Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Erstes Capitel/ Von des Churfürstens zu Mayntz Praetension auf das Ambt Böckelheim. DIeses Ambt gehörte ehemahlen Graf Ludovico zu Zweybrück/ deme es aber Churfürst Friderich der Sieghaffte in der Pfaltz anno 1471 wegnahm/ da er mit jenem im Krieg verwickelt war; und blieb auch in dem zwischen Churfürst Philipp in der Pfaltz/ und des Graf Ludovici zu Zweybrück Söhnen/ Casparo und Alexandro, getroffenen Vergleich bey Chur-Pfaltz. Churfürst Fridrich IV incorporirte solches Ambt nachdem dem Fürstenthum Simmern u. assignirte es seinem andern Sohn Ludvvig Philippen/ der es auch nebst seinem Sohn Ludvvig Heinrich biß anno 1663 gantz geruhig besessen; Im selben Jahre aber machte der Ertz-Bischoff zu Mayntz Jahann Philipp praetension darauff; vorgebend, daß solches Ambt ehemahlen Mayntzisch gewesen/ und denen Grafen zu Zweybrück/ mit Vorbehaltung der Einlösung/ nur versetzet worden. Der Fürst zu Simmern Ludvvig Heinrich ließ die Sache so gleich an seinen Vetter den Churfürsten in der Pfaltz/ als caput familiae gelangen/ und ersuchte denselben um Rath und Hülffe; der ihm auch alle assistentz versprach/ es erwartete der Pfaltzgraf zu Simmern aber solche nicht/ sondern verglich sich ohne Wissen des Vettern/ mit Chur-Mayntz dergestalt/ daß er diesem das dominium directum cedirte/ und ihme nebst seinen männlichen Nachkommen nur das dominium utile reservirte/ auch zugleich verstattete / daß die Unterthanen/ und Beampte dem Ertz-Bischoff eventualiter huldigen möchten. So bald Chur-Pfaltz aber solches vernommen/ hat er die Sache denen andern Agnatis communiciret/ Notarium und Zeugen an Chur-Mayntz geschicket/ wider alles vorgegangene protestiren lassen/ und ihme sein Recht reserviret; welche Protestation wiederholet worden/ da der Ertz-Bischoff Lotharius Fridericus, des Johannis Philippi Successor, die Unterthanen in dem Ambt Böckelheim abermahl zur eventual Huldigung gezwungen. Als nun Pfaltzgraf Ludvvig Henrich zu Simmern anno 1673 ohne Leibes-Erben verstarb/ und die gantze Succession an Chur-Pfaltz fiel/ ließ dieses so gleich von allen hinterlassenen Herrschafften/ und darunter auch von Böckelheim possession nehmen/ wowider es zwischen Pfaltz und Mayntz/ der Böckelheim nunmehro als ein eröffnetes Lehen/ Krafft des mit Pfaltzgraf Ludvvig Henrich anno 1663 gemachten Vergleichs/ praetendirte/ zum hefftigen Streit kam; doch wurd die Sache endlich auf interposition vieler Fürsten dergestalt vermittelt/ daß beyde Theile ihr Recht vor der Cammer zu Speyer oder dem Käyserl. Reichs-Hofrath gerichtlich ausführen / das Ambt aber indessen von Ihr. Käyserl. Majest. sequestriret werden solte/ welches auch geschehen. Und haben Ihr. Käyserl. Maj. damahls dem Hn. Baron von Landsberg/ nachgehends aber Hr. Graf Ludvvig Gustaven zu Hohenloh die Sequestration des streitigen Ambts aufgetragen. Anderes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Stadt Franckfurt am Mayn. AUf diese Stadt soll Chur-Mayntz praetension machen/ weil sie vor diesen denen Fränckischen Königen unterworffen gewesen/ derer Nachfolger die Ertz-Bischöffe in solche Gerechtsame seyn wollen/ aus was vor Fundament sie aber dieses behaupten/ ist mir nicht bewust. vid. Imhof. Notit. Proc. L. 2. c. 9. §. 21. qui haec refert ex Memoriali Electoris Palat. in Comitiis anno 1674 exhibito add. Spener Lucern. Stat. Imp. p. 618. & Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 33. Imhof. d. l. in fin. Mercure Holland. d. l. & p. 213. Giovanni Germ. Princ. L. 4. c. 3. §. 10. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 302. teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 203.
Erstes Capitel/ Von des Churfürstens zu Mayntz Praetension auf das Ambt Böckelheim. DIeses Ambt gehörte ehemahlen Graf Ludovico zu Zweybrück/ deme es aber Churfürst Friderich der Sieghaffte in der Pfaltz anno 1471 wegnahm/ da er mit jenem im Krieg verwickelt war; und blieb auch in dem zwischen Churfürst Philipp in der Pfaltz/ und des Graf Ludovici zu Zweybrück Söhnen/ Casparo und Alexandro, getroffenen Vergleich bey Chur-Pfaltz. Churfürst Fridrich IV incorporirte solches Ambt nachdem dem Fürstenthum Simmern u. assignirte es seinem andern Sohn Ludvvig Philippen/ der es auch nebst seinem Sohn Ludvvig Heinrich biß anno 1663 gantz geruhig besessen; Im selben Jahre aber machte der Ertz-Bischoff zu Mayntz Jahann Philipp praetension darauff; vorgebend, daß solches Ambt ehemahlen Mayntzisch gewesen/ und denen Grafen zu Zweybrück/ mit Vorbehaltung der Einlösung/ nur versetzet worden. Der Fürst zu Simmern Ludvvig Heinrich ließ die Sache so gleich an seinen Vetter den Churfürsten in der Pfaltz/ als caput familiae gelangen/ und ersuchte denselben um Rath und Hülffe; der ihm auch alle assistentz versprach/ es erwartete der Pfaltzgraf zu Simmern aber solche nicht/ sondern verglich sich ohne Wissen des Vettern/ mit Chur-Mayntz dergestalt/ daß er diesem das dominium directum cedirte/ und ihme nebst seinen männlichen Nachkommen nur das dominium utile reservirte/ auch zugleich verstattete / daß die Unterthanen/ und Beampte dem Ertz-Bischoff eventualiter huldigen möchten. So bald Chur-Pfaltz aber solches vernommen/ hat er die Sache denen andern Agnatis communiciret/ Notarium und Zeugen an Chur-Mayntz geschicket/ wider alles vorgegangene protestiren lassen/ und ihme sein Recht reserviret; welche Protestation wiederholet worden/ da der Ertz-Bischoff Lotharius Fridericus, des Johannis Philippi Successor, die Unterthanen in dem Ambt Böckelheim abermahl zur eventual Huldigung gezwungen. Als nun Pfaltzgraf Ludvvig Henrich zu Simmern anno 1673 ohne Leibes-Erben verstarb/ und die gantze Succession an Chur-Pfaltz fiel/ ließ dieses so gleich von allen hinterlassenen Herrschafften/ und darunter auch von Böckelheim possession nehmen/ wowider es zwischen Pfaltz und Mayntz/ der Böckelheim nunmehro als ein eröffnetes Lehen/ Krafft des mit Pfaltzgraf Ludvvig Henrich anno 1663 gemachten Vergleichs/ praetendirte/ zum hefftigen Streit kam; doch wurd die Sache endlich auf interposition vieler Fürsten dergestalt vermittelt/ daß beyde Theile ihr Recht vor der Cammer zu Speyer oder dem Käyserl. Reichs-Hofrath gerichtlich ausführen / das Ambt aber indessen von Ihr. Käyserl. Majest. sequestriret werden solte/ welches auch geschehen. Und haben Ihr. Käyserl. Maj. damahls dem Hn. Baron von Landsberg/ nachgehends aber Hr. Graf Ludvvig Gustaven zu Hohenloh die Sequestration des streitigen Ambts aufgetragen. Anderes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Stadt Franckfurt am Mayn. AUf diese Stadt soll Chur-Mayntz praetension machen/ weil sie vor diesen denen Fränckischen Königen unterworffen gewesen/ derer Nachfolger die Ertz-Bischöffe in solche Gerechtsame seyn wollen/ aus was vor Fundament sie aber dieses behaupten/ ist mir nicht bewust. vid. Imhof. Notit. Proc. L. 2. c. 9. §. 21. qui haec refert ex Memoriali Electoris Palat. in Comitiis anno 1674 exhibito add. Spener Lucern. Stat. Imp. p. 618. & Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 33. Imhof. d. l. in fin. Mercure Holland. d. l. & p. 213. Giovanni Germ. Princ. L. 4. c. 3. §. 10. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 302. teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 203.
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Erstes Capitel/ Von des Churfürstens zu Mayntz Praetension auf das Ambt Böckelheim.
DIeses Ambt gehörte ehemahlen Graf Ludovico zu Zweybrück/ deme es aber Churfürst Friderich der Sieghaffte in der Pfaltz anno 1471 wegnahm/ da er mit jenem im Krieg verwickelt war; und blieb auch in dem zwischen Churfürst Philipp in der Pfaltz/ und des Graf Ludovici zu Zweybrück Söhnen/ Casparo und Alexandro, getroffenen Vergleich bey Chur-Pfaltz. Churfürst Fridrich IV incorporirte solches Ambt nachdem dem Fürstenthum Simmern u. assignirte es seinem andern Sohn Ludvvig Philippen/ der es auch nebst seinem Sohn Ludvvig Heinrich biß anno 1663 gantz geruhig besessen; Im selben Jahre aber machte der Ertz-Bischoff zu Mayntz Jahann Philipp praetension darauff; vorgebend, daß solches Ambt ehemahlen Mayntzisch gewesen/ und denen Grafen zu Zweybrück/ mit Vorbehaltung der Einlösung/ nur versetzet worden.
Der Fürst zu Simmern Ludvvig Heinrich ließ die Sache so gleich an seinen Vetter den Churfürsten in der Pfaltz/ als caput familiae gelangen/ und ersuchte denselben um Rath und Hülffe; der ihm auch alle assistentz versprach/ es erwartete der Pfaltzgraf zu Simmern aber solche nicht/ sondern verglich sich ohne Wissen des Vettern/ mit Chur-Mayntz dergestalt/ daß er diesem das dominium directum cedirte/ und ihme nebst seinen männlichen Nachkommen nur das dominium utile reservirte/ auch zugleich verstattete / daß die Unterthanen/ und Beampte dem Ertz-Bischoff eventualiter huldigen möchten. So bald Chur-Pfaltz aber solches vernommen/ hat er die Sache denen andern Agnatis communiciret/ Notarium und Zeugen an Chur-Mayntz geschicket/ wider alles vorgegangene protestiren lassen/ und ihme sein Recht reserviret; welche Protestation wiederholet worden/ da der Ertz-Bischoff Lotharius Fridericus, des Johannis Philippi Successor, die Unterthanen in dem Ambt Böckelheim abermahl zur eventual Huldigung gezwungen.
Als nun Pfaltzgraf Ludvvig Henrich zu Simmern anno 1673 ohne Leibes-Erben verstarb/ und die gantze Succession an Chur-Pfaltz fiel/ ließ dieses so gleich von allen hinterlassenen Herrschafften/ und darunter auch von Böckelheim possession nehmen/ wowider es zwischen Pfaltz und Mayntz/ der Böckelheim nunmehro als ein eröffnetes Lehen/ Krafft des mit Pfaltzgraf Ludvvig Henrich anno 1663 gemachten Vergleichs/ praetendirte/ zum hefftigen Streit kam; doch wurd die Sache endlich auf interposition vieler Fürsten dergestalt vermittelt/ daß beyde Theile ihr Recht vor der Cammer zu Speyer oder dem Käyserl. Reichs-Hofrath gerichtlich ausführen / das Ambt aber indessen von Ihr. Käyserl. Majest. sequestriret werden solte/ welches auch geschehen. Und haben Ihr. Käyserl. Maj. damahls dem Hn. Baron von Landsberg/ nachgehends aber Hr. Graf Ludvvig Gustaven zu Hohenloh die Sequestration des streitigen Ambts aufgetragen.
Anderes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Stadt Franckfurt am Mayn.
AUf diese Stadt soll Chur-Mayntz praetension machen/ weil sie vor diesen denen Fränckischen Königen unterworffen gewesen/ derer Nachfolger die Ertz-Bischöffe in solche Gerechtsame seyn wollen/ aus was vor Fundament sie aber dieses behaupten/ ist mir nicht bewust.
vid. Imhof. Notit. Proc. L. 2. c. 9. §. 21. qui haec refert ex Memoriali Electoris Palat. in Comitiis anno 1674 exhibito add. Spener Lucern. Stat. Imp. p. 618. & Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 33.
Imhof. d. l. in fin. Mercure Holland. d. l. & p. 213. Giovanni Germ. Princ. L. 4. c. 3. §. 10.
Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 302.
teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 203.
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