nur die Cognition, sondern auch die Execution. VII. Daß die Appellationes so wohl in Criminal als Civil-Sachen/ und auch gar von dem Ertz-Bischofflichen Richter/ an die Stadt-Obrigkeit gienge. VIII. Daß der Stadt-Magistrat die von denen Ertz-Bischöfflichen Richtern gesprochene Urteln exequire/ und dürffte kein Ertz-Bischöfflicher Diener in der Bürger Häuser gehen / solches zu thun. IX. Daß der Rath die freye administration in der Stadt hätte/ und deshalb keinem Rechenschafft geben dürffte; Es könte derselbe ohne Consens des Ertz-Bischoffs Güter kauffen und verkauffen; Geld aufnehmen/ und ihre Bürger dafür versetzen; Aembter besetzen; Den Bürgern Freyheiten und immunitäten concediren/ Kirchen-Schulen- und Policey-Ordnungen/ auch statuta machen; Allen Bürgern und Einwohnern/ Handels-Leuten / Zünfften und Handwerckern/ nach Erfoderung der Zeit/ Gesetze und Ordnungen geben / dieselbe mehren/ mindern/ oder gar abthun. sc. X. Daß die Bürger nicht allein bey erster Erlangung des Bürger-Rechts/ sondern alle Jahr dem Rath die Huldigung abstatteten. XI. Daß der Stadt von denen Päbsten Clemente VII an. 1378 und Urbano VI an. 1389 eine Academie aufzurichten erlaubet worden/ welches nur Fürsten und freyen Städten zustünde; und hätte der damahlige Bischoff zu Mayntz noch selber vor die Stadt intercediret. XII. Daß bey gefährlichen Zeiten/ wann die Ertz-Bischöffe in Krieg oder Feindschafft verwickelt gewesen/ die Stadt damit nichts zu thun gehabt/ sondern von denen andern Ma[unleserliches Material]ntzischen Unterthanen separirt gewesen. XIII. Daß einige Familien der Bürger ein apartes Gericht in Schuld-Sachen/ über alle Bürger bey S. Georgen hinunterwerts zum Moritz-Thor zu/ und nacher S. Andreas wohnend / hätten/ das Mülhausische Gericht genandt/ so von denen Ertz-Bischöffen/ so viel man Nachricht hätte/ nicht concediret/ sondern von den Grafen zu Gleichen/ so es vormahlen gehabt/ dem Geschlechte der Mühlhausen zu Lehen aufgetragen worden/ itzo aber von Dietrich Fensterer zu Lehen getragen würde. XIV. Daß der Ertz-Bischoff Johannes in der mit der Stadt gemachten Einigung selber gestehe/ daß die Stadt ihre Gerechtigkeiten nicht von ihnen/ sondern von denen Käysern und Königen/ gleich wie er auch/ erhalten. XV. Daß an keinem Stadt-Thor/ Thurn/ Mauren oder andern Stadt-Gebäuden das Mäyntzische / sondern aller Orten des Raths Wapen zu finden. XVI. Daß die Hertzoge zu Sachsen der Stadt Erb-Schutz-Herren/ dahero Chur-Mayntz keine Superiorität daselbst haben könte. Wieder die Chur-Mayntzische Gründe wurd von der Stadt Erfurt eingewendet: Beantwortung der Chur- und Mayntzischẽ Gründe. Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde/ sey nur von der Erfordischen Kirche zu verstehen / weil die Bischöffe selber Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten/ sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen. Ad II. Daß Käyser Otto dem Stifft Mayntz gantz Thüringen solte geschencket haben/ davon hätte man keine Nachricht/ könte auch nicht wohl seyn/ weil sonst hernach von Käyser Conrada II oder Lothario keine Land-Grafschafft daraus hätte gemachet/ und Ludovico, des Lotharii Eydam/ von diesem gegeben werden können; Dafern aber auch dem Ertz-Bischoff etwas in Civilibus geschencket worden/ so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn/ weil es dazumahl noch nicht gebräuchlich gewesen/ de- vid. scriptum sub Tit. der Stadt Erfurt Gegen/ Bericht sc. quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 41. add. Klock. d. l.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0429" n="400"/> Edicta und statuta poenalia denen Handwercks-Zünfften zu geben/ (9) die Wild-Bahn/ Fisch- und Vogelfang / (10) die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über den Mayntzischen Hof und Ambt-Leute in der Stadt/ sc.</p> <p>VI. Daß die Stadt die Hohe- und Nieder-Gerichte hätte/ denn sie hätte Macht die delinquenten zu fahen/ zu incarceriren/ zu torquiren/ und zu relegiren; It. auf Gnad und Ungnad ledig zu lassen; Die Geld-Straffe/ so der Rath dictire/ werde der Stadt-Cämmerey zugewendet; Bey der Execution wären 2 von dem Rath zugegen; In Civil Sachen competire dem Stadt-Rath nicht nur die Cognition, sondern auch die Execution.</p> <p>VII. Daß die Appellationes so wohl in Criminal als Civil-Sachen/ und auch gar von dem Ertz-Bischofflichen Richter/ an die Stadt-Obrigkeit gienge.</p> <p>VIII. Daß der Stadt-Magistrat die von denen Ertz-Bischöfflichen Richtern gesprochene Urteln exequire/ und dürffte kein Ertz-Bischöfflicher Diener in der Bürger Häuser gehen / solches zu thun.</p> <p>IX. Daß der Rath die freye administration in der Stadt hätte/ und deshalb keinem Rechenschafft geben dürffte; Es könte derselbe ohne Consens des Ertz-Bischoffs Güter kauffen und verkauffen; Geld aufnehmen/ und ihre Bürger dafür versetzen; Aembter besetzen; Den Bürgern Freyheiten und immunitäten concediren/ Kirchen-Schulen- und Policey-Ordnungen/ auch statuta machen; Allen Bürgern und Einwohnern/ Handels-Leuten / Zünfften und Handwerckern/ nach Erfoderung der Zeit/ Gesetze und Ordnungen geben / dieselbe mehren/ mindern/ oder gar abthun. sc.</p> <p>X. Daß die Bürger nicht allein bey erster Erlangung des Bürger-Rechts/ sondern alle Jahr dem Rath die Huldigung abstatteten.</p> <p>XI. Daß der Stadt von denen Päbsten Clemente VII an. 1378 und Urbano VI an. 1389 eine Academie aufzurichten erlaubet worden/ welches nur Fürsten und freyen Städten zustünde; und hätte der damahlige Bischoff zu Mayntz noch selber vor die Stadt intercediret.</p> <p>XII. Daß bey gefährlichen Zeiten/ wann die Ertz-Bischöffe in Krieg oder Feindschafft verwickelt gewesen/ die Stadt damit nichts zu thun gehabt/ sondern von denen andern Ma<gap reason="illegible"/>ntzischen Unterthanen separirt gewesen.</p> <p>XIII. Daß einige Familien der Bürger ein apartes Gericht in Schuld-Sachen/ über alle Bürger bey S. Georgen hinunterwerts zum Moritz-Thor zu/ und nacher S. Andreas wohnend / hätten/ das Mülhausische Gericht genandt/ so von denen Ertz-Bischöffen/ so viel man Nachricht hätte/ nicht concediret/ sondern von den Grafen zu Gleichen/ so es vormahlen gehabt/ dem Geschlechte der Mühlhausen zu Lehen aufgetragen worden/ itzo aber von Dietrich Fensterer zu Lehen getragen würde.</p> <p>XIV. Daß der Ertz-Bischoff Johannes in der mit der Stadt gemachten Einigung selber gestehe/ daß die Stadt ihre Gerechtigkeiten nicht von ihnen/ sondern von denen Käysern und Königen/ gleich wie er auch/ erhalten.</p> <p>XV. Daß an keinem Stadt-Thor/ Thurn/ Mauren oder andern Stadt-Gebäuden das Mäyntzische / sondern aller Orten des Raths Wapen zu finden.</p> <p>XVI. Daß die Hertzoge zu Sachsen der Stadt Erb-Schutz-Herren/ dahero Chur-Mayntz keine Superiorität daselbst haben könte.</p> <p>Wieder die Chur-Mayntzische Gründe wurd von der Stadt Erfurt eingewendet: <note place="foot">vid. scriptum sub Tit. der Stadt Erfurt Gegen/ Bericht sc. quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 41. add. Klock. d. l.</note></p> <p><note place="right">Beantwortung der Chur- und Mayntzischẽ Gründe.</note> Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde/ sey nur von der Erfordischen Kirche zu verstehen / weil die Bischöffe selber Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten/ sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen.</p> <p>Ad II. Daß Käyser Otto dem Stifft Mayntz gantz Thüringen solte geschencket haben/ davon hätte man keine Nachricht/ könte auch nicht wohl seyn/ weil sonst hernach von Käyser Conrada II oder Lothario keine Land-Grafschafft daraus hätte gemachet/ und Ludovico, des Lotharii Eydam/ von diesem gegeben werden können; Dafern aber auch dem Ertz-Bischoff etwas in Civilibus geschencket worden/ so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn/ weil es dazumahl noch nicht gebräuchlich gewesen/ de- </p> </div> </body> </text> </TEI> [400/0429]
Edicta und statuta poenalia denen Handwercks-Zünfften zu geben/ (9) die Wild-Bahn/ Fisch- und Vogelfang / (10) die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über den Mayntzischen Hof und Ambt-Leute in der Stadt/ sc.
VI. Daß die Stadt die Hohe- und Nieder-Gerichte hätte/ denn sie hätte Macht die delinquenten zu fahen/ zu incarceriren/ zu torquiren/ und zu relegiren; It. auf Gnad und Ungnad ledig zu lassen; Die Geld-Straffe/ so der Rath dictire/ werde der Stadt-Cämmerey zugewendet; Bey der Execution wären 2 von dem Rath zugegen; In Civil Sachen competire dem Stadt-Rath nicht nur die Cognition, sondern auch die Execution.
VII. Daß die Appellationes so wohl in Criminal als Civil-Sachen/ und auch gar von dem Ertz-Bischofflichen Richter/ an die Stadt-Obrigkeit gienge.
VIII. Daß der Stadt-Magistrat die von denen Ertz-Bischöfflichen Richtern gesprochene Urteln exequire/ und dürffte kein Ertz-Bischöfflicher Diener in der Bürger Häuser gehen / solches zu thun.
IX. Daß der Rath die freye administration in der Stadt hätte/ und deshalb keinem Rechenschafft geben dürffte; Es könte derselbe ohne Consens des Ertz-Bischoffs Güter kauffen und verkauffen; Geld aufnehmen/ und ihre Bürger dafür versetzen; Aembter besetzen; Den Bürgern Freyheiten und immunitäten concediren/ Kirchen-Schulen- und Policey-Ordnungen/ auch statuta machen; Allen Bürgern und Einwohnern/ Handels-Leuten / Zünfften und Handwerckern/ nach Erfoderung der Zeit/ Gesetze und Ordnungen geben / dieselbe mehren/ mindern/ oder gar abthun. sc.
X. Daß die Bürger nicht allein bey erster Erlangung des Bürger-Rechts/ sondern alle Jahr dem Rath die Huldigung abstatteten.
XI. Daß der Stadt von denen Päbsten Clemente VII an. 1378 und Urbano VI an. 1389 eine Academie aufzurichten erlaubet worden/ welches nur Fürsten und freyen Städten zustünde; und hätte der damahlige Bischoff zu Mayntz noch selber vor die Stadt intercediret.
XII. Daß bey gefährlichen Zeiten/ wann die Ertz-Bischöffe in Krieg oder Feindschafft verwickelt gewesen/ die Stadt damit nichts zu thun gehabt/ sondern von denen andern Ma_ ntzischen Unterthanen separirt gewesen.
XIII. Daß einige Familien der Bürger ein apartes Gericht in Schuld-Sachen/ über alle Bürger bey S. Georgen hinunterwerts zum Moritz-Thor zu/ und nacher S. Andreas wohnend / hätten/ das Mülhausische Gericht genandt/ so von denen Ertz-Bischöffen/ so viel man Nachricht hätte/ nicht concediret/ sondern von den Grafen zu Gleichen/ so es vormahlen gehabt/ dem Geschlechte der Mühlhausen zu Lehen aufgetragen worden/ itzo aber von Dietrich Fensterer zu Lehen getragen würde.
XIV. Daß der Ertz-Bischoff Johannes in der mit der Stadt gemachten Einigung selber gestehe/ daß die Stadt ihre Gerechtigkeiten nicht von ihnen/ sondern von denen Käysern und Königen/ gleich wie er auch/ erhalten.
XV. Daß an keinem Stadt-Thor/ Thurn/ Mauren oder andern Stadt-Gebäuden das Mäyntzische / sondern aller Orten des Raths Wapen zu finden.
XVI. Daß die Hertzoge zu Sachsen der Stadt Erb-Schutz-Herren/ dahero Chur-Mayntz keine Superiorität daselbst haben könte.
Wieder die Chur-Mayntzische Gründe wurd von der Stadt Erfurt eingewendet:
Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde/ sey nur von der Erfordischen Kirche zu verstehen / weil die Bischöffe selber Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten/ sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen.
Beantwortung der Chur- und Mayntzischẽ Gründe. Ad II. Daß Käyser Otto dem Stifft Mayntz gantz Thüringen solte geschencket haben/ davon hätte man keine Nachricht/ könte auch nicht wohl seyn/ weil sonst hernach von Käyser Conrada II oder Lothario keine Land-Grafschafft daraus hätte gemachet/ und Ludovico, des Lotharii Eydam/ von diesem gegeben werden können; Dafern aber auch dem Ertz-Bischoff etwas in Civilibus geschencket worden/ so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn/ weil es dazumahl noch nicht gebräuchlich gewesen/ de-
vid. scriptum sub Tit. der Stadt Erfurt Gegen/ Bericht sc. quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 41. add. Klock. d. l.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |